Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachaufklärung. Internierung
Orientierungssatz
Stellt das Gericht fest, daß Flucht, Internierung und Strafhaft schwerste Gesundheitsschäden bei einem deutschen Volkszugehörigen in Rumänien herbeigeführt haben, unterläßt es aber, den Einfluß dieser Schäden auf den Tod aufzuklären, so verletzt es § 103 SGG.
Normenkette
SGG § 103
Verfahrensgang
LSG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 14.05.1968) |
SG Mannheim (Entscheidung vom 23.06.1966) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 1968 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Gründe
Die Klägerin kam als Volksdeutsche im Mai 1962 aus Rumänien in die Bundesrepublik. Sie stellte am 8. September 1962 den Antrag auf Hinterbliebenenrente nach ihrem am 30. März 1956 in Temesvar verstorbenen Ehemann J S und gab dabei an, sie und ihr Ehemann hätten sich im September 1944, als ihre Heimatgemeinde B (Rumänien) Kampfgebiet geworden sei, gemeinsam auf die Flucht begeben; sie seien allerdings nur bis zu ihrem Geburtsort F (Jugoslawien) gelangt und dort in die Hände von Partisanen gefallen. Die Männer seien gefangen genommen und unter unerträglicher Bedingungen zu schwerster Arbeit gezwungen worden. Ihr Ehemann sei insbesondere einmal von einem Serben schwer zusammengeschlagen und mißhandelt worden, er habe Blut gespuckt und drei Rippen gebrochen. Im Januar/Februar 1945 sei ihr Mann mit Lungen- und Rippenfellentzündung ins Krankenrevier gekommen; Medikamente habe es nicht gegeben; der Arzt habe an seinem Aufkommen gezweifelt. Später sei ihr Ehemann in ein anderes Lager gebracht worden; dort sei er an Ruhr oder Typhus erkrankt; viele Lagerinsassen seien gestorben. Im Frühjahr 1947 habe ihr Mann im Lager F einen schweren Blutsturz gehabt. Erst im Mai 1947 sei es ihm endlich gelungen, die rumänische Grenze wieder zu überschreiten. Im Oktober 1947 sei er jedoch wegen "unerlaubten Grenzübertritts" von den rumänischen Behörden erneut drei Monate inhaftiert worden. Bei der Haftentlassung habe ihr Ehemann nur noch 48 kg gewogen gegenüber einem Normalgewicht von 70 bis 75 kg. Etwa 1953 sei in ihrem früheren Hause in B ein Jagdgewehr gefunden worden. Daraufhin habe man ihren Ehemann erneut wegen - angeblichen - unerlaubten Waffenbesitzes inhaftiert und gequält. Erst nach sieben Monaten sei er entlassen worden. Bereits seit seiner Rückkehr im Frühjahr 1947 sei er so geschwächt gewesen, daß er nicht mehr erwerbsfähig gewesen sei. Den Totenschein und sonstige Unterlagen habe sie bei der Ausreise abgeben müssen.
Im Verwaltungsverfahren wurden J K, S B und J S als Zeugen vernommen. Der Versorgungsarzt Dr. L erklärte in seiner Stellungnahme, die Todesursache stehe nicht fest, die Krankheitsschilderungen seien vieldeutig. Der Leitende Arzt fügte hinzu, die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) könnten insofern gegeben sein, als der Tod durch die in der Internierung erlittenen Gesundheitsschädigungen wesentlich beschleunigt worden sei.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes (VersorgA) H vom 16. September 1964 wurde der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) Baden-Württemberg vom 30. November 1964 zurückgewiesen.
Im Klageverfahren wurde der Bruder J des Verstorbenen als Zeuge vernommen. Die Klägerin brachte eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde bei; danach wurde der Tod durch eine Herzinsuffizienz verursacht.
Das Sozialgericht (SG) Mannheim hat den Beklagten durch Urteil vom 23. Juni 1966 verurteilt, der Klägerin Witwenrente zu gewähren. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat auf die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 14. Mai 1968 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Gründen wird zunächst - offenbar irrtümlich - ausgeführt, die Berufung sei nicht begründet. Weiter heißt, als schädigende Tatbestände im Sinne der §§ 1 ff BVG kämen die Flucht nach Jugoslawien, die dortige Gefangensetzung und anschließende Internierung bis Ende Mai 1947 sowie die in Rumänien verbüßte Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen "unerlaubten Grenzübertritts" in Frage, nicht jedoch die spätere Einkerkerung wegen angeblichen unerlaubten Waffenbesitzes im Jahre 1953 oder 1954. Durch die Erkrankungen, Mißhandlungen und schweren Erlebnisse in den Jahren 1944 bis 1947 seien die Gesundheit und die physische und psychische Kraft von Sch. ohne Zweifel angeschlagen und geschwächt worden; Sch. sei später keiner geregelten Arbeit mehr nachgegangen. So schwer der gesundheitliche Schaden, den Sch. durch die Internierung davongetragen habe, auch gewesen sein möge, so könne bei der Beurteilung der durch schädigende Ereignisse verkürzten Lebenserwartung nicht übersehen werden, daß Sch. trotz der durchgemachten Strapazen noch mehrere Jahre bis zum März 1956 gelebt habe und erst im Alter von 62 Jahren verstorben sei, vor allem aber, daß er um 1953/1954 wegen angeblichen unerlaubten Waffenbesitzes sieben oder acht Monate lang ohne Verurteilung von Kerker zu Kerker geschleppt worden sei, worunter seine Gesundheit sicher weiter erheblich gelitten habe. Entscheidend sei aber, daß die Ursachen des Todes von Sch. nicht bekannt seien. Die abschriftliche Bescheinigung aus Rumänien, in der als Todesursache Herzinsuffizienz (Herzschwäche) vermerkt sei, lasse keine Schlüsse darüber zu, ob und inwieweit diese überhaupt mit schädigenden Einflüssen in Zusammenhang stehe, auch nicht inwieweit bzw. ob die gesundheitlichen Schädigungen, die Sch. in jener Zeit erlitten habe, überhaupt auf diese Herzinsuffizienz von Einfluß gewesen seien und ob diese etwa schicksalhaft entstanden sei. Mangels genauer oder doch besserer Kenntnis der bei Sch. zum Tode führenden Grundkrankheiten lasse sich nicht mit dem erforderlichen Grad von Wahrscheinlichkeit sagen, daß die Lebenserwartung von Sch. aus schädigungsbedingten Gründen um mindestens ein Jahr verkürzt worden sei. Für eine Vertagung der Sache zu weiterer Beweiserhebung habe keine Veranlassung bestanden. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
Dieses Urteil wurde der Klägerin am 11. Juni 1968 zugestellt, die dagegen am 28. Juni 1968 Revision einlegte und diese nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 9. August 1968, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 13. August 1968, begründete.
Die Klägerin beantragt,
die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils vom 14. Mai 1968 zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG Baden-Württemberg zurückzuverweisen sowie die Kostenentscheidung insoweit dem Endurteil vorzubehalten.
In ihrer Revisionsbegründung, auf die Bezug genommen wird, führt die Klägerin aus, die Statthaftigkeit der Revision ergebe sich aus § 162 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 103, 106, 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und aus § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG i. V. m. §§ 1 Abs. 2 Buchst. c, 38 BVG. Das LSG habe es offenkundig unterlassen, eine weitere Erforschung medizinisch rechtserheblicher Tatsachen zu betreiben. Das sei umso eher notwendig gewesen, als vom Berufungsgericht die konkret gefaßten Zeugenaussagen über Schwere, Art und Häufigkeit der Entbehrungen, Mißhandlungen und Krankheitserscheinungen als glaubwürdig unterstellt worden seien. Wenn das Berufungsgericht weiter davon ausgegangen sei, daß die Gesundheit des Ehemannes der Klägerin durch die Internierung so schwer "angeschlagen und geschwächt" gewesen sei, daß dieser keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, dann hätte sich die Anhörung medizinischer Sachverständiger geradezu anbieten müssen. Auch auf die Feststellung der Grundkrankheiten habe das LSG nicht verzichten dürfen, weil nur dadurch eine abschließende Beurteilung der materiellen Rechtslage ermöglicht worden wäre. Das LSG habe auch die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 12. März 1964 völlig ignoriert. Das Berufungsgericht habe damit auch gegen § 128 SGG verstoßen; es habe seine Entscheidung nicht auf das Gesamtergebnis des Verfahrens stützen können, weil ein solches Ergebnis überhaupt nicht vorgelegen habe. Außerdem habe das LSG die in der Kriegsopferversorgung (KOV) geltende Kausalitätsnorm im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG verletzt. Das LSG habe die einzelnen, zum Tode oder zum vorzeitigen Tode (um mindestens ein Jahr) führenden Bedingungen gegeneinander überhaupt nicht abgewogen und nicht geprüft, inwieweit sie zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben könnten. Neben der gesundheitsschädigenden Einwirkung der 7monatigen Haftzeit 1953/1954 seien für den Todeseintritt auch noch diejenigen Bedingungen abzuwägen gewesen, die das LSG nach seinen eigenen tatsächlichen Feststellungen nicht als unwesentlich bezeichnet habe.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg, 6. Senat, vom 14. Mai 1968 - Az.: L 6 a V 1117/67 - als unzulässig zu verwerfen.
Er sieht das Urteil des LSG als richtig und verfahrensfehlerfrei zustandegekommen an.
Die Revision der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Da das LSG die Revision nicht nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG zugelassen hat, ist die Revision nur statthaft, wenn ein wesentlicher Mangel im Verfahren des LSG im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG gerügt wird und vorliegt (BSG 1, 150), oder wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG das Gesetz verletzt ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG). Die Klägerin rügt in erster Linie eine Verletzung der §§ 103, 106, 128 SGG durch das LSG. Werden mehrere wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG gerügt, so ist die Revision schon dann statthaft, wenn nur einer der gerügten Verfahrensmängel vorliegt; in diesem Falle kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die übrigen gerügten wesentlichen Verfahrensmängel gegeben sind (vgl. BSG in SozR SGG § 162 Nr. 122).
Die Klägerin rügt zutreffend eine Verletzung des § 103 SGG durch das LSG. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist hierbei an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. Für die Frage, ob das LSG seine Pflicht, den Sachverhalt hinreichend zu erforschen, nicht erfüllt und dadurch § 103 SGG verletzt hat, kommt es darauf an, ob der Sachverhalt, wie er dem LSG zur Zeit der Urteilsfällung bekannt gewesen ist, von dessen sachlich-rechtlichem Standpunkt aus zur Entscheidung des Rechtsstreits ausreichte oder ob er das Berufungsgericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl. BSG in SozR SGG § 103 Nr. 7 und Nr. 14; § 162 Nr. 20).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, daß bei dem Ehemann der Klägerin als versorgungsrechtlich geschützte Tatbestände im Sinne der §§ 1 ff BVG die "Flucht" nach Jugoslawien, die "Gefangensetzung" durch die Partisanen und die anschließende "Internierung" von Oktober 1944 bis Ende Mai 1947 sowie die in Rumänien wegen "unerlaubten Grenzübertritts" verbüßte Gefängnisstrafe von drei Monaten in Frage kommen, nicht jedoch die Einkerkerung von sieben bis acht Monaten in den Jahren 1953/1954 wegen angeblichen unerlaubten Waffenbesitzes. Dazu hat es in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß Sch. oft bis zur Erschöpfung arbeiten mußte, daß er einmal von einem Serben schwer mißhandelt worden ist, so daß der mohammedanische Arzt an seinem Durchkommen gezweifelt hat, daß Sch. Ruhr oder Typhus und eine Lungenerkrankung mit schwerem Blutsturz durchgemacht hat. Weiterhin ist festgestellt, daß durch die Erkrankungen und schweren Erlebnisse während der Zeit von 1944 bis Ende 1947 die Gesundheit und die physische und psychische Widerstandskraft des Sch. ohne Zweifel angeschlagen und geschwächt worden sind, so daß Sch. später keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sondern sein Dasein durch gelegentliche Mitarbeit bei seiner Tochter und deren Ehemann gefristet hat. Gleichwohl ist das LSG zu dem Ergebnis gekommen, daß der durch die Internierung davongetragene gesundheitliche Schaden, "so schwer er auch gewesen sein mag", nicht von wesentlichem Einfluß auf den Todeseintritt und eine etwaige Verkürzung der Lebenserwartung gewesen ist. Als Begründung dafür hat das LSG angegeben, daß Sch. trotz der durchgemachten Strapazen noch mehrere Jahre gelebt hat, daß seine Gesundheit durch die Einkerkerung 1953/1954 "sicher weiter erheblich gelitten hat", daß die Ursachen des Todes von Sch. nicht bekannt sind und daß auch unbekannt ist, ob und inwieweit die schädigenden Einflüsse der Internierung in Jugoslawien und die wegen unerlaubten Grenzübertritts verbüßte Gefängnisstrafe auf die in der Todesbescheinigung als Todesursache angegebene Herzinsuffizienz von Einfluß gewesen sind. Das LSG hat also von den erwähnten Tatsachen aus deren Einfluß auf den Tod bzw. vorzeitigen Tod des Sch. beurteilt und seine Feststellung über den Zusammenhang getroffen. Mit Recht rügt die Klägerin, daß das LSG es unterlassen hat, sich zu dieser, seiner Feststellung zugrunde liegenden Beurteilung medizinischer Sachverständiger zu bedienen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Beurteilung medizinischer Fragen im Regelfall durch medizinische Sachverständige zu erfolgen hat und daß das Gericht von der Anhörung von Sachverständigen bei der Beurteilung einer medizinischen Frage nur absehen darf, wenn es die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und darlegt, worauf diese beruht (BSG in SozR SGG § 162 Nr. 132). Im vorliegenden Fall waren aber die Fragen, welche Grundkrankheiten zum Tode geführt haben und ob die durch die Ereignisse 1944 bis 1947 erlittenen Gesundheitsschäden von Einfluß auf den Todeseintritt bzw. die Lebenserwartung gewesen sind, rein medizinische Fragen, die das LSG durch medizinische Sachverständige hätte klären lassen müssen. Diese Verpflichtung drängte sich dem LSG umso mehr auf, als nach seiner eigenen Feststellung Sch. schwere bzw. schwerste gesundheitliche Schädigungen aus den Jahren 1944 bis 1947 ("so schwer diese auch gewesen sein mögen") davongetragen hatte und im Hinblick darauf sowohl der Versorgungsarzt in seiner Stellungnahme vom 12. März 1964 darauf hingewiesen hatte, daß die Internierungsschäden zu einer Verschlimmerung älterer Leiden beigetragen haben könnten, so daß der Tod durch Einflüsse der Internierung wesentlich beschleunigt worden ist, als auch der Versorgungsarzt Dr. S einen Einfluß der Internierungsfolgen in Betracht gezogen hatte. Seiner Verpflichtung zur Einholung eines medizinischen Gutachtens wurde das LSG auch nicht dadurch enthoben, daß nach seiner Feststellung der Gesundheitszustand des Sch. durch die Kerkerhaft 1953/1954 "sicher weiter erheblich gelitten hat". Auch die Tatsache, daß die vom LSG als versorgungsrechtlich erheblich angesehenen Einwirkungen zeitlich weiter zurücklagen als die späteren schädigenden Einwirkungen der Kerkerhaft im Jahre 1953/1954 machten nicht eine ärztliche Beurteilung dazu überflüssig, ob und inwieweit der Tod bzw. der vorzeitige Tod des Sch. durch die früheren schädigenden Einwirkungen bedingt oder mitbedingt gewesen ist.
Diese Unterlassung der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen stellt eine Verletzung des § 103 SGG dar. Darin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG, so daß die Revision statthaft ist. Sie ist auch begründet, denn es ist nicht auszuschließen, daß das LSG ohne den bezeichneten Verfahrensmangel zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Das BSG konnte jedoch nicht in der Sache selbst entscheiden (§ 170 Abs. 2 SGG). Die tatsächlichen Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um entscheiden zu können, ob und welcher der im vorliegenden Fall versorgungsrechtlich erheblichen Tatbestände (unmittelbare Kriegseinwirkung i. S. von § 1 Abs. 2 Buchst. a i. V. m. § 5 Abs. 1 BVG, Gefangenschaft gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. b, Internierung gemäß § 1 Abs. 2 Buchst. c BVG vorliegt; diese Feststellungen sind auch insbesondere deswegen erforderlich, um diejenigen Einflüsse versorgungsrechtlich qualifizieren zu können, denen Sch. bei und nach seiner Rückkehr nach Rumänien unterlag. Sollte das Gericht auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung gelangen, daß der Verstorbene durch versorgungsrechtlich erhebliche Einwirkungen gesundheitliche Schäden davongetragen hat, dann wird das LSG durch medizinische Sachverständige zu klären haben, ob und inwieweit die schädigungsbedingten Beeinträchtigungen Bedingung oder Mitbedingung und damit Ursache im Rechtssinne für den Tod oder den vorzeitigen Todeseintritt gewesen sind.
Fundstellen