Entscheidungsstichwort (Thema)
Rehabilitand. Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen. notwendige Beiladung
Orientierungssatz
Bei einer Streitigkeit, ob von der AOK für einen Rehabilitanden, der sich im Ausland befindet, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, wird unmittelbar in die Rechtssphäre des möglicherweise nach § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst a RVO Versicherten eingegriffen, so daß er nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG notwendig beizuladen ist (vgl BSG 1979-04-04 12 RK 8/78 = SozR 1500 § 75 Nr 21).
Normenkette
RVO § 1227 Abs 1 S 1 Nr 8a Buchst a Fassung: 1974-08-07; SGG § 75 Abs 2 Alt 1 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
SG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 17.10.1980; Aktenzeichen S 9 Kr 101/79) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren darüber, ob die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) verpflichtet ist, für einen Rehabilitanden, der sich im Ausland befindet, Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Der Rehabilitand G-M (G.-M.) hat vom 28. Juni 1976 bis 25. Dezember 1977 Krankenhilfe und außerdem vom 9. August 1976 bis 25. Dezember 1977 Krankengeld bezogen. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte jedoch bis 12. März 1978 an.
Nachdem sich der Rehabilitand am 14. August 1976 nach Spanien begeben hatte, hielt sich die Beklagte zur Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen als Rehabilitationsträger nicht für verpflichtet. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte ab 1. September 1977 Rentenversicherungsbeiträge an die Klägerin abführen muß.
Das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) hat durch Urteil vom 17. Oktober 1980 der Klage stattgegeben und die Sprungrevision zugelassen.
Mit der Revision macht die Beklagte geltend, daß die Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht mit § 3 Nr 2 Sozialgesetzbuch - Allgemeine Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) zu vereinbaren sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Beide Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) entschieden wird.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG.
Der Senat konnte in der Sache selbst nicht entscheiden, weil das Verfahren vor dem SG an einem im Revisionsverfahren fortwirkenden prozessualen Mangel leidet, der in der Revisionsinstanz nicht beseitigt werden kann. Das SG hat nicht beachtet, daß der Streit darum, ob von der Beklagten für den Rehabilitanden G.-M. Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind, unmittelbar in die Rechtssphäre des möglicherweise nach § 1227 Abs 1 Satz 1 Nr 8a Buchst a der Reichsversicherungsordnung (RVO) Versicherten eingreift; von der Frage, ob und wieviel Beiträge zu entrichten sind, ist nämlich dessen spätere Rente abhängig. Wird der Dritte in seinem Versicherungsverhältnis vom Rechtsstreit derart betroffen, so ist er nach § 75 Abs 2, 1. Fall SGG notwendig beizuladen, weil die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BSG SozR 1500 § 75 Nrn 15 und 21).
Die Unterlassung einer notwendigen Beiladung ist ein im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtender und zur Zurückverweisung zwingender Verfahrensfehler (BSG SozR 1500 § 75 Nr 1; Meyer-Ladewig SGG § 163 Anm 5, § 168 Anm 3, § 170 Anm 7).
Das auf dem Verfahrensfehler beruhende Urteil des SG muß danach aufgehoben werden, ohne daß - mangels Beteiligung aller vom Verfahren Betroffenen - der Senat Ausführungen zur materiell-rechtlichen Seite des Rechtsstreits machen kann. Die Zurückverweisung der Sache an das SG zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Einbeziehung des Rehabilitanden ist deshalb geboten.
Die Kostenentscheidung bleibt dem das Verfahren abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen