Leitsatz (amtlich)
1. Eine Witwe, die vor dem 1952-08-11 dem frühesten Beginn der in BVG § 4 S 2 idF des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 1953-08-07 (BGBl 1, 862) genannten Jahresfrist, sich wiederverheiratet hat, kann eine Heiratsabfindung nach dem BVG nur auf Grund des § 44 in seiner ursprünglichen Fassung vom 1950-12-20 beanspruchen.
2. Der Anspruch auf Heiratsabfindung nach BVG § 44 idF vom 1950-12-20 ist nicht begründet, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung die Witwenrente noch nicht beantragt oder festgestellt war und auch nicht mehr festgestellt werden kann.
Normenkette
BVG § 44 Fassung: 1950-12-20, § 44 S. 2 Fassung: 1953-08-07
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 4. Januar 1955 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin war in erster Ehe mit ... verheiratet, der am 12. Januar 1944 als Soldat gefallen ist. Am 11. Oktober 1951 hat sie sich in ... wiederverheiratet. Mit Bescheid des Bezirksamts ... in ... vom 31. Oktober 1951 wurde ihr auf ihren Antrag vom 12. Oktober 1951 der unbefristete Zuzug ab 15. Oktober 1951 für ... genehmigt. Am 8. November 1951 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Heiratsabfindung auf Grund des § 44 Satz 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Das Versorgungsamt ... hat den Antrag abgelehnt, da sie zur Zeit der Wiederverheiratung keinen Anspruch auf Witwenrente nach dem BVG gehabt habe. Die Rente beginne frühestens mit dem Monat, in dem der Anspruch angemeldet worden sei. Da der Antrag am 8. November 1951 gestellt wurde, habe ein Anspruch auf Rente frühestens mit dem 1. November 1951 entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin nicht mehr Witwe des Gefallenen gewesen. Da ein Anspruch auf Witwenrente im Heiratsmonat nicht bestanden habe, stehe der Klägerin auch eine Heiratsabfindung nicht zu.
Das Landesversorgungsamt ... hat den Einspruch der Klägerin mit Bescheid vom 22. Januar 1953 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, der Antrag sei eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs. Zur Zeit der Antragstellung sei die Klägerin nicht mehr Witwe gewesen. Ein Anspruch auf Witwenrente habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entstehen können.
Auf die Klage der Klägerin hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 22. Juni 1954 das Land Berlin zur Zahlung einer Abfindung von 1200,- DM verurteilt und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe im Monat Oktober 1951 einen Anspruch auf Grundrente gehabt, da sie im Oktober 1951 die Zuzugsgenehmigung für ... erhalten habe. Anstelle dieses Anspruchs trete die Abfindung. Die Antragsfrist von einem Jahr nach Wiederverheiratung sei eingehalten. Der Antrag sei an eine vorherige Geltendmachung des Rentenanspruchs nicht gebunden. Maßgebend für die Entscheidung sei die zur Zeit der Urteilsfindung gültige Fassung des Gesetzes, nämlich § 44 BVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 862). Auf die Berufung des Landes Berlin hat das Landessozialgericht Berlin mit Urteil vom 4. Januar 1955 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Bescheid der Versorgungsbehörde, durch den die Versorgung bewilligt werde, sei ein von der Mitwirkung des Berechtigten abhängiger Verwaltungsakt. Die Klägerin hätte durch Stellung eines Antrags so rechtzeitig mitwirken müssen, daß ein Witwenrentenanspruch gemäß § 61 Abs. 2 BVG entstehen konnte. Mit der Verweisung auf § 61 Abs. 2 BVG durch die Worte "an Stelle des Anspruchs auf Rente" habe § 44 BVG den dazu notwendigen Antrag im Monat der Wiederverheiratung als gesetzliches Erfordernis eingeführt. Im Monat der Antragstellung sei sie nicht mehr Witwe des Gefallenen gewesen. Die Neufassung des § 44 BVG durch das Zweite Änderungsgesetz zum BVG vom 7. August 1953 sei keine gesetzliche Auslegung der bis zu dieser Änderung gültigen Fassung des § 44 BVG. Dies gehe aus Art. V Abs. 2 Buchst. d des Gesetzes hervor, der die neue Fassung des § 44 BVG von der Rückwirkung ausnehme.
Gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin, zugestellt am 8. Februar 1955, in welchem die Revision nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zugelassen wurde, hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 4. März 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht ( BSGer .) am 7. März 1955, Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag vom 27. Februar 1953 zu erkennen. Die Revisionsbegründung führt aus, die Fassung des Gesetzes "an Stelle" habe nicht den Sinn, daß die Witwenrente erlösche und an ihre Stelle ein völlig neuer selbständiger Anspruch trete. Der Anspruch auf Witwenrente verwandle sich bei der Wiederverheiratung in einen Anspruch, der durch eine einmalige Zahlung abgegolten werde. Der Anspruch auf Ablösung der Witwenrente bedürfe keiner Mitwirkung. Er setze weder die tatsächliche Zahlung der Witwenrente voraus, noch erfordere er eine Mitwirkung der Berechtigten. Abgesehen davon habe sie rechtzeitig mitgewirkt. Die Zuzugsgenehmigung sei ihr am 5. November 1951 ausgehändigt worden, erst von da ab habe sie einen Antrag stellen können. Dieser sei rechtzeitig gemäß § 44 BVG neuer Fassung. Diese Neufassung sei der Entscheidung zu Grunde zu legen.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt, Er führte aus, die Neufassung des § 44 BVG durch die 2. Novelle habe dieser Vorschrift einen neuen rechtlichen Inhalt gegeben. Für alle Fälle der Wiederverheiratung vor dem 10. August 1952 sei die frühere Fassung des § 44 anzuwenden. Danach setze die Gewährung der Heiratsabfindung den Witwenrentenanspruch voraus, dieser entstehe aber erst mit der Anmeldung (§ 61 Abs. 2 BVG). Die Klägerin habe außerdem nach § 7 BVG einen Versorgungsanspruch nicht geltend machen können, da sie erst nach der Wiederverheiratung ihren Wohnsitz in ... rechtmäßig begründet habe.
In der mündlichen Verhandlung war für die Revisionsklägerin niemand erschienen. Es wurde festgestellt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Revisionsklägerin, Rechtsanwalt ..., am 11. August 1955 Nachricht vom Termin erhalten hat mit dem Hinweis, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt und die Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG). Sachlich ist sie nicht begründet.
Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob der von der Klägerin als Witwe eines Versorgungsberechtigten am 8. November 1951 geltend gemachte Anspruch auf Heiratsabfindung nach § 44 BVG in der Fassung vom 20. Dezember 1950 (BGBl. I S. 791) - § 44 alte Fassung - oder nach § 44 BVG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 862) - § 44 neue Fassung - zu beurteilen ist.
Die Novelle hat in § 44 die Sätze 2 und 3 eingefügt. Danach ist der Antrag auf die Heiratsabfindung innerhalb eines Jahres nach Wiederverheiratung zulässig. Er ist nicht an die vorherige Geltendmachung des Rentenanspruchs gebunden.
Das BVG und das Zweite Änderungsgesetz sind im Revisionsverfahren nachprüfbares Recht gemäß § 162 Abs. 2 SGG, da das Land Berlin sie inhaltsgleich durch das Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges vom 12. April 1951 (GVOBl. für Berlin S. 317) und das Gesetz vom 18. September 1953 (GVOBl. für Berlin S. 1127) übernommen hat. Das Sozialgerichtsgesetz wurde in Berlin durch Übernahmegesetz vom 20. November 1953 (GVOBl. für Berlin S. 1419) eingeführt.
Nach allgemeinen Grundsätzen müssen die Voraussetzungen, die das Gesetz für die Entstehung eines Rechtsanspruchs aufstellt, während der zeitlichen Geltungsdauer des Gesetzes verwirklicht sein. Eine Ausnahme greift nur Platz, wenn das Gesetz ausdrücklich bestimmt, daß es auch auf Tatbestände anzuwenden ist, die vor seinem Inkrafttreten liegen.
Wesentliches Tatbestandsmerkmal für den Anspruch der versorgungsberechtigten Witwe auf Heiratsabfindung ist - neben dem Versorgungsanspruch aus Anlaß des Todes des ersten Ehemannes - die Wiederheirat; sie muß daher im zeitlichen Geltungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes und seiner Änderungsgesetze erfolgt sein. Der Abfindungsanspruch selbst, insbesondere sein Umfang und die sonstigen förmlichen Voraussetzungen für seine Geltendmachung, richten sich nach der am Tage der Wiederheirat geltenden Gesetzesfassung.
Am Tag der Wiederverheiratung der Klägerin, das ist der 11. Oktober 1951, galt § 44 BVG alte Fassung. Das Zweite Änderungsgesetz bestimmt in Art. V Abs. 2 den Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Änderungen. § 44 neue Fassung ist danach am Tage der Verkündung, also am 11. August 1953, in Kraft getreten (Art. I Nr. 17 aaO.), am gleichen Tag hat die Neufassung des § 44 BVG auch in Berlin Gesetzeskraft erlangt (Art. III des Gesetzes vom 18. September 1953 GVOBl. für Berlin S. 1127).
Läßt sich demnach bereits aus allgemeinen Rechtsätzen über die zeitliche Anwendung von Gesetzen die Folgerung ableiten, daß der Anspruch auf Heiratsabfindung nach dem am Tage dieser Eheschließung geltenden Recht zu beurteilen ist, so ergibt sich Gleiches auch aus den Gesetzesmaterialien der Zweiten Novelle zum BVG. Die Einfügung der Sätze 2 und 3 in § 44 BVG wurde vom Ausschuß des Bundestags für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen dem Bundestag vorgeschlagen. In dem schriftlichen Bericht des Ausschusses (Deutscher Bundestag, erste Wahlperiode 1949, Drucksache Nr. 4493) ist als Begründung angeführt, daß die Neufassung die Gewährung einer Heiratsabfindung künftig auch den Witwen ermöglichen solle, die aus irgendwelchen Gründen einen Antrag auf Heiratsabfindung erst nach der Wiederverheiratung stellen. Mit dem Ausdruck "künftig" kann der Bundestagsausschuß nur den Zeitraum gemeint haben, der mit dem Inkrafttreten der Novelle beginnen sollte.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß es vom Inkrafttreten der Novelle an einer wiederverheirateten Witwe nunmehr möglich ist, innerhalb eines Jahres nach Wiederverehelichung die Gewährung der Heiratsabfindung rechtswirksam zu beantragen. Demgemäß konnte die zweite Ehe schon am 11. August 1952 eingegangen sein, weil dann der Ablauf der Jahresfrist gerade noch auf den Tag fiel, an dem die Novelle in Kraft getreten ist, nämlich den 11. August 1953.
Eine Witwe, die sich vor dem 11. August 1952 wiederverheiratet hat, kann dagegen eine Heiratsabfindung nur auf Grund des § 44 BVG in seiner ursprünglichen Fassung vom 20. Dezember 1950 beanspruchen. Da die Klägerin sich bereits am 11. Oktober 1951 verheiratet hat, ist der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Heiratsabfindung nach § 44 alte Fassung zu beurteilen.
§ 44 Satz 1 BVG ist der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Reichsversorgungsgesetzes (RVG) nachgebildet. Diese Vorschrift lautet in der Fassung vom 1. April 1939 (RGBl. I S. 663):
"Im Falle der Wiederverheiratung mit einem Deutschen wird anstelle der Witwenrente eine Abfindung in Höhe des Jahresbetrages dieser Rente und der Ortszulage gewährt."
Im Schrifttum - vgl. insbesondere Arendts Kommentar zum Reichsversorgungsgesetz Anm. 4 ff zu § 39 - und Rechtsprechung - Urteile des Reichsversorgungsgerichts (RVGer.) vom 20. Juni 1922 Bd. 2 S. 274 und vom 16. November 1922 Bd. 3 S. 79 - wurde § 39 Abs. 1 Satz 1 RVG übereinstimmend dahin ausgelegt, daß diese Vorschrift nur auf Witwen Anwendung finden könne, denen zur Zeit ihrer Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente nach dem RVG zugestanden hat, sei es, daß die Rente nach diesem Gesetz tatsächlich bezogen wurde, sei es, daß nach altem Recht festgesetzte Versorgungsbezüge umanzuerkennen waren. Die Begründung dieser Auffassung geht einmal von dem Gesetzeswortlaut aus, wonach die Abfindung nicht selbständig, sondern nur anstelle der Witwenrente gewährt werde, was voraussetze, daß der Rentenanspruch bereits feststehe oder mindestens, wenn auch für noch so kurze Zeit noch festgestellt werden könne. Auch begrifflich könne eine Abfindung nur jemandem gewährt werden, der einen anderen Anspruch aufgebe; der aufgegebene Rentenanspruch müsse demnach entweder anerkannt oder seine Anerkennung wenigstens eingeleitet sein. Im übrigen schließe auch der Zweck der Abfindungsvorschrift, die Wiederverheiratung von Kriegerwitwen zu ermöglichen und zu erleichtern, eine andere Auslegung aus; denn diese Absicht könne nicht erreicht werden, wenn der Anspruch auf Witwenrente gar nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde und sich demnach nicht mehr für die Zeit der Witwenschaft auswirken könne.
Ähnliche Grundsätze hat das frühere Reichsversicherungsamt für den Abfindungsanspruch der Witwe, die Witwenrente aus der Invalidenversicherung bezogen und sich wiederverheiratet hat, aufgestellt (§ 1287 Satz 2 RVO). Hiernach ist ein Anspruch auf Abfindung nicht begründet, wenn im Zeitpunkt der Wiederheirat die Witwenrente noch nicht beantragt oder festgestellt war und auch nicht mehr festgestellt werden konnte (Urteil vom 10. Juni 1940, EuM. Bd. 46 S. 422).
Diese bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind auch auf den Abfindungsanspruch nach § 44 BVG alte Fassung anzuwenden. Auch nach der Fassung des BVG ist die Heiratsabfindung nicht ein selbständiger, sondern ein von der Witwenrente abhängiger Anspruch, welcher an die Stelle der infolge der Wiederverehelichung weggefallenen Rente tritt. Ist ein Rentenanspruch nicht gegeben, dann kann er auch nicht durch eine einmalige Leistung abgelöst werden. Auch der sozialpolitische Zweck der Heiratsabfindung, die Förderung der Wiederheirat von Kriegerwitwen hat keine Änderung erfahren. Weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien geben einen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber bei der Wiedereinführung des Anspruchs auf Heiratsabfindung durch das BVG von anderen Voraussetzungen ausgehen wollte als bei der Schaffung des RVG.
§ 44 BVG neue Fassung weicht insoweit von der Fassung des § 39 RVG ab, als dort die Abfindung anstelle des Anspruchs auf Witwenrente, hier anstelle der Witwenrente gewährt wird. Diese verschiedene Ausdrucksweise des Gesetzes begründet aber keinen rechtlichen Unterschied. Dafür spricht einmal das oben angegebene Urteil des RVGer. vom 20. Juni 1922, das trotz der anders lautenden Gesetzesfassung des RVG ausführt, die Abfindung trete anstelle des Anspruchs auf Witwenrente, sei es, daß die Rente tatsächlich bezogen wurde, sei es, daß nach altem Recht festgesetzte Versorgungsbezüge umanzuerkennen waren. Auch nach dem Urteil des RVGer. vom 16. November 1922 findet die Vorschrift des § 39 RVG nur auf Witwen Anwendung, denen zur Zeit der Wiederverheiratung ein Anspruch auf Witwenrente zugestanden hat.
Das RVGer. hat demnach in diesem Zusammenhang keinerlei Unterschied zwischen "Anspruch auf Witwenrente" und "Witwenrente" gemacht. Ist aber in § 39 RVG der Begriff "Witwenrente" dem "Anspruch auf Witwenrente" rechtlich gleichzusetzen, so besteht keinerlei Unterschied mehr gegenüber der Fassung des § 44 BVG. Es ist anzunehmen, daß der Gesetzgeber des BVG bewußt die im Bereich des RVG von der Rechtsprechung gewählte Ausdrucksweise zur rechtlichen Klarstellung übernommen hat.
Der nach der Wiederverheiratung gestellte Versorgungsantrag der Klägerin konnte eine Leistungspflicht der Beklagten auf Witwenrente nicht mehr begründen, da die Rente erst mit Beginn des Antragsmonats (November 1951) hätte gewährt werden können, zu diesem Zeitpunkt die Klägerin jedoch nicht mehr Witwe ihres ersten Ehemannes war und somit die Voraussetzungen der §§ 1 Abs. 5, 38 Abs. 1 Satz 1 BVG nicht mehr vorlagen. Bestand ein Anspruch auf Witwenrente nicht mehr, dann entfällt aber mit Rücksicht auf die im zeitlichen Geltungsbereich des § 44 BVG alte Fassung geltende Abhängigkeit der beiden Ansprüche auch der Anspruch auf Witwenabfindung.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstellen