Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungsschutz auf Umweg

 

Orientierungssatz

Auf Umwegen, die eingeschlagen werden, um sich auf einem Betriebsweg oder auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit nach den allgemeinen Anspannungen der täglichen Arbeit zu stärken, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz; eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn aus besonderen Umständen die Stärkung aus betrieblichen Gründen für die Weiterarbeit notwendig ist (vgl BSG vom 22.1.1957 2 RU 92/55 = BSGE 4, 219, 222).

 

Normenkette

RVO § 548 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, § 550 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 05.03.1975; Aktenzeichen L - 3/U - 293/74)

SG Fulda (Entscheidung vom 20.02.1974; Aktenzeichen S - 2d/U-15/72)

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 5. März 1975 geändert. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. Februar 1974 wird als unzulässig verworfen, soweit sie das Sterbegeld, die Überbrückungshilfe und Überführungskosten betrifft.

Die Beklagte hat den Klägern ein Fünftel der Kosten des Verfahrens vor dem Sozialgericht und dem Berufungsgericht zu erstatten.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern ein Fünftel der Kosten auch des Revisionsverfahren zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin zu 1) war neben seiner Tätigkeit als Landwirt Verkäufer und Kundendienstmonteur im Unternehmen Vertrieb und Kundendienst von Milchkühlanlagen und Melkmaschinen des Wilhelm A. Am Abend des 17. Juni 1971 war er zusammen mit dem Sohn seines Arbeitgebers - Ortwin A (A.) - gegen 20.00 Uhr nach Oberflorstadt gefahren, um eine defekte Milchkühlanlage zu reparieren. Etwa um 22.30 Uhr traten sie die Rückfahrt nach Kölzenhain an. Zu diesem Zeitpunkt war der kürzeste Weg hinter Schotten durch Straßenbauarbeiten in Rudingshain gesperrt. A und der Ehemann der Klägerin zu 1) nahmen anstelle der um rund 6 km kürzeren Strecke von Schotten über Götzen, die als amtliche Umleitung ausgeschildert war, den Weg über Breungeshain. In Breungeshain trafen sie gegen 23.20 Uhr ein und suchten das Gasthaus Erika auf. Den Wirt kannte A seit etwa 20 Jahren. Der Ehemann der Klägerin zu 1) war mit ihm zwar weniger gut bekannt, aber auch schon häufiger Gast in diesem Lokal gewesen. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und A tranken zunächst an der Theke ein Glas Bier und verlangten nach Hähnchen. Warme Speisen wurden nur bis gegen 23.00 Uhr ausgegeben. Die Wirtsleute erklärten, daß die Zubereitung von Hähnchen wenigstens eine Stunde dauern werde. A und der Ehemann der Klägerin zu 1) verblieben jedoch bei ihrer Bestellung. Etwa um 1.30 Uhr verließen sie das Gasthaus, nachdem beide ihren Verzehr getrennt bezahlt hatten. Auf der Landstraße L 3291 verunglückten sie tödlich. Die Borduhr des Pkw und die Armbanduhr des A waren um 1.54 Uhr stehengeblieben.

Mit Bescheid vom 4. Januar 1972 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Entschädigung ab: Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe auf dem Weg von Breungeshain nach Kölzenhain nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden; denn durch den privaten Aufenthalt im Gasthaus sei eine Lösung vom versicherten Unternehmen des Wilhelm A eingetreten.

Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 20. Februar 1974 die Beklagte verurteilt, "den tödlichen Unfall des Heinrich S ... als Arbeitsunfall zu entschädigen". Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Die beiden Verunglückten hätten in der Gaststätte nicht nur Getränke eingenommen, sondern noch eine warme Mahlzeit verzehrt. Berücksichtige man die für die Zubereitung und Einnahme der Mahlzeit erforderliche Zeit, so verbleibe eine Zeitdifferenz von etwa einer Stunde, die den Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit noch nicht aufgehoben habe. Das Gericht sei der Auffassung, daß nach dem unerwarteten Abruf an einem Feiertag die Einnahme der Mahlzeit dem Nachholen des Abendessens oder jedenfalls der erforderlichen Nahrungsaufnahme gedient habe, die angesichts der späten Abendstunde zu Hause nicht mehr möglich gewesen sei. Der Umweg müsse im Verhältnis zur Gesamtstrecke als unerheblich angesehen werden. Gleiches gelte für den Umstand, daß die Gaststätte relativ kurz vor Erreichen des Fahrtzieles aufgesucht worden sei. Wegen der späten Abendstunde sei es schwierig gewesen, noch eine warme Mahlzeit zu erhalten. Die Verunglückten hätten daher auch eine in der Nähe ihres Heimatortes gelegene Gaststätte aufsuchen können.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 5. März 1975 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ua ausgeführt: Neben den laufenden Rentenleistungen an die Kläger befänden sich auch das Sterbegeld, die Überführungskosten an den Ort der Bestattung und das Übergangsgeld im Streit. Die Berufung sei entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in einem solchen Fall uneingeschränkt zulässig. Sie sei auch begründet. Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe im Unfallzeitpunkt nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden, weil er und A von Schotten nicht den kürzesten und bequemsten Weg nach Kölzenhain, sondern nach Durchfahren von Schotten den etwa 6 km längeren Weg über Breungeshain und Hoherodskopf gewählt hätten. Für die Annahme von privaten Beweggründen für den Umweg spreche nicht nur, daß es sich um eine unbequemer zu befahrende Strecke durch das Gebiet des Hoherodskopfes handele, die noch dazu etwa 6 km länger war als die vom Straßenbauamt beschilderte Umwegstrecke. Vielmehr komme noch hinzu, daß an ihr das beiden gut bekannte Gasthaus Erika liege. Der Senat sei davon überzeugt, daß der Umweg nur gewählt worden sei, um am Abend des 17. Juni noch in diesem Gasthaus einzukehren. Ein anderer Grund für die Wahl dieses schwieriger und länger zu befahrenden Weges sei nicht erkennbar. Spätestens aber sei durch den Gasthausbesuch selbst eine Lösung von der betrieblichen Tätigkeit eingetreten, da A und der Ehemann der Klägerin zu 1) die Weiterfahrt erst nach über 2-stündigem Aufenthalt fortgesetzt hätten. Die Einkehr im Gasthaus sei auch nicht erforderlich gewesen, um das Abendbrot in Form einer warmen Mahlzeit nachzuholen. Die Kläger meinten, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe gegenüber dem Sohn seines Arbeitgebers und Fahrers des Pkw in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden und so auf die Wahl des Weges von Schotten nach Kölzenhain sowie die Gestaltung und die Dauer des Aufenthalts im Gasthaus keinen Einfluß gehabt. Hierzu sei einerseits festzustellen, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) ab 23.20 Uhr nicht mehr die Gelegenheit hatte, mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Kölzenhain zu gelangen und daher auf die Mitnahme im Pkw des A angewiesen gewesen sei. Es könne auch unterstellt werden, daß dem Ehemann der Klägerin zu 1) an einer guten Zusammenarbeit mit A gelegen gewesen sei. Daraus könne sich ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis zu A ergeben haben. Es sei daher möglich, daß die Fahrt über Breungeshain und der lange Gasthausaufenthalt ausschließlich auf die Initiative des A zurückzuführen gewesen seien. Andererseits sei der Ehemann der Klägerin zu 1) als selbständiger Landwirt nur nebenher im Unternehmen des Wilhelm A tätig und in diesem Gasthaus ebenfalls bekannt gewesen, wenn auch nicht so lange wie A. Es sei daher auch möglich, daß der Umweg über Breungeshain und der lange Gasthausaufenthalt auf seinem Vorschlag beruht hätten oder daß er insoweit mit A einvernehmlich gehandelt habe. Er habe seinen Verzehr selbst bezahlt und es lägen nach Vernehmung des Zeugen B keine Anhaltspunkte dafür vor, daß er auf eine beschleunigte Rückkehr nach Kölzenhain gedrängt habe und hieran von A gehindert worden sei. Auch habe er ebenso wie A auf der Zubereitung von Brathähnchen beharrt, obwohl er gewußt habe, daß dies wenigstens eine Stunde dauern würde. Der Senat habe daher zu entscheiden, welcher Beteiligte die Folgen der Unerweislichkeit einer Lösung vom Betrieb zu tragen habe. Da zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs feststehen müsse, daß eine betriebsbedingte wesentliche Unfallursache vorliege, handele es sich somit um ein negatives Tatbestandsmerkmal, für dessen Vorliegen die Kläger die Beweislast trügen.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Kläger haben dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Ehemann der Klägerin zu 1) habe auf dem durch den Gasthausbesuch bedingten Umweg nach Hause unter Versicherungsschutz gestanden, weil er als Arbeitnehmer und Mitfahrer auf die Entscheidung des Juniorchefs habe Rücksicht nehmen müssen. Dafür spreche die Lebenserfahrung. Selbst wenn A auf dem Umweg nicht mehr unter Versicherungsschutz gestanden hätte, so sei der Ehemann der Klägerin zu 1) aber als Mitfahrer doch versichert gewesen. Die Beweislast dafür, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) nach einer Unterbrechung des Weges von der Arbeitsstätte ausnahmsweise nicht unter Versicherungsschutz gestanden habe, treffe die Beklagte. Es habe darüber hinaus in der Entscheidungsfreiheit des Ehemannes der Klägerin zu 1) und des A gelegen, ob und wo sie zu Abend essen wollten.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 20. Februar 1974 zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Beigeladene lzu 2) beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

ihre Beiladung aufzuheben, hilfsweise die Revision zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist nur zum Teil begründet.

Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur die Hinterbliebenenrente, sondern auch die anderen bei Tod durch Arbeitsunfall gesetzlichen vorgesehenen Leistungen, nämlich das Sterbegeld, die Überführungskosten und die Überbrückungshilfe waren. Die Berufung ist jedoch hinsichtlich der Ansprüche auf Sterbegeld und Überbrückungshilfe selbst dann nach § 144 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht zulässig, wenn sie daneben Hinterbliebenenrente betrifft (BSG SozR 1500 § 144 Nr 2; BSG Urt v 19. August 1975 - 8 RU 188/74 -). Dies gilt auch hinsichtlich in Betracht kommender Überführungskosten als einmalige Leistung (BSG Urt v 19. August 1975 aaO). Bei einer zugelassenen Revision hat der Senat die Zulässigkeit der Berufung von Amts wegen zu prüfen. Das Urteil des LSG ist deshalb auch ohne Rüge der Revision zu ändern und die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen.

Im übrigen ist die Revision unbegründet.

Nach den von der Revision nicht angegriffenen und den Senat daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG haben der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Sohn seines Arbeitgebers für die Rückfahrt von Schotten nach Kölzenhain nicht den kürzesten als Umleitung ausgezeichneten Weg, sondern eine 6 km längere Wegstrecke gewählt. Das LSG hat nicht verkannt, daß der Versicherte in der Wahl des zur Durchführung einer versicherten Tätigkeit erforderlichen Weges grundsätzlich frei ist (vgl zum Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit ua BSG 4, 219, 222; BSG SozR Nr 21 zu § 543 RVO aF; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-8. Aufl, S 487p; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 550 Anm 15). Zwischen dem Weg und der versicherten Tätigkeit muß jedoch ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Auf einem längeren Weg besteht daher kein Versicherungsschutz, wenn für die Wahl dieses Weges andere Gründe maßgebend waren als die Absicht, die betriebliche Verrichtung auszuführen und die dadurch bedingte Verlängerung der Wegstrecke unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als erheblich anzusehen ist (s zu § 550 RVO BSG aaO; Brackmann aaO). Das LSG hat - von der Revision nicht angegriffen - festgestellt, daß der durch das Aufsuchen der Gaststätte bedingte Umweg 6 km betrug. Er bildete somit eine erhebliche Verlängerung der Wegstrecke. Das LSG ist aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu der Überzeugung gelangt, daß dieser erhebliche Umweg gewählt wurde, um am Abend des 17. Juni 1971 noch in dem Gasthaus einzukehren. Gegen diese Feststellungen des LSG hat die Revision keine Verfahrensrügen vorgebracht. Auf Umwegen, die eingeschlagen werden, um sich auf einem Betriebsweg oder auf dem Weg von dem Ort der Tätigkeit nach den allgemeinen Anspannungen der täglichen Arbeit zu stärken, besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz; eine andere Beurteilung ist nur gerechtfertigt, wenn aus besonderen Umständen die Stärkung aus betrieblichen Gründen für die Weiterarbeit notwendig ist (vgl zu § 550 RVO BSG aaO; Brackmann aaO S 486s; Lauterbach aaO § 550 Anm 19; Schneider, BKK 1957, Sp 512, 517; Krebs, WzS 1958, 361, 362). Der Ehemann der Klägerin zu 1) hätte jedoch nach seiner Rückkehr in dieser Nacht nicht mehr für die Firma A weiterarbeiten müssen. Das LSG hat auch festgestellt, daß er und der Sohn seines Arbeitgebers in einer guten Viertelstunde zu Hause gewesen wären und schon aus diesem Grund - neben anderen dagegen sprechenden Umständen - nicht gehalten waren, in der erst auf einem Umweg und jedenfalls nicht wesentlich früher erreichbaren Gaststätte eine für die Weiterfahrt unerläßliche Stärkung einzunehmen. Der von den Klägern angenommene Wunsch des Ehemannes der Klägerin zu 1), vor dem Schlafengehen noch eine warme Mahlzeit einzunehmen, steht mit der versicherten Tätigkeit nicht im ursächlichen Zusammenhang. Diese Tätigkeit war ihrer Art und Dauer nach nicht so schwer, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) durch sie unbedingt noch auf eine warme Mahlzeit angewiesen war.

Die Kläger meinen, der Ehemann der Klägerin zu 1) habe auch auf der Weiterfahrt von dem Gasthaus unter Versicherungsschutz gestanden, weil er auf die Wahl des Weges keinen Einfluß gehabt habe. Er sei von dem Sohn seines Arbeitgebers in dessen Pkw mitgenommen worden und habe zudem in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihm gestanden. Der Senat hat den Versicherungsschutz auch auf einem Umweg angenommen, den Beschäftigte gemeinschaftlich in einem betriebseigenen Fahrzeug auf dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit zurücklegen, damit in verschiedenen Gegenden wohnende Mitfahrende ein- und aussteigen können; jeder Mitfahrende sei an die dem Fahrzeugführer vorgeschriebene Wegstrecke gebunden (s BSG SozR Nr 33 zu § 543 RVO aF; s auch BSG aaO Nr 42). In diesem Fall handelte es sich jedoch um einen Weg, der für zumindest einen Mitfahrenden der direkte Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit und somit nur für die anderen ein Umweg war. Für den Umweg der anderen waren in diesem Fall betriebliche Gründe wesentlich. Im vorliegenden Fall dagegen verunglückten der Ehemann der Klägerin zu 1) und A jedoch auf einer Wegstrecke, die sowohl für den Ehemann der Klägerin zu 1) als auch für den Juniorchef A ein Umweg gewesen ist. Das LSG hat die Umstände angeführt, die dafür sprechen könnten, daß der Ehemann der Klägerin zu 1) glaubte, sich einem Vorschlag des A, des Sohnes seines Arbeitgebers, zum Besuch der Gaststätte nicht entziehen zu können und deshalb ggf auch auf dem Umweg unter Versicherungsschutz gestanden hätte (vgl BSG SozR Nr 71 zu § 542 RVO aF; Brackmann aaO S 480 v). Das LSG hat aber auch geprüft, inwiefern der Vorschlag, die Gaststätte aufzusuchen, vom Ehemann der Klägerin zu 1) gekommen sein könnte oder von ihm und A einverständlich gefaßt wurde. Das LSG hat aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens sich nicht in der Lage gesehen, die eine oder andere Fallgestaltung festzustellen. Kann jedoch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Ursachenzusammenhanges zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit nicht festgestellt werden, so trifft nach der in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretenen Auffassung, wie auch das LSG zutreffend entschieden hat, die objektive Beweislast die Kläger (vgl ua BSG 35, 216, 217; Brackmann aaO S 480 o I mit weiteren zahlreichen Nachweisen). Auch der im Schrifttum und vom LSG gebrauchte Begriff des Lösens vom Betrieb ist nur ein Kriterium zur Beurteilung des Kausalzusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beweislastverteilung nicht davon abhängig, daß es sich hinsichtlich des Kausalzusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall um eine den Versicherungsschutz regelmäßig begründende Fallgestaltung handelt oder nicht. Diese Umstände sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu beachten. Außerdem steht der Auffassung der Kläger, die Beklagte treffe die Beweislast, weil nach einer Unterbrechung des Weges regelmäßig wieder Versicherungsschutz bestehe, hier entgegen, daß es sich bei der Fahrt zum Gasthaus nicht um eine Unterbrechung des Weges, sondern um einen Umweg gehandelt hat. Auf einem nicht aus betrieblichen Gründen eingeschlagenen Umweg, auf dem sich der Unfall des Ehemannes der Klägerin zu 1) ereignet hat, besteht aber kein Versicherungsschutz.

Die Revision der Kläger war deshalb insoweit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664771

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge