Leitsatz (amtlich)
1. Bei einer einmaligen Leistung ist die Berufung nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG auch dann unzulässig, wenn mit einer Feststellungsklage ein bedingter Anspruch auf diese Leistung oder nur ein Element des Leistungsanspruchs festgestellt werden soll.
2. Ein Gericht handelt verfahrensrechtlich fehlerhaft, wenn es ein Elementenfeststellungsurteil erläßt, das nicht alle Streitpunkte erledigt.
3. Bei gegebenem Interesse kann auch die Feststellung eines bedingten Anspruchs begehrt werden; ein Versicherter kann deshalb zur Vorabklärung festgestellt verlangen, welche Beitragserstattung er im Falle der Antragstellung erhält.
4. Ein Herstellungsanspruch vermag die gemäß § 82 Abs 5 AVG (= § 1303 Abs 5 RVO) für einen Teil des Erstattungsanspruchs rechtsvernichtende Wirkung einer gewährten Regelleistung auszuschalten.
5. Der Rentenversicherungsträger ist nicht verpflichtet, vor Gewährung eines Heilverfahrens ohne Anfrage auf die Folgen für eine spätere Beitragserstattung hinzuweisen.
6. Bei allgemein gehaltenen Anfragen, die keine personenbezogenen Daten außer der Anschrift nennen, auch keinen Zusammenhang mit anderen Vorgängen und keine Eilbedürftigkeit erkennen lassen, ist der Rentenversicherungsträger nicht verpflichtet, sogleich unter der angegebenen Anschrift nach etwaigen Versicherungsunterlagen des Anfragenden zu suchen; er darf zunächst ein Formblatt zur Beantragung einer Versicherungsnummer oder Angabe der schon erteilten Versicherungsnummer übersenden, um erst dann die Anfrage sachlich zu beantworten.
Leitsatz (redaktionell)
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen (§ 82 AVG) bei Gewährung einer Regelleistung (Heilverfahren - Kur - § 82 Abs 5 AVG):
1. Hat der Versicherungsträger ein Heilverfahren bewilligt und ist dieses in Gang gesetzt worden, so können die vor dem Heilverfahren entrichteten Beiträge nicht erstattet werden (§ 82 Abs 5 AVG).
2. Eine Erstattung ist in einem solchen Fall auch nicht im Rahmen eines Herstellungsanspruchs möglich. Ein solcher besteht, wenn ein Versicherungsträger gegenüber einem Versicherten Pflichten aus einem Sozialversicherungsverhältnis verletzt und ihm dadurch sozialrechtlich einen Schaden zugefügt hat, den der Versicherungsträger durch eine - gesetzlich zulässige - Amtshandlung ausgleichen kann, die den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
3. Der Antragsteller kann sich jedoch auf einen solchen Herstellungsanspruch nicht berufen, wenn der Versicherungsträger vor Antritt der Kur keine Pflichten verletzt hat.
Normenkette
SGB 1 § 14 Fassung: 1975-12-11; AVG § 82 Abs. 5 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1303 Abs. 5 Fassung: 1957-02-23; SGG § 55 Fassung: 1953-09-03, § 144 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1953-09-03, § 150 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 10.10.1980; Aktenzeichen L 14 An 96/80) |
SG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.03.1980; Aktenzeichen S 26 An 223/78) |
Tatbestand
Die Klägerin will den Umfang einer möglichen Beitragserstattung klären. Sie ist griechische Staatsangehörige, heiratete im Juni 1969 einen Syrer und hält sich seit November 1978 in Syrien auf. Sie hatte in der Zeit von April 1964 bis Juni 1977 Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet und von der Beklagten in der Zeit vom 20. Januar bis zum 17. Februar 1977 ein Heilverfahren erhalten.
Vor Antritt des Heilverfahrens hatte sie mit Schreiben vom 16. Dezember 1976 die Beklagte ohne Hinweis auf das beantragte, aber noch nicht durchgeführte Heilverfahren um Auskunft gebeten über "eine Abfindung an ausländische Arbeitnehmer, die auf Dauer in das Heimatland zurückkehrten". Die Beklagte hatte darauf der Klägerin zunächst ein Formblatt für eine Versicherungsnummer übersandt, in dem auch nach einer schon erteilten Nummer gefragt war; die Rücksendung mit der von der Klägerin mitgeteilten Versicherungsnummer war bei der Beklagten am 21. Januar 1977 eingegangen. Danach hatte die Beklagte mit einem Antwortschreiben vom 11. Februar 1977 auf die Möglichkeit der Beitragserstattung und in einem beigefügten Merkblatt ua auf die Regelung des § 82 Abs 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) hingewiesen. Dieses Schreiben hatte die Klägerin erst nach Kurende erhalten.
Nach einem Schriftwechsel über die Auswirkung des Heilverfahrens auf den Umfang einer Beitragserstattung hat die Klägerin im Juni 1978 Klage auf Feststellung erhoben, daß die Beklagte verpflichtet sei, sie beitragserstattungsmäßig so zu stellen, als sei ihr eine Regelleistung nicht gewährt worden.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben (Urteil vom 24. März 1980). Das Landessozialgericht (LSG) hielt die Berufung der Beklagten für zulässig, da sie wegen der Form der Feststellungsklage keine einmalige Leistung betreffe, und auch für begründet. Die erhobene Feststellungsklage sei zwar zulässig; an einer unbedingten Geltendmachung eines Beitragserstattungsanspruchs könne der Klägerin wegen der Regelung des § 82 Abs 7 AVG nicht gelegen sein; bei einer Leistungsklage liefe sie Gefahr, nur die ab Januar 1977 entrichteten Beiträge zu erhalten; für diesen Fall würde sie aber voraussichtlich keine Beitragserstattung geltend machen. Die Klage sei jedoch entgegen der Ansicht des SG unbegründet. Die Beklagte habe ihre Beratungspflicht nicht verletzt. Anläßlich des Heilverfahrens habe auch unter Berücksichtigung der Staatsangehörigkeit der Klägerin kein Anlaß bestanden, auf das Beitragserstattungsrecht hinzuweisen. Die Anfrage vom 16. Dezember 1976 habe eine solche Pflicht ebenfalls nicht auslösen können, da die Klägerin in diesem Schreiben auf das bevorstehende Heilverfahren nicht hingewiesen habe. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte habe sich über einen Computer sofort darüber informieren können und sei zu einer solchen Information auch verpflichtet, sei nicht zu billigen. Das Schreiben sei unter Berücksichtigung aller Umstände auch nicht pflichtwidrig zu spät beantwortet worden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung
der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin meint, sowohl anläßlich des Heilverfahrens als auch anläßlich ihres Schreibens wegen der Beitragserstattung hätte sie noch vor Kurantritt auf § 82 Abs 5 AVG hingewiesen werden müssen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Das LSG hat im Ergebnis zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG als zulässig angesehen. Sie betraf zwar, anders als das LSG meint, einen Anspruch auf eine einmalige Leistung iS des § 144 Abs 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) (so für Erstattungsansprüche schon BSGE 10, 186); hierfür spielt es keine Rolle, daß die Klage in das Gewand einer Feststellungsklage gekleidet war (BSGE 18, 266, 267; 42, 212, 213). In diesem Zusammenhang ist es im weiteren unerheblich, ob damit ein bedingter Anspruch oder nur ein Element des Erstattungsanspruchs festgestellt werden sollte; denn auch dann war über Voraussetzungen einer einmaligen Leistung zu befinden (BSG aaO). Gleichwohl war die Berufung nach § 150 Nr 2 SGG statthaft, weil die Beklagte zu Recht einen Mangel im Verfahren des SG gerügt hatte. Das SG hat die Klage als eine Elementenfeststellungsklage behandelt; einer solchen Klage durfte es durch Urteil nur stattgeben, wenn dadurch der Streit im ganzen bereinigt wurde. Zutreffend hat die Beklagte gerügt, daß das Urteil des SG nichts darüber besagt, ob die Beklagte bei der vom SG aus einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch abgeleiteten Verpflichtung zur erstattungsmäßigen Behandlung der Klägerin die Kosten der Heilbehandlung anrechnen dürfe. Ein Elementenfeststellungsurteil, das nicht alle Streitpunkte erledigt, ist indessen - anders als etwa ein Leistungsurteil - nicht nur materiell-rechtlich, sondern, zumal es nicht in materielle Rechtskraft erwächst (BSGE 31, 235, 239), auch verfahrensrechtlich fehlerhaft.
Wiederum im Ergebnis hält der Senat ferner mit den Vorinstanzen die Klage für zulässig. Da nach § 123 SGG keine Bindung an die Fassung der Klageanträge besteht, ist hier zu berücksichtigen, daß die Beitragserstattung einen Antrag des Versicherten voraussetzt und daß ohne einen solchen weder ein Erstattungsanspruch noch ein entsprechendes Rechtsverhältnis besteht. Da die Klägerin wissen will, welche Erstattung sie im Falle der Antragstellung erhält, begehrt sie somit die Feststellung eines bedingten, dh bei Antragstellung gegebenen Anspruchs. Hierauf kann eine Feststellungsklage gerichtet werden. Das Feststellungsinteresse ist aus den vom LSG für die Zulässigkeit einer Vorabklärung angeführten Gründen zu bejahen. Die Klage ist jedoch unbegründet; das LSG hat sie zu Recht abgewiesen.
Der Klägerin steht bei Antragstellung kein Anspruch auf Erstattung der vor dem Heilverfahren rechtmäßig entrichteten Beiträge zu. Denn dem Anspruch steht ungeachtet der Frage, ob seine übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, § 82 Abs 5 AVG entgegen. Ist einem Versicherten eine Regelleistung aus der Versicherung gewährt worden, so sind nach dieser Vorschrift nur die später entrichteten Beiträge zu erstatten. Der Klägerin ist mit dem Heilverfahren eine Regelleistung aus der Versicherung nicht nur bewilligt, sondern auch tatsächlich gewährt worden (SozR 2200 § 1303 Nr 11 und Urteil des Senats vom 23. September 1981 - 11 RA 74/80 -).
Die Beklagte ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Herstellungsanspruchs (vgl hierzu zuletzt BSGE 50, 12 ff und 50, 88, 91) gehalten, die Klägerin im Beitragserstattungsbescheid so zu stellen, als sei ihr das Heilverfahren nicht gewährt worden. Ein Herstellungsanspruch besteht, wenn ein Versicherungsträger gegenüber einem Versicherten Pflichten aus einem Sozialversicherungsverhältnis verletzt und ihm dadurch sozialrechtlich einen Schaden zugefügt hat, den der Versicherungsträger durch eine - gesetzlich zulässige - Amtshandlung ausgleichen kann, die den Zustand herstellt, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre. Eine solche Amtshandlung könnte zwar entgegen den Zweifeln des LSG auch die gesetzlich sogar für den Regelfall vorgesehene uneingeschränkte Beitragserstattung darstellen; ein Herstellungsanspruch wäre hier in der Lage, die gem § 82 Abs 5 AVG für einen Anspruchsteil rechtsvernichtende Wirkung einer gewährten Regelleistung auszuschalten. Die Klägerin kann sich jedoch auf einen derartigen Herstellungsanspruch schon deshalb nicht berufen, weil die Beklagte gegenüber der Klägerin vor Antritt ihrer Kur keine Pflichten verletzt hat; ein späteres Verhalten scheidet schon deshalb aus, weil es für den "Schaden" (Auswirkungen des § 82 Abs 5 AVG) von vornherein nicht mehr ursächlich sein könnte.
Die Klägerin sieht die Pflichtverletzung der Beklagten in erster Linie darin, daß die Beklagte sie nicht auf die nach § 82 Abs 5 AVG eintretenden Folgen eines Heilverfahrens für eine Beitragserstattung hingewiesen hat. Bis zum Eingang des Schreibens vom 16. Dezember 1976 fehlte es jedoch an einem Sachverhalt, der zu Fragen der Beitragserstattung überhaupt eine Belehrungspflicht der Beklagten auslösen konnte. Voraussetzung und Umfang einer solchen Beratungspflicht sind entgegen der Ansicht der Revision nicht an Hand allgemeiner Grundsätze zu bestimmen, wie sie zB für die den Angehörigen bestimmter Berufe, insbesondere Rechtsanwälten und Ärzten obliegende Belehrungspflicht gelten; maßgebend ist vielmehr § 14 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Allgemeiner Teil. Danach hat jeder Anspruch auf Beratung (Belehrung) über seine Rechte und Pflichten nach dem SGB; das Gesetz sagt jedoch nichts darüber aus, wann der Leistungsträger diesen Beratungsanspruch erfüllen muß. In der Regel wird die Beratungspflicht durch ein entsprechendes Begehren ausgelöst. Einen dahingehenden Wunsch hat die Klägerin der Beklagten nicht vorgetragen; sie hat insbesondere die Beklagte nicht nach den Auswirkungen einer gewährten Kur auf einen etwaigen Beitragserstattungsanspruch gefragt. Der Versicherungsträger muß indessen einen Versicherten auch ohne dessen Wunsch von sich aus ("spontan") dann belehren, wenn ein konkreter Anlaß dies verlangt. Ein solcher war nicht gegeben. Aus keinem Schreiben der Klägerin war zu entnehmen, daß sie zugleich ein Heilverfahren und eine Beitragserstattung wünschte. Insbesondere konnte auch der Kurantrag die Beklagte nicht zur "spontanen" Belehrung über die Folgen für eine Beitragserstattung verpflichten. Für einen Versicherungsträger besteht keine Rechtspflicht, vor einem Heilverfahren den Antragsteller allgemein auf die Folgen für eine jetzt oder später möglicherweise gewollte Beitragserstattung hinzuweisen; dabei kann für Ausländer nichts anderes als für Inländer gelten. Der Ansicht der Klägerin, bei ausländischen Arbeitnehmern sei allgemein bekannt, daß sie wieder in ihre Heimat zurückkehren und deshalb eine Beitragserstattung beantragen werden, ist das LSG zu Recht entgegengetreten. Auch bei Ausländern muß ein Versicherungsträger nicht davon ausgehen, daß sie bei entsprechender Belehrung auf die Gewährung des beantragten und für notwendig erachteten Heilverfahrens verzichten würden; die Bereitschaft zum Verzicht kann vielmehr auch bei ihnen nur unter besonderen Umständen des Einzelfalles unterstellt werden, die der Versicherungsträger bei der Entscheidung über den Kurantrag nicht zu überblicken vermag. Fehlen - wie im Falle der Klägerin - Anhaltspunkte für eine alsbaldige Rückkehr, so ist schon nicht ersichtlich, ob der Ausländer im Zeitpunkte seiner Rückkehr aufgrund des dann geltenden Sozialversicherungsrechts zur Weiterentrichtung von Beiträgen berechtigt sein wird, was nach geltendem Recht eine Beitragserstattung ausschließt. Darüber hinaus ist vom Versicherungsträger in diesem Zeitpunkt auch noch nicht zu übersehen, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit mit dem Eintritt weiterer Risiken und der Inanspruchnahme weiterer Regelleistungen in der Zeit vor und nach der Rückkehr zu rechnen wäre. Eine Belehrungspflicht für alle denkbaren Fälle kann jedoch nicht bejaht werden. Deshalb kann dahinstehen, ob die Beklagte nunmehr bei Kuranträgen allgemein formularmäßig auch über die Auswirkungen auf einen Beitragserstattungsanspruch belehrt. Eine konkrete Pflicht hierzu besteht für sie jedenfalls nicht.
Erst nachdem bei der Beklagten am 21. Dezember 1976 die Anfrage der Klägerin vom 16. Dezember 1976 wegen einer "Abfindung an ausländische Arbeitnehmer" eingegangen war, mußte die Beklagte die Klägerin auf die Möglichkeit der Beitragserstattung (die allein in Betracht kam, weil es eine derartige Abfindung nicht gibt) hinweisen. Das hat sie mit ihrem Schreiben vom 11. Februar 1977 getan. Insoweit sieht die Klägerin eine Pflichtverletzung darin, daß die Beklagte eine solche Sachantwort ihr nicht früher, dh noch rechtzeitig vor Kurantritt, gegeben habe. Damit stellt sich die Frage, wie die Beklagte die Anfrage vom 16. Dezember 1976 verwaltungsmäßig behandeln mußte. Für die auf Anfragen gebotene Reaktion des Versicherungsträgers gibt es jedoch keinen für alle Fälle feststehenden Maßstab. Für den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß lediglich allgemein nach der Möglichkeit einer Abfindung gefragt war, daß das Schreiben keinen Bezug zu einem konkreten Sachverhalt, insbesondere keinen Hinweis auf das bevorstehende Heilverfahren, enthielt und daß die Versicherungsnummer der Klägerin darin weder vermerkt noch trotz des Wunsches nach baldiger Antwort eine Eilbedürftigkeit erkennbar war. Deshalb ließt die gestellte Frage, unter welchen Voraussetzungen von den Rentenversicherungsanstalten eine pauschale Abfindung an ausländische Arbeitnehmer gezahlt werde, der Beklagten die Wahl, ob sie zunächst der Versicherten lediglich ein Merkblatt über die Beitragserstattung übersenden oder aber nach Beiziehung der Versichertenunterlagen eine gegebenenfalls auf die individuellen Verhältnisse zugeschnittene Antwort geben wollte. Dabei kann dahinstehen, welcher der beiden Wege nunmehr rückschauend als zweckmäßiger erscheint. Rechtlich verpflichtet, den einen oder den anderen Weg zu gehen, war die Beklagte nicht. Da die Versicherungsnummer nicht angegeben war, war auch die hierwegen zunächst erfolgte Rückfrage nicht pflichtwidrig. Bei derartigen Anfragen ist die Beklagte, jedenfalls wenn die Eingabe außer der Anschrift keine anderen personenbezogenen Daten nennt und eine Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich ist, nicht zu dem Versuch verpflichtet, mit Hilfe ihrer Datenverarbeitungsanlage unter der Anschrift der Versicherten nach etwaigen Versicherungsunterlagen zu suchen. Es ist durchaus nicht ungewöhnlich, daß Behörden bei Eingängen erst rückfragen, ob schon Ordnungsnummern (außer der Versicherungsnummer zB eine Steuernummer) oder Aktenzeichen zugeteilt sind; damit muß ein Einsender rechnen. Deshalb hat die Beklagte bei Übersendung des Formblattes für die Versicherungsnummer die Klägerin zu Recht auch gebeten, bei künftigen Eingaben stets die Versicherungsnummer mit anzuführen. Als die Angabe der Versicherungsnummer am 21. Januar 1977 bei der Beklagten eingegangen ist, hatte die Klägerin die Kur aber schon am 20. Januar 1977 angetreten.
Die Revision der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen