Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. November 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Streitig ist die Höhe des Altersruhegeldes des am 10. Dezember 1994 verstorbenen Ehemannes der Klägerin (im folgenden „Versicherter”), dessen Erbin und Sonderrechtsnachfolgerin sie ist, im Hinblick auf die Anrechnung und Bewertung seiner nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zurückgelegten Beitragszeiten.
Der am 20. Juni 1929 in Z. … geborene Versicherte, der im Februar 1955 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt war, beantragte im März 1990 die Gewährung von Rente. Dabei machte er folgende Angaben: Er habe in der Zeit von Mai 1943 bis März 1946 – unterbrochen durch Reichsarbeitsdienst und Kriegsgefangenschaft – eine kaufmännische Lehre (ohne Abschluß) durchlaufen und im Anschluß daran bis Dezember 1946 Demontagearbeiten geleistet. Von Januar bis Dezember 1947 sei er als Karteiführer bei der VAS-Versicherungsanstalt Z. …, von Januar 1948 bis 30. Dezember 1953 als Ein- und Verkäufer/Disponent und anschließend bis zum 30. Januar 1955 als Hauptsachbearbeiter und zuletzt als Erfassungsstellenleiter bei dem Volkseigenen Erfassungs- und Aufkaufbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Z. … (VEAB) tätig gewesen. Unterlagen über diese Tätigkeiten legte er nicht vor.
Die Beklagte gewährte dem Versicherten durch Bescheid vom 17. Oktober 1990 Altersruhegeld ab 1. Juli 1990, wobei sie die für die Zeit vor April 1955 geltend gemachten Versicherungszeiten nicht berücksichtigte. Auf den Widerspruch des Versicherten vom 28. Oktober 1990 stellte die Beklagte das Altersruhegeld durch Bescheid vom 3. Dezember 1990 neu fest. Sie berücksichtigte nunmehr Beitrags- und Ersatzzeiten vom 12. Mai 1943 bis 30. Januar 1955. Dabei rechnete sie als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten ua die Zeit vom 2. Januar bis 31. Dezember 1947 und die Zeit vom 2. Januar 1948 bis 30. Januar 1955 zu 5/6 an, wobei sie die Zeit vom 2. Januar bis 31. Dezember 1947 der Leistungsgruppe 5 und die Zeit vom 2. Januar 1948 bis 30. Januar 1955 der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 B zum FRG zuordnete. Hiergegen erhob der Versicherte erneut Widerspruch. Daraufhin stellte die Beklagte das Altersruhegeld des Versicherten nochmals neu fest, wobei sie (aufgrund einer Änderung des Datums des Versicherungsfalls) als Rentenbeginn den 1. Mai 1990 festsetzte (Bescheid vom 22. März 1991), es hinsichtlich der FRG-Pflichtbeitragszeiten aber bei der bisherigen Bewertung beließ. Mit (während des inzwischen anhängigen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht ≪SG≫ Nürnberg ergangenem) Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1991 wies die Beklagte den Widerspruch des Versicherten hinsichtlich der Leistungsgruppeneinstufung zurück.
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 13. November 1991): Die Einstufung der Beschäftigung des Versicherten ab 1948 in die Leistungsgruppe 4 sei bereits als eher wohlwollende Entscheidung anzusehen. Die Tätigkeit als Ein- oder Verkäufer rechtfertige nach der Art der Tätigkeit für sich allein nicht die Einstufung in die Leistungsgruppe 3, wenn – wie im Falle des Versicherten – diese Tätigkeit im Alter von unter 30 Jahren ohne vorangegangenen Abschluß ausgeübt werde. Mit einer Dauer der Tätigkeit von insgesamt 8 Jahren sei das Erfordernis der mehrjährigen Berufserfahrung in einem qualifizierten Beruf nicht erfüllt. Eine Berücksichtigung des tatsächlich im Herkunftsgebiet erzielten Entgelts sei bei der Rentenberechnung nach dem FRG nicht vorgesehen, im übrigen habe der Versicherte insoweit auch keine Unterlagen vorgelegt.
Mit seiner hiergegen bei dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Versicherte ua eine schriftliche Erklärung des K. … V. … vom 23. Dezember 1991 eingereicht, in der dieser bestätigt, der Versicherte sei vom 1. Januar 1948 bis 31. Dezember 1953 im VEAB Z. … und anschließend ohne Unterbrechung im VEAB G. … beschäftigt und er – V. … – sein unmittelbar übergeordneter Leiter gewesen. Das LSG hat die Berufung des Versicherten zurückgewiesen. Das Berufungsurteil vom 24. November 1993 ist im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Die Berücksichtigung der streitigen Zeiten (2. Januar 1947 bis 30. Dezember 1947 und 2. Januar 1948 bis 30. Januar 1955) durch die Beklagte beruhe mangels versicherungsrechtlich relevanter Unterlagen letzten Endes allein auf den Angaben des Versicherten. Die von ihm im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigungen des Herrn V. … und der Firma A. … GmbH erfüllten in den Augen des Senats nicht die Voraussetzungen eines Nachweises dieser Zeiten, die daher gemäß § 19 Abs 2 FRG in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung als glaubhaft gemachte Zeiten zu 5/6 anzurechnen seien.
Der Versicherte erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung in einer höhere Leistungsgruppe (§ 22 Abs 1 FRG). Der Senat schließe sich der Auffassung des SG an, wonach weder die Art der Tätigkeit als kaufmännischer Sachbearbeiter noch die kurze Berufserfahrung noch das Lebensalter von unter 20 Jahren den Anforderungen der Leistungsgruppe 3 gerecht würden. Nachdem der Versicherte bereits für die Zeit ab 1. Januar 1949 die Voraussetzungen der Leistungsgruppe 3 nicht erfülle, gelte dies um so mehr für die im Berufungsverfahren bereits ab 2. Januar 1948 begehrte Zuordnung zu dieser Leistungsgruppe. Naturgemäß sei die Berufserfahrung des bei Beginn dieser Zeitspanne gerade 18-jährigen Versicherten noch geringer gewesen als zu Beginn des Jahres 1949. Von der in Leistungsgruppe 3 geforderten „mehrjährigen Berufserfahrung”, die sich auf den ausgeübten Beruf beziehen müsse und einer sich über eine Anzahl von Jahren erstreckenden steten praktischen Arbeit im Beruf bedürfe, könne hier keine Rede sein. Wie sich aus dem Berufskatalog der Leistungsgruppe 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abhebe, ergebe, seien hierfür in der Regel rund 10 Jahre stetiger Berufsarbeit notwendig.
Die Tätigkeit als Sachbearbeiter genieße auch nicht den Rang des alternativen Beschäftigungsmerkmales einer „Spezialtätigkeit”, da es sich dabei nicht um eine – nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erforderliche – selten anzutreffende Tätigkeit ohne traditionelles Berufsbild handele. Ebensowenig habe der Versicherte in der streitigen Zeit besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten besessen. Derartige Fachkenntnisse müßten zu den allgemeinen Fachkenntnissen, deren Erwerb im – hier nicht vorliegenden – Abschluß einer Berufsausbildung seinen Ausdruck finde, hinzutreten. Außerdem müßten noch „besondere Fähigkeiten” wie zB Geschick, Einsatzbereitschaft, Organisationstalent, Eigeninitiative und dergleichen hinzukommen. Es fehle an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß der Versicherte diese Merkmale in der streitigen Zeit je erfüllt hätte.
Auch die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zur Leistungsgruppe 5 im Jahre 1947 sei der vom Versicherten in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeit angemessen. Die Definition der vom Kläger hierfür begehrten Leistungsgruppe 4 nenne Angestellte ohne Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetze. Wesentliches Abgrenzungsmerkmal zur Leistungsgruppe 5 sei die abgeschlossene Berufsausbildung oder der Besitz von gleichwertigen Kenntnissen, die auf verschiedene Weise erworben werden könnten. Nachdem der Versicherte weder eine abgeschlossene Berufsausbildung besitze noch eine Fachschule besucht habe und auch nicht die geforderte mehrjährige Berufstätigkeit (5 Jahre) aufweisen könne, sei die Zuordnung in Leistungsgruppe 5 für das Jahr 1947 nicht zu beanstanden. Zu Recht habe das SG auch dargelegt, daß die vom Versicherten begehrte Berücksichtigung seines tatsächlichen Entgelts nach dem FRG nicht möglich sei.
Mit der vom BSG zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Die Revision werde auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels gestützt; das LSG sei einem zulässigen Beweisantrag des Versicherten in der Berufungsbegründungsschrift nicht gefolgt, ohne daß eine hinreichende Begründung hierfür im Urteil zu erkennen sei. Der Versicherte habe sowohl für den Wert der von ihm erbrachten Beschäftigung im Rahmen der Einordnung in die Leistungsgruppen als auch zur Höhe seines Bruttoverdienstes von 1948 bis 1953 Beweis angetreten durch Zeugnis des Herrn V. …, dessen schriftliche Bestätigung mit dem Berufungsbegründungsschriftsatz eingereicht worden sei. Durch Vernehmung dieses Zeugen hätte das LSG feststellen können, welchen Wert die Tätigkeit des Versicherten iS der Eingruppierungsrichtlinien nach dem FRG gehabt habe; ferner hätte die Vernehmung des Zeugen auch den vollen Beweis und nicht nur die Glaubhaftmachung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten jedenfalls für den Zeitraum erbringen können, für den der Zeuge bereits eine schriftliche Bestätigung abgegeben habe. Es hätte sich dem LSG aufdrängen müssen, den Zeugen V. … zu diesen Fragen zu vernehmen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
- das Urteil des Bayerischen LSG vom 24. November 1993 und das Urteil des SG Nürnberg vom 13. November 1991 aufzuheben und
- die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 3. Dezember 1990 und 22. März 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1991 zu verurteilen, ihr als Rechtsnachfolgerin des Versicherten unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 Abschnitt B zu § 22 FRG für den ungekürzten Zeitraum vom 2. Januar 1947 bis 30. Dezember 1947 und der Leistungsgruppe 3 dieser Anlage für den ungekürzten Zeitraum vom 2. Januar 1948 bis 30. Januar 1955 höheres Altersruhegeld zu gewähren
hilfsweise,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beklagte hat sich dem Hilfsantrag der Klägerin angeschlossen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das LSG, weil die bisherigen berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen eine abschließende Entscheidung darüber, ob das LSG die Berufung des Versicherten gegen das erstinstanzliche Urteil zu Recht zurückgewiesen hat, noch nicht zulassen.
Im Streit ist die Höhe des Altersruhegeldes des Versicherten, soweit es die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten vom 2. Januar 1947 bis 30. Dezember 1947 und die Pflichtbeitragszeiten vom 2. Januar 1948 bis 30. Januar 1955 hinsichtlich der Leistungsgruppenzuordnung und des Umfangs der Anrechnung angeht. Zwar hat der Versicherte im erstinstanzlichen Verfahren eine höhere Leistungsgruppenzuordnung lediglich für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zum 30. Januar 1955 geltend gemacht und sich dort noch nicht gegen die Kürzung auf 5/6 gewandt. Der von dem Versicherten im Berufungsverfahren (und nunmehr von der Klägerin im Revisionsverfahren) gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zuordnung der Zeiten vom 2. Januar 1947 bis 30. Januar 1955 in höhere Leistungsgruppen ohne die 5/6-Kürzung ist jedoch als Klageerweiterung gemäß § 99 Abs 3 Nr 2 SGG zulässig.
Zunächst hat das LSG zutreffend entschieden, daß die streitigen Zeiten als Beitragszeiten (§ 15 FRG) der Rentenversicherung der Angestellten zuzurechnen und bei der Rentenberechnung mit den Tabellenwerten der Anlagen zum FRG zu berücksichtigen sind, wobei nach Art 6 § 4 Abs 2 Satz 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) im Hinblick auf den bereits vor dem 1. Juli 1990 bestehenden Rentenanspruch die bis zum 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des FRG (Einstufung in Leistungsgruppen ohne Unterscheidung nach Wirtschaftsbereichen) Anwendung finden. Gemäß § 19 Abs 2 Satz 1 FRG in der hier anzuwendenden Fassung (Art 15 Abschn B Nr 2 des Rentenreformgesetzes 1992 ≪RRG 1992≫) werden für das einzelne Jahr nicht nachgewiesener (aber glaubhaft gemachter) Zeiten nur 5/6 als Beitrags- oder Beschäftigungszeit angerechnet. Den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten macht das FRG deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, daß Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen iS des § 19 Abs 2 Satz 1 FRG können solche Zeiten daher nur dann sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, daß im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischenliegenden Ausfallzeiten enthalten (st Rspr, vgl BSGE 38, 80, 83 = SozR 5050 § 19 Nr 1). Für die Glaubhaftmachung reicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl § 4 FRG) aus, daß die geltend gemachten Zeiten Beitragszeiten iS des § 15 FRG sind (vgl BSG SozR 5050 § 15 Nr 23).
Das LSG hat seine Entscheidung, mit der es die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der FRG-Zeiten auf 5/6 bestätigt hat, im wesentlichen damit begründet, daß die Berücksichtigung der streitigen Zeiten mangels versicherungsrechtlich relevanter Nachweise letzten Endes (nur) auf den Angaben des Versicherten beruhe; die im Berufungsverfahren vorgelegten Bestätigungen des Herrn V. … sowie der Firma A. … erfüllten nicht die Voraussetzungen eines Nachweises dieser Zeiten, die somit nur glaubhaft gemacht und deshalb auf 5/6 zu kürzen seien.
Die diesem Ergebnis zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sind jedoch verfahrensfehlerhaft zustandegekommen. Das LSG mußte sich nämlich zu weiterer Sachaufklärung (§ 103 SGG) durch Vernehmung des K. … V. … als Zeugen gedrängt fühlen. Der Versicherte hat in seinem Berufungsschriftsatz vom 9. März 1992 an Eidesstatt versichert, er sei bis zum 30. Januar 1955 voll beschäftigt gewesen und habe keine Ausfallzeiten zu verzeichnen. Dabei hat er sich ua auf die von ihm eingereichte (schriftliche) Erklärung des K. … V. … vom 23. Dezember 1991 bezogen und „vorsorglich … falls erforderlich und nach Ermessen des Gerichts Zeugenvernahme” beantragt. Diesem Antrag mußte das LSG nachgehen und den Zeugen persönlich vernehmen; es durfte sich nicht darauf beschränken, die schriftliche Erklärung als zum Nachweis von Beitragszeiten untaugliches Beweismittel zu würdigen.
Aus dem Umstand, daß ihm die vom Versicherten vorgelegte schriftliche Erklärung für sich nicht als geeignet erschien, eine unterbrechungsfreie Beschäftigungszeit des Versicherten im streitigen Zeitraum zu beweisen, durfte das Berufungsgericht nicht schließen, auch die persönliche Vernehmung des Verfassers dieser Erklärung sei hierzu untauglich. Aus der Erklärung ist immerhin zu entnehmen, daß K. … V. … während des größten Teils des streitigen Zeitraums der dem Versicherten unmittelbar übergeordnete Vorgesetzte war und – jedenfalls dem Wortlaut der Erklärung nach – offenbar noch über genaue Kenntnisse über Zeitraum und Art der Beschäftigung des Versicherten sowie dessen Verdienst verfügte. Es kommt hinzu, daß dem LSG auch eine vom Versicherten eingereichte Lohnbescheinigung der C. … A. … GmbH vom 21. Mai 1992 vorlag, in der die Beschäftigung sowie die Bruttolöhne des Versicherten in der Zeit vom 21. Dezember 1953 bis zum 31. Januar 1955 mitgeteilt werden. Angesichts dessen mußte es sich dem Berufungsgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 SGG aufdrängen, K. … V. … als Zeugen gezielt zu der Art und Dauer der Beschäftigung des Versicherten sowie zur Höhe des Lohnes, der Abführung von Versicherungsbeiträgen und eventuellen Unterbrechungen durch Krankheit, Arbeitslosigkeit uä zu befragen. Auch weitere Nachforschungen bei der C. … A. … GmbH insbesondere über Unterbrechungen der Tätigkeit und die dort offenbar noch vorliegenden Lohnunterlagen waren sehr naheliegend. Es erscheint gut möglich, daß aufgrund dieser Ermittlungen das Vorliegen von Beitragszeiten im streitigen Zeitraum – zumindest für einen Teil davon – mit der für den Nachweis erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hätte festgestellt werden können. Diese Ermittlungen kann der erkennende Senat als Revisionsgericht nicht selbst anstellen (vgl § 163 SGG).
Auch hinsichtlich der Leistungsgruppenzuordnung mangelt es im Berufungsurteil an tatsächlicher Feststellungen. Das LSG hat die Einstufung des Versicherten ab 1. Januar 1948 in die Leistungsgruppe 3 unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, weder die Art der damaligen Tätigkeit als Ein- und Verkäufer noch die kurze Berufserfahrung noch das Alter des Versicherten rechtfertigten eine derartige Zuordnung. Ob dies zutrifft, kann jedoch anhand der Feststellungen des LSG nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden. Auch hier hätte sich das Berufungsgericht aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müssen.
Zur Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 Abschnitt B zum FRG gehören Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit Spezialtätigkeiten, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen; als Beispiel sind ua Bauführer, Ingenieure, Konstrukteure und Techniker, jeweils 30 bis 45 Jahre alt, aufgeführt, aber auch Stenotypistinnen und Verkäuferinnen, die über 45 Jahre alt sind, und auch Einkäufer – als solcher war der Versicherte nach seinen Angaben tätig – bis 45 Jahre, also ohne altersmäßige Begrenzung nach unten. Zur Leistungsgruppe 4 gehören hingegen Angestellte ohne eigene Entscheidungsbefugnis in einfacher Tätigkeit, deren Ausübung eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch mehrjährige Berufstätigkeit, den erfolgreichen Besuch einer Fachschule oder durch privates Studium erworbene Fachkenntnisse voraussetzt; als Beispiele werden ua Bauführer, Ingenieure und kaufmännische Kalkulatoren, bis 30 Jahre alt, auch Verkäufer im Alter von 30 bis 45 Jahren genannt.
Grundvoraussetzung für die Einstufung in die Leistungsgruppe 3 ist danach, daß der Angestellte nach allgemeinen Anweisungen selbständig arbeitet; insoweit unterscheidet sich eine Beschäftigung dieser Leistungsgruppe maßgeblich von einer solchen der Leistungsgruppe 4, die „ohne eigene Entscheidungsbefugnis” ist. Hinsichtlich dieses Merkmals ist dem Berufungsurteil nichts zu entnehmen, obwohl der Versicherte bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen hatte, er habe die Tätigkeit als Ein- und Verkäufer „selbständig in voller Verantwortung” ausgeführt. Zur Sachverhaltsaufklärung mußte sich dem LSG auch insoweit die Vernehmung des K. … V. … aufdrängen, der als langjähriger unmittelbarer Vorgesetzter des Versicherten in der Lage sein müßte, gerade zu diesem Punkt zuverlässige Angaben zu machen.
Eine weitere Sachaufklärung wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn schon jetzt feststünde, daß keines der weiteren in der Definition der Leistungsgruppe 3 zusätzlich genannten Kriterien, die gleichwertig alternativ nebeneinanderstehen, gegeben wäre. Der Versicherte dürfte also während des gesamten streitigen Zeitraums nicht über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt, keine besonderen Fachkenntnisse besessen und auch keine Spezialtätigkeit ausgeübt haben. Dies ist indes anhand der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht hinreichend zuverlässig zu beurteilen. Eine mehrjährige Berufserfahrung wird zwar in der Regel erst durch eine längere praktische Berufstätigkeit erworben, die untere Grenze hierfür kann indes auch bei Erwerb besonders qualifizierter Kenntnisse weit unter den vom LSG hier angenommenen Zehnjahreszeitraum liegen. Da keine Feststellungen über die – uU bei oder neben der Berufstätigkeit erworbenen – Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die der Versicherte zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigte, kann auch nicht bestimmt werden, ob er besondere Kenntnisse hatte, die über die Fachkenntnisse hinausgingen, die durch den Abschluß einer (welcher ?) Berufsausbildung, die zur Ausübung der Beschäftigung notwendig war, hinausgingen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Versicherte nach seinen Angaben zwar über keinen formellen Abschluß seiner kaufmännischen Lehre verfügte, diese aber doch über insgesamt mehr als zwei Jahre – genaue Feststellungen fehlen – durchlaufen hatte.
Die Möglichkeit der Erfüllung der Voraussetzungen für eine höhere Leistungsgruppenzuordnung gilt in besonderem Maße für die vom Versicherten nach seinen Angaben im streitigen Zeitraum zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Hauptsachbearbeiter und Erfassungsstellenleiter, die vom LSG nicht ausdrücklich untersucht, sondern offenbar mit der vorausgehenden Tätigkeit gleichgesetzt wurde. Dabei handelte es sich indes offensichtlich um eine Tätigkeit, die eine höhere Qualifikation als die bis dahin ausgeübte Tätigkeit des Versicherten als Ein- und Verkäufer voraussetzte und die insbesondere auch einen größeren Verantwortungsbereich zum Inhalt hatte.
Auch für die Leistungsgruppenzuordnung der Tätigkeit des Versicherten für die Zeit vom 2. Januar 1947 bis 30. Dezember 1947 als Karteiführer mangelt es einerseits an tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil und erscheint andererseits eine höhere Einstufung als in die Leistungsgruppe 5 nicht ausgeschlossen. Das LSG hat als wesentliches Abgrenzungsmerkmal der Leistungsgruppe 4 zur Leistungsgruppe 5 zutreffend die abgeschlossene Berufsausbildung oder den Besitz von gleichwertigen Kenntnissen, die auf verschiedene Weise erworben werden können, als Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit genannt, die Ablehnung aber allein auf die nicht abgeschlossene Berufsausbildung, das Fehlen eines Fachschulbesuchs oder einer mehrjährigen Berufserfahrung gestützt. Dabei hat es nicht beachtet, daß der Versicherte aufgrund seiner zwar nicht abgeschlossenen, aber immerhin mehr als zwei Jahre andauernden kaufmännischen Lehre und ggf einer Einarbeitung oder auf sonstige Weise die entsprechenden – einem beruflichen Abschluß gleichwertigen – Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben könnte.
Nach alledem ist das Urteil aufzuheben und die Sache gemäß § 170 Abs 2 SGG zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Das LSG wird bei der erneuten Behandlung der Sache zunächst den Kläger selbst nach Einzelheiten seiner Tätigkeiten in dem streitigen Zeitraum, soweit sie für deren Nachweis und die Leistungsgruppeneinstufung relevant sind, zu fragen und sodann weitere sachdienliche Ermittlungen anzustellen haben; insbesondere wird es K. … V. … hierzu als Zeugen zu vernehmen haben.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.
Fundstellen