Leitsatz (amtlich)

Der Sozialhilfeträger, der einem Schwerbeschädigten wegen eines schädigungsunabhängigen Alkoholdelirs stationäre Krankenhilfe gewährt hat, kann im Hinblick auf die abschließende Regelung der Überleitungsmöglichkeit nach BSHG § 90 seine Aufwendungen nicht auf Grund eines allgemeinen Ersatzanspruches von der Versorgungsverwaltung erstattet verlangen (Anschluß an BSG 1976-03-11 7 RAr 147/74 = BSGE 41, 237)*

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Möglichkeit der Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG besteht auch in Fällen, in denen nach dem Bayerischen Verwahrgesetz Personen in eine Anstalt eingewiesen sind und der überörtliche Träger der Sozialhilfe die Kosten zu tragen hat.

2. Ein Anspruch auf stationäre Behandlung ist grundsätzlich nach § 90 BSHG überleitungsfähig. Die Versorgungsverwaltung hat in diesen Fällen dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in Geld zu ersetzen.

 

Normenkette

BVG § 10 Abs. 2 Fassung: 1974-08-23, Abs. 5 Buchst. c Fassung: 1966-12-28, Abs. 7 Buchst. c Fassung: 1974-08-07, § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; BSHG § 90 Fassung: 1974-03-25; BVG § 18; VerwahrG BY

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 06.10.1976; Aktenzeichen L 15 V 113/75 E)

SG München (Entscheidung vom 21.11.1974; Aktenzeichen S 29 V 192/72 E)

 

Tenor

Die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 1976 und des Sozialgerichts München vom 21. November 1974 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Beschädigte K H D (D.) bezieht Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vH. Seit Mitte der fünfziger Jahre hatte er keinen festen Wohnsitz. Wegen einer Alkoholpsychose, die am 11. November 1968 während eines Krankenhausaufenthalts auftrat, kam er nach dem Bayerischen Gesetz über die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen (Verwahrungsgesetz) vom 30. April 1952 (GVBl 163; Bay BS I 435) - VerwahrG - in das Nervenkrankenhaus des Klägers in H bei M. Dort blieb er bis zum 10. Februar 1969. Die Entlassungsdiagnose lautete "Zustand nach Alkoholdelir bei Alkoholismus". Die Kosten - einschließlich der Transportkosten - in Höhe von 2.020,44 DM trug der Kläger. Das Versorgungsamt lehnte eine Übernahme zu Lasten des Bundes ab. Der im März 1972 erhobenen Klage gab das Sozialgericht (SG) statt (Urteil vom 21. November 1974). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 1976): Der Kläger habe einen Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten wegen der Kosten, die er an dessen Stelle getragen habe. D. könne als Schwerbeschädigter nach § 10 Abs 2 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom Beklagten Heilbehandlung auch wegen Gesundheitsstörungen, die nicht als Schädigungsfolgen anerkannt seien, verlangen. Eine stationäre Behandlung wegen des Alkoholdelirs als einer Krankheit im Sinne der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei ungeachtet der Unterbringung nach dem VerwahrG notwendig gewesen. Der Anspruch des Beschädigten sei nicht nach § 10 Abs 5 Buchst c BVG ausgeschlossen, denn die Heilbehandlung sei nicht nach § 107 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) in der damals geltenden Fassung als einem "anderen Gesetz" sichergestellt gewesen. Nach dieser Vorschrift sei nur der Bezieher von Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe für den Fall der Krankheit versichert. D. habe solche Leistungen nicht erhalten und auch keinen realisierbaren Anspruch darauf gehabt. Er sei weder arbeitslos gewesen (§ 75 AVAVG), noch habe er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden (§ 76 AVAVG). Vielmehr sei er im Bundesgebiet und teilweise im Ausland umhergezogen, habe nicht die Absicht gehabt, fortdauernd eine Berufstätigkeit auszuüben und damit berufsmäßig, dh unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes in der Hauptsache als Arbeitnehmer tätig zu sein. Im übrigen sei er seit den fünfziger Jahren dem Alkohol verfallen, was 1968 zum Alkoholdelir geführt habe. Damit könne er nicht demjenigen gleichgeachtet werden, der einen Anspruch auf Alg durch Verletzung der Meldepflicht verliere. Sonst werde in den Vorschriften über die Heilbehandlung nicht auf das Verhalten des Beschädigten abgestellt mit der Folge, daß er bei einem Untätigbleiben so angesehen werde, als ob der Anspruch anderweitig sichergestellt sei. Entsprechende Grundsätze, die zur Versagung der Ausgleichsrente führen könnten, ließen sich hier nicht analog anwenden.

Der Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Der Beschädigte D. habe sich freiwillig des Krankenversicherungsschutzes nach § 107 AVAVG begeben; er habe sich nicht sachgerecht verhalten, indem er sich nicht arbeitslos gemeldet habe. Daher müsse er so behandelt werden, als ob er nach dieser Vorschrift einen Anspruch auf Heilbehandlung habe. In jedem Fall sei der Kläger nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zur Leistung verpflichtet gewesen.

Der Beklagte beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG der Klage stattgegeben und das LSG dieses Urteil bestätigt.

Der klagende Bezirk, eine Gebietskörperschaft, die überörtlicher Sozialhilfeträger ist, hat kraft gesetzlicher Verpflichtung die Kosten der Zwangsunterbringung des D. in seinem eigenen Nervenkrankenhaus getragen (Art 10 Abs 1 Satz 1 VerwahrG; Bezirksordnung vom 27. Juli 1953 - Bay BS I 529 -; § 100 Abs 1 Nr 1, § 139 Abs 2 BSHG vom 30. Juni 1961 - BGBl I 815/24. Mai 1968 - BGBl I 503, 519; Bayerisches Ausführungsgesetz vom 26. Oktober 1962 - GVBl 272); dazu gehörten auch die Kosten der ärztlichen Behandlung (Art 6 VerwahrG; BayVerfGH, BayVGHE nF 10, II. Teil, 101). Der Kläger war lediglich unbeschadet der endgültigen Kostenpflicht der verwahrten Person oder anderer zu dieser Leistung verpflichtet (Begründung des Gesetzentwurfes - Bayerischer Landtag - 2.Legislaturperiode, 1951/52, Beilage 1985, S 7; vgl auch § 21 b Reichsfürsorgepflichtverordnung, worauf § 10 VerwahrG zurückgeht -; Bayerischer VGH, Bayerische Verwaltungsblätter 1966, 393). Seinen Ersatzanspruch im Sinne eines Abwälzungsanspruchs stützt er auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach eine öffentliche Leistung auszugleichen ist, falls sie der Träger anstelle einer anderen, stärker oder allein verpflichteten Verwaltung erbracht hat (BSG SozR Nr 5 zu § 39 AVAVG; BSGE 37, 235, 237 = SozR 3100 § 18 c Nr 1; BSGE 41, 237, 239 = SozR 5910 § 90 Nr 2; BSGE 42, 135f = SozR 3100 § 10 Nr 7; BSG SozR 2200 § 539 Nr 13; § 381 Nr 26; § 548 Nr 42). Die Beteiligten streiten über diese Voraussetzung, ob nämlich der Beklagte als Träger der Kriegsopferversorgung (KOV) gegenüber D., einem Schwerbeschädigten, nach § 10 Abs 2 iVm § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 4, Sätze 2 und 3 BVG idF des 3. Neuordnungsgesetzes - 3. NOG - (Bekanntmachung vom 20. Januar 1967 - BGBl I 141) zur stationären Heilbehandlung wegen Alkoholdeliriums als einer Krankheit, die keine Schädigungsfolge war, ungeachtet der Zwangseinweisung vorrangig vor dem Kläger verpflichtet war (vgl BSG SozR Nr 1 zu § 12 BVG), ob insbesondere die Behandlung nicht nach § 107 AVAVG (idF vom 10. März 1967 - BGBl I 266 -) sichergestellt war und deshalb ein Anspruch des D. nicht nach § 10 Abs 5 Buchst c BVG entfiel. Dies kann aber dahingestellt bleiben. Ein allgemeiner Ersatzanspruch des Klägers nach einem nicht gesetzlich geregelten Rechtsgrundsatz ist allein schon durch die gesetzliche Überleitungsmöglichkeit gemäß § 90 BSHG ausgeschlossen.

Auf eine solche Überleitung stützt der Kläger sein Begehren nicht; dafür fehlt außer einer Anzeige die Wahrnehmung der Rechte des D. als Versorgungsberechtigtem nach dem BVG iVm dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (BSG SozR Nr 17 zu § 149 SGG; BSGE 41, 238 f). Der Kläger hätte jedoch nach § 90 Abs 1 Satz 1 BSHG durch schriftliche Anzeige an den Beklagten als eine Verwaltung, gegen die D., der Hilfeempfänger, für die Zeit der Hilfeleistung einen Versorgungsanspruch gehabt haben könnte, bewirken können, daß diese Forderung aus dem BVG auf den Kläger übergeht. Diese Vorschrift des Sozialhilferechts gilt für den vorliegenden Fall unmittelbar, sofern der Kläger den D. nach dem BSHG unterstützt hat (dazu Knopp/Fichtner/Kobus, BSHG, 3. Aufl 1974, § 100, Rz 3, Nr 7, Rz 4), sonst kraft der Verweisung des Art 10 Abs 1 Satz 2 VerwahrG auf die sozialhilferechtlichen Vorschriften (vgl § 139 Abs 1 BSHG) über die Anstaltsunterbringung von hilfsbedürftigen Geisteskranken; diese Verweisung ist nicht auf die Spezialregelungen des BSHG für diese Art von Sozialhilfe beschränkt. Das Revisionsgericht darf im Rahmen dieser rechtlichen Vorfrage, ungeachtet des § 162 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die landesrechtliche Vorschrift des § 10 VerwahrG auslegen, weil diese inhaltlich wenigstens mit dem entsprechenden Recht in einem anderen LSG-Bezirk (vgl die einschlägigen Landesgesetze bei Saage/Göppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 2.Aufl 1975, III, 957 u. S. 722) übereinstimmt (BSGE 3, 77, 80) und weil das Berufungsgericht sie übersehen hat (BSGE 7, 122, 125).

Die Sondervorschrift des § 90 BSHG über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers, die als einzige aus diesem Gesetz für den gegenwärtigen Fall in Betracht kommt, schließt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (FEVS 15 - 1968 -, 241, 245 f = DÖV 1968, 251; zustimmend Gottschick/Giese, BSHG, 6.Aufl 1977, § 90, Rz 2.2; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 9.Aufl 1977, § 90, Rz 10) sowie des 7. Senats des Bundessozialgerichts - BSG - (BSGE 41, 237, 239 f; Urteil vom 10. Oktober 1978 - 7 RAr 66/77), der sich der 12. Senat angeschlossen hat (Urteil vom 26. Mai 1976 - 12/7 RAr 70/75, Bericht in Soziale Sicherheit 1976, 349), einen Abwälzungsanspruch nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz aus. Das folge - so das Bundesverwaltungsgericht - aus dem kodifikatorischen Charakter der Spezialvorschriften des BSHG über Ersatzansprüche. Außerhalb ihres Wirkungsbereiches könne ein Sozialhilfeträger, der mit einer Hilfeleistung eine eigenständige Rechtspflicht kompetenzmäßig erfülle (vgl dazu BVerwGE 18, 221 bezüglich der Unterbringung in Vollzug eines Strafurteils; BVerwG FEVS 21 - 1973 - 1,4 = Buchholz 436.0 § 90 Nr 6), keinen Ersatz nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 Abs 1 BSHG) von einer anderen Verwaltung verlangen. Das soll auch nicht kraft Abtretung möglich sein (BVerwGE 41, 216; BVerwG Buchholz 238.91 Nr 1 BhV Nr 1; 238.91 Nr 2 BhV Nr 4).

Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat aus den dargelegten Gründen an, und zwar auch für Fälle einer stationären Krankenhausbehandlung, die bereits das BVerwG diesem Rechtsgrundsatz unterworfen hat. Der Senat weicht dadurch von dem vom BVerwG (in den letztgenannten Urteilen) sowie vom 7. und vom 12. Senat des BSG nicht beachteten Urteil des 10. Senats vom 16. März 1972 - 10 RV 594/70 - (vollständig abgedruckt in FEVS 19, 464) ab, wonach ein Sozialhilfeträger gegenüber dem Träger der KOV einen allgemeinen Ersatzanspruch der auch in diesem Verfahren umstrittenen Art selbst dann geltend machen kann, wenn er von einer Überleitung abgesehen hat. Der 10. Senat hat erwogen, daß ein Anspruch auf Krankenbehandlung als höchstpersönlicher und als solcher auf eine Sachleistung überhaupt nicht übergeleitet werden könne, hat dies aber nicht entschieden und also nicht aus diesem Grund die rechtliche Möglichkeit eines allgemeinen Ersatzanspruches als gerechtfertigt angesehen. Seine Entscheidung betraf aber - ebenso wie schon das Urteil des BVerwG in FEVS 15, 241 - einen gleichen Fall wie den gegenwärtigen, und zwar eine stationäre Krankenhausbehandlung, zudem ebenfalls eine solche während einer Zwangsunterbringung nach dem Bayerischen VerwahrG in einer Heil- und Pflegeanstalt.

Der erkennende Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht abschließend zu entscheiden, ob der Anspruch des Beschädigten D. auf Krankenbehandlung gegen die Versorgungsverwaltung nach den Umständen dieses Notfalles durch eine Forderung auf Aufwendungsersatz in Geld ablösbar gewesen wäre (§§ 18, 11 Abs 1 Satz 3 BVG, §§ 182 und 184 RVO; dazu Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Band II, 2, 17.Aufl, § 184, Anm 5, b, cc mwN), anderenfalls aber überhaupt nicht nach § 90 BSHG übergeleitet werden könnte. Für diesen zweiten Fall gilt folgendes: Entweder schließt die Überleitungsvorschrift des § 90 BSHG als ausschließliche Regelung schlechthin einen allgemeinen Ersatzanspruch aus. Oder für eine Überleitungsmöglichkeit, die doch gegeben sein müßte, genügt es, daß Ansprüche dieser Art gegen die verpflichtete Verwaltung überhaupt - unter bestimmten Voraussetzungen - in Geldforderungen umgewandelt werden können, wie das allgemein für Natural- und Sachleistungen - auch soweit sie durch familiäre Beziehungen zwischen Verpflichtetem und Berechtigtem geprägt sind - angenommen wird (Grigat, Zeitschrift für das Fürsorgewesen 1964, 68; Jehle/Schmitt, Sozialhilferecht, 4. Aufl, 1977, § 90, Anm 3, c mwN).

Die Überleitung läßt freilich die von ihr erfaßte Forderung des Hilfeempfängers rechtlich unverändert (BVerwG Buchholz 238.91 Nr 14 BhV Nrn 3 und 4; von Maydell, Zentralblatt für Sozialversicherung, Sozialhilfe und Versorgung 1965, 202, 203; Mergler/Zink, BSHG, 2. Aufl 1975, § 90, Anm 36). Ungeachtet dessen ist ein Anspruch auf stationäre Behandlung grundsätzlich überleitungsfähig. Dies ergibt sich, abgesehen von der grundsätzlichen Umwandelbarkeit in einen Geldanspruch, aus § 90 Abs 1 Satz 4 BSHG. Nach dieser Vorschrift wird der Forderungsübergang nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch des Hilfeempfängers nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann, was für den BVG-Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung zutreffen dürfte (§§ 67 bis 70 BVG in der damaligen Fassung). Dementsprechend ließ § 67 Abs 1 Satz 2 BVG ausdrücklich § 90 BSHG unberührt. Der Sozialhilfeträger als eine Verwaltung könnte allerdings naturgemäß nicht die gleiche Leistung - eine stationäre Unterbringung in einem Krankenhaus, verbunden mit ärztlicher Behandlung, medizinischer Pflege sowie Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln - für sich selbst - ebenso wie der Beschädigte - verlangen. Zudem hätte der Beklagte diese Leistung nicht als versorgungsrechtliche nochmals zu gewähren; denn der Beschädigte ist infolge der Vorleistung des Klägers nicht mehr in solcher Weise heilbehandlungsbedürftig. Gleichwohl spräche zusätzlich für eine Überleitungsfähigkeit, falls nur diese einen allgemeinen Ersatzanspruch ausschlösse, die besondere Art und Weise der Beziehungen, die die beiden beteiligten Verwaltungen zu der Krankenhausbehandlung haben. Der Beklagte hätte im Verhältnis zu dem Beschädigten D. nicht etwa als Verwaltungsträger die einzelnen Heil- und Pflegemaßnahmen unmittelbar in Natur zu erbringen, vielmehr die Sach- und Dienstleistungen, die die stationäre Heilbehandlung ausmachen, zu "gewähren", dh zur Verfügung zu stellen (§ 18c Abs 1 BVG, Nr 1 der Verwaltungsvorschriften), mithin praktisch die finanziellen Aufwendungen für diese geldwerten Leistungen zu tragen. Wenn er erst aufgrund einer Überleitung den Heilbehandlungsanspruch gegenüber dem Kläger erfüllte, brauchte er im Ergebnis finanziell nicht mehr und nichts anderes zu erbringen, als was er für den Versorgungsberechtigten hätte aufwenden müssen. Hiernach stellt sich für einen solchen Leistungsträger, der im Weg der Überleitung in Anspruch genommen wird, seine Verpflichtung aus einem Heilbehandlungsanspruch ebenso als Aufwendung von Geld dar wie bei einer Zuwendung dieser Leistung an den Versorgungsberechtigten selbst. Diese Erfüllung verändert sich nicht wesentlich, wenn sie infolge der Überleitung von einer anderen Verwaltung verlangt werden kann. Der einzige Unterschied ist nicht derart bedeutsam, daß er eine Überleitung unmöglich machte; der Versorgungsträger hat nicht mehr - wie bei originärer Leistung an den Versorgungsberechtigten - den Personal- und Sachaufwand in einer von ihm betriebenen oder beauftragten Anstalt bereitzustellen oder zu gewährleisten und im Ergebnis zu finanzieren, sondern die Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für denselben Zweck zu ersetzen. Schließlich steht die Vorleistung des Klägers, die die Behandlungsbedürftigkeit des D. beseitigt hat, gerade nicht einer Überleitung entgegen. Sonst wäre in all den Fällen, in denen der überzuleitende Geldanspruch von einem Bedarf abhängt, den die Sozialhilfe bereits abgedeckt hat, die Befriedigung nach § 90 BSHG entgegen dem Zweck dieser Vorschrift allgemein ausgeschlossen. Der Rechtsvorgang soll aber gerade verhindern, daß der im Verhältnis zum Sozialhilfeträger stärker verpflichtete Schuldner durch die Hilfeleistung von seiner Verpflichtung befreit wird. Dieser andere Schuldner soll trotz der Vorleistung das aufwenden, was ihn belastet hätte, falls der im Ergebnis zu entlastende Sozialhilfeträger nicht - vorläufig - eingesprungen wäre.

Wegen der Abweichung von der Entscheidung des 10. Senats braucht der Große Senat nicht angerufen zu werden; denn der 10. Senat ist für Ersatzstreitigkeiten dieser Art nicht mehr zuständig.

Nach alledem ist die Klage allein aus vorstehenden Gründen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 4 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1652836

BSGE, 296

Breith. 1980, 125

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