Leitsatz (amtlich)
Wird während eines auf Gewährung von Rente gerichteten Klageverfahrens infolge Wohnortwechsels des Versorgungsberechtigten die Versorgungsbehörde eines anderen Landes nach KOV-VfG § 4 zuständig, kann der Rechtsstreit gegen dieses Land fortgeführt werden und das ursprünglich beklagte Land aus dem Verfahren jedenfalls dann ausscheiden, wenn alle Beteiligten dieser Klageänderung zustimmen. Die Zulässigkeit der Klage gegen den neuen Beklagten ist in diesem Falle nicht davon abhängig, daß dieser einen Verwaltungsakt erlassen hat.
Normenkette
SGG § 54 Fassung: 1953-09-03, § 99 Fassung: 1953-09-03; KOVVfG § 4 Fassung: 1955-05-02
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 1. Dezember 1955 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger beantragte am 23. September 1952 beim Versorgungsamt L (Schleswig-Holstein) Versorgungsrente wegen Verwundungsfolgen am Kniegelenk und Wadenbein links. Das Versorgungsamt erkannte als Schädigungsfolge einen in guter Stellung verheilten Schußbruch des linken Wadenbeins mit leichter Bewegungsbeeinträchtigung des linken Fußgelenks, mit Gefühlsstörungen in der Fußsohle und am inneren und äußeren Fußsohlenrand an mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) unter 25 v.H.. Der Beschwerdeausschuß beim Versorgungsamt Schleswig-Holstein wies mit Beschluß vom 10. März 1953 den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Beschluß enthält die Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung Berufung an das Oberversicherungsamt in S möglich. Der Beschluß wurde dem Kläger mit einem am 16. März 1953 zur Post gegebenen Einschreibebrief nach B, Kreis H, zugestellt, wohin der Kläger verzogen war. Mit Schriftsatz vom 16. April 1953 legte der Kläger beim Oberversicherungsamt in S Berufung ein mit dem Antrag, ihm Versorgungsrente nach einer MdE. um 30 v.H. zuzusprechen. Der Schriftsatz ging beim Oberversicherungsamt S, Zweigstelle L, am 21. April 1953 ein. Das Sozialgericht Lübeck, auf das die Berufung als Klage gemäß § 215 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) übergegangen war, hielt sich nicht für örtlich zuständig, weil der Kläger bei Einlegung der Berufung seinen Wohnsitz in B in Niedersachsen hatte und stellte fest, daß mit Inkrafttreten des SGG der Rechtsstreit auf das Sozialgericht Lüneburg (Niedersachen) übergegangen sei (§ 215 SGG) und gab die Streitsache dorthin ab. Mit Urteil vom 1. Juli 1955 verwarf das Sozialgericht Lüneburg die Klage als unzulässig und legte dem Kläger Kosten in Höhe von 25,- DM auf. Das Sozialgericht führte aus, der Einspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses sei dem Kläger gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 am 18. März 1953 zugegangen, seine Berufung sei am 21. April 1953 beim Oberversicherungsamt L eingegangen. Die Berufung hätte nach § 128 der Reichsversicherungsordnung (RVO) innerhalb eines Monats eingehen müssen. Wegen Versäumnis der Rechtsmittelfrist sei die Klage als unzulässig zu verwerfen. Das Urteil wurde dem beklagten Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein, am 5. August 1955 und dem Kläger am 16. August 1955 zugestellt. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Celle ein. In der Berufungsschrift ist das Land Schleswig-Holstein noch als Beklagter bezeichnet. Die Geschäftsstelle des Landessozialgerichts stellte die Berufungsschrift jedoch nicht dem Land Schleswig-Holstein, sondern dem Land Niedersachsen, vertreten durch das Landesversorgungsamt Niedersachsen, zu. In der Folge wurde das Land Niedersachsen als Beklagter zur mündlichen Verhandlung geladen; im Termin war es durch das Landesversorgungsamt Niedersachsen vertreten. Auch der Kläger und das Land Niedersachsen bezeichneten in ihren beim Landessozialgericht eingereichten Schriftsätzen das Land Niedersachsen als Beklagten. Das Landessozialgericht hob "in Sachen des Klägers gegen das Land Niedersachsen" mit Urteil vom 1. Dezember 1955 das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 1. Juli 1955 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Lüneburg zurück. Es führte aus: Über die - zulässige - Berufung hätte nach § 1677 RVO das Oberversicherungsamt zu entscheiden gehabt, in dessen Bezirk der Kläger zur Zeit der Einlegung der Berufung wohnte. Danach sei das Oberversicherungsamt Lüneburg zuständig gewesen, die Rechtsmittelbelehrung, die das Oberversicherungsamt in Schleswig als für die Berufung zuständig bezeichnete, sei deshalb unrichtig gewesen und habe die Berufungsfrist nicht in Lauf gesetzt. Die Klage sei daher rechtzeitig erhoben. Zur Entscheidung sei das Sozialgericht zuständig, in dessen Bereich der Kläger seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort am 1. Januar 1954 (Inkrafttreten des SGG) gehabt habe; Revision wurde nicht zugelassen.
Mit der Revision beantragte das Land Niedersachsen als Beklagter, das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 1. Dezember 1955 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg zurückzuweisen. Die Revision rügt Verletzung des § 75 Abs. 5 SGG und des § 551 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit § 202 SGG. Das Urteil sei zu Unrecht gegen das Land Niedersachsen ergangen; es hätte sich gegen das im Urteil des Sozialgerichts noch zutreffend als Beklagter bezeichnete Land Schleswig-Holstein richten müssen. Das Land Schleswig-Holstein als richtiger Beklagter sei vor dem Landessozialgericht nicht in der durch § 75 Abs. 5 SGG vorgeschriebenen Form vertreten gewesen; das Land Niedersachsen habe keine Vertretungsvollmacht für das Land Schleswig-Holstein gehabt. Das Land Niedersachsen sei auch nicht passiv legitimiert, weil sich die Klage gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses L (Schleswig-Holstein) richte.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen. Er führte aus, daß er bereits im Schriftsatz vom 27. November 1955 vor dem Landessozialgericht das Land Niedersachsen als Beklagten bezeichnet und dieses im Verfahren als passiv legitimiert angesehen habe. Das Land Niedersachsen sei der richtige Beklagte und allein zur Leistung verpflichtet. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht hätte das Land Niedersachsen rügen müssen, daß es nicht der richtige Beklagte sei. Mit der Verlegung des Wohnsitzes des Klägers in das Land Niedersachsen sei dieses zuständig geworden, nachdem es entsprechend § 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) die Akten übernommen habe. Die Beteiligten erklärten sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Die Revision des Beklagten ist zwar form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Da das Landessozialgericht sie nicht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), ist sie aber nur statthaft, wenn der Beklagte einen wesentlichen Mangel des Verfahrens mit Erfolg rügt (§ 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, BSG. Bd. 1 S. 156). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Land Schleswig-Holstein im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 75 Abs. 5 SGG) vertreten gewesen sei (§ 551 Nr. 5 ZPO in Verbindung mit § 202 SGG). Das Nichtvertretensein eines Beteiligten ist jedoch nur dann ein wesentlicher Verfahrensmangel, wenn ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft (§ 75 Abs. 2 SGG) vorliegt und das Gericht deshalb zur Beiladung verpflichtet war. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Zur Feststellung, ob ein Beteiligter im Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht vorschriftsgemäß vertreten war, ist zunächst zu klären, welches Land als Beklagter und damit als Beteiligter anzusehen ist, weil nur Beteiligte (§ 69 SGG) Gelegenheit erhalten müssen, auf den Gang des Verfahrens einzuwirken und sich sachlich zu äußern (§§ 62, 107, 108, 110, 112 Abs. 2, 116 und 120 in Verbindung mit § 153 SGG). Das Urteil des Landessozialgerichts führt als Beklagten das Land Niedersachsen an.
Richtig ist, daß die als Klage übergegangene Berufung sich gegen das Land Schleswig-Holstein als Beklagten richtete, weil der Bescheid des Versorgungsamts und die Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Versorgungsamts Lübeck von einer Versorgungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein erlassen worden waren. Auch das Sozialgericht hat im Rubrum seines Urteils das Land Schleswig-Holstein als Beklagten bezeichnet und ihm das Urteil zustellen lassen. Erstmals die - noch gegen das Land Schleswig-Holstein als Beklagten gerichtete - Berufungsschrift des Klägers wurde vom Landessozialgericht dem Land Niedersachsen als Beklagten von Amts wegen zugestellt. Von diesem Zeitpunkt an haben der Kläger, das Land Niedersachsen selbst und das Landessozialgericht das Land Niedersachsen als Beklagten angesehen und verfahrensrechtlich als solchen behandelt. Niedersachsen ist im Schriftsatz vom 20. Januar 1955 und in der mündlichen Verhandlung als Beklagter aufgetreten; gegen dieses Land als Beklagten ist das Urteil des Landessozialgerichts ergangen. Das ursprünglich beklagte Land Schleswig-Holstein hat nach den Akten weder von der Berufungseinlegung des Klägers Kenntnis erhalten, noch war es im Verfahren vor dem Landessozialgericht als Beteiligter zugezogen.
In diesem im Berufungsverfahren eingetretenen Parteienwechsel liegt eine Klageänderung nach § 99 SGG. Sie ist im sozialgerichtlichen Verfahren auch noch in der Berufungsinstanz grundsätzlich möglich (BSG. Bd. 8 S. 113 und Bd. 10 S. 218 (220)).
Die Klageänderung ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 99 Abs. 1 SGG. Die ausdrückliche Einwilligung der Beteiligten wird durch widerspruchslose Einlassung auf die geänderte Klage ersetzt (§ 99 Abs. 2 SGG). Unter den "übrigen" Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift sind die Beteiligten zu verstehen, welche die Klageänderung nicht vorgenommen haben.
Die Aktenvorgänge lassen hier nicht erkennen, von wem die Klageänderung zunächst ausgegangen ist. Daß sie wegen der Verlegung des Wohnsitzes des Klägers vom Landessozialgericht durch Zustellung der Berufungsschrift an das Land Niedersachsen als Beklagten sozusagen stillschweigend vorgenommen und damit für sachdienlich gehalten worden sei (§ 99 Abs. 1 SGG), kann nicht angenommen werden, da jeder Aktenvermerk darüber fehlt und auch das Urteil des Landessozialgerichts sich darüber nicht äußert. Die vorausgegangene Anweisung des Senatsvorsitzenden, die Berufungsschrift dem "LVA." (Landesversorgungsamt, ohne Ortszusatz) zuzustellen, läßt eher vermuten, daß damit das Landesversorgungsamt Niedersachsen gemeint war. Die Frage der Zulässigkeit der Klageänderung kann daher nur auf die Zustimmung der Beteiligten abgestellt werden.
Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen vom 22. und 27. November 1955 im Berufungsverfahren das Land Niedersachsen als Beklagten bezeichnet und damit dem Parteienwechsel zugestimmt. Das Land Niedersachsen hat mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1955 als Beklagter die Zurückweisung der Berufung beantragt; in der mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 1955 ist es als Beklagter aufgetreten; einen Antrag hat es nicht mehr gestellt. Somit hat auch das Land Niedersachsen die Klageänderung gebilligt.
Im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des Sozialgerichts (5. August 1955) war das Land Schleswig-Holstein als damaliger Beklagter noch am Verfahren beteiligt. Diese Stellung als Beklagter konnte es nur mit seinem Einverständnis verlieren, § 99 Abs. 1 SGG. Die Akten der Vorinstanzen enthalten über ein solches Einverständnis nichts. Dagegen hat das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein als Vertreter des Landes Schleswig-Holstein dem erkennenden Senat erklärt, daß es bereits mit Schreiben vom 11. August 1955 dem Landesversorgungsamt Niedersachsen in dieser Sache mitgeteilt habe, die Angelegenheit sei für das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein erledigt, zuständig für die Verwaltungssache sei nunmehr das Landesversorgungsamt Niedersachsen. Damit steht fest, daß auch das ursprünglich beklagte Land Schleswig-Holstein mit seinem Ausscheiden als Beklagter im Berufungsverfahren und dem Eintritt des Landes Niedersachsen an seiner Stelle einverstanden gewesen ist. Die durch den Wechsel des Beklagten im Berufungsverfahren eingetretene Klageänderung entsprach mithin dem Gesetz und war verfahrensrechtlich zulässig (§ 99 Abs. 1 SGG).
Der Zulässigkeit des durch Klageänderung herbeigeführten Parteienwechsels steht auch nicht entgegen, daß das zunächst beklagte Land den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat.
Nach § 4 VerwVG wird bei Verlegung des Wohnsitzes des Versorgungsberechtigten die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versorgungsberechtigten liegt, sobald die Akten an diese abgegeben sind. Dieser Zuständigkeitswechsel in der Verwaltung ist spätestens mit dem Schreiben des Landesversorgungsamts Schleswig-Holstein an das Landesversorgungsamt Niedersachsen vom 11. August 1955 eingetreten, wonach "die Angelegenheit für das hiesige Amt erledigt und zuständig für die Verwaltungssache nunmehr das Landesversorgungsamt Niedersachsen" sei. Einer Abgabe der Versorgungsakten bedurfte es nicht, weil diese im anhängigen Verfahren beigezogen waren. Für den Erlaß weiterer und die etwaige Abänderung bereits vorliegender Verwaltungsakte im Verfahren über den Versorgungsanspruch des Klägers war damit das Land Niedersachsen ausschließlich zuständig geworden. Die nach § 4 VerwVG zuständig gewordene Verwaltungsbehörde hatte daher nicht nur über die seit Begründung ihrer Zuständigkeit etwa fällig gewordenen Versorgungsleistungen, sondern auch über die Leistungen aus der zurückliegenden Zeit zu entscheiden (ebenso Rohwer-Kahlmann, SGG § 75 Anm. 18). Das Land Niedersachsen war damit auch insoweit der allein richtige Beklagte geworden, als der Kläger die Aufhebung des Verwaltungsaktes begehrte.
In einer Streitsache der gesetzlichen Unfallversicherung hat der 2. Senat (BSG. 10 S. 218) ausgesprochen, daß es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage fehlt, wenn im Verfahren gegen einen anderen Versicherungsträger ein neuer Beklagter auftritt, ohne den erforderlichen Verwaltungsakt erlassen zu haben. In diesem Fall war die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung nach § 7 des Fremdrentengesetzes zuständig geworden. Dieser Leistungsträger war nicht Rechtsnachfolger des früheren Versicherungsträgers; er hatte vielmehr über "selbständige, gegenüber dem früheren Recht neue Ansprüche zu entscheiden, hinsichtlich deren eine Bindung an frühere Bescheide ... nicht besteht" (a.a.O. S. 220). Im Gegensatz hierzu brauchte im vorliegenden Versorgungsrechtsstreit das Land Niedersachsen als neuer Beklagter weder das durch förmlichen Bescheid des Landes Schleswig-Holstein abgeschlossene Feststellungsverfahren über die Gewährung von Versorgung zu wiederholen, noch ein neues Vorverfahren durchzuführen, weil die neue Versorgungsbehörde für den Versorgungsanspruch in seinem ganzen Umfang zuständig geworden ist (§ 4 VerwVG). In der Kriegsopferversorgung steht dem Anspruchsberechtigten nur ein Land als Verpflichteter gegenüber, das auf Rechnung des Bundes leistet und die Verwaltung nach Maßgabe der Bundesgesetze (Art. 74 Nr. 10 GG) und unter Aufsicht des Bundes (Art. 84 GG) als eigene Angelegenheit (Art. 83 GG) durchführt. Der Versorgungsanspruch ist ein einheitlicher, er ist nicht deshalb verschieden, weil infolge der Zuständigkeitsregelung das eine oder das andere Land zur Leistung verpflichtet ist. Aus dieser Einheit des Anspruchs im Zusammenhang mit dem in § 4 VerwVG angeordneten Zuständigkeitswechsel der Versorgungsverwaltung ergibt sich nach Auffassung des Senats, daß im sozialgerichtlichen Verfahren keine Bedenken gegen das Ausscheiden des ursprünglich beklagten Landes und eine Ersetzung durch das nunmehr zuständig gewordene Land zu erheben sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, sich der Parteienwechsel in der verfahrensrechtlich zulässigen Form der Klageänderung vollzogen hat. In diesem Fall ist der Erlaß eines neuen Verwaltungsaktes durch den neu in das Verfahren eingetretenen Beklagten keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.
Da das Land Schleswig-Holstein im zweiten Rechtszug nicht mehr Beteiligter war, brauchte es weder beigeladen (§ 75 Abs. 1 SGG), noch gehört zu werden. Das Landessozialgericht hat mithin die Vorschrift des § 62 SGG, die den Beteiligten das rechtliche Gehör vor jeder Entscheidung gewährleistet, nicht verletzt.
Im übrigen könnte auch nur der Beteiligte selbst, nicht aber ein anderer Beteiligter, den Mangel des rechtlichen Gehörs rügen. Dem jetzigen Beklagten ist im zweiten Rechtszug jedenfalls das rechtliche Gehör unbestrittenermaßen gewährt worden.
Danach greift keine der Rügen durch, die einen wesentlichen Verfahrensmangel des Landessozialgerichts aufzeigen sollten, um die Revision statthaft zu machen. Diese war daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen