Orientierungssatz
Nach dem Abk Spanien SozSich vom 1959-10-29 (BGBl 2 1959, 599) sind Kinderzuschüsse ebenso wie die Versichertenrenten im Verhältnis der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Beitrags- und gleichgestellten Zeiten zu teilen (Art 22 Abs 4 Buchst b). Für eine abgesonderte Berücksichtigung des Kinderzuschusses - abweichend von der sonstigen Berechnung der Rente - bieten weder das innerstaatliche Recht noch die deutsch-spanische Vereinbarung eine Handhabe.
Normenkette
RVO § 1262 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23; SozSichAbk ESP Art. 22 Abs. 4 Buchst. b Fassung: 1959-10-29
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. April 1972 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob nach dem Abkommen (Abk.) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien über Soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1959 (Abk. - BGBl 1961, II, 599) Kinderzuschüsse ebenso wie die Versichertenrentenrenten im Verhältnis der in den Vertragsstaaten zurückgelegten Beitrags- und gleichgestellten Zeiten zu teilen sind.
Der Kläger ist spanischer Staatsangehöriger; er lebt in Spanien. Dort hat er Versicherungszeiten von 139 Monaten aufzuweisen. In der Bundesrepublik war er 61 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Die ihm wegen Erwerbsunfähigkeit gewährte Rente (Bescheid vom 19. März 1970) berechnete die Beklagte in der Weise, daß sie zunächst die Versicherungszeiten in Spanien und Deutschland addierte; das Ergebnis teilte sie dann nach dem Verhältnis der in Spanien und in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten auf (Art. 22 Abs. 4 Buchst. b Abk.). An der relativen Kürzung des deutschen Leistungsanteils ließ die Beklagte auch den Kinderzuschuß zur Rente teilnehmen. Da die Rente aus der deutschen Rentenversicherung allein höher war als die Summe der deutschen und spanischen Teilrenten, erhöhte die Beklagte die von ihr zu erbringende Leistung um den Unterschiedsbetrag (Art. 23 Abk.).
Der Kläger verlangt den Kinderzuschuß in voller Höhe. Seine Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts - SG - Düsseldorf vom 31. August 1971; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - LSG - vom 6. April 1972).
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er beantragt, die vorinstanzlichen Urteile sowie den Bescheid der Beklagten aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm den Kinderzuschuß ungeschmälert zu gewähren. Der Kläger rügt vornehmlich eine Verletzung des Art. 22 Abs. 4 des Abk. Er meint, diese Vertragsbestimmung sei nur auf Rententeile anzuwenden, die aufgrund der persönlichen Bemessungsgrundlage des Versicherten zu berechnen seien. Aus Art. 23 Abs. 1 des Abk. ergebe sich im übrigen, daß die Teilung sich nicht zu Ungunsten des Versicherten auswirken dürfe.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht der volle Zuschuß zur Versichertenrente nicht zu.
Der Kinderzuschuß ist ebenso wie die Rente im übrigen im Verhältnis der Beitrags- und gleichgestellten Zeiten aufzuteilen, die der Kläger entweder in Spanien oder in Deutschland zurückgelegt hat (Art. 22 Abs. 4 Buchst. b Abk.). Für eine abgesonderte Berücksichtigung des Kinderzuschusses - abweichend von der sonstigen Berechnung der Rente - bieten weder das innerstaatliche Recht noch die deutsch-spanische Vereinbarung eine Handhabe. Der Kinderzuschuß ist ein unselbständiger Bestandteil der Rente; diese wird um ihn erhöht (§ 1253 Abs. 1, § 1262 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Damit übereinstimmend wird der Begriff "Rente" in Art. 1 Nr. 14 Abk. definiert als die "Rente einschließlich aller Zuschläge und Zuschüsse". In Art. 22 Abs. 4 Buchst. b Abk. wird von den Teilen der "Rente" gesprochen, den die Rentenversicherungen der Vertragsstaaten zu tragen haben.
Daß "Rente" hier etwas anderes als in der für das Abkommen allgemein geltenden Erläuterung bedeuten soll, ist nicht zu erkennen. Eine solche Interpretation ist insbesondere nicht aus dem Zweck des Art. 22 Abs. 4 Abk. herzuleiten. Diese Vertragsstelle eröffnet einerseits die Zusammenrechnung der in Spanien und Deutschland verbrachten Versicherungszeiten. Andererseits wird - zur Vermeidung unverdienter Doppelleistungen - die Aufspaltung der Rente nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsdauer vorgeschrieben. Diesem Zweck dient eine proportionelle Bemessung des Kinderzuschusses ebenso wie die Zerlegung der Rente überhaupt.
Im übrigen ist es nicht, wie die Revision meint, systemwidrig, daß feste Rententeile in die pro-rata-temporis-Regelung einbezogen werden. Das deutsche Recht (vgl. § 1318 Abs. 1 Satz 2 RVO) und das zwischenstaatliche Recht bieten hierfür Beispiele, wie der Senat in dem Urteil vom 24. Januar 1973 - 4 RJ 59/72 - näher dargelegt hat. In dieser Entscheidung, auf die zur weiteren Begründung dieses Urteils verwiesen wird, hat der Senat ferner ausgeführt, daß aus der Vorschrift des Art. 23 Abs. 1 Abk. keine Stütze für das Revisionsvorbringen zu gewinnen ist. In dieser Vorschrift wird garantiert, daß die pro-rata-temporis-Teilung nicht zur Verminderung des in einem Vertragsstaat allein erworbenen Rentenanspruchs führt. Deshalb ist jedoch nichts in bezug auf einen ungeschmälerten Kinderzuschuß aus der deutschen Rentenversicherung angeordnet.
Die angegriffenen Urteile sind hiernach richtig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen