Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellungsurteil statt Leistungsurteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rentner der Arbeiterrentenversicherung ist, auch wenn er gleichzeitig Beamter im Ruhestand ist, von dem Anspruch gemäß RVO § 1244a Abs 1 gegen den Träger der Rentenversicherung auf Maßnahmen der TbcG nicht nach RVO § 1244a Abs 7 S 2 ausgeschlossen, wenn er weder zu den Personen gehört, die nach RVO § 1229 Abs 1 Nr 2 bis 5 versicherungsfrei sind, noch zu denen, die gemäß RVO §§ 1230, 1231 Abs 1 von der Versicherungspflicht befreit sind.

2. Für die Maßnahmen der Tuberkulosehilfe ist nicht der Träger der Versorgungslast gemäß BSHG § 127 (früher TbcG § 21), sondern der Rentenversicherungsträger gemäß RVO § 1244a Abs 1 zuständig.

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein Leistungsurteil begehrt wird, kann doch ein Feststellungsurteil ergehen, weil dieses gegenüber dem Leistungsurteil ein Weniger ist.

 

Orientierungssatz

1. Für die Sinnermittlung einer Ausnahmevorschrift gelten in der Regel keine anderen Auslegungsgrundsätze als bei einer Vorschrift, die keinen Ausnahmecharakter trägt (vergleiche BSG 1961-09-06 11 RV 1052/58 = BSGE 15, 85-87); selbst sie sind einer entsprechenden Anwendung fähig (vergleiche BSG 1959-08-14 11 RV 104/59 = BSGE 10, 247; BSG 1961-06-09 GS 2/59 = BSGE 14, 238-242).

2. Dem klaren Gesetzeswortlaut kommt eine sehr erhebliche Bedeutung zu, und es müssen eindeutige und sehr gewichtige Gründe gegeben sein, wenn eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut Platz greifen soll (vergleiche BVerfG 1966-10-18 2 BvR 386, 478/63 = BVerfGE 1, 292; BSG 1958-10-23 8 RV 619/57 = BSGE 8, 198; BSG 1962-05-29 10 RV 979/59 = BSGE 17, 105).

 

Normenkette

RVO § 1244a Abs. 7 S. 2 Fassung: 1959-07-23, Abs. 1 Fassung: 1959-07-23, § 1229 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1957-02-23, Nr. 3 Fassung: 1957-02-23, Nr. 4 Fassung: 1957-02-23, Nr. 5 Fassung: 1957-02-23, § 1230 Fassung: 1957-02-23, § 1231 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23; BSHG § 127 Fassung: 1961-06-30; TbcG § 21

 

Tenor

Auf die Revision des Beigeladenen werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. August 1962 und des Sozialgerichts Bayreuth vom 17. Januar 1962 sowie der Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 1961 aufgehoben.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin vom 28. September 1960 an die in § 1244 a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Maßnahmen der Tuberkulose-Hilfe zu gewähren hatte.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Unter den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) oder der beigeladene Freistaat Bayern Maßnahmen der Tuberkulose-Hilfe (Tbc-Hilfe) zu gewähren hatte.

Der ursprüngliche Kläger des Rechtsstreits ist im Laufe des Revisionsverfahrens am 30. April 1963 gestorben. Seine Witwe, die jetzige Klägerin, hat als Berechtigte nach § 1288 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) das Verfahren aufgenommen und fortgesetzt. Ihr früherer Ehemann war an Lungen-Tbc erkrankt. Er bezog seit September 1958 von der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) und gleichzeitig als ehemaliger Beamter der Bayerischen Landespolizei seit April 1959 von dem Beigeladenen Ruhegeld. Ab Juni 1953 wurde er wegen seiner Tbc-Erkrankung mehrfach stationär behandelt, u. a. in der Zeit von Juni 1959 bis Februar 1960. Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, die Kosten dieser stationären Behandlung zunächst längstens bis zu 6 Monaten zu übernehmen (Bescheid vom 23. September 1959). Später stellte sie durch Bescheid vom 19. Januar 1960 fest, sie sei für die Gewährung der stationären Behandlung und sozialen Betreuung nach § 1244 a RVO nicht zuständig, da der frühere Kläger als Beamter Ansprüche gegen seinen Dienstherrn geltend machen könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten. Der Beigeladene gewährte dem früheren Kläger hierauf Beihilfe.

Vom 28. September 1960 bis 23. Juli 1962 wurde der frühere Kläger erneut stationär behandelt. Seinen im Oktober 1960 gestellten "Antrag auf Gewährung von Gesundheitsmaßnahmen aus der Rentenversicherung der Arbeiter bei Tbc-Erkrankung" lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Juni 1961 ab.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen (Urteil vom 17. Januar 1962). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des beigeladenen Freistaats Bayern zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom 14. August 1962). Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dem geltend gemachten Anspruch stehe zwar der bindend gewordene Bescheid vom 19. Januar 1960 nicht entgegen, da die Beklagte durch den angefochtenen Bescheid erneut den Rechtsmittelweg eröffnet habe; dem früheren Kläger hätten aber wegen der Vorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO keine Ansprüche gegen die Beklagte zugestanden, weil es der erkennbare Zweck dieser Vorschrift sei, diejenigen Personen von den Leistungen der Rentenversicherungsträger auszunehmen, die Ansprüche gegen den Dienstherrn nach § 127 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - vom 30. Juni 1961 (BGBl I 815) - früher § 21 des Tuberkulosehilfegesetzes - THG - vom 23. Juli 1959 (BGBl I 513) - hätten.

Gegen das Urteil hat der Beigeladene Revision eingelegt. Er rügt unrichtige Anwendung des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO und meint, diese Vorschrift könne nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht auf den früheren Kläger angewandt werden, weil er im September 1960 wieder behandlungsbedürftig geworden sei und zu diesem Zeitpunkt als Rentner und Versorgungsempfänger nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Der Beigeladene beantragt,

die Urteile des Bayerischen LSG vom 14. August 1962 und des SG Bayreuth vom 17. Januar 1962 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 1961 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der stationären Behandlung des früheren Klägers für die Zeit ab 28. September 1960 zu übernehmen.

Die Klägerin schließt sich dem Antrag des Beigeladenen an.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig und weist ergänzend darauf hin, die wörtliche Auslegung des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO führe z. B. dazu, daß Versorgungsempfängern während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, für die Befreiung erteilt wurde, kein Anspruch nach § 1244 a RVO gegen den Rentenversicherungsträger zustehe, daß sie einen solchen aber mit dem Rentenbezug erlangten. Eine derartige Änderung des Leistungspflichtigen sei vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.

II

Die Revision des Beigeladenen ist begründet.

Vor Prüfung der Revisionsgründe ist bei der kraft Zulassung statthaften Revision zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob Berufung und Klage zulässig sind (BSG 10, 218 ff; 15, 66 ff). Das LSG hat mit Recht die Berufung als zulässig angesehen. Bei ihrer Einlegung am 27. Februar 1962 betraf sie den Anspruch des ursprünglichen Klägers auf Gewährung von Maßnahmen der Tbc-Hilfe gemäß § 1244 a Abs. 1 RVO, und zwar für die Zeit vom Beginn der stationären Behandlung am 28. September 1960, die bis zum 23. Juli 1962 gedauert hat, also einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum von mehr als 13 Wochen sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft, so daß die Vorschrift des § 144 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Unzulässigkeit der Berufung bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen nicht anwendbar ist. Das LSG hat auch zutreffend die Zulässigkeit der Klage bejaht. Der bindende Bescheid vom 19. Januar 1960 steht der Klage schon deshalb nicht entgegen, weil durch ihn nur der damalige Anspruch auf Gewährung von Tbc-Hilfemaßnahmen abgelehnt worden ist, und ihm eine darüber hinausgehende Feststellungswirkung nicht zukommt. Der hier angefochtene Verwaltungsakt und die gegen ihn gerichtete Klage betreffen einen neuen Anspruch aus Anlaß der stationären Behandlung vom 28. September 1960 an, der also auf Grund eines anderen Sachverhalts - neuer Tatsachen - geltend gemacht und zu beurteilen ist. Vor Erhebung der Klage bedurfte es eines Vorverfahrens nicht. Ein solches findet nur statt, wenn mit der Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt wird, der nicht eine Leistung betrifft, auf die ein Rechtsanspruch besteht (§§ 78, 79 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes). Der Bescheid vom 27. Juni 1961 betrifft indessen eine Leistung, auf die der frühere Kläger einen Rechtsanspruch hatte. Dies folgt aus der Rechtsnatur der Leistung, deren Gewährung der ursprüngliche Kläger von der Beklagten durch seinen Antrag begehrt und die Beklagte durch ihren Bescheid vom 27. Juni 1961 abgelehnt hat. Der frühere Kläger hat mit dem am 28. Oktober 1960 bei der Beklagten eingegangenen Antrag vom 4. Oktober 1960 die Gewährung von Gesundheitsmaßnahmen aus der Rentenversicherung der Arbeiter bei Tbc-Erkrankung beantragt. Diesen Antrag hat die Beklagte durch den Bescheid vom 27. Juni 1961 abgelehnt. Auf die Maßnahmen der Tbc-Hilfe gemäß § 1244 a Abs. 1 RVO besteht aber ein Rechtsanspruch; denn bei ihnen handelt es sich um Regelleistungen i. S. des § 1235 RVO und um Pflichtleistungen des Rentenversicherungsträgers (BSG 23, 238 ff.; Koch/Hartmann AVG 2./3. Aufl. Bd. III S. 152, 174; Muthesius/Spahn/Caesar, Recht der Tuberkulosehilfe, § 31 Anm. auf S. 176, 179). Allerdings entscheidet der Versicherungsträger über Art und Maß der Leistungen der Tbc-Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 1244 a Abs. 5 RVO). Dies bedeutet aber nur, daß dem Berechtigten kein Rechtsanspruch auf bestimmte Einzelleistungen, wie z. B. auf Einweisung in eine bestimmte Heilstätte, auf Gewährung eines bestimmten Medikaments oder auf Durchführung einer Operation zusteht (Muthesius/Spahn/Caesar aaO S. 178 vgl. auch 175; Koch/Hartmann aaO S. 176; Verb. Komm. zur RVO, 4. u. 5. Buch, 6. Aufl., § 1244 a Anm. 8). Jedoch besteht ein Rechtsanspruch dem Grunde nach auf die in § 1237 Abs. 1 RVO genannten Maßnahmen der Rehabilitation wie Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung. In dem angefochtenen Bescheid ist nur über den Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen bei Tbc-Erkrankung an sich entschieden; über Art und Maß der Leistungen - auch der Heilbehandlung - enthält der Bescheid keine Regelung, also auch keine Ermessensentscheidung des Rentenversicherungsträgers. Die von dem früheren Kläger und dem Beigeladenen während des Verfahrens gestellten Anträge besagen auch nichts anderes. Ihre Anträge gehen zwar dahin, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der stationären Behandlung für die Zeit vom 28. September 1960 an zu tragen. Diese Anträge könnten dahin aufgefaßt werden, daß eine Verurteilung zur Leistung dem Grunde nach in bezug auf eine Einzelmaßnahme der Tbc-Hilfe begehrt wird. Jedoch wird mit diesen Anträgen nichts anderes begehrt als die Verurteilung der Beklagten, dem Grunde nach Heilbehandlung als Maßnahme der Tbc-Hilfe i. S. des § 1244 a Abs. 1 RVO durchzuführen; denn der Streit geht allein darum, ob die Beklagte oder der Beigeladene für die Pflichtleistung der Gewährung von Heilbehandlung als Tbc-Hilfemaßnahme zuständig ist. Ein Vorverfahren war sonach nicht erforderlich.

In der Sache selbst ist der Senat der Entscheidung des LSG nicht beigetreten. Mit Recht rügt die Revision, daß das LSG die Vorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO nicht richtig angewandt hat. Nicht der beigeladene Freistaat Bayern, sondern die beklagte LVA hatte dem früheren Kläger die Maßnahmen der Tbc-Hilfe zu gewähren.

Zu entscheiden ist darüber, ob ein Rentner der Arbeiterrentenversicherung, der gleichzeitig Beamter im Ruhestand ist. Anspruch auf Maßnahmen der Tbc-Hilfe gemäß § 1244 a Abs. 1 RVO gegen den Träger der Rentenversicherung oder gemäß § 127 BSHG - früher § 21 THG - gegen den Träger der Versorgungslast hat. Dies hängt davon ab, ob der in keinem Beschäftigungsverhältnis stehende Rentner auf Grund der Vorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO allein schon deshalb von seinem Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger ausgeschlossen ist, weil er Versorgungsempfänger ist. Das LSG hat dies bejaht. Dem ist der Senat nicht gefolgt.

Für die Beurteilung, ob der frühere Kläger gegen die Beklagte oder den Beigeladenen Anspruch auf Maßnahmen der Tbc-Hilfe aus Anlaß seiner stationären Behandlung wegen aktiver Tbc vom 28. September 1960 bis 23. Juli 1962 hatte, hat das LSG zutreffend die Vorschrift des § 1244 a RVO angewandt; denn sie ist durch § 31 THG mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 (§ 38 Abs. 1 THG) in die RVO eingefügt worden. Das THG ist zwar durch das BSHG mit Wirkung vom 1. Juni 1962 (§ 153 Abs. 1 BSHG) außer Kraft gesetzt worden (§ 153 Abs. 2 Nr. 5 BSHG); die Weitergeltung des § 1244 a RVO ist dadurch aber nicht berührt worden. Dies folgt schon daraus, daß die Vorschriften der §§ 137, 138 Abs. 1 BSHG auf § 1244 a RVO als geltendes Recht Bezug nehmen.

Nach § 1244 a Abs. 1 RVO haben Rentner, wenn sie an aktiver behandlungsbedürftiger Tbc erkrankt sind, Anspruch auf die Maßnahmen der §§ 1236 bis 1244 RVO wegen dieser Erkrankung gegen den Rentenversicherungsträger. Am 28. September 1960 bezog der frühere Kläger von der Beklagten Rente wegen EU. Er war also Rentner, so daß nach dem in § 1244 a Abs. 1 RVO aufgestellten Grundsatz die Beklagte für die Gewährung der Heilbehandlung zuständig war. Nun war der frühere Kläger damals aber auch Versorgungsempfänger des Beigeladenen. Für diese Personen bestimmen § 21 THG, der bis zum 31. Mai 1962 gegolten hat, und § 127 BSHG, der seit dem 1. Juni 1962 gilt, daß sie unter bestimmten Voraussetzungen Tbc-Hilfe vom Träger der Versorgungslast erhalten. Wenn der Beigeladene meint, die Beklagte hätte dem früheren Kläger die Maßnahmen der Tbc-Hilfe schon deshalb zu gewähren, weil die Vorschriften des THG und des BSHG die Tbc-Hilfe nur subsidiär gewähren. so kann dem nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, daß Anspruch auf Tbc-Hilfe gegen den Versorgungsträger gemäß § 21 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 THG und gemäß § 127 Abs. 4 i. V. m. § 2 Abs. 1 BSHG nur besteht, soweit die erforderliche Hilfe nicht anderweit gesetzlich sichergestellt ist oder der Erkrankte die erforderliche Hilfe von anderen, besonders von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Der hier anhängige Rechtsstreit wird aber gerade erst um die Frage geführt, ob die Beklagte als andere Leistungspflichtige die Tbc-Hilfemaßnahmen zu erbringen hat. Erst wenn ihre Leistungspflicht feststeht, kann davon gesprochen werden, daß der Beigeladene nicht zu leisten hat, weil der Erkrankte die erforderliche Hilfe von einem anderen - der Beklagten - erhält. Solange ihre Pflicht aber in Frage steht, lassen sich aus dem Gesichtspunkt der Subsidiarität der Leistungspflicht des Dienstherrn keine Gründe dafür herleiten, ob die Beklagte oder der Beigeladene zur Leistung verpflichtet ist.

Anders aber ist es, soweit die Revision sich darauf beruft, die Beklagte habe deshalb nach § 1244 a Abs. 1 RVO dem früheren Kläger als Rentner Tbc-Hilfe zu leisten gehabt, weil er nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht zu den Personen gehört, die nach der Ausnahmevorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO von dem Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger ausgeschlossen sind. Hierin hat der Beigeladene recht.

§ 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO bestimmt, daß die Vorschriften des § 1244 a Abs. 1 bis 6 RVO nicht für diejenigen Personen gelten, die nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 RVO versicherungsfrei oder gemäß §§ 1230, 1231 Abs. 1 RVO von der Versicherungspflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder, die bei der Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung standen. In dieser Vorschrift werden also in Abweichung von dem in § 1244 a Abs. 1 RVO aufgestellten Grundsatz Rentner, die zu den genannten Personen zählen, von dem Anspruch auf Maßnahmen der Tbc-Hilfe gegen den Rentenversicherungsträger ausdrücklich ausgeschlossen. Bei den in § 1244 a Abs. 1 Satz 2 RVO aufgezählten Personen handelt es sich jedoch einmal nur um aktive Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sowie um Soldaten und zum anderen um Personen, die in einem an sich versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, auf Antrag aber von der Versicherungspflicht befreit sind, und deren Ehefrauen und Kinder. Zu diesen Personen gehörte der frühere Kläger schon seit April 1959, also auch zu Beginn seiner stationären Behandlung am 28. September 1960 nicht, da er damals bereits Versorgungsempfänger gewesen ist und in keinem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, also weder nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 versicherungsfrei noch nach §§ 1230, 1231 Abs. 1 RVO von der Versicherungspflicht befreit war. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes wird ein Rentner, der Versorgungsempfänger ist und in keinem Beschäftigungsverhältnis steht, von der Ausnahmevorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO nicht erfaßt. Für ihn hat es das Gesetz bei dem in § 1244 a Abs. 1 RVO aufgestellten Grundsatz belassen, daß er als Rentner Anspruch auf Maßnahmen der Tbc-Hilfe gegen den Rentenversicherungsträger hat. Danach war die Beklagte verpflichtet, ihm die Maßnahmen der Tbc-Hilfe zu gewähren.

Daß der reine Gesetzeswortlaut des § 1244 Abs. 7 Satz 2 RVO für diese Auffassung spricht, wird von allen Beteiligten angenommen und auch vom LSG eingeräumt. Dieses hat jedoch gemeint, Sinn und Zweck des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO zwängen zu einer vom reinen Gesetzestext abweichenden Auslegung der Vorschrift. Der erkennbare Zweck des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO sei es, diejenigen Personen, und zwar Versicherte und Rentner, die einerseits in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder im Falle ihrer entsprechenden Beschäftigung von der Versicherungspflicht befreit seien und andererseits zum Kreis der nach § 127 BSHG - früher § 21 THG - Berechtigten gehörten. von den Leistungen gegen den Rentenversicherungsträger nach § 1244 a RVO auszunehmen. Die Tbc-Hilfe für die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, insbesondere also auch für die Beamten und Ruhestandsbeamten, sei bereits in § 127 BSHG - § 21 THG - dergestalt geregelt worden, daß ein Anspruch gegen den Dienstherrn begründet worden sei. Aus § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO könne zwanglos gefolgert werden, daß Beamte und Versorgungsempfänger nur dann einen Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger haben sollen, wenn sie zur Zeit der wegen aktiver Tbc verursachten Behandlungsbedürftigkeit versicherungspflichtig beschäftigt und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren. Diesen Ausführungen tritt die Revision mit Recht entgegen.

Es ist zwar zu billigen, daß das LSG geprüft hat, ob Gründe für eine vom Gesetzestext abweichende Auslegung der Vorschrift bestehen, weil insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift sowie das Ergebnis, zu dem ihre wortgetreue Auslegung führen muß, auf einen vom Wortlaut des Gesetzes abweichenden Sinn und Willen des Gesetzgebers schließen lassen; denn es wäre nicht zu rechtfertigen, wollte man bei der Auslegung des Gesetzes sich allein auf den Wortlaut stützen und nicht auch ihren wirklichen Sinn ermitteln, der sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, ihrem Zweck und dem Sinnzusammenhang des Gesetzes ergibt. Auch trifft es nicht in dieser Allgemeinheit zu, daß Ausnahmebestimmungen stets auf ihren reinen Wortlaut beschränkt eng auszulegen sind. Für die Sinnermittlung einer Ausnahmevorschrift gelten in der Regel keine anderen Auslegungsgrundsätze als bei einer Vorschrift, die keinen Ausnahmecharakter trägt (BSG 15, 85, 87); selbst sie sind einer entsprechenden Anwendung fähig (BSG 10, 247; 14, 238, 242). Auf der anderen Seite ist nach den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Auslegungsregeln um der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit willen bei der Auslegung des Gesetzes stets zunächst von seinem Wortlaut auszugehen; der Wille des Gesetzgebers, die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und andere Gesichtspunkte können dabei nur insoweit berücksichtigt werden, als sie in dem Wortlaut des Gesetzes einen, wenn auch nur unvollkommenen Ausdruck gefunden haben. Dem klaren Gesetzeswortlaut kommt demnach eine sehr erhebliche Bedeutung zu, und es müssen eindeutige und sehr gewichtige Gründe gegeben sein, wenn eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut Platz greifen soll (BVerfG 1, 292, 232; BSG 8, 198, 201; 14, 238, 239; 17, 105, 107). Solche eindeutigen und schwerwiegenden Gründe liegen hier nicht vor.

Was zunächst die Entstehungsgeschichte des § 1244 a RVO und insbesondere die des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO angeht, so können ihr keine Gesichtspunkte dafür entnommen werden, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat als das, was der Gesetzeswortlaut besagt. Durch die Vorschriften des THG, die auch die Bestimmung des § 1244 a in die RVO eingefügt haben (§ 31 THG), sollte vor allem ein wirksamer und schneller Schutz der an aktiver behandlungsbedürftiger Tbc Erkrankten gewährleistet, der Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung auf dem Gebiet der Tbc-Hilfe gesteuert und den Erkrankten ein Rechtsanspruch auf die Maßnahmen der Tbc-Hilfe gewährleistet werden (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über die Tuberkulosehilfe, Anl. 1 zu BT-Drucks. 349, 3. Wahlp. unter A 4, 5 und 6). Nach dem früheren Recht der Tbc-Hilfe gehörten zu den von den Trägern der Rentenversicherung zu betreuenden Personen seit jeher deren Versicherte, zu denen auch die Rentenempfänger rechneten (Richtlinien über das Tuberkulose-Versorgungswerk der Rentenversicherung, AN 1944 S. 150, II Abs. 2 Satz 2). An dieser Regelung hat das THG im Grundsatz festgehalten. Der ursprünglich vorgesehene § 1244 a RVO (§ 32 des Regierungsentwurfs) sollte entsprechend der Regelung des § 1 THG einen Rechtsanspruch gewähren und festlegen, daß die Maßnahmen der Tbc-Hilfe nicht von den Voraussetzungen des § 1236 RVO abhängig sind. In der geplanten Vorschrift war eine dem § 1244 a Abs. 7 Satz 1 RVO, nicht jedoch eine dem Satz 2 entsprechende Regelung vorgesehen. Die erweiterte Fassung des § 1244 a Abs. 7 RVO ist in der zweiten Lesung am 18. März 1959 eingebracht worden. Hierfür wurde weder eine schriftliche noch eine mündliche Begründung gegeben (vgl. Luber, Tuberkulosehilfe, Anhang 453 (2)). Mit § 21 THG (§ 22 des RegEntw), der die Leistungen des Dienstherrn bzw. des Trägers der Versorgungslast regelt, wurde, ausgehend von der Unteilbarkeit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, ein subsidiärer Rechtsanspruch gegeben. Damit sollte die vorher meist notwendige Doppelbearbeitung durch den nur eine Beihilfe bewilligenden Dienstherrn und den subsidiär verpflichteten Landesfürsorgeverband vermieden und eine raschere Behandlung erreicht werden. Da auch § 1 Abs. 1 THG vorschrieb, daß die Landesfürsorgeverbände Tbc-Hilfe nur gewähren, soweit nicht die erforderliche Hilfe anderweit gesetzlich sichergestellt worden ist, hatten für Versicherte und Rentner die Rentenversicherungsträger grundsätzlich - wenn auch nicht ausnahmslos - an erster Stelle die Maßnahmen der Tbc-Hilfe zu gewähren. Dafür, daß der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Leistungsausschließungsregelung in § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO zur Abgrenzung des Personenkreises aus rechtssystematischen Gründen nicht auf § 21 THG, sondern auf die §§ 1229 ff. RVO verwiesen hat, ergibt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift keinen hinreichenden Anhalt. Falls der Gesetzgeber die subsidiäre Verpflichtung des Versorgungsträgers (§ 21 THG) und die Ausnahme von der Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers aufeinander anders hätte abstimmen wollen, als dies durch die ausdrückliche Aufzählung in § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO geschehen ist, hätte dies einfach und klar durch eine Verweisung in § 1244 Abs. 7 Satz 2 RVO auf § 21 THG erfolgen können. Daß der Gesetzgeber deshalb auf die Bestimmungen der RVO verwiesen habe, weil dies eine Erleichterung für die Träger der Rentenversicherung darstelle, denen die Prüfung der Zuständigkeit nach § 1244 a Abs. 7 RVO obliege (so Luber aaO, Anhang 453 Anm. 28 und Schewe, BABl 59, 481, 487), läßt sich mit hinreichender Sicherheit aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ebenfalls nicht entnehmen. Vielmehr spricht für die Annahme, daß der Gesetzgeber die Ausnahme von dem Grundsatz des § 1244 a Abs. 1 RVO durch genaue Aufzählung der betroffenen Personen bewußt abgegrenzt hat, auch die weitere Rechtsentwicklung; denn obwohl § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO schon kurz nach Erlaß des THG vom Bundesminister des Innern wörtlich ausgelegt worden ist (Rundschreiben des BMI vom 30. Januar 1960, Gem. Bl. 60, 70, 72), wurde die Vorschrift durch das BSHG nicht geändert, sondern als weiterhin geltendes Recht übernommen. In der Entstehungsgeschichte der Vorschrift fehlt jedenfalls ein deutlicher Hinweis dafür, der Gesetzgeber habe über die in § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO ausdrücklich aufgezählten Ausnahmen hinaus auch Rentner von der vorrangigen Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger ausnehmen wollen, die als Versorgungsempfänger gemäß § 21 THG Anspruch auf Tbc-Hilfe gegen den Träger der Versorgungslast hätten, und er habe nur diejenigen Rentner in der Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger belassen wollen, die versicherungspflichtig beschäftigt und nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, wie das LSG angenommen hat. Die Entstehungsgeschichte spricht eher für das Gegenteil. Aber selbst wenn sie in einem anderen Sinne zu deuten wäre, so hätte ein solcher Wille des Gesetzgebers doch im Gesetz keinen erkennbaren Ausdruck gefunden, so daß die Entstehungsgeschichte insoweit unbeachtlich bleiben müßte.

Der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO gestellt ist, und ihr Zweck ergeben ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit einen Anhalt dafür, daß ein nicht beschäftigter Rentner, nur weil er Versorgungsempfänger ist, von dem Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger ausgeschlossen ist. In § 1244 Abs. 7 Satz 1, 2 und 3 RVO sind die Personen im einzelnen genau aufgeführt, für welche die Vorschrift des § 1244 a Abs. 1 bis 6 nicht gelten.

Danach hat das Gesetz nur ganz bestimmte Versicherte und nur ganz bestimmte Rentner von ihrem Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger ausgenommen. Es ist richtig, daß die Ausnahme des Satzes 1 alle Personen, also auch alle Rentner erfaßt; ebenso die Vorschrift des Satzes 3. In Satz 2 hat das Gesetz, wie sich aus dem 2. Halbsatz ergibt, u. a. selbst Ehefrauen und Kinder von aktiven Beamten von dem Recht gegen den Rentenversicherungsträger ausgenommen und in die Zuständigkeit des Dienstherrn ihres Ehemannes, also auf einen nur abgeleiteten Anspruch verwiesen, wenn sie bei Feststellung der Behandlungsbedürftigkeit in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, obgleich sie selbst als Versicherte oder Rentner aus eigenem Recht Anspruch nach § 1244 a Abs. 1 RVO gegen den Träger der Rentenversicherung gehabt hätten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Februar 1966 - 11 RA 337/63 -). Im Hinblick auf diese Regelung hätte es nahegelegen, auch Rentner, die in keinem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, als Versorgungsempfänger aber einen eigenen und unmittelbaren Anspruch auf Tbc-Hilfe gegen ihren Dienstherrn nach § 21 THG, § 127 BSHG hätten, von ihrem Anspruch gegen den Rentenversicherungsträger gemäß § 1244 a Abs. 1 RVO auszunehmen. Hierfür hätte u. U. auch gesprochen, im Interesse der Klarheit für alle Ruhestandsbeamten dadurch eine einheitliche Regelung zu schaffen, daß die Ausnahmevorschrift des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO auf alle Ruhestandsbeamte erstreckt wurde. Damit wäre ein Zuständigkeitswechsel vermieden worden, der eintritt, wenn ein Rentner aus dem aktiven Beamtenverhältnis in den Ruhestand tritt und unbeschäftigt ist. Es kann also sein, daß Gründe bestehen, die dafür sprechen, daß eine andere gesetzliche Regelung hätte getroffen werden können. Das alles berechtigt aber noch nicht zu dem Schluß, daß nach dem Zweck der Vorschrift der Wille des Gesetzes über den Wortlaut der Vorschrift hinausgegangen sei, und daß deshalb nur eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift dem Willen des Gesetzgebers entspreche; denn die Gesetz gewordene Regelung hat einen anderen Weg beschritten. Sie hat nicht nur den versicherungspflichtig beschäftigten Rentner, der von der Versicherungspflicht nicht befreit ist, in der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers belassen, sondern auch den Rentner, der keiner Beschäftigung mehr nachgeht; und zwar beide ungeachtet dessen, ob sie als Versorgungsempfänger gemäß § 21 THG, § 127 BSHG Ansprüche gegen den Dienstherrn haben. Insofern läßt das Gesetz die Rentner - dem in § 1244 a Abs. 1 RVO niedergelegten Grundsatz entsprechend - gleichermaßen in erster Linie in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers fallen. Daß sie auch Versorgungsempfänger sind, ist dabei von untergeordneter Bedeutung geblieben. Das Gesetz hat der Stellung des Erkrankten als Rentner die größere Bedeutung zugemessen. Es hat selbst den Rentner, der von dem Dienst als aktiver Beamter in den Ruhestand tritt, wieder in die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zurückgeführt. Zu Unrecht berufen das LSG und die Beklagte sich auf einen vom Gesetz offenbar nicht gewollten Zuständigkeitswechsel. Mit Änderungen in der Zuständigkeit hat das Gesetz vielmehr gerechnet und dafür entsprechende Regelungen getroffen (vgl. auch §§ 59, 60, 128 BSHG). In gewissen Grenzen ist der Zuständigkeitswechsel durch § 27 Abs. 3 THG, 135 Abs. 1 BSHG eingeschränkt. Daß sich also die Zuständigkeit ändern kann, ist kein durchgreifender Grund, um von der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsregelung abzuweichen. Zwar trifft es zu, wie das LSG weiterhin hervorhebt, daß der Wechsel der Zuständigkeit auch eine Änderung der Leistungen bewirken kann, weil sich die Tbc-Hilfeleistungen nach § 1244 a Abs. 1 bis 6 RVO und § 1 THG (§ 48 ff. BSHG) nicht vollkommen decken (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Februar 1966 - 11 RA 337/63 -); jedoch läßt sich auch daraus nichts für die Gegenmeinung gewinnen; denn wenn das Gesetz alle Versorgungsempfänger auch nicht einheitlich behandelt, so bringt es doch möglichst alle Rentner in den Genuß derselben Leistungen des für sie zuständigen Rentenversicherungsträgers. Da nach der gesetzlichen Regelung die Stellung des Rentners und nicht die des Versorgungsempfängers den Ausschlag gibt, für die Rentner aber der Rentenversicherungsträger vorrangig einzutreten hat, sind auch die Ausführungen des LSG nicht überzeugend, es wäre nicht einzusehen, weshalb nach § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO im Hinblick auf § 21 THG zwar diejenigen Personen von einem Anspruch auf Tbc-Hilfe gegen den Versicherungsträger ausgenommen sein sollten, denen die Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährleistet ist, und die Versorgungsempfänger, die zwar an sich versicherungspflichtig beschäftigt, auf Antrag aber von der Versicherungspflicht befreit sind, nicht jedoch Personen, die nicht versicherungspflichtig beschäftigt sind und Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften bereits erhalten. Nach dem erkennbaren Sinn und Zweck des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO hat das Gesetz davon abgesehen, die Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten und alle Versorgungsempfänger untereinander gleichzustellen. Dafür hat es aber für die Rentner eine möglichst gleiche Behandlung vorgesehen. Im übrigen wird die Tbc-Hilfe stets unabhängig von der Krankheitsursache gewährt. Deshalb ist auch der vom LSG weiterhin angeführte Gesichtspunkt nicht entscheidend, ob die Tbc-Erkrankung während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder während der versicherungsfreien Zeit als Beamter erworben worden ist.

Eine über den Wortlaut des § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO hinausgehende Auslegung ist aus diesen Gründen nicht angezeigt. Vielmehr ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ein Rentner von dem Anspruch auf Maßnahmen der Tbc-Hilfe nach § 1244 a Abs. 1 RVO gegen den Träger der Rentenversicherung gemäß § 1244 a Abs. 7 Satz 2 RVO nur dann ausgeschlossen, wenn er zu den dort bezeichneten Personengruppen gehört, also wenn er entweder nach § 1229 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 RVO versicherungsfrei oder gemäß §§ 1230, 1231 Abs. 1 RVO von der Versicherungspflicht befreit ist. Der Umstand allein, daß er Versorgungsempfänger ist, schließt seinen Anspruch nach § 1244 a Abs. 1 RVO gegen den Träger der Rentenversicherung nicht aus, Da mithin die Beklagte dem früheren Kläger die Maßnahmen der Tbc-Hilfe gemäß § 1244 a Abs. 1 RVO zu gewähren hatte, ist der von ihr erlassene ablehnende Bescheid vom 27. Juni 1961 als rechtswidrig aufzuheben.

Nachdem der Berechtigte gestorben ist, kann eine Verurteilung der Beklagten, der jetzigen Klägerin für ihren verstorbenen Ehemann vom 28. September 1960 an die Maßnahmen der Tbc-Hilfe zu gewähren, nicht mehr ausgesprochen werden, weil diese Maßnahmen an die Person des Betroffenen gebunden sind und grundsätzlich nur ihm persönlich zukommen können. Es bestehen aber keine Bedenken, die Feststellung zu treffen, daß die Beklagte dem früheren verstorbenen Ehemann der Klägerin vom 28. September 1960 an die in § 1244 a Abs. 1 RVO vorgesehenen Maßnahmen der Tbc-Hilfe zu gewähren hatte. Auch wenn ein dahingehender Antrag ausdrücklich nicht gestellt ist, sondern ein Leistungsurteil begehrt wird, kann doch ein Feststellungsurteil ergehen, weil dieses gegenüber dem Leistungsurteil ein Weniger ist (Baumbach/Lauterbach ZPO 26. Aufl. § 256 Anm. 4 E; § 308 Anm. 1 B). Voraussetzung ist nur, daß der Klägerin mit dem Weniger gedient ist. Dies ist hier aber der Fall, weil die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts voraussichtlich ohne Zwang die Rechtskraft des Urteil anerkennen und dem Spruch genügen wird (vgl. Baumbach/Lauterbach aaO § 256 Anm. 5). Die Feststellung erscheint auch zulässig, obgleich es sich um ein vergangenes Rechtsverhältnis handelt, weil die Klägerin aus diesem Rechtsverhältnis als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Nachwirkungen herleitet. Das Feststellungsurteil trägt auch dem prozessualen Begehren der an dem Verfahren Beteiligten in vollem Umfang Rechnung; denn durch diese Feststellung wird die unter ihnen streitige Frage, ob die Beklagte für die Durchführung der Maßnahmen der Tbc-Hilfe zuständig war, eindeutig geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324372

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