Leitsatz (redaktionell)
Einmalige Zulagen, durch die die Grundgehälter der Beamten nicht erhöht wurden, können bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs hinsichtlich der Höhe des Durchschnittseinkommens nicht berücksichtigt werden.
Orientierungssatz
Durch den den Bundesbeamten im Dezember 1961 gezahlten "Gehaltsvorschuß" und durch die im Dezember 1962 gewährte "einmalige Überbrückungszulage" ist das Durchschnittseinkommen iS des BVG § 30 Abs 4 iVm der DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 4 Abs 1 nicht verändert worden. Diese einmaligen Zulagen, durch die die Grundgehälter der Beamten nicht erhöht wurden, können bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs hinsichtlich der Höhe des Durchschnittseinkommens nicht berücksichtigt werden.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 4 DV § 4 Abs. 1 Fassung: 1961-07-30, Abs. 4 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 DV § 4 Abs. 1 Fassung: 1961-07-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger bezieht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) die Rente eines Erwerbsunfähigen. Die Versorgungsbehörde gewährte ihm vom 1. Juni 1960 an mit Bescheid vom 19. Juni 1963 einen Berufsschadensausgleich; der Berechnung legte es als Durchschnittseinkommen gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF vom 30. Juli 1961 (BGBl I 1115 - DVO -) das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) zuzüglich Ortszuschlag und Kinderzuschläge zugrunde. Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch begehrte der Kläger ua, zu dem Durchschnittseinkommen die Zulagen hinzuzurechnen, die den Bundesbeamten als Gehaltsvorschuß im Dezember 1961 durch Beschluß der Bundesregierung vom 13. Dezember 1961 (Bulletin der Bundesregierung vom 15. Dezember 1961 Nr. 234 S. 2201) und als einmalige Überbrückungszulage nach dem Gesetz über die Gewährung einer Überbrückungszulage vom 3. Dezember 1962 (BGBl I 689) gezahlt worden waren. Das Versorgungsamt (VersorgA) erließ einen Teilabhilfebescheid am 13. April 1964, in dem es wegen der Kinderzuschläge eine Neuberechnung durchführte. Im übrigen wies die Versorgungsbehörde den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1964 ab. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 4. April 1966 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 21. Juni 1967 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in Detmold vom 4. April 1966 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die oben bezeichneten Zulagen könnten nicht dem Durchschnittseinkommen bei der Vergleichsberechnung zugerechnet werden. Zwar würden als Einkommen des Beschädigten die tatsächlichen individuellen Einkünfte bestimmter Art berücksichtigt; mit diesen Einkünften sei das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung angehören würde, zu vergleichen. Aus dem Begriff des "Durchschnittseinkommens" und aus seiner inhaltlichen Bestimmung in § 4 Abs. 1 DVO ergebe sich bereits, daß die bezeichneten Zulagen nicht dem Vergleichseinkommen zuzurechnen seien. Was ein Bundesbeamter durchschnittlich verdiene, ergebe sich aus dem BBesG. Zwar habe die Bundesregierung beim Erlaß der DVO die späteren, den Bundesbeamten gewährten Zulagen noch nicht berücksichtigen können, jedoch sei § 4 Abs. 1 DVO auf diese einmaligen Zuwendungen weder direkt noch entsprechend anzuwenden. Der aufgrund des Beschlusses des Bundeskabinetts vom 13. Dezember 1961 gezahlte Vorschuß sei den Bundesbeamten zwar als Einkommen im weitesten Sinne zugeflossen, er lasse sich aber sachlich nicht in eine Beziehung zu den besoldungsrechtlichen Einkommensteilen bringen, die nach § 4 Abs. 1 der DVO für den Einkommensbegriff des § 30 Abs. 3 und 4 BVG maßgebend seien. Die Zuwendung sei als allgemeiner Gehaltsvorschuß bezeichnet worden; er sei nach Familienstand und Zahl der zuschlagsberechtigten Kinder bemessen, also nicht nach den Bestimmungsmerkmalen aufsteigender Grundgehälter. Dieser Vorschuß sei dann nach Art. 3 des 3. Gesetzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen (3. Besoldungserhöhungsgesetz) vom 21. Februar 1963 (BGBl I 132) den Beamten, Richtern und Soldaten "belassen" worden, ohne daß damit für den Monat Dezember 1961 das Grundgehalt der Beamten geändert worden sei. Ebenso sei ein Verrechnungszeitraum nicht bestimmt worden, so daß auch nicht gesagt werden könne, daß sich das Durchschnittseinkommen der Beamten für einen bestimmten Zeitraum verhältnismäßig erhöht habe. Wenn somit nicht feststehe, für welchen Zeitraum die einmalige Zuwendung die Dienstbezüge anteilig erhöhen sollte, lasse sich auch nicht die zwingend nach § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG erforderliche Vergleichsberechnung vornehmen. Die vom Kläger vertretene entgegenstehende Auffassung sei auch im Hinblick auf die Bemessung des Durchschnittseinkommens der Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft nicht zu billigen. Für diese Arbeitnehmer werde das Durchschnittseinkommen aufgrund der Erhebungen des Statistischen Bundesamtes nach dem Gesetz über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl I 429) festgestellt. Hierbei würden einmalige Leistungen innerhalb des Erhebungszeitraumes außer Betracht bleiben; nach dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes könne demnach für Beamte nichts anderes gelten. In derselben Weise müsse auch die Überbrückungszulage nach dem Gesetz vom 3. Dezember 1962 beurteilt werden. Sie sei als einmalige Überbrückungszulage in Höhe von 30 v. H. der "gesamten Dienstbezüge", also Grundgehalt, Orts- und Kinderzuschlag, für Dezember 1962 - erhöht um je 20,- DM für Verheiratete und jedes zuschlagsberechtigte Kind - an die Beamten, die für die vollen Monate Oktober und November 1962 Anspruch auf Dienstbezüge gehabt hätten, am 1. Dezember 1962 gezahlt worden. Eine Verrechnung dieser einmaligen Zulage in einem bestimmten Zeitraum sei nicht erfolgt. Die Zulage habe nicht die Dienstbezüge in einem bestimmten Zeitraum anteilig erhöht, und daher sei auch nicht das Durchschnittseinkommen in einer bestimmten Zeit in seiner Höhe beeinflußt worden.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 9. Juli 1967 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27. Juli 1967, beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 31. Juli 1967, Revision eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Er beantragt,
1. das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1967 und das Urteil des SG Detmold vom 4. April 1966 sowie den Bescheid vom 19. Juni 1963 idF des Teilabhilfebescheides vom 13. April 1964 idF des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1964 aufzuheben;
2. den Beklagten zu verurteilen, bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 4 Abs. 1 DVO die den Bundesbeamten im Dezember 1961 als Gehaltsvorschuß und im Dezember 1962 als einmalige Überbrückungszulage gewährten Zahlungen zu berücksichtigen;
3. dem Beklagten die Kosten des Versorgungsstreitverfahrens aufzuerlegen.
Der Kläger rügt eine Verletzung des § 30 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4, des § 30 Abs. 5 Satz 3 BVG idF des Gesetzes vom 27. Juni 1960 sowie des § 4 Abs. 1 DVO. Er trägt hierzu insbesondere vor, die beiden Zulagen seien echte Bestandteile der Besoldung der Bundesbeamten gewesen und müßten daher auch bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens berücksichtigt werden. Hierbei komme den Feststellungen des LSG, daß bei der Bewilligung der Vorschußzahlung und der einmaligen Überbrückungszulage ein bestimmter Besoldungszeitraum nicht festgesetzt worden sei, keine wesentliche Bedeutung zu. Der Beklagte habe bei den schwerbeschädigten Bundesbeamten, bei denen die Vorschußzahlung und die einmalige Überbrückungszulage sich auf die einkommensabhängigen Leistungen des BVG mindernd ausgewirkt hätten, das Gesamtproblem sicherlich zu seinen Gunsten gelöst. Gleiches müsse aber auch zugunsten der Beschädigten bei der Errechnung des Durchschnittseinkommens nach § 4 Abs. 1 der DVO gelten. Die genannten Zahlungen seien aber auch bei der Berechnung des derzeitigen Bruttoeinkommens für die Beschädigten zum Nachteil berücksichtigt worden und es sei nicht einzusehen, weshalb sie nicht auch zum Vorteil bei der Festsetzung des Durchschnittseinkommens hinzugerechnet werden sollten. Da alle Bundesbeamten in den Genuß der bezeichneten Vorschüsse und Zulagen gekommen seien, habe sich die Besoldungsstruktur insgesamt verändert. Für die Besoldung eines Jahres seien nicht mehr nur das Grundgehalt, der Ortszuschlag und die Kinderzulage maßgebend gewesen, sondern auch die oben bezeichneten besonderen Leistungen. Im übrigen sei die Bundesregierung verpflichtet gewesen, zufolge der ihr in § 30 Abs. 5 BVG erteilten Ermächtigung den § 4 Abs. 1 der DVO insoweit zu ändern. Wegen seines weiteren Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 27. Juli 1967 und den Schriftsatz des Klägers vom 20. Juni 1968 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der Darstellung seines Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 8. September 1967 verwiesen.
