Leitsatz (redaktionell)
Sieht sich eine Braut aus Pietätsgründen zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt, das bei objektiver Betrachtungsweise weder geboten noch hinreichend motiviert erscheint, und unterläßt sie es deshalb, eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, so können die dadurch eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile nicht durch eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs (Brautversorgung) entschädigt werden.
Normenkette
BVG § 89 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Die 1923 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung im Wege des Härteausgleichs als sog. Brautversorgung und stützt sich auf folgenden, vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt:
Seit April 1944 war sie mit dem Arbeiter H H (H.) verlobt. Die beabsichtigte baldige Heirat unterblieb, weil H. nach dem Verlobungsurlaub nicht mehr in die Heimat zurückgekehrt ist. Er ist seit August 1944 in Rußland vermißt und wurde mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt.
Im Oktober 1967 beantragte die Klägerin beim Versorgungsamt die Gewährung von Brautversorgung. Sie befinde sich infolge des Verlöbnisses in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen. Nachdem sie etwa bis Kriegsende, ohne eine Berufsausbildung durchlaufen zu haben, in der elterlichen Landwirtschaft in W/N gearbeitet habe, sei sie 1946 entsprechend einem ausdrücklichen Wunsch ihres Verlobten zu dessen Mutter nach H gezogen. Dort habe sie in dem der Familie H gehörigen landwirtschaftlichen Betrieb, der einen Einheitswert von 2.840,- DM habe und nur karge Erträge abwerfe, unentgeltlich gearbeitet, um ihrem Verlobten und sich das Anwesen zu erhalten. Nach dem Tode der Mutter im Jahre 1967 habe sie den Hof allein geerbt, könne ihn jedoch wegen einer inzwischen aufgetretenen Unterleibserkrankung, die sie sich, wie sie später vortrug, bei der Arbeit in der H Landwirtschaft zugezogen habe, nicht mehr bewirtschaften. Sie habe daher das Vieh verkaufen und das Land verpachten müssen; die Pachteinnahmen deckten nicht einmal die betriebsbedingten Unkosten (Steuern). Eine anderweitige Erwerbstätigkeit könne sie nicht aufnehmen, weil es in der Nähe ihres Wohnsitzes keine Arbeitsstellen gebe.
Mit Bescheid vom 13. März 1968 und Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 1968 lehnte die Versorgungsverwaltung den Antrag ab; im Falle der Klägerin liege eine "besondere Härte" i.S. des § 89 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht vor, weil aus der Verbindung mit ihrem Verlobten kein gemeinsames Kind hervorgegangen sei, das sie zu betreuen habe.
Die Klage und die Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20. Mai 1970 sowie des Landessozialgerichts - LSG - Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 1971). Das LSG hat sich der Auffassung des Beklagten im Ergebnis angeschlossen, daß bei der Klägerin ein Härtefall nicht vorliegt. Zwar sei die Versorgung eines gemeinsamen Kindes durch die Braut nicht der einzige Fall einer "besonderen Härte"; es reiche dazu vielmehr aus, daß die Braut durch ein kriegsbedingt unerfüllt gebliebenes Verlöbnis in eine wirtschaftliche Lage geraten sei, die derjenigen einer versorgungsberechtigten Witwe oder Ehefrau eines Verschollenen ähnlich sei. Wenn die Klägerin, anstatt einer entlohnten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wegen eines ihrem Verlobten erteilten Versprechens ab 1946 unentgeltlich auf dem H Anwesen gearbeitet habe, so stelle das keine "besondere Härte" für sie dar. Die Übersiedlung aus ihrer jenseits der Oder-Neiße-Grenze gelegenen Heimat über die DDR nach Hülschotten in Westdeutschland habe zunächst ihre Lebensverhältnisse verbessert. Von dort aus habe sie in der benachbarten Industriestadt Plettenberg auch eine zumutbare Beschäftigung finden können. Der durch die unentgeltliche Arbeit in der Landwirtschaft eingetretene wirtschaftliche Schaden sei keine Folge des Verlöbnisses. Der Wunsch ihres Verlobten, seiner Mutter bei der Bewirtschaftung des Hofes zu helfen, könne bei sinnvoller Auslegung nur auf eine zumutbare Mitarbeit gerichtet gewesen sein. H. habe der Klägerin dagegen kein schweres gesundheitliches und wirtschaftliches Opfer auferlegen wollen. Nachteilige Folgen für die Klägerin und die Witwe H wären aber vermieden worden, wenn die Klägerin anstelle der Arbeit in der unrentablen Landwirtschaft eine übliche Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Falls die Klägerin die übernommene Verpflichtung gegenüber ihrem Verlobten anders verstanden haben sollte, so sei diese Fehlbeurteilung nicht auf das Verlöbnis zurückzuführen. Spätestens seit den Jahren 1955/56 sei der deutschen Bevölkerung auch bekannt gewesen, daß mit der Rückkehr vermißter deutscher Kriegsgefangener aus der Sowjetunion nicht mehr zu rechnen war. Wenn daher die Landwirtschaft von den beiden Frauen nicht ausreichend bewältigt werden konnte, hätten sie sie spätestens zu diesem Zeitpunkt verkaufen oder verpachten können. Soweit die Pachteinnahmen die Schuldenlast des Grundbesitzes nicht gedeckt hätten, wäre das nicht auf das Verlöbnis zurückzuführen, weil auch bei einer Heimkehr des Verlobten die gleiche Lage entstanden wäre. Die Klägerin selbst hätte sich nach dem Tode der Witwe H vor derartigen Schulden durch eine Ausschlagung der Erbschaft schützen können.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 89 Abs. 1 BVG. Das LSG habe bei der Beurteilung ihrer speziellen Lage den Begriff "besondere Härte" unzutreffend angewandt. Nur durch das auf dem Verlöbnis beruhende Versprechen, die Witwe H während der Abwesenheit ihres Sohnes zu unterstützen bzw. das landwirtschaftliche Anwesen ohne Entgelt zu bewirtschaften, seien ihr, der Klägerin, schwere persönliche Opfer abverlangt worden. Dadurch sei sie nicht nur gehindert gewesen, bei einer ganztägigen Tätigkeit als Arbeitnehmerin eine wesentlich bessere wirtschaftliche Stellung einzunehmen, sondern sie habe sich durch die ihr nicht zumutbare Arbeit eine Erkrankung zugezogen.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile der Vorinstanzen sowie die angefochtenen Bescheide des Beklagten aufzuheben und diesen zu verurteilen, ihr über die beantragte Brautversorgung einen neuen Bescheid zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend und weist ergänzend darauf hin, daß die vom Gesetz geforderte "besondere Härte" bzw. wirtschaftliche Notlage für die Braut im Zeitpunkt des Todes bzw. der Verschollenheit ihres Verlobten vorliegen müsse, was hier nicht der Fall sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die zugelassene sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Ziff. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie hatte in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 89 Abs. 1 BVG idF des hier maßgeblichen Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28.12.1966 (BGBl I 750) kann die Versorgungsverwaltung einem Antragsteller mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) einen Ausgleich gewähren, sofern sich im Einzelfall aus den Vorschriften des BVG besondere Härten ergeben. Ein derartiger Härteausgleich kommt - wie das Bundessozialgericht (BSG) wiederholt entschieden hat (vgl. BSG 27, 286 ff; 31, 83 ff = BSG in SozR Nr. 2 und 4 zu § 89 BVG) - vornehmlich auch den Bräuten der durch Kriegseinwirkung verstorbenen oder verschollenen Soldaten zugute. Da der Ausgleich vom Gesetz als Kannleistung normiert worden ist, handelt es sich um eine Ermessensleistung der Verwaltung, auf welche die einzelne Braut keinen Rechtsanspruch hat und deren Ablehnung durch die Kriegsopferversorgungsbehörde von den Gerichten grundsätzlich nur im Rahmen des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG überprüfbar ist. Für eine Ermessensentscheidung der Verwaltung ist allerdings dann kein Raum, wenn es an der gesetzlichen Voraussetzung der Kannleistung fehlt, also wenn sich aus den Vorschriften des BVG keine "besonderen Härten" ergeben. Ob eine besondere Härte im Einzelfall vorliegt oder nicht, beurteilt nicht die Versorgungsbehörde nach ihrem Ermessen; vielmehr unterliegt dies als materiell-rechtliche Vorfrage für die Leistungsgewährung im Streitfall der Nachprüfung durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. BSG 27, 75, 76; 27, 286, 287; SozR Nr. 3 zu § 89 BVG). Da es sich bei dem auszulegenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal jedoch um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher der Verwaltung einen gewissen Wertungs- oder Beurteilungsspielraum beläßt, ist es den Gerichten in Grenzfällen verwehrt, eine rechtsfehlerfrei getroffene Beurteilung der Behörde durch eine andersartige Bewertung der Umstände zu ersetzen. Eine vertretbare Verwaltungsentscheidung ist daher in solchen Fällen grundsätzlich als rechtmäßig anzusehen (vgl. dazu Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 4. Aufl., S. 7, 8 und 14; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., § 114 Anm. 8). Wenn der Beklagte im Falle der Klägerin das Vorliegen einer "besonderen Härte" als Voraussetzung für die begehrte Ausgleichsleistung verneint und damit eine Ermessensentscheidung nach § 89 Abs. 1 BVG abgelehnt hat, so ist das in Übereinstimmung mit den Urteilen der Vorinstanzen nach den oben genannten Grundsätzen nicht zu beanstanden.
Zwar kann der zunächst vom Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung, ein Fall besonderer Härte liege nur bei denjenigen Bräuten vor, welche für ein Kind zu sorgen haben, das aus dem Verlöbnis mit dem später gefallenen oder verschollenen Verlobten hervorgegangen ist, nicht gefolgt werden. Die Auffassung, dies sei die einzige Möglichkeit eines Härtefalles, erscheint zu eng und wird den tatsächlichen Gegebenheiten des Lebens nicht gerecht. Das ist sei der Entscheidung des BSG vom 1.2.1968 - 10 RV 333/66 (BSG 27, 286 ff, 290) - anerkannt (vgl. auch Rundschreiben BMA vom 21. Oktober 1968, BVBl 1968, 150). Der Beklagte ist von dieser ursprünglichen Begründung abgegangen und hat das Fehlen der vom Gesetz geforderten "besonderen Härte" darin gesehen, daß der Klägerin im Hinblick auf die ehemals beabsichtigte Eheschließung mit H. kein wirtschaftlicher oder hier zu beachtender gesundheitlicher Schaden erwachsen sei. Diese nachgeschobene Begründung ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen im Ergebnis als zutreffend anzusehen.
Bei der Brautversorgung kann die aus den Vorschriften des BVG sich ergebende besondere Härte nur darin gesehen werden, daß ein Hinterbliebenenrentenanspruch wegen Fehlens der Witweneigenschaft der Antragstellerin versagt werden muß. Die bedürftige Braut, deren Eheschließung durch den Kriegstod ihres Verlobten vereitelt worden ist, muß daher durch das Verlöbnis in eine Lage geraten sein, die der einer Kriegerwitwe gleicht (BSG 27, 286; 31, 83, 85). Wie der Witwe eines Gefallenen muß auch ihr durch den Tod des Verlobten ein ausgleichungsbedürftiger wirtschaftlicher Schaden entstanden sein. Dieser kann nicht allein - worauf das LSG mit Recht hingewiesen hat - in dem Verlust der Aussicht auf späteren ehelichen Unterhalt gegenüber dem gefallenen Verlobten gesehen werden, weil sonst alle heiratswilligen Bräute ohne weiteres Versorgung erhalten würden, was nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. dazu BSG, Urteil vom 25.7.1968 - 8 RV 191/67). Ein rechtserheblicher wirtschaftlicher Schaden kann nur in den Fällen bejaht werden, in denen die Braut im Hinblick auf die beabsichtigte Eheschließung Entschlüsse verwirklicht oder Opfer erbracht hat, die wegen des Todes des Verlobten zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden geführt haben und die es deshalb gerechtfertigt erscheinen lassen, ihr wie einer Witwe Versorgung zu gewähren. Beispielsfälle dieser Art sind in den Urteilen des BSG vom 1.2.1968 und 25.7.1968 (aaO) aufgezeigt. Die Klägerin gehört nicht zu diesem besonders betroffenen Personenkreis, weil die ihr entstandenen Nachteile nicht in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der unterbliebenen Heirat stehen. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die wirtschaftlichen Nachteile schon im Zeitpunkt des Kriegstodes (der Verschollenheit) eingetreten sein müssen, wie der Beklagte meint, oder ob es genügt, wenn der wirtschaftliche Schaden später infolge des Kriegstodes entstanden ist.
