Orientierungssatz

Rechtsweg bei Ansprüchen aus Amtspflichtverletzung - Vertrauensschutz bei Rückforderung - Zeitpunkt der Kenntnis iS des § 152 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG - Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bei Aufrechnung zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Forderungen:

1. Für Ansprüche aus Amtspflichtverletzung ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben. Hierfür sind vielmehr kraft ausdrücklicher Zuweisung gemäß § 40 Abs 2 S 1 VwGO die Zivilgerichte zuständig. Diese zwingende Vorschrift kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges außer acht gelassen werden.

2. Dem eindeutigen Wortlaut des § 152 AFG, der die Rückzahlung von Leistungen ohne Einschränkung regelt, ist zu entnehmen, daß hierunter auch Leistungen fallen, die gemäß § 45 AFG gewährt worden sind. Das entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, ein gewisses Maß an Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten zu gewähren, der sonst im Bereich des AFG gemäß § 151 Abs 1 ausgeschlossen ist (vgl BSG 1976-03-25 12/7 RAr 135/74 = SozR 4100 § 151 Nr 3). Es ist nichts dafür ersichtlich, diesen - relativ geringen - Vertrauensschutz, nur auf Lohnersatzleistungen zu beschränken.

3. Das Wissen oder Wissenmüssen iS von § 152 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG muß in dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Empfänger Kenntnis vom Empfang der Leistung erhält (vgl BSG 1979-02-15 7 RAr 63/77 = SozR 4100 § 152 Nr 8).

4. Wenn die Leistung nicht unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurde, kommt die Schutzfunktion des § 12 Abs 1 S 1 Nr 2 AFG insoweit zum Tragen, als der Empfänger der Rückforderung nur ausgesetzt ist, wenn er bei Empfang der Leistung wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß der Anspruch auf die Leistungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist.

5. Eine Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über eine Aufrechnung auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen besteht dann, wenn der Schuldner die Gegenforderung anerkennt oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Ist die Gegenforderung weder vom Schuldner anerkannt noch rechtskräftig festgestellt, kann das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit nicht selbständig entscheiden; es muß den Rechtsstreit aussetzen, damit das Bestehen der Gegenforderung in dem für sie gegebenen Rechtsweg geklärt werden kann (vgl BSG 1963-06-26 1 RA 21/60 = BSGE 19, 207).

 

Normenkette

SGG § 51 Abs. 1, § 114 Abs. 2, § 141 Abs. 2; AFG § 45 Fassung: 1975-12-18, § 151 Abs. 1 Fassung: 1969-06-25, § 152 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Fassung: 1969-06-25; BGB § 242 Fassung: 1896-08-18, § 839 Abs. 1 Fassung: 1896-08-18; GG Art. 34 S. 3 Fassung: 1949-05-23; VwGO § 40 Abs. 2 Fassung: 1976-05-25

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 06.07.1979; Aktenzeichen L 4 Ar 55/77)

SG Berlin (Entscheidung vom 17.03.1977; Aktenzeichen S 63 Ar 189/75)

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob der Kläger Kosten für Lernmittel und Lehrgangsgebühren zurückzahlen muß und ob er einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten geltend machen kann.

Der Kläger hatte am 11. November 1971 einen Vertrag mit einem Maßnahmeträger über die Teilnahme an einem Lehrgang zur beruflichen Bildung abgeschlossen, der von der Beklagten gefördert wurde und von Dezember 1971 bis Januar 1973 dauern sollte. Der Vertrag enthielt ua folgende Vereinbarungen:

"4. Der Vertrag ist ... bis zum 15. eines jeden Monats

(Eingangsdatum) zum Ende des Monats kündbar.

5. Wegen einer möglichen Kostenübernahme durch das

Arbeitsamt berät die DUT den Schüler nach bestem Wissen

und Gewissen; in diesem Fall gilt der Vertrag

vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitsamtes.

6. ...

Sollte der Antrag durch das Arbeitsamt abgelehnt

werden, so übernimmt die Schule die Ausbildungskosten

bis zum Tage der Ablehnung. Danach scheidet der Schüler

sofort aus und nimmt weiter auf eigene Kosten am

Unterricht teil.

...

12. Die Anerkennung dieses Vertrages gilt nur nach den

alten Richtlinien des Arbeitsamtes (Kostenübernahme)".

Mit Bescheid vom 9. Mai 1972 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Lehrgangsgebühren für die Zeit vom 15. bis 31. Dezember 1971 in der tatsächlich anfallenden Höhe und für die Zeit ab 1. Januar 1972 nur noch in Höhe von 1,25 DM je Unterrichtsstunde bewilligt werden könnten. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 15. September 1972 zurückgewiesen. Der Kläger hat diesen Widerspruchsbescheid nicht angefochten.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1972 hatte die Beklagte dem Kläger ua an einmaligen Kosten für Lernmittel 240,-- DM, die Zwischenprüfungsgebühr von 70,-- DM, die beide zum Juni 1972 fällig waren, sowie an laufenden Leistungen neben den Fahrkosten 1.315,-- DM Lehrgangsgebühren bewilligt, von denen 9/11 zur Auszahlung gelangten. Der Kläger kündigte den Vertrag mit dem Maßnahmeträger zum 30. September 1972, nachdem er bereits ab 19. September 1972 an der Maßnahme nicht mehr teilgenommen hatte. Die ihm bis dahin gezahlten 310,-- DM für Lernmittel und Zwischenprüfungsgebühren sowie die Beträge für die Lehrgangsgebühren hat er nicht an den Maßnahmeträger abgeführt. Eine von diesem angestrengte zivilrechtliche Klage hatte keinen Erfolg. In seinem Urteil vom 6. Mai 1974 (16 U 2659/73) hat sich das Kammergericht auf den Standpunkt gestellt, der Vertrag vom 11. November 1971 sei unter einer auflösenden Bedingung geschlossen worden - Ablehnung der vollen Kostenübernahme durch das Arbeitsamt - und habe spätestens am 19. September 1972, dem Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1972 seine Wirkung verloren.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1974 hob die Beklagte die Entscheidung über die Gewährung von Leistungen in dem Bescheid vom 16. Juni 1972 teilweise gemäß § 151 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf und forderte von dem Kläger unter Berufung auf § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG einen Betrag von 1.394,60 DM zurück. Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, bevor ihm der durch die Teilnahme an der Leistung entstandene Schaden nicht ersetzt worden sei, könne er keine Rückzahlung leisten. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1975).

Mit der Klage wandte sich der Kläger gegen die Rückforderung der gewährten Förderungsleistungen und rechnete außerdem mit einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung auf. Das Sozialgericht (SG) hat das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Schadensersatzanspruch ausgesetzt. Der Kläger hat eine Amtshaftungsklage vor dem Landgericht gegen die Beklagte erhoben, diese jedoch am 22. September 1976 zurückgenommen. Er hat daraufhin vor dem SG beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.500,-- DM Schadensersatz nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage vom 28. Oktober 1975 sowie 496,-- DM für Kopien und Materialien zu zahlen. Den Schadensersatzanspruch begründete er mit einer von Bediensteten der Beklagten angeblich ihm gegenüber begangenen Amtspflichtverletzung. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17. März 1977 abgewiesen.

Nachdem der Kläger während des Berufungsverfahrens vergeblich versucht hatte, zur Geltendmachung seines Amtshaftungsanspruchs vor den Zivilgerichten das Armenrecht zu erhalten (Beschluß des Kammergerichts vom 6. März 1978 - 9 W 618/78 -), verfolgte er die in der ersten Instanz geltend gemachten Ansprüche mit der Berufung weiter. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 6. Juli 1979 die angefochtenen Bescheide und das Urteil des SG insoweit abgeändert, als es den Rückforderungsbetrag aus rechnerischen Gründen um 8,65 DM kürzte. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Rückzahlungspflicht des Klägers ergebe sich zwar nicht aus § 152 AFG. Sie sei jedoch aus dem im Bewilligungsbescheid enthaltenen Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse begründet. Dem Bewilligungsbescheid sei ohne weiteres und für den Kläger erkennbar zu entnehmen, daß die streitigen Leistungen unter der Voraussetzung gezahlt worden seien, daß er seinerseits zur Zahlung an den Maßnahmeträger verpflichtet sein würde. Mit der gerichtlichen Feststellung, daß eine solche Leistungspflicht des Klägers tatsächlich nicht bestehe, sei der Vorbehalt wirksam geworden mit der Folge der Rückzahlungspflicht. Auch ohne einen wirksamen Rückforderungsvorbehalt träfe den Kläger eine Rückzahlungspflicht, denn den streitigen Leistungen komme kein Lohnersatzcharakter und damit auch kein besonderer, nur durch grobes Verschulden tangierter Vertrauensschutz zu. Daher lägen die Voraussetzungen eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruches vor.

Diese Auffassung sei nicht unvereinbar mit dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, nach dem eine Rückforderung ausgeschlossen sein könne, wenn der Empfänger die Leistung verbraucht habe und dabei gutgläubig gewesen sei. § 152 Abs 3 AFG schließe diese Entreicherungseinrede aus. Etwas anderes gelte zwar, wenn die Ursache einer fälschlichen Leistungsbewilligung ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten falle. Das sei jedoch hier nicht der Fall, da einmal der Lehrgang nicht völlig nutzlos gewesen sei. Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Teilnehmern habe die Prüfung unter einem neutralen Vorsitzenden abgelegt. Zum anderen sei das Armenrechtsgesuch des Klägers für eine Zivilklage wegen Amtspflichtverletzung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Ein Aufrechnungsanspruch scheitere, da der Kläger der Forderung der Beklagten keine fällige Geldforderung entgegensetzen könne. Für die auf Schadensersatz gerichtete Klage wegen Amtspflichtverletzung sei allein der ordentliche Rechtsweg gegeben, der vom Kläger zwar nicht ausgeschöpft, jedoch ohne Erfolg bereits beschritten worden sei. Es ware eine unzulässige Umgehung dieser ausschließlichen Zuständigkeit, wenn die Schadensersatzforderung unter dem Gesichtspunkt der Aufrechnung im Sozialrechtsweg geprüft würde. Dem Kläger stehe auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Wenn man darin das Begehren sehe, daß die Beklagte verpflichtet werden solle, die Teilnahme an einem qualifizierten Lehrgang zu ermöglichen, so fehle es an einer Dienstpflicht der Beklagten, da diese dem Kläger gegenüber bezüglich der Auswahl externer Maßnahmeträger keinerlei Pflichten treffe. Für die Begründung eines Folgenbeseitigungsanspruchs fehle es an der Verletzung eines Freiheitsgrundrechts oder eines ähnlichen Rechts.

Soweit der Kläger von der Beklagten Schadensersatz begehre, sei die Berufung unbegründet, da das SG zu Recht die Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsweges zu den Sozialgerichten abgewiesen habe.

Mit der Revision trägt der Kläger vor, ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten sei nicht nach § 152 AFG begründet, da der Tatbestand dieser Vorschrift nach keinem der dort aufgeführten Fälle erfüllt sei. Im übrigen habe sich die Beklagte auch nicht auf diese Norm gestützt. Ein Anspruch der Beklagten bestehe auch nicht aufgrund eines Rückforderungsvorbehaltes. Ein solcher sei im Bescheid an den Kläger gar nicht enthalten gewesen. Insoweit werde eine Verletzung von § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerügt. Das Gericht habe den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; das LSG habe nicht davon ausgehen können, daß ein Vorbehalt "unstreitig" in den Bewilligungsbescheid aufgenommen worden sei. Abgesehen davon würde selbst dieser Vorbehalt die Rückzahlungspflicht nicht begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben stehe einer Rückforderung ebenfalls entgegen. Es liege eine Amtspflichtverletzung der Beklagten vor. Deren Mitarbeiter hätten, obwohl sie gewußt hätten, daß die Maßnahme an der der Kläger teilgenommen habe, völlig wertlos gewesen sei, ihm diese empfohlen. Das LSG habe diese Tatsachen rechtswidrigerweise nicht beachtet. Die fälschliche Leistungsbewilligung falle damit ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Auf jeden Fall könne der Kläger mit einem Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung aufrechnen. Das LSG habe diese Gegenforderung nicht geprüft und damit gegen § 114 SGG verstoßen. Der Ausgang des Rechtsstreits hänge davon ab, ob die Gegenforderung des Klägers bestehe. Das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, daß nach seiner Auffassung ausschließlich der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Es hätte bis zu einer Entscheidung des Zivilgerichts das Verfahren aussetzen müssen. Das LSG hätte sich nicht lediglich auf die Ablehnung des Armenrechts stützen dürfen. Abgesehen davon hätten die Sozialgerichte auch über den Schadensersatzanspruch entscheiden müssen. Sie besäßen die erforderliche Sachkunde. Die Zuständigkeit ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs. Vor den ordentlichen Gerichten könne der Kläger kein Recht bekommen, da er keinen Rechtsanwalt bestellen könne, nachdem ihm das Armenrecht versagt worden sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom

6. Juli 1979 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts

Berlin vom 17. März 1977 abzuändern sowie den Bescheid der

Beklagten vom 1. Oktober 1974 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1975 und des

Schriftsatzes vom 4. Februar 1976 aufzuheben,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.500,-- DM

nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Oktober 1975 und 496,-- DM

Auslagenersatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für zutreffend und ist der Auffassung, daß eine Anwendung von § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG nicht ausgeschlossen ist. Der Kläger habe beim Empfang der Leistungen gewußt, daß die entsprechenden Leistungen gegenüber dem Maßnahmeträger weder bereits fällig waren noch sicher fällig werden würden; es sei ihm klar gewesen, daß Ansprüche des Maßnahmeträgers durch Entscheidungen des Arbeitsamtes bedingt gewesen wären und daß er die entsprechenden Leistungen bei Eintritt der Bedingung nicht mehr zweckgerecht werde verwenden können.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist zulässig.

Der Kläger hat zwar die für die Einlegung der Revision in § 164 Abs 1 Satz 1 SGG vorgesehene Monatsfrist nicht eingehalten. Er hat jedoch innerhalb dieser Frist die Gewährung des Armenrechts beantragt und das Armenrechtszeugnis eingereicht. Nach Bewilligung des Armenrechts hat er innerhalb der Frist des § 67 Abs 2 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, sowie die Revision eingelegt und begründet. Ihm war daher gemäß § 67 Abs 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Die Revision des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger macht neben der Anfechtungsklage einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend. Es handelt sich insoweit um eine Klagenhäufung, die gemäß § 56 SGG zulässig ist. Da es sich der Sache nach um mehrere selbständige Klagebegehren handelt, sind die formellen Voraussetzungen für jede von ihnen gesondert zu prüfen, was das LSG zutreffend erkannt hat.

Zu Recht hat das LSG insoweit entschieden, daß hinsichtlich der Schadensersatzklage der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben und die Klage deshalb unzulässig ist. Der Kläger begründet seinen Schadensersatzanspruch damit, er habe durch vorsätzliches, pflichtwidriges Verhalten von Bediensteten der Beklagten einen Schaden erlitten und macht deshalb einen Anspruch aus Amtspflichtverletzungen geltend. Für derartige Ansprüche ist aber der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben. Hierfür sind vielmehr kraft ausdrücklicher Zuweisung gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Zivilgerichte zuständig. Diese zwingende Vorschrift kann entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sachzusammenhanges außer acht gelassen werden.

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte läßt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen herleiten. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheidet aus. Dieser setzt voraus, daß der Kläger die Herstellung des Zustandes begehrt, der bestehen würde, wenn die Verwaltung entsprechend seiner Auffassung rechtmäßig gehandelt hätte. Hier begehrt der Kläger jedoch eine Entschädigung in Geld. Aus dem gleichen Grunde kann auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch nicht in Betracht kommen (BSGE 41, 126, 127; 41, 260, 261; Gagel/Jülicher, Kommentar zum Arbeitsförderungsgesetz § 15 Anm 15 und 17). Ein Schadensersatzanspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann nicht vorliegen. Zwischen den Beteiligten haben keine vertraglichen Beziehungen bestanden. Vielmehr ist das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis durch einen Verwaltungsakt geregelt worden. Auch wenn der Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem zwischen ihm und der Beklagten entstandenen Verwaltungsrechtsverhältnis (vgl BSG SozR 4100 § 44 Nr 9) herleiten wollte, ist der Sozialrechtsweg gemäß § 51 SGG nicht gegeben. Das wäre nur der Fall, wenn sich das Begehren des Klägers auf Naturalrestitution, also eine Amtshandlung, richten würde. Hier begehrt er jedoch Entschädigung in Geld. Insoweit handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten für den wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Amtshaftung gemäß § 40 Abs 2 Satz 1 VwGO der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist (BSGE 41, 126, 127 = SozR 7610 § 242 Nr 5; SozR 4100 § 44 Nr 9; SozR 4100 § 151 Nr 3; Bender, Staatshaftungsrecht, 2. Aufl, RdNr 210f).

Gegenstand der Anfechtungsklage ist lediglich die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung der gezahlten Förderungsbeträge. Nicht in Streit ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide insoweit, als sie die Aufhebung der früheren Verwaltungsakte über die Gewährung von Leistungen nach § 45 AFG betrifft. Der Antrag des Klägers geht zwar in der Revisionsinstanz ebenso wie in den Vorinstanzen seinem Wortlaut nach auf Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte in vollem Umfange. Hieran ist der Senat jedoch nicht gebunden (§ 123 SGG). Dem Vorbringen des Klägers ist nämlich zu entnehmen, daß er die Bescheide nur insoweit anficht, als die Beklagte einen Rückforderungsanspruch geltend macht. Das hat das LSG zutreffend erkannt. Der Kläger hat auch in der Revisionsinstanz hiergegen keine Einwendungen erhoben.

Der Kläger ist verpflichtet, in dem vom LSG festgestellten Umfang die von der Beklagten gewährten Leistungen zurückzuerstatten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsfolge, wie das LSG meint, aus einem in dem Bescheid vom 16. Juni 1972 enthaltenen Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse hergeleitet werden kann, oder weil den Leistungen, die gemäß § 45 AFG gewährt werden, ein solcher Vorbehalt immanent ist, da sie voraussetzen, daß dem Leistungsempfänger die dort aufgeführten Kosten tatsächlich entstanden sind. Es kommt daher auch nicht auf die Fragt an, ob die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 103 SGG durchgreift. Auf jeden Fall stellt sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig dar.

Allerdings ist dies entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht schon deshalb der Fall, weil im vorliegenden Falle der Anspruch der Beklagten aus einem öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch begründet wäre, der an die Stelle der in § 152 AFG enthaltenen Regelungen tritt. Das Gegenteil trifft vielmehr zu. Dem eindeutigen Wortlaut des § 152 AFG, der die Rückzahlung von Leistungen ohne Einschränkung regelt, ist zu entnehmen, daß hierunter auch Leistungen fallen, die gemäß § 45 AFG gewährt worden sind. Das entspricht auch dem Zweck des Gesetzes, ein gewisses Maß an Vertrauensschutz in die Bestandskraft von Verwaltungsakten zu gewähren, der sonst im Bereich des AFG gemäß § 151 Abs 1 ausgeschlossen ist (SozR 4100 § 151 Nr 3). Es ist nichts dafür ersichtlich, diesen - relativ geringen - Vertrauensschutz, wie es das LSG im Anschluß an das SG meint, nur auf Lohnersatzleistungen zu beschränken.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Vorinstanzen ist der Rückzahlungsanspruch der Beklagten allerdings gemäß § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG gegeben. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 4. Februar 1976 vorgetragen hat, die Voraussetzungen des § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG lägen entgegen der in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung nicht vor. Sie hat damit den Verwaltungsakt auf eine andere rechtliche Grundlage gestellt. Das ist jedoch nicht erheblich. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind von Amts wegen ua verpflichtet, auf die Anfechtungsklage den angefochtenen Verwaltungsakt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war (vgl Meyer/Ladewig SGG § 54 Nr 35). Hier hat die Beklagte sogar zunächst die Rückforderung in den angefochtenen Verwaltungsakten auf § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG gestützt und sich auf diese rechtliche Grundlage auch wieder im Revisionsverfahren berufen, was zulässig ist. Die Rechtsposition des Klägers wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es wird von einer Rechtslage ausgegangen, wie sie schon im Verwaltungsverfahren vorhanden war.

Hiernach ist, soweit eine Entscheidung gemäß § 151 Abs 1 AFG aufgehoben worden ist, die Leistung ua insoweit zurückzuzahlen, als der Empfänger wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorlagen. Die Beklagte hat die Verwaltungsentscheidungen über die Gewährung der Leistungen gemäß § 151 Abs 1 AFG aufgehoben. Der Kläger hat auch gewußt, daß die Voraussetzungen für die Leistungen, soweit sie zurückgefordert werden, nicht vorgelegen haben.

Wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 4100 § 152 Nr 8), muß das Wissen oder Wissenmüssen im Sinne von § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG in dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Empfänger Kenntnis vom Empfang der Leistung erhält. Das ist im vorliegenden Fall der Zeitpunkt, in dem dem Kläger die gemäß Bescheid vom 16. Juni 1972 bewilligten Leistungen ausgezahlt wurden. Zu diesem Zeitpunkt konnte allerdings der Kläger, wie das LSG richtig erkannt hat, noch nicht wissen, daß er dem Maßnahmeträger gegenüber nicht zur Zahlung von Lehrgangsgebühren und Prüfungskosten verpflichtet war und damit auch kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten gemäß § 45 AFG durch die Beklagte bestand. Die Erstattung der Kosten setzt notwendig voraus, daß sie dem Teilnehmer an der Maßnahme auch tatsächlich entstanden sind. Eine positive Kenntnis hat der Kläger insoweit erst durch das Urteil des Kammergerichts vom 6. Mai 1974 erlangt. Das ist indessen im vorliegenden Falle unerheblich. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, daß die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Lehrgangs- und Lernmittelkosten gegenüber dem Maßnahmeträger von den in Ziffern 5 und 12 getroffenen Regelungen des Vertrages vom 11. November 1971 abhing. Hierbei handelt es sich, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, um eine auflösende Bedingung, die dahinging, daß der Vertrag hinfällig wurde, wenn feststand, daß das Arbeitsamt die Förderung der Maßnahme nicht nach den Bestimmungen der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970 S 85 - AFuU 1969-) vornahm. Wenn dieser Fall eintrat, sollte dies zur Folge haben, daß der Kläger auch die Kosten, die durch die bisherige Teilnahme an dem Lehrgang entstanden waren, nicht an den Maßnahmeträger zu zahlen brauchte. Wann der Kläger positiv Kenntnis von dem Eintritt der Bedingung gehabt hat, hat das LSG, von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend, nicht festgestellt. Hierauf kommt es aber nicht an. Der Kläger wußte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, daß die Fortsetzung der Maßnahme und damit die Bezahlung der bisherigen Unterrichts- und der Lernmittelgebühren davon abhing, ob die Förderung nach den bis zum 31. Dezember 1970 geltenden günstigeren Bedingungen erfolgte. Er wußte also auch, daß, als ihm die Leistungen aufgrund des Bescheides vom 16. Juni 1972 gewährt wurden, noch nicht feststand, ob er tatsächlich einen Anspruch auf sie hatte. Er hatte damit bei Empfang der Leistungen auch die Kenntnis, daß die Rechtmäßigkeit des die Leistung gewährenden Bescheides davon abhing, ob ihm die Leistungen nach den Bestimmungen der AFuU 1969 gewährt wurden. Damit stand er einem Empfänger gleich, dem Leistungen unter Vorbehalt gewährt worden sind. Er kann daher auch nicht denselben Vertrauensschutz genießen, wie ihn sonst ein Leistungsempfänger hat, dem aufgrund eines vorbehaltslosen unrichtigen Bescheides Leistungen gezahlt werden. Im Unterschied zu diesem wußte er bei Empfang der Leistungen, daß noch nicht feststand, ob ihm diese auch endgültig zustanden. Ebenso wie der Empfänger von Leistungen aufgrund eines Bewilligungsbescheides, der zulässigerweise mit einem Vorbehalt versehen ist, ist daher der Kläger der Rückforderung gem § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG ausgesetzt. Ein Vertrauensschutz steht ihm nur insoweit zu, als die Geltendmachung des Anspruchs davon abhängt, ob er wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß die Rechtmäßigkeit der Leistungen von dem Nichteintreten der auflösenden Bedingung abhing. Daher hat auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in den gleichgelagerten Fällen der Gewährung von Urteilsrenten gem § 154 Abs 2 SGG deren Rückforderung nicht von den subjektiven Erwartungen des Empfängers über den Ausgang des Rechtsstreits abhängig gemacht, sondern darauf abgestellt, ob der Empfänger - wie das hier der Fall ist - wußte oder wissen mußte, daß ihm die Leistungen unter Vorbehalt gewährt wurden (BSG SozR Nr 3 zu § 628 RVO, SozR Nr 10 zu § 1301 RVO; SozR Nr 18 zu § 1301 RVO; SozR 2200 § 1301 Nr 1). Der vorliegende Fall enthält keine Besonderheiten, die die Anwendung dieser Grundsätze verbieten. Auch im Arbeitsförderungsrecht ist es zulässig, Leistungen unter Vorbehalt der Rückforderung zu gewähren (BSG SozR Nr 1 zu § 68 AFG; BSGE 37, 155, 158 ff). Wenn das hier nicht geschehen ist, so kommt die Schutzfunktion des § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG insoweit zum Tragen, als der Empfänger der Rückforderung nur ausgesetzt ist, wenn er bei Empfang der Leistung wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß der Anspruch auf die Leistungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Das war hier nach dem Vertrag, den der Kläger mit dem Maßnahmeträger geschlossen hatte, der Fall. Aus dessen Ziffer 6 ergibt sich, daß, wenn das Arbeitsamt eine Förderung der Maßnahme zu den früheren (günstigeren) Bestimmungen ablehnen sollte, der Maßnahmeträger die Ausbildungskosten bis zu dem Tage der Ablehnung übernimmt. Das war dem Kläger auch nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG bekannt. Er hat sich in dem Zivilprozeß, den der Maßnahmeträger gegen ihn angestrengt hatte, ausdrücklich hierauf berufen und deswegen die Leistungen der Beklagten an den Maßnahmeträger nicht abgeführt.

Der Rückforderungsanspruch der Beklagten wäre auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie selbst die Überzahlung schuldhaft herbeigeführt hätte. Das Verschulden spielt, wie der Senat bereits ausgeführt hat (SozR 4100 § 152 Nr 8; s auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 -), im Rahmen des § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG keine Rolle. Diese Bestimmung hat den Zweck, eine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung auszugleichen, wenn der Empfänger wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß ihm die Leistung nicht zustand. Ebenso wie bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wird also ein Verschulden des Entreicherten nicht berücksichtigt. Allerdings entfällt gemäß § 814 BGB der Anspruch ua dann, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht verpflichtet war. Ob diese Bestimmung auch im Rahmen des § 152 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AFG sinngemäß angewendet werden kann, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte es auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides keinen Einfluß. Wenn man nämlich unterstellt, die Beklagte habe die hier in Betracht kommenden Teile des Vertrages zwischen dem Kläger und dem Maßnahmeträger bei Gewährung der Leistungen gekannt, so kann eine hierauf beruhende positive Kenntnis von dem Nichtbestehen einer Verbindlichkeit des Klägers gegenüber dem Maßnahmeträger und damit von dem Nichtbestehen eines Leistungsanspruchs nach § 45 AFG frühestens zum Zeitpunkt der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 15. September 1972 eingetreten sein. Mit dessen Rechtsverbindlichkeit stand für die Beteiligten fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf Förderung nach den früheren Bestimmungen hatte. Die hier streitigen Leistungen wurden aber bereits vor Erlaß des Widerspruchsbescheides gewährt. Die Beklagte hatte also bei Gewährung der Leistungen keine positive Kenntnis davon, daß sie materiell-rechtlich hierzu nicht verpflichtet war.

Der Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides steht ferner nicht entgegen, daß der Kläger die ihm gewährten Leistungen verbraucht hat. Wie § 152 Abs 3 AFG ausdrücklich vorschreibt, wird seine Rückzahlungspflicht hierdurch nicht ausgeschlossen.

Der Kläger kann sich in dem hier anhängigen Rechtsstreit nicht darauf berufen, daß er gegen die Forderung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs 1 BGB iVm Art 34 GG) aufrechnet. Bei dieser Gegenforderung handelt es sich, wie bereits ausgeführt wurde, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung (Art 34 Satz 3 GG iVm § 40 Abs 2 Satz 1 VwGO) um eine privat-rechtliche Forderung. Zwar ist grundsätzlich eine Aufrechnung auch zwischen öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Forderungen möglich, soweit die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind und das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl BSGE 19, 207, 209). Eine entsprechende Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit besteht jedenfalls dann, wenn der Schuldner die Gegenforderung anerkennt oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Hier bestreitet jedoch die Beklagte ausdrücklich das Bestehen der Gegenforderung. Diese kann klageweise nur vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Eine Entscheidungsbefugnis der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß diese gemäß § 114 SGG befugt sind, über eine Vorfrage selbständig zu entscheiden. Dem steht entgegen, daß gemäß § 141 Abs 2 SGG, der auch anzuwenden ist, wenn der Kläger aufrechnet (Meyer/Ladewig SGG § 141 Anm 16), Entscheidungen über das Nichtbestehen der Gegenforderung bis zur Höhe des Betrages für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der materiellen Rechtskraft fähig sind, an die auch die ordentlichen Gerichte gebunden sind. Das hätte zur Folge, daß den Beteiligten entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit entzogen würde. Lösen läßt sich diese verfahrensrechtliche Schwierigkeit dadurch, daß, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 19, 207, 210 f), das Gericht das Verfahren aussetzt und dem aufrechnenden Beteiligten Gelegenheit gibt, die Rechtmäßigkeit der streitigen Gegenforderung vor dem zuständigen Gericht klären zu lassen. Zu diesem Zweck kann das Gericht diesem Beteiligten eine Frist zur Erhebung der Klage vor dem zuständigen Gericht setzen. Läßt er diese Frist ungenutzt verstreichen, kann es nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast davon ausgehen, daß das Bestehen der Gegenforderung nicht erwiesen ist und die Klage abweisen. Entsprechend ist im vorliegenden Falle das Sozialgericht verfahren. Das LSG hat sich auf den Standpunkt gestellt, es komme einer unzulässigen Umgehung der ausschließlichen Zuständigkeitsregelung gleich, wenn die Forderung, deren sich der Kläger berühme, im Wege der Aufrechnung im Sozialrechtsweg geprüft werde, obwohl der Kläger den Zivilrechtsweg zwar nicht ausgeschöpft, jedoch ohne Erfolg beschritten habe. Es hat damit seine Prüfungsbefugnis zutreffend verneint und ist davon ausgegangen, daß nicht feststeht, ob der Kläger der Geldforderung der Beklagten eine fällige gleichartige Forderung entgegensetzen kann. Es hat also eine Gegenforderung nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast als nicht gegeben angesehen.

Zu Unrecht rügt der Kläger in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 114 SGG, weil das LSG das Verfahren nicht ausgesetzt habe und ihm keine Gelegenheit gegeben habe, die Klage vor dem Zivilgericht zu erheben. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Verpflichtung des LSG schon deshalb nicht bestand, weil bereits das SG einen Aussetzungsbeschluß erlassen und der Kläger seine Klage vor dem Zivilgericht zurückgenommen hatte. Im vorliegenden Falle hat der Kläger ausdrücklich vor dem LSG erklärt (Schriftsatz vom 17. August 1977), er bitte um Aussetzung des Verfahrens vor dem LSG, falls sein Armenrechtsgesuch beim Landgericht Erfolg haben sollte, anderenfalls solle letztinstanzlich geklärt werden, ob für das Fehlverhalten der Bediensteten der Beklagten auch die Sozialgerichte im besonderen Fall zuständig seien. Wenn er dann weiterhin in seinem Schriftsatz vom 3. Mai 1978, nachdem sein Armenrechtsgesuch abgelehnt worden war, erklärt hat, er wolle seine Ansprüche gegen die Bundesanstalt vor den Sozialgerichten geltend machen, so kann dies nur bedeuten, daß er nicht mehr die Absicht hatte, seine Ansprüche vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Es bestand daher für das LSG keine Veranlassung, insoweit das Verfahren auszusetzen. Zu Unrecht meint der Kläger, das LSG habe ihn darauf hinweisen müssen, daß eine Aufrechnung in diesem Verfahren nicht möglich sei und daß deshalb ein Aussetzungsbeschluß ergehen müsse. Dem Kläger war diese Rechtslage, wie aus seinem Vorbringen hervorgeht, bekannt. Es bedurfte daher eines entsprechenden Hinweises nicht.

Der Einwand des Klägers, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte die Rückzahlung verlange, obgleich er einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung habe, greift nicht durch. Der Kläger macht damit den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung geltend. Er behauptet, er könne das, was die Beklagte von ihm fordere, alsbald wieder zurückverlangen. Es handelt sich hierbei um einen allgemein gültigen Grundsatz, der auch im öffentlichen Recht gilt (BSGE 18, 293, 295). Er ist nicht davon abhängig, daß die förmlichen Erfordernisse für die Durchsetzung des Rückgewährsanspruchs vorliegen. Es muß aber nach der sachlich-rechtlichen Lage erwartet werden, daß der Kläger einen vollstreckbaren Titel erlangen kann (RGZ 166, 117, 118). Hier ist aber davon auszugehen, daß dies nicht feststeht. Der Kläger hat seine Amtshaftungsklage vor dem Landgericht zurückgenommen. Sein Armenrechtsgesuch für die Durchführung dieses Anspruchs ist von den dafür zuständigen Zivilgerichten wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Wenn die Beklagte unter diesen Umständen an ihrem Zahlungsbegehren festhält, dann erscheint dies nicht arglistig. Eine weitere Prüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, ob dennoch die Voraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch vorliegen, würde zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber getroffenen Zuständigkeitsregelung führen und muß deshalb unterbleiben.

Auf ein Zurückbehaltungsrecht könnte sich der Kläger auch dann nicht berufen, wenn man dieses Rechtsinstitut auch für den Bereich des öffentlichen Rechts anerkennen würde. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagte ist nicht gegeben. Er würde bei beiderseitigen fälligen Geldforderungen einen der Aufrechnung gleichkommenden Erfolg haben und somit Tilgung und nicht Sicherung, wie sie mit dem Zurückbehaltungsrecht verfolgt wird, zur Folge haben (BGHZ 38, 122, 129; BGH NJW 1974, 367, 368; BGH JZ 1978, 799, 800). Ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vermittlung eines ordnungsgemäßen Programmiererlehrganges kann dem Kläger schon deshalb nicht zustehen, weil er keinen entsprechenden neuen Förderungsantrag gestellt hat.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655830

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