Die Beigeladene hat sich der Auffassung des Beklagten angeschlossen und insbesondere auf ihren Schriftsatz vom 13. April 1967, in dem sie ihre Rechtsauffassung gegenüber dem Berufungsgericht erläutert hat, verwiesen. Wegen ihres weiteren Vorbringens wird auf ihren Schriftsatz vom 10. Oktober 1967 Bezug genommen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs das Durchschnittseinkommen, das sich aus der Besoldungsgruppe A 14 BBesG mit den weiteren Zulagen ergibt, durch den den Bundesbeamten im Dezember 1961 gewährten Gehaltsvorschuß und die im Dezember 1962 gezahlte einmalige Überbrückungszulage erhöht werden muß. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß sich das Durchschnittseinkommen durch die bezeichneten einmaligen Zuwendungen an die Bundesbeamten nicht erhöht.
Maßgebend ist im vorliegenden Fall § 30 Abs. 3 und 4 BVG idF des Ersten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts (1. NOG) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der hierzu erlassenen DVO vom 30. Juli 1961, da der Kläger die Erhöhung des Durchschnittseinkommens in den Jahren 1961/1962 - also im Zeitraum der Geltungsdauer des BVG idF des 1. NOG - begehrt. Nach § 30 Abs. 4 BVG ist bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit "erzielte derzeitige Bruttoeinkommen" zuzüglich der Ausgleichsrente dem "Durchschnittseinkommen" der Berufsgruppe gegenüberzustellen, das der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen voraussichtlich erhalten würde. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind die beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen zum Vergleich heranzuziehen (§ 30 Abs. 4 Satz 3 BVG). Da der Kläger ohne die Schädigungsfolgen unstreitig im öffentlichen Dienst als höherer Beamter tätig wäre, richtet sich das Durchschnittseinkommen i. S. des § 30 Abs. 4 BVG nach § 4 Abs. 1 der DVO. Demgemäß hat der Beklagte als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14, erhöht um den Ortszuschlag nach der Ortsklasse A und die Kinderzuschläge nach dem BBesG, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde gelegt. Wenn der Kläger meint, dem Durchschnittseinkommen müßten die einmaligen Zuwendungen an Bundesbeamte im Dezember 1961 und Dezember 1962 hinzugerechnet werden, so verkennt er schon den Begriff des Durchschnittseinkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. der in der DVO von der Bundesregierung aufgrund der Ermächtigung des § 30 Abs. 5 BVG bestimmten ziffernmäßigen Festlegung dieses Durchschnittseinkommens. "Durchschnittseinkommen" i. S. des § 30 Abs. 4 BVG ist nämlich nicht das tatsächliche Einkommen, das der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen erzielt hätte, sondern ein der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legendes "fiktives Einkommen", d. h. ein nach den Beamtenbesoldungsgesetzen zu errechnender Einkommensbetrag. Dies ergibt sich bereits daraus, daß sich dieses Einkommen nach dem Durchschnitt der Einkünfte einer bestimmten Berufsgruppe richtet, also nicht nach dem wirtschaftlichen Einzelerfolg einer bestimmten Person, und ferner aus dem Sinn und Zweck des Berufsschadensausgleichs, der eine generalisierte oder pauschalierte - nicht aber eine individuelle - Abgeltung eines durch die Schädigungsfolgen bedingten wirtschaftlichen Schadens des Schwerbeschädigten darstellt. Maßgebend sollte ein "fiktiv" zu errechnender Einkommensverlust eines "durchschnittlichen Berufserfolges" sein (s. dazu Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen - 22. Ausschuß - BT-Drucks. III 1825 S. 7 zu § 30 BVG; s. dazu auch BSG in SozR Nr. 1 zu § 5 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG). Auch aus der DVO selbst ergibt sich, daß es sich bei dem Durchschnittseinkommen nur um ein fiktives Einkommen handelt, das der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde gelegt wird. Die in den §§ 3 bis 5 der DVO näher bezeichneten Bruttoverdienste und Endgrundgehälter werden nämlich der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde gelegt ohne Rücksicht darauf, ob der Beschädigte die Einkünfte in dieser Höhe tatsächlich erzielen würde. So ist nach § 4 der DVO einem Beamten immer das Endgrundgehalt der im einzelnen bezeichneten Stufe der Besoldungsordnung A als Durchschnittseinkommen i. S. des § 30 Abs. 4 BVG bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zuzubilligen, selbst wenn er unter Berücksichtigung seines Dienstalters im Falle der Berufsausübung noch nicht das Endgrundgehalt beziehen könnte. Andererseits muß beispielsweise bei den Beamten des höheren Dienstes für die Höhe des Durchschnittseinkommens bis zur Vollendung des 47. Lebensjahres vom Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und danach von A 14 des BBesG ausgegangen werden, selbst wenn feststehen würde, daß der Beschädigte bis zur Besoldungsgruppe A 16 aufgestiegen wäre. Gleiches gilt von Zulagen, die Beamte bei bestimmten Behörden (Ministerialzulagen) erhalten, auch wenn der Beschädigte bei einer solchen Behörde eine Stellung eingenommen hätte.
Ist aber das Durchschnittseinkommen i. S. des § 30 Abs. 4 BVG nur ein der Berechnung des Berufsschadensausgleichs zugrunde zu legendes fiktives und nach den Besoldungsgesetzen zu errechnendes Einkommen des Beschädigten, wie sich dies aus der gemäß der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 BVG erlassenen DVO ergibt, so wäre im vorliegenden Fall das Durchschnittseinkommen, das der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers zugrunde gelegt worden ist, nur dann zu erhöhen, wenn durch die beiden einmaligen Zuwendungen im Dezember 1961 und im Dezember 1962 an Bundesbeamte das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 BBesG erhöht worden wäre. Der § 4 Abs. 1 der DVO bezeichnet nämlich ausdrücklich das "Endgrundgehalt" als "Durchschnittseinkommen" i. S. des § 30 Abs. 4 BVG. Das Endgrundgehalt der Bundesbeamten ist aber weder durch den im Dezember 1961 gezahlten "Gehaltsvorschuß" noch durch die einmalige Überbrückungszulage im Dezember 1962 erhöht worden. Durch den Beschluß der Bundesregierung vom 13. Dezember 1961 wurde nur ein "Gehaltsvorschuß" in Höhe von DM 80,- für Ledige, DM 100,- für Verheiratete und DM 20,- für jedes Kind bewilligt, der das Grundgehalt der Bundesbeamten nicht verändert hat. Der Gehaltsvorschuß richtete sich nur nach dem Familienstand ohne Beziehung zur Höhe des Grundgehalts. Dieses Grundgehalt ist auch nicht etwa durch diesen Gehaltsvorschuß im Rahmen der allgemeinen Besoldungserhöhung durch das 3. Besoldungserhöhungsgesetz vom 21. Februar 1963 erhöht worden. Vielmehr sieht dieses Gesetz in Art. III nur vor, daß die den Beamten, Richtern und Soldaten aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 13. Dezember 1961 gezahlten Beträge ihnen belassen werden. Im Zusammenhang mit Art. I des 3. Besoldungserhöhungsgesetzes, der sich insbesondere in §§ 1 und 2 ausdrücklich mit der Erhöhung der "Sätze des Grundgehaltes und der Stellenzulagen" befaßt, ist dem Wortlaut des Art. III, der besagt, daß "die den Beamten ... gezahlten Beträge ... belassen" werden, eindeutig zu entnehmen, daß durch den einmaligen Gehaltsvorschuß im Dezember 1961 die im BBesG festgelegten Grundgehälter, also auch das nach A 14 nicht erhöht wurden. Ist aber durch den allgemeinen Gehaltsvorschuß vom Dezember 1961 das Grundgehalt der Beamten nicht erhöht worden, so ist damit auch nicht eine Erhöhung des Durchschnittseinkommens i. S. des § 30 Abs. 4 BVG i. V. m. § 4 Abs. 1 DVO eingetreten.