Nach den unangegriffen gebliebenen tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat gebunden ist (§ 163 SGG), sind die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin keine Folge der unterbliebenen Heirat bzw. des Eheversprechens gegenüber H. Bis zum Jahre 1946 lebte sie auf dem Hof ihrer Eltern und arbeitete dort - wie vor ihrer Verlobung - in der Landwirtschaft. Ihr Zuzug nach Westdeutschland bei Kriegsende beruhte im wesentlichen auf den damaligen Nachkriegsverhältnissen (Verlust der östlich der Oder-Neiße-Linie gelegenen Heimat, Aussiedlung in die SBZ mit allgemein viel schlechteren Lebensverhältnissen). Wenn das LSG die schließliche Übersiedlung der Klägerin nach H in das Anwesen der Mutter ihres Verlobten damals als eine Verbesserung ihrer Lage gewertet hat, so ist das nicht zu beanstanden. Durch die Mitarbeit in der H Landwirtschaft war sie zunächst versorgt; sie verrichtete auch die bisher geleistete Tätigkeit und wurde im Berufsleben nicht geschädigt, weil sie keinen Beruf erlernt hatte. Wenn in der Folgezeit der kleine Hof der Witwe H nicht genug abwarf, um auch für die Klägerin eine ausreichende Existenz zu sichern, so lag es an ihr, die ungünstige wirtschaftliche Lage im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu bessern. Nach den Feststellungen des LSG hätte sie in der benachbarten Industriestadt P eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit finden können. Dadurch wären auch die durch die schwere Arbeit in der Landwirtschaft angeblich entstandenen Gesundheitsschäden vermieden worden.
Demgegenüber ist die Behauptung der Klägerin, sie habe in Erfüllung einer Absprache mit H. sein Anwesen bis zu seiner Rückkehr erhalten wollen, ohne rechtserhebliche Bedeutung. Die Klägerin hätte sich selbst, ihrem vermißten Verlobten und dessen Mutter einen weitaus besseren Dienst erwiesen, wenn sie die unrentable Landwirtschaft bald nach Konsolidierung der Nachkriegsverhältnisse verpachtet und eine Lohnarbeit aufgenommen hätte. Die Klägerin behauptet selbst nicht, daß ihr Verlobter von ihr eine jahrzehntelange eigene Bewirtschaftung des Hofes auch bei ungünstiger Ertragslage verlangt hätte. Bei einer Verpachtung des Anwesens hätte die Klägerin nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 17. November 1970 Pachteinnahmen von 300,- DM erzielt, an Abgaben usw. jedoch 642,27 DM jährlich aufbringen müssen. In diesem Betrag sind aber allein 396,- DM für "Krankenkasse" enthalten, die bei einer Lohnarbeit entfallen wären. Es wäre sonach noch ein geringer Überschuß verblieben, und die Klägerin hätte außerdem über das Nettoeinkommen aus ihrer Lohnarbeit verfügen können. Die vom LSG erwähnte "Schuldenlast" konnte sonach einer Verpachtung nicht entgegenstehen. Im übrigen wäre aber auch - trotz des Versprechens gegenüber H. - zur Abwendung etwaiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden eine Veräußerung des Grundbesitzes in Betracht gekommen, da die Klägerin nach den Feststellungen des LSG jedenfalls seit Mitte der 50er Jahre nicht mehr begründet mit der Rückkehr ihres Verlobten rechnen konnte. Außerdem konnte eine erhebliche gesundheitliche und wirtschaftliche Belastung der Klägerin von ihrem Verlobten nach dem festgestellten Sachverhalt nicht gewollt sein; wäre sie trotzdem gefordert worden, so wäre sie überdies unzumutbar und deshalb nicht verbindlich gewesen. Sollte die Klägerin die Absprache subjektiv anders gewertet und geglaubt haben, sie müsse sich so verhalten, wie sie es getan hat, so wäre diese irrige Vorstellung im Rahmen des § 89 BVG unbeachtlich. Nicht die durch das Verlöbnis entstandenen objektiven Verhältnisse wären dann ursächlich für den eingetretenen Schaden, sondern der Grund dafür wäre allein in dem unzweckmäßigen Verhalten der Klägerin, nicht aber in dem Verlöbnis und der unterbliebenen Heirat zu sehen. Sieht sich sonach eine Braut aus Pietätsgründen zu einem bestimmten Verhalten veranlaßt, das bei objektiver Betrachtungsweise weder geboten noch hinreichend motiviert erscheint und unterläßt sie es deshalb, eine ihr zumutbare und einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, so können die dadurch eintretenden wirtschaftlichen Nachteile nicht durch eine Versorgung im Wege des Härteausgleichs entschädigt werden.
Der Beklagte durfte nach alledem das Vorliegen einer "besonderen Härte" bei der Klägerin verneinen. Sowohl die angefochtenen Bescheide als auch die Urteile der Vorinstanzen sind im Ergebnis zutreffend. Die Revision der Klägerin mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
Da die Voraussetzungen der §§ 165, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG erfüllt waren, konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.
Fundstellen