Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugrundelegung iS von § 1260c RVO
Leitsatz (amtlich)
Ersatzzeiten sind einer beamtenrechtlichen Versorgung jedenfalls dann nicht iS RVO § 1260c zugrundegelegt, wenn sie sich weder auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirken noch auch nur dem Grunde nach für den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung rechtserheblich sind.
Orientierungssatz
1. § 1260c RVO ist eine reine Berechnungsvorschrift. Die einer beamtenrechtlichen Versorgung zugrundeliegenden beitragslosen Zeiten iS des § 1260c RVO werden lediglich bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage (§§ 1255, 1255a RVO) und der bei der Berechnung anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 1258 RVO) nicht berücksichtigt. Für den Anspruchserwerb hingegen wird ihre Berücksichtigung durch § 1260c RVO nicht ausgeschlossen.
2. Sind somit die von § 1260c RVO erfaßten beitragslosen Zeiten ausschließlich bei der Rentenberechnung, nicht aber bezüglich des Anspruchserwerbs unberücksichtigt zu lassen, so legt dies eine damit korrespondierende Auslegung des Begriffs "zugrundegelegt" dahingehend nahe, daß darunter nur solche Zeiten fallen, welche sich auf die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung und somit auf deren Berechnung auswirken, nicht hingegen Zeiten, welche ohne Einfluß auf die Höhe der Leistung allein dem Grunde nach für den Anspruchserwerb erheblich sind.
Normenkette
RVO § 1260c Abs 1 Fassung: 1977-06-27
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 30.07.1982; Aktenzeichen L 4 J 651/81) |
SG Heilbronn (Entscheidung vom 05.03.1981; Aktenzeichen S 2 J 1219/80) |
Tatbestand
Im Streit ist eine Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung höheren Altersruhegeldes unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten.
Der am 31. Juli 1915 geborene Kläger erlernte von 1932 bis 1936 den Beruf des Bäckers und übte ihn in der Folgezeit aus. Vom 6. April bis 30. September 1936 leistete er Reichsarbeitsdienst (RAD) und vom 2. November 1936 bis 26. Oktober 1938 Wehrdienst. Nach erneuter Einberufung zum Wehrdienst am 4. September 1939 wurde er am 29. März 1946 aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. In der Folgezeit war er als landwirtschaftlicher Arbeiter und später als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 14. März 1962 war er Bürgermeister der früheren Gemeinde S (früher Kreis K) und nach deren Eingliederung in die Stadt K ab 1. Januar 1972 Ortsvorsteher. Das Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme durch diese Tätigkeit wurde zunächst auf 40 vH und ab 1. Januar 1966 auf 45 vH festgesetzt. Vom 1. September 1973 bis Juli 1980 war der Kläger zugleich als Schulbusfahrer bei der Stadt K versicherungspflichtig beschäftigt.
Mit Bescheid vom 5. August 1980 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. August 1980 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Bei der Berechnung der Leistung ließ sie unter Hinweis auf § 1260c der Reichsversicherungsordnung (RVO) die Zeiten des RAD vom 6. April bis 30. September 1936, des Wehrdienstes vom 2. November 1936 bis 26. Oktober 1938 und des Kriegsdienstes mit anschließender Kriegsgefangenschaft vom 4. September 1939 bis 29. März 1946 als Ersatzzeiten unberücksichtigt, weil sie einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zugrundegelegt würden.
Auf die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Heilbronn die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 5. August 1980 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 1980 höheres Altersruhegeld unter Berücksichtigung der von ihm zurückgelegten Ersatzzeiten als anrechnungsfähige Versicherungszeit zu gewähren (Urteil vom 5. März 1981). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 30. Juli 1982) und zur Begründung ausgeführt:
§ 1260c RVO stehe der Anrechnung der Ersatzzeiten beim Altersruhegeld des Klägers nicht entgegen. Zwar habe er aufgrund seines vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Bürgermeister und Ortsvorsteher Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Ihr würden jedoch die vom Kläger zurückgelegten Ersatzzeiten nicht zugrundegelegt. Zwar seien sie ruhegehaltsfähig und die einzigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten des Klägers, weil seine Ämter als Bürgermeister und Ortsvorsteher ihn zu weniger als 51 vH beansprucht hätten und deswegen diese Amtszeit nicht ruhegehaltsfähig sei. Er erhalte daher lediglich das bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeit vorgeschriebene Mindestruhegehalt in Höhe von 35 vH seiner ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge. Bei der Gewährung des Ruhegehaltes würden somit die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten erst relevant, wenn ein Zeitraum von zehn Jahren zurückgelegt sei. Die Gewährung des Mindestruhegehaltes sei auch nicht von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig, weil das Beamtenverhältnis des Klägers bereits vor dem 1. Januar 1977 begründet worden sei. Demzufolge würde der Kläger das Mindestruhegehalt auch ohne die ruhegehaltsfähigen Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft und also auch dann erhalten, wenn er überhaupt keine ruhegehaltsfähigen Zeiten vorweisen könnte. Bei dieser Sachlage könne nicht davon gesprochen werden, daß die ruhegehaltsfähigen Ersatzzeiten der beamtenrechtlichen Versorgung zugrundelägen. Die vom Bundessozialgericht (BSG) zu § 18 Abs 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG) und insbesondere zu den darin verwendeten Begriffen "zugrundelegen" und "berücksichtigen" entwickelten Grundsätze ließen sich auf § 1260c RVO nach dessen Sinn und Zweck nicht übertragen. Dieser liege nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift darin, eine Doppelanrechnung ua von Ersatzzeiten sowohl in der Rentenversicherung als auch in der Beamtenversorgung zu vermeiden. Nicht hingegen habe auch die einfache Anrechnung von Ersatzzeiten unmöglich gemacht werden sollen. Damit sei anders als im Rahmen des § 18 Abs 3 FRG der Ausdruck "zugrundegelegt" in § 1260c RVO nicht in scharfer Abgrenzung zu den Begriffen "berücksichtigen" und "anrechnen" verwendet worden. Bei der so gewonnenen Auslegung des § 1260c RVO würden verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes -GG-) vermieden. Auch bei Berücksichtigung der Ersatzzeiten in der Rentenversicherung erhalte der Kläger keine Doppelversorgung im Sinne einer Überversorgung.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 1260c RVO. Nach dem für die Versorgung der Beamten des Landes Baden-Württemberg bis August 1962 geltenden Deutschen Beamtengesetz (DBG) seien im wesentlichen nur Kriegsdienstzeiten und Beamtenzeiten ab dem 27. Lebensjahr ruhegehaltsfähig gewesen. Das höchste Ruhegehalt sei bereits nach 25 Jahren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit erreicht worden. Nach dem ab 1. September 1962 geltenden baden-württembergischen Landesbeamtengesetz (LBG) hätten alle anrechnungsfähigen Zeiten schon ab dem 17. Lebensjahr berücksichtigt werden können. Das höchste Ruhegehalt sei erst nach einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von 35 Jahren erreicht worden. Zur Vermeidung von Benachteiligungen bei bereits bestehenden Beamtenverhältnissen sei aufgrund einer Übergangsvorschrift das Ruhegehalt nach früherem Recht zu berechnen gewesen, falls dies für den Beamten günstiger gewesen sei. Stehe in einem solchen Übergangsfall einem Beamten, der Kriegsdienstzeiten zurückgelegt habe, nach altem Recht ein höherer Vomhundertsatz an Ruhegehalt zu, so sei es nicht mehr vertretbar, diese Zeiten bei der Rente zu berücksichtigen und so im Ergebnis zu einer Doppelanrechnung zu gelangen. Das müsse nach § 1260c RVO zu einem Ausschluß bei der Rentenberechnung führen. Dies müsse auch für den Fall des Klägers gelten; die Ersatzzeiten müßten als zugrundegelegt angesehen werden, auch wenn sie sich auf die Höhe der Bezüge nicht auswirkten. Im übrigen sei von ausschlaggebender Bedeutung, daß die hier maßgebliche Formulierung des § 1260c RVO derjenigen des § 18 Abs 3 FRG in seiner vor der Änderung durch das Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S 476) geltenden Fassung entspreche und die hierzu vom BSG entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden müßten. Danach komme es nicht darauf an, ob die betreffende Zeit der Versorgung tatsächlich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zugrundeliege und sich auf die Berechnung des Ruhegehaltes auswirke. Entscheidend sei vielmehr, daß die Dienstzeit als ruhegehaltsfähig anerkannt sei. Nach dieser Tendenz der Rechtsprechung könnten nicht einerseits der Kläger in den Genuß eines Mindestruhegehaltes kommen und andererseits noch sämtliche Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. Juli 1982 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 5. März 1981 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für rechtsfehlerfrei.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Berechnung des ihm bewilligten Altersruhegeldes unter Berücksichtigung der Zeiten des RAD, des Wehrdienstes und des Kriegsdienstes mit anschließender Kriegsgefangenschaft als Ersatzzeiten.
Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 1254 Abs 1 iVm § 1258 Abs 1 und § 1251 Abs 1 Nr 1 RVO. Danach beträgt der Jahresbetrag des Altersruhegeldes für jedes anrechnungsfähige Versicherungsjahr 1,5 vH der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage (§ 1254 Abs 1 RVO). Zu den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren gehören ua die auf die Wartezeit anzurechnenden Versicherungszeiten (§ 1258 Abs 1 RVO) und zu ihnen wiederum die anrechnungsfähigen Ersatzzeiten (§ 1251 RVO). Ersatzzeiten sind ua Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes iS der §§ 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, sowie Zeiten der Kriegsgefangenschaft und einer anschließenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit (§ 1251 Abs 1 Nr 1 RVO).
Daß die vom Kläger zurückgelegten Zeiten des RAD vom 6. April bis 30. September 1936, des Wehrdienstes vom 2. November 1936 bis 26. Oktober 1938 und des Kriegsdienstes mit anschließender Kriegsgefangenschaft vom 4. September 1939 bis 29. März 1946 Ersatzzeiten und die Voraussetzungen ihrer Anrechnungsfähigkeit auf die für die Rentenhöhe maßgebenden Versicherungsjahre (§ 1251 Abs 2 RVO) erfüllt sind, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Streitig ist allein, ob die Ersatzzeiten gemäß § 1260c RVO bei der Berechnung des Altersruhegeldes des Klägers außer acht bleiben müssen.
Nach dieser durch Art 2 § 1 Nr 14 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz -20. RAG-) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S 1040) eingefügten und ab 1. Januar 1980 geltenden (Art 3 § 6 des 20. RAG) Vorschrift (= § 1260c Abs 1 RVO idF des Art 19 Nr 33 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts -Haushaltsbegleitgesetz 1983vom 20. Dezember 1982; BGBl I S 1857) bleiben ua Ersatzzeiten bei der Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrundegelegt sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrundegelegt werden.
Die vom Kläger zurückgelegten Ersatzzeiten sind seiner beamtenrechtlichen Versorgung nicht zugrundezulegen bzw zugrundegelegt worden. Das haben die Vorinstanzen zu Recht erkannt.