Ebenso hat das LSG die Erhöhung des Durchschnittseinkommens durch die im Dezember 1962 gezahlte Überbrückungszulage zutreffend verneint. Nach § 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Überbrückungszulage vom 3. Dezember 1962 erhielten die Empfänger von Dienstbezügen nach dem BBesG, die für die vollen Monate Oktober und November 1962 Ansprüche auf Bezüge hatten, und die am 1. Dezember 1962 vorhandenen Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen ... am 1. Dezember 1962 eine einmalige Überbrückungszulage in Höhe von 30 v. H. der ihnen für den Monat Dezember 1962 zustehenden Bezüge; diese Zulage erhöhte sich nach § 1 Abs. 3 d. G. für Verheiratete und jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind um je DM 20,-. Obwohl die Höhe der Überbrückungszulage - im Gegensatz zu dem Gehaltsvorschuß im Dezember 1961 - von den im Dezember 1962 "zustehenden Bezügen" der Berechtigten abhängig war, ist durch die einmalige Überbrückungszulage das Grundgehalt der Beamten nach dem BBesG und damit auch das Durchschnittseinkommen i. S. des § 30 Abs. 4 BVG nicht erhöht worden. Dies ergibt sich schon daraus, daß es sich bei der Zahlung im Dezember 1962 um eine "einmalige" Überbrückungszulage gehandelt hat, was besagt, daß für die Zukunft die Bezüge der Beamten - also das Grundgehalt und die dazu gehörenden Zuschläge - wie vor dem Monat Dezember 1962 bestehen bleiben sollten. Daß das Grundgehalt durch die Überbrückungszulage nicht erhöht werden sollte, ergibt sich auch aus § 2 Abs. 2 des Gesetzes, nach dem die Zulage außer Betracht zu lassen ist, wenn sich Versorgungsbezüge nach den Dienstbezügen für den Monat Dezember 1962 bemessen. Da für die Bemessung von Versorgungsbezügen die Höhe des Grundgehaltes maßgebend ist, wäre es aber bei der Berechnung der Bezüge eines Versorgungsempfängers geradezu geboten gewesen, die Überbrückungszulage für den Monat Dezember 1962 nicht "außer Betracht zu lassen", wenn durch sie das Grundgehalt erhöht worden wäre. Somit hat sich das Grundgehalt i. S. des § 4 Abs. 1 der DVO und damit auch das Durchschnittseinkommen i. S. des § 30 Abs. 4 BVG durch die Gewährung der einmaligen Überbrückungszulage im Dezember 1962 nicht erhöht, so daß sie insoweit bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nicht berücksichtigt werden kann.
Der Auffassung des Klägers, die beiden einmaligen Zuwendungen an Bundesbeamte im Dezember 1961 und Dezember 1962 müßten deshalb bei der Höhe des Durchschnittseinkommens berücksichtigt werden, weil sie zuungunsten der Versorgungsberechtigten als sonstiges Einkommen bei der Berechnung der einkommensabhängigen Rententeile von der Versorgungsbehörde angerechnet worden seien, kann nicht gefolgt werden. Der Kläger übersieht hierbei, daß das "sonstige" Einkommen oder auf bestimmte Rententeile anzurechnende "Einkommen" alle Einkünfte des Beschädigten betrifft, die er tatsächlich bezieht, soweit das Gesetz oder eine DVO nichts anderes bestimmt (s. dazu § 33 Abs. 2 und 5; § 41 Abs. 4; § 47 Abs. 3; § 51 Abs. 2 BVG). Das gleiche gilt beim Berufsschadensausgleich für die Ermittlung des Einkommensverlustes hinsichtlich des vom Beschädigten aus seiner gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit "erzielten" derzeitigen Bruttoeinkommens (§ 30 Abs. 4 Satz 1 BVG). Während von diesen Einkünften alle Einkünfte erfaßt werden, die vom Beschädigten tatsächlich erzielt werden, so daß ihnen auch die hier streitigen einmaligen Zuwendungen zuzurechnen sind, wenn sie der Beschädigte erhalten hat, betrifft das "Durchschnittseinkommen" i. S. des § 30 Abs. 4 BVG - wie oben ausgeführt - nicht die tatsächlich bezogenen Einkünfte eines Beschädigten, sondern ist nur ein fiktiver , nach den Besoldungsgesetzen zu errechnender Betrag als Berechnungsgrundlage für den Berufsschadensausgleich. Die Tatsache, daß bei anderen Leistungen des BVG das tatsächliche Einkommen zu berücksichtigen ist, rechtfertigt daher keinesfalls die Anrechnung von Leistungen, die tatsächlich auch nicht der Empfänger des Berufsschadensausgleichs, sondern nur Empfänger von Beamtenbesoldung der Vergleichsgruppe erhalten haben.
Das LSG hat daher das Fiktiveinkommen und damit den Berufsschadensausgleich richtig berechnet; es hat somit zutreffend entschieden, daß der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen