Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlungsversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Über Streitigkeiten aus LFZG §§ 10 ff (Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen) entscheiden die für Angelegenheiten der Sozialversicherung gebildeten Spruchkörper der Sozialgerichtsbarkeit mit je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber.

2. Die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach GG Art 74 Nr 12 ("Sozialversicherung") deckt auch die Regelung des Ausgleichsverfahrens in LFZG §§ 10 ff.

3. Es ist mit dem Gleichheitssatz (GG Art 3) vereinbar, wenn das Ausgleichsverfahren nach LFZG §§ 10 ff einerseits nur Kleinbetriebe mit in der Regel höchstens 20 Arbeitnehmern, andererseits sämtliche Betriebe dieser Art ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage erfaßt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des LFZG § 16 Abs 4 nach der in Angelegenheiten der Lohnfortzahlungsversicherung in den Organen der Selbstverwaltung nur die Vertreter der Arbeitgeber mitwirken, gilt allein für den Selbstverwaltungsbereich einschließlich der Besetzung der Widerspruchsstelle.

 

Normenkette

GG Art. 74 Nr. 12 Fassung: 1969-05-12, Art. 3 Fassung: 1949-05-23; SGG § 10 Fassung: 1953-09-03, § 12 Fassung: 1953-09-03, § 51 Abs. 1 Fassung: 1953-09-03; LFZG § 10 Fassung: 1972-08-10, § 16 Abs. 4 Fassung: 1969-07-27

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 13. Juli 1971 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger - Inhaber eines Betriebes, in dem 1969 weniger als 21 Arbeitnehmer beschäftigt waren - wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Arbeitgeber-Ausgleichsumlage nach §§ 10, 14 des Lohnfortzahlungsgesetzes (LFZG) vom 27. Juli 1969, BGBl I, 946. Nach diesen Vorschriften werden allen Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die ihnen aus dem LFZG entstehenden Aufwendungen von der Krankenkasse in bestimmter Höhe erstattet; andererseits haben sie zur Aufbringung der erforderlichen Mittel Umlagen zu leisten. Der Kläger hält diese Regelung, soweit sie die Teilnahme am Ausgleichsverfahren allein von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und nicht auch von der wirtschaftlichen Lage des Betriebes abhängig macht, für willkürlich und deshalb mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) nicht für vereinbar. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat die streitige Regelung als sachgerecht angesehen und den Rechtsstreit - als eine Angelegenheit der Sozialversicherung - mit je einem Beisitzer aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber entschieden. Der Kläger verfolgt mit der zugelassenen Revision sein Klagebegehren weiter. Außerdem rügt er die Besetzung des LSG als fehlerhaft; seiner Ansicht nach hätten nur Arbeitgeber-Beisitzer mitwirken dürfen. Der Kläger beantragt, die Urteile der Vorinstanzen vom 9. März und 13. Juli 1971 sowie den Umlagebescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1969 idF des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 1970 aufzuheben. Die beklagte Krankenkasse beantragt unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils, die Revision zurückzuweisen.

II

Der vorliegende Rechtsstreit gehört vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit (SGb) und ist vom Senat in der gleichen Besetzung wie in den Vorinstanzen - unter Mitwirkung je eines ehrenamtlichen Richters aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber (§§ 12 Abs. 2, 33 Satz 2, 40 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) - entschieden worden.

Nach § 51 Abs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der SGb über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Kriegsopferversorgung. Dieser Rechtswegnorm entsprechen die Vorschriften über die Bildung der gerichtlichen Spruchkörper und ihre Besetzung (§§ 10, 12, 31, 33, 40 SGG), so daß mit der Einordnung einer Streitigkeit in eine der genannten Angelegenheiten nicht nur die Frage des Rechtsweges, sondern grundsätzlich auch die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts und seine Besetzung geklärt ist.

Soweit der Gesetzgeber der SGb über den in § 51 Abs. 1 SGG umschriebenen Kompetenzbereich hinaus die Entscheidung weiterer Streitigkeiten zugewiesen hat (vgl. den Vorbehalt in § 51 Abs. 3 SGG aF, jetzt § 51 Abs. 4 SGG), ist er in der Regel so verfahren, daß er diese Rechtssachen formell einer der in § 51 Abs. 1 SGG genannten Angelegenheiten zugeordnet hat (vgl. die Übersicht bei Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur SGb, 4. Auflage, § 51 SGG, Anm. 11, so zuletzt in § 78 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 10. August 1972: Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung). Damit ist zugleich klargestellt, von welcher Art von Spruchkörpern und in welcher Besetzung die Streitigkeiten zu entscheiden sind.

Nur in wenigen Fällen hat der Gesetzgeber sich bisher darauf beschränkt, eine Streitigkeit der SGb "abstrakt" zuzuweisen. Insoweit haben sich aber wegen des erkennbaren Sachzusammenhangs der Streitigkeit mit einer der in § 51 Abs. 1 SGG genannten Angelegenheiten kaum Zweifel hinsichtlich des zuständigen Spruchkörpers und seiner Besetzung erhoben (vgl. etwa § 205 SGG, wonach die Gerichte der SGb über Streitigkeiten aus dem Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene vom 30. Juni 1900 entscheiden).

Auch für das LFZG hat der Gesetzgeber lediglich vorgeschrieben, daß über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aufgrund dieses Gesetzes entstehen, die Gerichte der SGb entscheiden (§ 51 Abs. 3 SGG idF von Art. 3 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1969). Andererseits hat er die Erfüllung der Aufgaben, um die es sich hier handelt (Durchführung des Arbeitgeberausgleichs nach §§ 10 ff LFZG), den Krankenkassen übertragen und ausdrücklich bestimmt, daß insoweit grundsätzlich die für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung finden (§ 17 LFZG). Damit sind diese Aufgaben zwar nicht formell zu Angelegenheiten der Krankenversicherung geworden (vgl. § 80 Nr. 1 SGG mit § 80 Nr. 3 idF des Gesetzes vom 27. Juli 1969). Sie sind jedoch den Krankenversicherungsangelegenheiten, von Sonderregelungen abgesehen, für die Anwendung nicht nur des materiellen Rechts, sondern auch des Verfahrensrechts - einschließlich des gerichtlichen Verfahrensrechts - gleichgestellt worden. Über sie haben deshalb die Spruchkörper der gleichen Art zu entscheiden wie die in Krankenversicherungssachen zuständigen, mithin Kammern und Senate für Angelegenheiten der Sozialversicherung (vgl. BSG 33, 127 zur Entscheidungszuständigkeit über Ansprüche auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes - MuSchG -).

Über Streitigkeiten aus den §§ 10 ff LFZG haben die Gerichte auch in der gleichen Besetzung wie in Krankenversicherungssachen zu befinden, d. h. unter Mitwirkung je eines ehrenamtlichen Richters aus den Kreisen der Versicherten und der Arbeitgeber, obwohl nach § 16 Abs. 4 LFZG "in Angelegenheiten dieses Abschnitts", d. h. bei Durchführung des Arbeitgeberausgleichs nach §§ 10 ff LFZG, in den Organen der Selbstverwaltung nur Vertreter der Arbeitgeber mitwirken. Letztere Vorschrift betrifft, wie der Senat schon für eine ähnliche in § 13 Abs. 1 Satz 2 GAL aF (= § 19 Abs. 1 Satz 2 nF) entschieden hat (BSG 12, 80, 83), allein den Selbstverwaltungsbereich (einschließlich der Besetzung der Widerspruchsstelle, vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände vom 14. Oktober 1969, DOK 1969, 827, 843, Anm. VI 2 zu § 10 LFZG); sie gilt nicht für die im SGG geregelte Zusammensetzung der gerichtlichen Spruchkörper.

Daß im übrigen Streitigkeiten aus §§ 10 ff LFZG öffentlich-rechtlicher Natur sind, ergibt sich schon daraus, daß der Gesetzgeber die Durchführung des Arbeitgeberausgleichs den Krankenkassen als Pflichtaufgabe übertragen und sie zugleich ermächtigt hat, sich bei Erfüllung dieser Aufgabe des für hoheitliches Handeln typischen Mittels des Verwaltungsakts zu bedienen. Die vom Kläger mit der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind deshalb unbegründet.

Auch in der Sache ist der Senat der Entscheidung des LSG beigetreten.

Nach dem im 2. Abschnitt des LFZG geregelten "Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen" erstatten die Krankenkassen "den Arbeitgebern, die in der Regel ... nicht mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigen, achtzig vom Hundert des ... an Arbeiter fortgezahlten Arbeitsentgelts ..." (§ 10 Abs. 1). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht (§ 14 Abs. 1).

Der Kläger bestreitet nicht mehr, daß seine Heranziehung zu der in § 14 Abs. 1 LFZG vorgesehenen Umlage dem Gesetz und dem von der Beklagten nach § 14 Abs. 2 festgesetzten Umlagesatz entspricht. Trotzdem wäre sie nicht rechtmäßig, wenn die gesetzliche Regelung selbst einer übergeordneten Norm, insbesondere einer Vorschrift des GG, widerspräche und deshalb ungültig wäre. Das ist indessen entgegen der Ansicht des Klägers nicht der Fall, wie das LSG im Ergebnis zutreffend entschieden hat.

Die genannten Vorschriften des LFZG widersprechen weder formellem noch materiellem Verfassungsrecht.

Das gilt zunächst für die vom LSG unter dem Gesichtspunkt des Art. 2 Abs. 1 GG (Schutz der persönlichen Entfaltungsfreiheit innerhalb der Schranken der "verfassungsmäßigen Ordnung") erörterte Frage, ob dem Bund für die Regelung des Ausgleichsverfahrens nach § 10 ff LFZG die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Nach Art. 74 Nr. 12 GG, der allein als Ermächtigungsnorm in Betracht kommt, erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes u. a. auf "die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung". Zur Sozialversicherung im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu BVerfGE 11, 105, 111 ff; BSG 6, 213, 218, 227 f) gehört auch das fragliche Ausgleichsverfahren. Zwar bezweckt es nicht unmittelbar den Schutz vor typischen Risiken der Sozialversicherung (Krankheit, Alter, Invalidität, Unfall u. ä.), sondern soll nur den Arbeitgebern, denen das LFZG in gewissem Umfange das Krankheitsrisiko ihrer Beschäftigten auferlegt hat, die Tragung dieser Last - durch Einbeziehung in eine Ausgleichsgemeinschaft - erleichtern, soweit sie einer solchen Hilfe bedürfen. Ob es sich dabei um ein echtes Versicherungssystem handelt - etwa im Sinne einer "Kostenerstattungsversicherung" für die mittelbaren wirtschaftlichen Folgen, die den Arbeitgebern aus Erkrankungen ihrer Arbeitnehmer erwachsen - und ob bejahendenfalls allein schon das Merkmal der Schutzbedürftigkeit der zu einer Ausgleichsgemeinschaft zusammengeschlossenen Arbeitgeber dieses Versicherungssystem zu einem Teil der Sozialversicherung macht, obwohl ein sonst die Sozialversicherung kennzeichnender sozialer Ausgleich (vgl. BVerfG aaO S. 117; Töns, DOK 1969, 755, 765) unter den versicherten Arbeitgebern nicht stattfindet, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Auch wenn insoweit Bedenken oder Zweifel bestehen sollten, ist der enge äußere und innere Zusammenhang des in Rede stehenden Ausgleichsverfahrens mit den "eigentlichen" Aufgaben der Sozialversicherung nicht zu verkennen: Es beruht auf demselben Gesetz, das die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber auf Erkrankungen von Arbeitern ausgedehnt und ihnen damit bisher von den Krankenkassen wahrgenommene Aufgaben der wirtschaftlichen Krankheitssicherung übertragen hat. Daß die Arbeitgeber insoweit in der Tat Aufgaben der Sozialversicherung übernommen haben, zeigt sich vor allem in der fortbestehenden subsidiären Leistungspflicht der Krankenkassen für den Fall, daß der Arbeitgeber den Lohnfortzahlungsanspruch nicht erfüllt (vgl. § 182 Abs. 7 idF von Art. 2 Nr. 6 d des Gesetzes vom 29. Juli 1969). Sind mithin auch die Arbeitgeber heute in gewissem Sinne den "Sozialleistungsträgern" zuzurechnen, dann erscheint es nicht sozialversicherungsfremd, die Erfüllung ihrer Pflichten durch ein Lastenausgleichsverfahren sicherzustellen, wie es ähnlich in verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung zwischen den "klassischen" Sozialleistungsträgern teilweise schon lange besteht. Ein solcher Finanzierungsverbund ist auch mit den §§ 10 ff LFZG geschaffen worden, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, daß die Durchführung des Lastenausgleichs in die Hand der subsidiär leistungspflichtigen Krankenkasse gelegt worden ist, die sich bei Erfüllung dieser Aufgabe, wie ausgeführt, spezifisch sozialversicherungsrechtlicher Formen und Mittel bedient. Der Erlaß der genannten Vorschriften durch den Bund ist hiernach durch dessen Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Nr. 12 GG (Sozialversicherung) gedeckt. Jede andere Lösung, etwa im Sinne einer Gesetzgebungshoheit der Länder anstelle des Bundes, könnte im übrigen wegen der dann gegebenen Möglichkeit regional unterschiedlicher Regelungen leicht zu Störungen im Sozialversicherungsgefüge führen.

Daß schließlich die Vorschriften über den Ausgleich der Lohnfortzahlungsaufwendungen der Arbeitgeber nicht gegen materielles Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen, hat das LSG zutreffend entschieden. Im Anschluß an Töns (DOK 1969, 755) hat es überzeugend ausgeführt, daß in Kleinbetrieben das mit der Lohnfortzahlung verbundene Arbeitgeberrisiko besonders hoch ist, weil hier - anders als in Großbetrieben - die Krankheitshäufigkeit der Beschäftigten wegen ihrer geringen Zahl von den statistischen Wahrscheinlichkeitswerten erheblich abweichen kann, so daß die Lohnfortzahlungslast den Arbeitgeber hier je nach dem zufälligen Krankenstand seiner Arbeitnehmer unverhältnismäßig härter trifft und mit abnehmender Beschäftigtenzahl für ihn kaum noch als Faktor seiner Kostenrechnung kalkulierbar ist. Eine verschiedene Behandlung der Arbeitgeber im Rahmen der §§ 10 ff LFZG unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgröße ist deshalb nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus sachgemäß. Dabei war es weitgehend Sache des gesetzgeberischen Ermessens, wo im einzelnen die Trennungslinie zwischen den Betrieben gezogen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, daß der Gesetzgeber mit der Festlegung einer Zahl von 20 Arbeitnehmern als oberste Grenze des Kleinbetriebs seinen Ermessensspielraum überschritten hat, sind nicht ersichtlich. Der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers war es auch überlassen, ob er insoweit noch andere Gesichtspunkte als die Betriebsgröße berücksichtigen wollte. Wenn er davon im Interesse einer praktikablen Regelung abgesehen und sämtliche Kleinbetriebe mit weniger als 21 Beschäftigten ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage in das Ausgleichsverfahren einbezogen hat, ist dies - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht zu beanstanden. Daß im Bereich der "Massenverwaltung", zu der auch und gerade die Sozialversicherung gehört, ohne typisierende und generalisierende Regelungen häufig nicht auszukommen ist, wenn die Anwendung des Gesetzes nicht untragbar erschwert werden soll, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und ihm folgend das Bundessozialgericht schon wiederholt entschieden (vgl. die Nachweise bei Leibholz-Rinck, Kommentar zum Grundgesetz, 4. Auflage, Art. 3 GG, Anm. 15, ferner BVerfGE 28, 324, 354 f; 31, 119, 131; 31, 145, 179 und SozR Nr. 90 zu Art. 3 GG sowie BSG 26, 160, 163; 26, 164, 168). Ebensowenig wie die Versicherungspflicht eines abhängig und deshalb vom Gesetzgeber generell als schutzbedürftig angesehenen Beschäftigten entfällt, wenn er ausnahmsweise wegen besonders günstiger Vermögensverhältnisse keines Versicherungsschutzes bedarf, entfällt auch nicht für einen Kleinbetrieb die "Ausgleichspflichtigkeit" nach §§ 10 ff LFZG, weil er - wie der Kläger dies für seinen Betrieb in Anspruch nimmt - seine Lohnfortzahlungsverpflichtungen aus eigener Kraft - ohne Hilfe des Ausgleichsverfahrens - auf die Dauer erfüllen könnte.

Da sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die streitige Regelung weder geltend gemacht noch erkennbar sind, hat der Senat die Revision des Klägers gegen das angefochtene Urteil zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 928063

BSGE, 16

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