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine der in § 1260c RVO genannten beitragslosen Zeiten der beamtenrechtlichen Versorgung "zugrundegelegt" ist oder wird, wird überwiegend unter Heranziehung der zu § 18 Abs 3 Satz 1 FRG in seiner ursprünglichen Fassung (= aF) vom 25. Februar 1960 (BGBl I S 93) entwickelten Grundsätze beantwortet. Nach dieser Vorschrift haben §§ 15 und 16 FRG keine Anwendung gefunden auf eine Zeit, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrundegelegt ist oder bei Eintritt des Versorgungsfalls zugrundegelegt wird oder für die die Nachversicherung als durchgeführt gilt. Hierzu hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 18 Abs 4 des Fremdrentengesetzes vom 7. August 1962 (BAnz Nr 151 vom 11. August 1962, S 2) bestimmt, als der Versorgung zugrundegelegt sei eine Zeit anzusehen, wenn Grund und Höhe der Versorgungsleistung oder eines von beiden auf der vollen oder teilweisen Berücksichtigung dieser Zeit beruhe oder wenn aufgrund einer Soll- oder Kann-Vorschrift die Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt sei oder werde. Sei eine Zeit für die Versorgung als ruhegehaltsfähig anerkannt, so liege sie dieser Versorgung auch dann zugrunde, wenn sie nicht zu einer Erhöhung dieser Versorgungsleistung führe. Werde von einer Gesamtzeit nur ein Teil bei der Bemessung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit berücksichtigt, so liege nicht nur dieser Teil, sondern die Gesamtzeit der Versorgung zugrunde. In Übereinstimmung damit hat das BSG zu § 18 Abs 3 Satz 1 FRG aF ausgesprochen, es komme lediglich darauf an, ob eine Dienstzeit, die sich als Beitragszeit nach § 15 FRG darstelle, versorgungsrechtlich erfaßt sei. Sei sie für die Versorgung als "ruhegehaltsfähig anerkannt", so sei sie dieser Versorgung auch dann zugrundegelegt, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führe (BSG SozR Nr 1 zu § 18 FRG; zur Bedeutung des Begriffs "zugrundegelegt" im Gegensatz zu dem in § 18 Abs 3 Satz 1 FRG idF des RVÄndG verwendeten Begriff "berücksichtigt" vgl auch BSGE 28, 119, 121 = SozR Nr 3 zu § 18 FRG; BSG SozR Nr 6 zu § 18 FRG). Hieran anknüpfend wird zu § 1260c RVO und speziell zu dem darin verwendeten Begriff "zugrundegelegt" nahezu einhellig die Ansicht vertreten, eine Zeit sei der beamtenrechtlichen Versorgung dann zugrundegelegt, wenn Grund und Höhe der Versorgungsleistung oder eines von beiden auf der vollen oder teilweisen Berücksichtigung dieser Zeit beruhe oder wenn aufgrund einer Soll- oder Kann-Vorschrift die Zeit als ruhegehaltsfähig anerkannt sei oder werde. Sei diese Voraussetzung erfüllt, so liege die Zeit der beamtenrechtlichen Versorgung auch dann zugrunde, wenn sie nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistung führe, etwa weil auch ohne ihre Berücksichtigung bereits der Höchstsatz der Versorgung erreicht sei. Werde von einer Gesamtzeit nur ein Teil bei der Ermittlung der versorgungsfähigen Zeit berücksichtigt, so sei gleichwohl der gesamte Zeitraum der beamtenrechtlichen Versorgung zugrundegelegt worden. Dem in § 1260c RVO verwendeten Begriff "soweit" komme in diesem Zusammenhang eine einschränkende Bedeutung nicht zu (vgl Verbandskommentar zum 4. und 5. Buch der RVO, Stand 1. Januar 1982, § 1260c RVO, Anm 8; Zweng/ Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, 2. Aufl, Stand 1. Juni 1982, § 1260c RVO, Anm II 3; Hoernigk-Jorks, Rentenversicherung, Stand November 1982, § 1260c RVO, Anm 2; Kaltenbach/Maier in Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2./3. Aufl, Stand Juli 1982, § 37c AVG, Anm D 3.1. bis 3.3; Marten Mitt LVA Oberfranken 1979, 77, 81; ders SozVers 1979, 172, 174; Schwarz Kompaß 1979, 381, 382; Arbeitsanweisung Nr II 2 in Mitt der LVA Rheinprovinz 1980, 20; Hummel/Weißenfels in Nachrichten der LVA Hessen 1980, 68; kritisch zur Neuregelung insgesamt Ludwig Praxis 1979, 385; ders in GdS-Zeitung 1981, 8 mit der Ansicht - aa0 S 9 -, Ersatzzeiten in der Rentenversicherung dürften nicht untergehen, wenn ihnen kein oder kein ausreichendes Äquivalent in der beamtenrechtlichen Versorgung gegenüberstehe).
Der Senat steht dieser Rechtsansicht insoweit, als danach beitragslose Zeiten iS des § 1260c RVO der beamtenrechtlichen Versorgung bereits dann in vollem Umfange zugrundegelegt sein sollen, wenn sie ohne Auswirkung auf die Höhe der Versorgungsleistung lediglich dem Grunde nach ganz oder zu einem Teil als versorgungsfähige Zeit anerkannt worden oder anzuerkennen sind, unter Würdigung des Sinns und Zwecks des § 1260c RVO, des Gesamtzusammenhanges der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte kritisch gegenüber. § 1260c RVO ist eine reine Berechnungsvorschrift. Die einer beamtenrechtlichen Versorgung zugrundeliegenden beitragslosen Zeiten iS des § 1260c RVO werden lediglich bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage (§§ 1255, 1255a RVO) und der bei der Berechnung anrechnungsfähigen Versicherungsjahre (§ 1258 RVO) nicht berücksichtigt. Für den Anspruchserwerb hingegen wird ihre Berücksichtigung durch § 1260c RVO nicht ausgeschlossen. So sind zB Ersatzzeiten im Rahmen der Wartezeitvorschriften (§ 1246 Abs 3, § 1247 Abs 3, § 1248 Abs 7, § 1263 Abs 2 RVO) auch dann einzubeziehen, wenn sie bei der Rentenberechnung selbst gemäß § 1260c RVO außer acht zu bleiben haben. Dasselbe gilt für Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit im Rahmen der besonderen Wartezeitregelung des § 1248 Abs 7 Satz 1 RVO. Innerhalb der Vorschriften über die Halbbelegung (§ 1251 Abs 2 Satz 2 Buchst c), § 1259 Abs 3 Satz 2, § 1260 Abs 3 Satz 1 RVO) sind die nach Eintritt in die Versicherung liegenden Ersatz- und Ausfallzeiten auch dann absetzbar, wenn sie unter § 1260c RVO fallen (aA Zweng-Scheerer-Buschmann, aa0, § 1260c RVO, Anm III). Bei der Prüfung, ob als Voraussetzung für die Gewährung einer sogen. "Rente nach Mindesteinkommen" (Art 2 § 55a des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes -ArVNG- idF des Rentenreformgesetzes -RRG vom 16. Oktober 1972; BGBl I S 1965) mindestens 25 Versicherungsjahre zurückgelegt worden sind, sind unbeschadet des § 1260c RVO auch Ersatzzeiten und die Zurechnungszeit zu berücksichtigen (vgl zu alledem Zweng-Scheerer- Buschmann, aa0, § 1260c RVO, Anm III; Verbandskommentar, aa0, § 1260c RVO, Anm 4; Kaltenbach/Maier, aa0, § 37c AVG, Anm D 4, 5, 7; Marten Mitt der LVA Oberfranken 1979, 77, 81 f; ders SozVers 1979, 172, 175; Schwarz, aa0, S 382; Hummel/Weißenfels, aa0, S 68 und 69). Sind somit die von § 1260c RVO erfaßten beitragslosen Zeiten ausschließlich bei der Rentenberechnung, nicht aber bzgl des Anspruchserwerbs unberücksichtigt zu lassen, so legt dies eine damit korrespondierende Auslegung des Begriffs "zugrundegelegt" dahingehend nahe, daß darunter nur solche Zeiten fallen, welche sich auf die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung und somit auf deren Berechnung auswirken, nicht hingegen Zeiten, welche ohne Einfluß auf die Höhe der Leistung allein dem Grunde nach für den Anspruchserwerb erheblich sind.
Für eine solche Auslegung sprechen zusätzlich folgende Erwägungen: Nach den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 1260c RVO muß die Versorgung des Versicherten nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis herrühren. Diese "Stichtagsregelung" erklärt sich daraus, daß - jedenfalls im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 1260c RVO - bei nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen eine Über- oder Doppelversorgung schon durch beamtenrechtliche Vorschriften ausgeschlossen worden ist. Zunächst nur für diese Beamtenverhältnisse hat bis zum 31. Dezember 1981 § 55 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz -BeamtVG-) aF vom 24. August 1976 (BGBl I S 2485) gegolten. Danach werden Versorgungsbezüge neben Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gewährt, der die höchstmöglichen Versorgungsbezüge von 75 vH aus der Endstufe der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten eines "Nur-Beamten" nicht übersteigen darf. Zu diesem Zwecke wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme ihres auf freiwilligen Beiträgen oder auf Beiträgen der Höherversicherung beruhenden Teils gegebenenfalls bis zu ihrer vollen Höhe auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge angerechnet. Für die vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse hat diese Regelung bis zum 31. Dezember 1981 nicht gegolten. Vielmehr führen hier beitragslose Zeiten, auch wenn sie zugleich ruhegehaltsfähig sind, zu einer Kürzung weder der gesetzlichen Rente noch der beamtenrechtlichen Versorgung. Zeiten, die ein Beamter vor Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zurückgelegt hat, werden in vollem Umfange als ruhegehaltsfähig berücksichtigt (§ 10 Abs 1 BeamtVG). Auf die beamtenrechtliche Versorgung ist lediglich die Hälfte desjenigen Teils der gesetzlichen Rente angerechnet worden, der auf die während einer als ruhegehaltsfähig anerkannten Zeit entrichteten Pflichtbeiträge entfallen ist (§ 10 Abs 2 BeamtVG aF; zur Auswirkung des § 1260c RVO auf die Rentenanrechnung gemäß § 10 Abs 2 BeamtVG vgl Lange DöD 1980, 77). Seit dem 1. Januar 1982 gilt diese unterschiedliche Regelung einmal für nach dem 31. Dezember 1965 und zum andern für vor dem 1. Januar 1966 begründete Beamtenverhältnisse allerdings nicht mehr. Durch Art 2 § 1 Nrn 5 und 7 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur (2. Haushaltsstrukturgesetz -2. HStruktG-) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I S 1523) sind mit Wirkung ab 1. Januar 1982 (Art 41 Abs 1 des 2. HStruktG) § 10 Abs 2 BeamtVG aF und in § 55 Abs 1 Satz 1 BeamtVG die Worte "aus einem Beamtenverhältnis, das nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden ist" gestrichen worden. Seither gilt für alle Beamten einschließlich derjenigen, die am 31. Dezember 1981 bereits Versorgungsempfänger gewesen sind (vgl insoweit die Übergangsvorschrift des Art 2 § 2 des 2. HStruktG), hinsichtlich der Anrechnung der gesetzlichen Renten auf die beamtenrechtliche Versorgung einheitlich § 55 BeamtVG (vgl zu alledem Verbandskommentar, aa0, § 1260c RVO, Anm 7; Zweng-Scheerer-Buschmann, aa0, Anm I; Kaltenbach/Maier, aa0, § 37c AVG, Anm A 2; Kümmel ZBR 1982, 232, 236 f; Marten Mitt der LVA Oberfranken 1979, 77, 80; ders SozVers 1979, 172, 173; zur Verfassungsmäßigkeit des § 55 BeamtVG in der Fassung des 2. HStruktG vgl Beschluß des Dreierausschusses des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG in NVwZ 1982, 429 = BayVBl 1982, 496). Diese Gesetzesänderung ist indes für die Auslegung des in § 1260c RVO verwendeten Begriffs "zugrundegelegt" ohne Belang. Maßgebend ist, daß sowohl nach § 10 Abs 2 BeamtVG aF als auch nach § 55 BeamtVG lediglich eine tatsächlich gezahlte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die beamtenrechtliche Versorgung angerechnet worden ist bzw wird und damit im Ergebnis nur solche Zeiten von einer Berücksichtigung zugleich als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wie als im Rahmen der Rentenversicherung anrechnungsfähige Versicherungszeit ausgeschlossen werden, welche sich auf die Höhe sowohl der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge als auch der gesetzlichen Rente auswirken. Damit übereinstimmend erscheint dann aber auch eine Auslegung des § 1260c RVO dahingehend gerechtfertigt, daß der beamtenrechtlichen Versorgung die in der Vorschrift genannten beitragslosen Zeiten nur dann "zugrundegelegt" worden sind, wenn sie sich auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirken.
Diese Auslegung läßt sich ergänzend auf die Entstehungsgeschichte des § 1260c RVO stützen. Die im Regierungsentwurf des 20. RAG (BR-Drucks 75/77, BT-Drucks 8/165) noch nicht enthaltene Vorschrift ist erst während der Beratungen des Gesetzesentwurfes im Bundestagsausschuß für Arbeit und Sozialordnung eingefügt worden (vgl Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 8/337, S 26) mit der Begründung (aa0, S 86 und 90), die Doppelanrechnung von Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten sowohl bei der Versorgung als auch in der Rentenversicherung solle in den Fällen, in denen sie zu Überversorgungen führen könne, dh bei Beamten, bei denen das Beamtenverhältnis vor 1966 begründet worden sei, beseitigt werden und eine Anrechnung der Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten bei der Berechnung der Rente in der Rentenversicherung nicht mehr erfolgen, wenn diese Zeiten bereits bei der Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen berücksichtigt seien. Sinn und Zweck der Vorschrift, die im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht mehr Gegenstand von Erörterungen gewesen ist, ist somit der Ausschluß einer Doppelversorgung im Falle der Gewährung einer gesetzlichen Rente an einen zugleich versorgungsberechtigten Beamten. Allein durch die Berücksichtigung der in § 1260c RVO aufgeführten beitragslosen Zeiten sowohl als ruhegehaltsfähige Zeiten bei der Beamtenversorgung (§§ 6 ff BeamtVG) wie auch bei den anrechnungsfähigen Versicherungsjahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1258 RVO) wird jedoch eine Überversorgung noch nicht bewirkt. Vielmehr kann von einer solchen erst dann gesprochen werden, wenn die Berücksichtigung der Zeiten Auswirkungen auf die Höhe sowohl der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge als auch der gesetzlichen Rente hat.
Der Senat neigt nach alledem dazu, eine Ersatzzeit, Ausfallzeit oder Zurechnungszeit erst dann als iS des § 1260c RVO der beamtenrechtlichen Versorgung "zugrundegelegt" anzusehen, wenn sie auf dem Wege über eine Einbeziehung in die ruhegehaltsfähige Zeit nicht nur dem Grunde nach für den Versorgungsanspruch, sondern auch der Höhe nach für die Versorgungsleistung erheblich ist. Einer abschließenden Klärung dieser Frage bedarf es indes jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Denn angesichts der Besonderheiten des gegebenen Sachverhaltes sind die vom Kläger zurückgelegten Ersatzzeiten des RAD, des Wehr- bzw Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft noch nicht einmal dem Grunde nach für seinen Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung rechtserheblich und somit selbst auf der Grundlage der vom Senat kritisch beurteilten restriktiven Auslegung des § 1260c RVO der beamtenrechtlichen Versorgung nicht im Sinne dieser Vorschrift "zugrundegelegt".
Den hierzu angestellten rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts ist in vollem Umfange beizutreten. Zeiten des RAD, des nicht berufsmäßigen Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis gelten als ruhegehaltsfähig (§ 9 Abs 1 Nrn 1 und 2 BeamtVG). Nicht ruhegehaltsfähig sind hingegen Dienstzeiten, die ein Beamter in einem Amt zurückgelegt hat, welches seine Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht hat (§ 6 Abs 1 Satz 2 Nr 2 BeamtVG). Das trifft nach den unangegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG für die Zeiten der Tätigkeit des Klägers als Bürgermeister und als Ortsvorsteher zu. Sie scheiden als ruhegehaltsfähige Dienstzeit aus. Als solche gelten im Falle des Klägers lediglich die Zeiten des RAD, des Wehr- bzw Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft. Ihre Gesamtdauer beträgt weniger als zehn Jahre. Das Ruhegehalt des Klägers beläuft sich damit auf den Mindestbetrag von 35 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§ 14 Abs 1 Satz 1 BeamtVG). Dies gilt unabhängig von der Dauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit, soweit sie nur eine Gesamtdauer von zehn Jahren nicht übersteigt. Damit sind die hier streitigen Zeiten für die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung des Klägers ohne Belang. Aber auch für den Grund des Versorgungsanspruchs sind sie nicht rechtserheblich. Zwar ist - außer in den Fällen des § 4 Abs 1 Satz 1 Nrn 2 und 3 BeamtVG - als Voraussetzung für die Gewährung eines Ruhegehaltes die Ableistung einer (ruhegehaltsfähigen) Dienstzeit von mindestens fünf Jahren erforderlich (Wartezeit; vgl § 4 Abs 1 Satz 1 Nr 1, Sätze 2 und 3 BeamtVG). Diese im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (1. Januar 1977) für den Bereich der Bundesländer neue Wartezeitregelung (vgl Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, Stand Januar 1983, § 4 BeamtVG, Anm I 2.1; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Stand April 1982, § 4 Anm 2) gilt jedoch zur Vermeidung von Härten infolge Einführung der fünfjährigen Wartezeit (vgl Stegmüller ua, aa0, § 78 Anm 5) ua nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten des BeamtVG begründet worden ist (§ 78 Abs 2 BeamtVG). Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Seine Berechtigung zum Bezug eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist somit nicht von der Erfüllung einer mit ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten belegten Wartezeit abhängig. Damit sind die Zeiten des RAD, des Wehr- bzw Kriegsdienstes und der Kriegsgefangenschaft seiner beamtenrechtlichen Versorgung noch nicht einmal in dem Sinne "zugrundegelegt", daß sie wenigstens dem Grunde nach zur Entstehung des Versorgungsanspruchs führen.
Das Vorbringen der Beklagten, bei der Berechnung der Beamtenversorgung nach früheren landesrechtlichen Vorschriften aufgrund einer zur Besitzstandswahrung erlassenen Übergangsvorschrift müsse eine Ersatzzeit als dem Grunde nach der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit zugrundegelegt angesehen werden, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Allerdings gelten nach § 78 Abs 1 BeamtVG landesrechtliche Vorschriften weiter, nach denen die ruhegehaltsfähige Dienstzeit und der Vomhundertsatz der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge nach den vor Inkrafttreten des nach Kapitel I des Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landesbeamtengesetzen geltenden Vorschriften zu berechnen sind, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Hierzu wird die Auffassung vertreten, der Berechtigte müsse sich bei einer Vergleichsberechnung, die für ihn gegenüber dem BeamtVG eine Vergünstigung bringe, so behandeln lassen, als seien seine Versorgungsbezüge nach dem BeamtVG festgestellt und die danach ruhegehaltsfähigen Zeiten seiner Versorgung zugrundegelegt worden (Verbandskommentar, aa0, § 1260c RVO Anm 8; Kaltenbach/Maier, aa0, § 37c AVG, Anm D 3.5). Der Senat braucht zu dieser Rechtsansicht nicht Stellung zu nehmen. Schon die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge des Klägers sind nicht nach früheren landesrechtlichen Vorschriften berechnet worden. Ihre Gewährung und Berechnung ist allein nach dem BeamtVG unter Anwendung der Übergangsvorschrift des § 78 Abs 2 BeamtVG erfolgt, wonach bei den dort aufgeführten Beamten die sonst erforderliche Wartezeit von wenigstens fünf Jahren (§ 4 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BeamtVG) nicht erfüllt sein muß. Damit sind die in der Rentenversicherung anrechnungsfähigen beitragslosen Versicherungszeiten des Klägers seiner beamtenrechtlichen Versorgung noch nicht einmal dem Grunde nach "zugrundegelegt" iS des § 1260c RVO.
Die Urteile der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Dies führt zur Zurückweisung der Revision der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
BSGE, 57 |
Breith. 1983, 881 |