Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der am 17. April 1945 geborene Kläger begehrt Waisenrente für die Zeit von der Vollendung seines 25. bis zur Vollendung seines 27. Lebensjahres, in der er sich im juristischen Vorbereitungsdienst befand. Er hält es für einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, daß § 44 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) anders als vergleichbare Regelungen im Kriegsopferversorgungsrecht, Soldatenversorgungsrecht, Kindergeldrecht, Beamtenrecht, Steuerrecht und Arbeitsförderungsrecht die „verlängerte Waisenrente” mit der Vollendung des 25. Lebensjahres enden läßt.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) rechtfertigen sich die Unterschiede aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Sachbereiche. Kriegsopferversorgung und Beamtenrecht seien vom Gedanken der Fürsorge und des Eingehens auf individuelle Belange geprägt. Sie Sozialversicherung abstrahiere dagegen typische Bedarfslagen von der Einzelsituation; auch die Finanzierung sei verschieden.
Mit der zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der Gesetzgeber habe in den vergleichsweise herangezogenen Regelungen anerkannt, daß in Ausbildung stehende Kinder mindestens bis zu ihrem 27. Lebensjahr förderungsbedürftig seien; er habe damit sein Ermessen durch Selbstbindung reduziert und dürfe nicht zum Nachteil von Angestelltenkindern davon abweichen.
Der Kläger beantragt.
nach Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit von § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben und die Beklagte zur Gewährung von Waisenrente für die Zelt vom 1.5.1970 bis 30.4.1972 zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt
Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG wird Waisenrente über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres u. a. für ein Kind gewährt, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Danach besteht kein Anspruch auf Waisenrente für die Zeit von der Vollendung des 25. bis zur Vollendung des 27, Lebensjahres. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die in § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG ausgesprochene zeitliche Begrenzung greifen nicht durch; der Senat hat mithin keinen Anlaß, nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Bundesverfassungsgericht anzurufen.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ersichtlich. Soweit § 44 Abs. 1 Satz 2 AVG die Waisenrente mit der Vollendung des 25. Lebensjahres enden läßt, differenziert er zwischen in der Berufsausbildung befindlichen Waisen, die dieses Lebensalter noch nicht erreicht, und solchen, die es vollendet haben. Diese Differenzierung findet ihre einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausschließende Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 32, 157 [167]) schon in finanziellen Erwägungen (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]; 27, 253 [288]), ferner aber auch darin, daß erfahrungsgemäß die Berufsausbildung im allgemeinen bei Vollendung des 25. Lebensjahres abgeschlossen ist.
Ein Widerspruch zum Gleichheitssatz ergibt sich auch nicht daraus, daß der Gesetzgeber in vergleichbaren Regelungen im Rahmen anderer Gesetze einen späteren Zeitpunkt als die Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen hat. Die verschiedene Behandlung der Waisen Sozialversicherter und anderer Waisen auch in dieser Hinsicht ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 18. Juni 1971 (NJW 75, 1691) näher ausgeführt hat, wegen der Eigenständigkeit des Sozialversicherungsrechts verfassungsrechtlich hinzunehmen. Der genannte Beschluß betrifft allerdings nur das Ende der Waisenrente von Waisen, die sich infolge von Gebrechen nicht selbst unterhalten können. Seine Erwägungen zu den Unterschieden zwischen dem Sozialversicherungsrecht und anderen Rechtsgebieten treffen jedoch auf den hier gegebenen Fall einer Berufsausbildung nach Vollendung des 25. Lebensjahres in gleicher Weise zu.
Die Revision war daher zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes –SGG–).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Unterschriften
Dr. Buss, Heyer, Dr. Zimmer
Fundstellen