Leitsatz (amtlich)
Bescheide über Rechtsansprüche können nach KOV-VfG § 41 Abs 1 zuungunsten des Versorgungsberechtigten durch neuen Bescheid (Berichtigungsbescheid) nur abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sowohl ihre tatsächliche als auch ihre rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht.
Normenkette
KOVVfG § 41 Fassung: 1955-05-02; KBLG BY Art. 30
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart vom 30. April 1957 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 22. Mai 1943 erlitt die Klägerin einen Unfall, als der Rest einer Stielhandgranate explodierte, den sie beim Holzsammeln auf einem militärischen Übungsgelände gefunden und in der Meinung, er sei ungefährlich, zum Heizen verwendet hatte. Die Landesversicherungsanstalt Baden erkannte mit Bescheid vom 18. Juni 1948 die Folgen dieses Unfalls "Verlust des linken Auges, starke eitrige Sekretion der linken Augenhöhle" als Schädigungsfolgen im Sinne des Körperbeschädigten-Leistungsgesetzes (KBLG) an und gewährte Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 30 v.H. Ein späterer Antrag der Klägerin, zusätzlich einen Zustand nach Gehirnprellung mit traumatischer Hirnleistungsschwäche anzuerkennen, wurde vom Versorgungsamt (VersorgA.) Karlsruhe mit Bescheid vom 19. Februar 1952 abgelehnt. Zugleich wurde ihr für die bereits anerkannten Schädigungsfolgen auch nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) eine Rente nach einer MdE. um 30 v.H. zugesprochen.
Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Berufung eingelegt, die am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Karlsruhe übergegangen ist. Während des Klageverfahrens hat das VersorgA. Karlsruhe einen Berichtigungsbescheid vom 20. Juni 1956 erlassen, durch den - gestützt auf § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (VerwVG) - die Bescheide vom 18. Juni 1948 und 19. Februar 1952 mit der Begründung aufgehoben worden sind, daß nach dem Sachverhalt ein Anspruch weder nach dem KBLG noch nach dem BVG begründet sei. Der durch die Stielhandgranate geschaffene Gefahrenbereich sei nicht die Folge kriegerischer Vorgänge gewesen, sondern auf einen normalen militärischen Ausbildungsbetrieb mit scharfen Handgranaten zurückzuführen, wie man ihn auf dem Übungsplatz auch in Friedenszeiten durchgeführt habe. Das SG. hat mit Urteil vom 24. September 1956 den Berichtigungsbescheid aufgehoben und in Abänderung des Bescheides vom 19. Februar 1952 den Beklagten verurteilt, zusätzlich "Zustand nach Gehirnkontusion" als Schädigungsfolge anzuerkennen und der Klägerin vom 1. Oktober 1951 an Rente nach einer MdE. um 50 v.H. zu gewähren. Das SG. hat die Auffassung vertreten, daß ein Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG nicht ergehen könne, wenn der frühere Bescheid nur rechtlich, nicht aber auch tatsächlich unrichtig sei.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG.) Baden-Württemberg mit Urteil vom 30. April 1957 die Klage gegen den Bescheid vom 19. Februar 1952 als unbegründet zurückgewiesen, die Aufhebung des Berichtigungsbescheides vom 20. Juni 1956 jedoch bestätigt: Nach § 41 VerwVG könnten Bescheide nur aufgehoben werden, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit außer Zweifel stehe. Die Auslegung des "und" im Sinne des "oder" widerspreche dem Sprachgebrauch und dem Wortlaut des Gesetzes. Nach den Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen in der Fassung vom 20. März 1928 (VerfG) - dieses Gesetz habe wohl als Vorbild für § 41 VerwVG gedient - habe eine Unrichtigkeit dann vorgelegen, wenn der frühere Bescheid hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen oder der daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen unrichtig gewesen sei. Bei der Fassung des § 41 VerwVG hätte daher die Übernahme des Wortes "oder" zumindest nahegelegen, wenn die eine oder die andere Art der Unrichtigkeit hätte genügen sollen. Ferner sei § 41 VerwVG als Ausnahmevorschrift, die auch eine materiell-rechtliche Wirkung habe, eng auszulegen. Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 15. Mai 1957 zugestellte Urteil mit einem beim Bundessozialgericht (BSG.) am 7. Juni 1957 eingegangenen Schreiben Revision eingelegt und beantragt:
1. Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.4.1957 wird insoweit aufgehoben, als mit ihm der Berichtigungsbescheid des Versorgungsamts Karlsruhe aufgehoben wurde.
2. Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.9.1956 wird aufgehoben.
3. Die Klage gegen den Berichtigungsbescheid wird abgewiesen.
In der am 10. Juli 1957 eingegangenen Revisionsbegründung rügt der Beklagte eine Verletzung des § 41 Abs. 1 VerwVG. Diese Vorschrift entspreche im wesentlichen den Grundsätzen, die das Reichsversorgungsgericht (RVGer.) hinsichtlich der Beurteilung unrichtiger Bescheide entwickelt habe. Hiernach dürfe für die Berichtigung eines Bescheides nicht mehr verlangt werden als die Überzeugung der zweifelsfreien Unrichtigkeit des früheren Bescheides in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht. Bei den Voraussetzungen der tatsächlichen und rechtlichen Unrichtigkeit in § 41 VerwVG handele es sich um eine rein sprachliche Aufzählung von zwei gleichgeordneten, gegenseitig austauschbaren Rechtsfolgebedingungen. Das BVG und das VerwVG enthalte an verschiedenen Stellen eine Aufzählung von Begriffen, die fast stets nur alternativ vorlägen, also vom Gesetzgeber als Aufzählung verschiedener Möglichkeiten gedacht und trotzdem mit dem Wort "und" verbunden seien (§§ 36 Abs. 2, 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 und 2, 49 BVG; §§ 16, 34, 45 VerwVG).
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG). Sie ist daher zulässig.
Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Entscheidung des LSG. über den Berichtigungsbescheid vom 20. Juni 1956. Nach § 41 Abs. 1 VerwVG können Bescheide über Rechtsansprüche zuungunsten des Versorgungsberechtigten nur geändert oder aufgehoben werden, wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht. Zwischen den Parteien herrscht Übereinstimmung darüber, daß die durch den Berichtigungsbescheid aufgehobenen Bescheide vom 18. Juni 1948 und 19. Februar 1952 im Zeitpunkt ihres Erlasses nur rechtlich, nicht aber tatsächlich unrichtig waren. Streitig ist lediglich die Frage, ob eine Berichtigung nach § 41 Abs. 1 VerwVG nur zulässig ist, wenn sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Unrichtigkeit eines Bescheides außer Zweifel steht, oder ob eine Berichtigung schon dann erfolgen kann, wenn eine der beiden Arten der Unrichtigkeit vorliegt.
Nach Auffassung des Senats setzt eine Berichtigung auf Grund des § 41 Abs. 1 VerwVG sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides im Zeitpunkt seines Erlasses voraus (vgl. hierzu auch Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Bd. I Anm. zu § 41 VerwVG; LSG. Baden-Württemberg in Soz. Entsch. I/2, § 41 Nr. 21; Kamisch in "Der Versorgungsbeamte" 1956 S. 25; Probst in KOV. 1956 S. 6; Scholmann in KOV. 1958 S. 44; a.M.: Hennig in KOV. 1956 S. 40; Schönleiter-Hennig, Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung Anm. 5 zu § 41; Hancke in "Der Versorgungsbeamte" 1956 S. 4, Bayer. LSG. in Breithaupt 1956 S. 1152). Es kann dahingestellt bleiben, ob bei eindeutigem Wortlaut einer Vorschrift noch Raum für ihre Auslegung ist oder nicht (verneinend: z.B. BGH. in NJW. 1951 S. 922; bejahend: z.B. BGHZ. 4 S. 153 [157]; BGHZ. 17 S. 266 [275, 276]); denn es ist der Revision zuzugeben, daß der Wortlaut des § 41 Abs. 1 Satz 1 VerwVG nicht so eindeutig ist, daß das Wort "und" ohne jeden Zweifel nur im Sinne einer kumulativen Aufzählung zweier Voraussetzungen verstanden werden kann. Vielmehr ist die Deutung, daß es sich bei dem "und" um die Aufzählung zweier gleichgeordneter, gegenseitig austauschbarer Rechtsfolgen handelt (so auch Rundschreiben des BMA. vom 27.1.1956 - Va 6-7673/55 - abgedruckt in Schönleiter, Handbuch der Bundesversorgung 2. Bd. II A 2 Bl. 4 R) und die Betonung auf den Worten "außer Zweifel" liegt, nicht von vornherein auszuschließen. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in ihr zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut und dem Zusammenhang ergibt, in den diese Vorschrift hineingestellt worden ist (vgl. BVerfG. 1 S. 299 [312]). Für die Auslegung eines Gesetzes ist demnach nicht der Wortlaut allein maßgebend; er muß jedoch Ausgangspunkt jeder Auslegung sein (vgl. auch Bartholomeyczik, Die Kunst der Rechtsfindung, 1951 S. 18).
Die Formulierung in § 41 VerwVG ".... wenn ihre tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses außer Zweifel steht" ist aber dem üblichen Sprachgebrauch des Gesetzgebers entsprechend im Sinne einer kumulativen Aufzählung zu verstehen.
Der Einwand der Revision, es gebe eine Reihe von Vorschriften im BVG und VerwVG, in denen eine Aufzählung von Begriffen erfolge, die fast stets nur alternativ vorlägen, also vom Gesetzgeber als Aufzählung verschiedener Möglichkeiten gedacht und trotzdem mit dem Wort "und" verbunden seien, kann demgegenüber nicht überzeugen. In den von der Revision angeführten Vorschriften werden nicht Voraussetzungen für eine Rechtsfolge aufgezählt wie in § 41 Abs. 1 VerwVG; es handelt sich vielmehr regelmäßig um die Aufzählung eines Personenkreises, bei der auch nicht entfernt die Möglichkeit besteht, das Wort "und" im Sinne einer kumulativen Aufzählung zu deuten. Dies gilt insbesondere auch für den Hinweis des Beklagten auf § 276 BGB, da es sich dort ganz offensichtlich um gleichwertig nebeneinanderstehende Begriffe handelt. Mehrere Voraussetzungen einer Rechtsfolge werden in den genannten Beispielen nur in § 38 Abs. 1 Satz 2 BVG aufgeführt. Auch hier ist das Wort "und" aber eindeutig im Sinne einer kumulativen Aufzählung - wie in § 41 VerwVG - zu verstehen. Der Ansicht von Hennig (KOV. 1956 S. 40), der Gesetzgeber spreche in § 41 VerwVG von "Bescheiden" in der Mehrzahl, womit er auch die beiden möglichen Arten der Unrichtigkeit bezeichnen wolle, ist entgegenzuhalten, daß es in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 41 VerwVG heißt ".... daß nämlich die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit des Bescheides außer Zweifel stehen muß" (vgl. Bundestagsdrucksache 68, 2. Wahlperiode). Hier ist also dieselbe Formulierung in bezug auf einen einzelnen Bescheid gebraucht worden.
Je weniger der Wortlaut einer Vorschrift Anlaß zu Zweifeln über seine Bedeutung gibt, desto schwerwiegender müssen die gegebenenfalls aus anderen bei der Auslegung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten sich ergebenden Gründe sein, wenn sie eine im Gegensatz zum üblichen Sprachgebrauch stehende Auslegung rechtfertigen sollen. Gegen die dem Sprachgebrauch folgende Auslegung des § 41 VerwVG lassen sich aber insbesondere aus seiner Entstehungsgeschichte Bedenken nicht herleiten. Vielmehr ergibt sich auch hieraus die Richtigkeit der vom Senat getroffenen Auslegung dieser Vorschrift. Die eingehende Überprüfung des Regierungsentwurfs durch den 29. Ausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen läßt erkennen, daß die Formulierung des § 41 VerwVG sorgfältig durchdacht worden ist. So wurde in § 41 Abs. 1 Satz 2 VerwVG des Regierungsentwurfs bei der Fassung "Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die Nichtbeachtung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über die Anmeldefristen .... rechtfertigen die Erteilung eines Berichtigungsbescheides nicht" das Wort "oder" vom 29. Ausschuß durch das Wort "sowie" ersetzt (vgl. Zusammenstellung des Regierungsentwurfs und der Beschlüsse des 29. Ausschusses in der Anlage zu dem schriftlichen Bericht des Ausschusses in Bundestagsdrucksache 1128, 2. Wahlperiode). Hieraus muß gefolgert werden, daß auch die übrigen Formulierungen in § 41 VerwVG sorgfältig geprüft worden sind; es erscheint daher auch aus dem Grunde gerechtfertigt, den Wortlaut dieser Vorschrift so aufzufassen, wie es das Berufungsgericht getan hat. Ferner war dem Gesetzgeber mit Sicherheit der Wortlaut der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Versorgungssachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 1934 (RGBL. I S. 1113) bekannt. Dort heißt es unter Nr. 6 ".... wenn der frühere Bescheid aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sachlich unrichtig ist" (abgedruckt im Handbuch der Reichsversorgung Bd. I S. 767). Wenn diese Fassung nicht in § 41 VerwVG übernommen worden ist, muß - wie das LSG. zutreffend hervorhebt - angenommen werden, daß das Wort "und" in dieser Vorschrift bewußt gewählt wurde und somit die Voraussetzungen für den Erlaß eines Zuungunstenbescheides im Vergleich zu der früheren Regelung geändert werden sollten.
Der von § 65 VerfG bzw. Art. 30 KBLG abweichende Wortlaut des § 41 VerwVG verbietet es auch, die vom RVGer. zu § 65 Abs. 2 VerfG und vom BSG. zu Art. 30 KBLG entwickelten Grundsätze (BSG. 1 S. 56 [60]) auf § 41 VerwVG zu übertragen. Die in der Begründung des Regierungsentwurfs des VerwVG zu § 41 VerwVG angeführte Rechtsprechung des RVGer. bezieht sich lediglich auf das "außer-Zweifelstehen", nicht aber darauf, ob die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit vorliegen muß, oder ob eine von beiden Arten der Unrichtigkeit genügt; denn diese Frage war im Hinblick auf den anderen Wortlaut der Vorschrift, die der Rechtsprechung des RVGer. zugrunde lagen (§ 65 Abs. 2 VerfG sowie Nr. 6 der hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen), damals nicht vorhanden. Das BSG. hat im übrigen in der angeführten Entscheidung zu Art. 30 KBLG ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die Fassung des § 41 VerwVG im Vergleich zu Art. 30 KBLG noch zu weiteren Einschränkungen bei Zuungunstenbescheiden zwingt.
Die Auslegung des § 41 VerwVG durch den Senat wird somit auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Sie entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß Ausnahmevorschriften - und um eine solche handelt es sich bei § 41 VerwVG - grundsätzlich eng auszulegen sind. Dies muß insbesondere dann gelten, wenn es sich um einen Eingriff in das vom Schutz der Rechtskraft umgebene Gebiet des Rechtslebens handelt (vgl. BSG. 1 S. 56 [60]).
Da hiernach § 41 Abs. 1 VerwVG für die Erteilung eines Zuungunstenbescheides die tatsächliche und rechtliche Unrichtigkeit des aufzuhebenden Bescheides voraussetzt, die Bescheide vom 18. Juni 1948 und 19. Februar 1952 aber unstreitig lediglich rechtlich unrichtig waren, hat das LSG. zutreffend die Aufhebung des Berichtigungsbescheides vom 20. Juni 1956 durch das SG. bestätigt. Die Revision des Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen