Leitsatz (amtlich)

1. Hat der Verletzte nicht während des ganzen Jahres vor dem Arbeitsunfall Arbeitseinkommen bezogen und ist er früher nicht tätig gewesen (RVO § 571 Abs 1 S 3), so ist sein Jahresarbeitsverdienst für die Zeit ohne Arbeitseinkommen so zu berechnen, als wenn er die Tätigkeit, bei der er den Unfall erlitten hat, auch während der einkommenslosen Zeit ausgeübt hätte.

2. Das gilt auch für einen Gastarbeiter, der vor Aufnahme einer deutschen Tätigkeit in der Heimat die Schule besucht hat. Auch sein Jahresarbeitsverdienst ist deshalb so zu berechnen, als ob er die deutsche Tätigkeit schon ein Jahr ausgeübt hätte; welchen Verdienst er mit einer solchen Tätigkeit in der Heimat erzielt hätte, ist unerheblich.

 

Normenkette

RVO § 571 Abs 1 S 3 Fassung: 1963-04-30

 

Fundstellen

BSGE, 204

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