Leitsatz (amtlich)
Fortbildungslehrgänge zu denen ausschließlich Bedienstete von Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen Zugang haben und die dazu dienen die im Krankenkassendienst erforderlichen Qualifikationen zu vermitteln sind nach AFG § 43 Abs 2 von der Förderung ausgeschlossen (Fortführung von BSG 1974-03-19 7 RAr 29/73 = SozR 4100 § 43 Nr 1 und 1974-08-29 7 RAr 97/73).
Normenkette
AFG § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; RVO § 414e S. 2 Buchst. f Fassung: 1955-08-17
Tenor
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1972 und des Sozialgerichts Speyer vom 10. November 1971 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Teilnahme des Klägers an Lehrgängen der Verwaltungsschule des Verbandes der Ortskrankenkassen Rheinland-Pfalz, Süd-Baden und Süd-Württemberg-Hohenzollern nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu fördern hat.
Der Kläger hat im Dezember 1955 die Anstellungsprüfung für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst (1. Verwaltungsprüfung) bestanden. Seit dem 1. Januar 1969 war er als Sachbearbeiter bei der Betriebskrankenkasse der Firma K-H-D AG in M angestellt. Zur Vorbereitung auf die 2. Verwaltungsprüfung für den Krankenkassen-Verwaltungsdienst hat der Kläger in der Zeit vom 22. Februar bis 21. März, 30. August bis 19. September und 29. November bis 19. Dezember 1970 Internatslehrgänge der Verwaltungsschule der Ortskrankenkassen in B besucht. In der Zeit vom 29. bis 31. März 1971 nahm er an der Prüfung vor dem Oberversicherungsamt für Rheinland-Pfalz in M teil. Die Prüfung bestand er am 4. Juni 1971 mit der Note befriedigend.
Nach einer Auskunft des Verbandes der Ortskrankenkassen vom 11. Juni 1971 ist in der Prüfung die Teilnahme an Lehrgängen nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch üblich. Teilnehmer sind ausschließlich Bedienstete von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen. Die Anmeldung erfolgt durch den Dienstherrn, der auch allein gegenüber dem Verband kostenpflichtig ist. Der Lehrplan ist ganz auf die Verhältnisse der Pflichtkassen zugeschnitten. Die Kosten für die Unterbringung und Verpflegung während der Internatslehrgänge wurden von der Arbeitgeberin bezahlt. Der Kläger ist jedoch nach Übernahme der Kosten durch die Arbeitsverwaltung zur Rückzahlung verpflichtet. Im übrigen wurde dem Kläger lediglich unbezahlter Urlaub gewährt.
Seit 1. Januar 1972 ist der Kläger Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse der Firma K-H-D AG in M. Nach seinen Angaben hat sich dies kurzfristig ergeben und war nicht Ausgangspunkt für den Lehrgangsbesuch.
Der Antrag des Klägers (21. April 1970) auf Förderung des Schulbesuchs wurde abgelehnt (Bescheid vom 16. November 1970, Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 1971). Die Klage hatte hingegen in beiden Vorinstanzen Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Speyer; Zweigstelle Mainz, vom 10. November 1971; Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 1972).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, bei dem Lehrgang handele es sich um eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung im Sinne des § 41 Abs. 1 AFG; die Teilnahme daran setze eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus und habe zum Ziel, die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers zu erweitern und seinen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen. Der Lehrgang sei nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet und somit nicht grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen. Diese Ausnahmevorschrift sei eng auszulegen. Fortbildungsmaßnahmen dienten regelmäßig nicht nur den Interessen des Arbeitnehmers, sondern zugleich auch denen des Arbeitgebers; eine Ausrichtung in diesem Sinne könne daher zur Anwendung des § 43 Abs. 2 AFG nicht genügen. Es könne dafür auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob der Arbeitgeber ein besonderes Interesse daran habe, den fortzubildenden Arbeitnehmer in seinem Betriebe zu behalten, oder darauf, ob der Arbeitnehmer selbst die Absicht habe, dort zu bleiben. Nach § 43 Abs. 2 AFG seien Maßnahmen grundsätzlich von der Förderung ausgeschlossen, die ihrem Inhalt nach so speziell auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet seien, daß der Arbeitnehmer die mit der Fortnildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb dieses Bereichs nicht oder kaum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzen könne. Nach Ansicht des LSG genüge es aber nicht - obgleich der allgemeine Sprachgebrauch eine solche Auslegung erlauben würde -, daß eine Maßnahme zwar von einem Betrieb oder Verband für seine Zwecke eingerichtet oder gefördert wird und auch in Lehrplan und Teilnahmebedingungen auf diese Zwecke zugeschnitten ist, die dort vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten aber - aus der Sicht des Betriebes oder Verbandes unerwünscht - von den Teilnehmern auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nutzbringend eingesetzt werden könnten. Im vorliegenden Fall liege auf der Hand, daß die dem Kläger bei der Teilnahme an dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten bei allen Krankenkassen der Reichsversicherungsordnung (RVO) und darüber hinaus in weiten Bereichen der öffentlichen Verwaltung beruflich genutzt werden könnten. Bei der Ausrichtung auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes könne nicht auf die Zwecke eines Verwaltungszweiges abgestellt werden wie "die Krankenkassen" insgesamt. Dieser engen Auslegung des § 43 Abs. 2 AFG stünden auch nicht die Ausführungen im Bericht des Bundestagsausschusses zu § 42 Abs. 4 des Entwurfs (zu BT-Drucks. V/4110 S. 9) entgegen, zumal dort von "verbands- und betriebsinternen" Maßnahmen die Rede sei. Hätte man aber - was zweifelhaft sei - damit die Förderung von Maßnahmen ausschließen wollen, die bisher üblicherweise von Betrieben oder Verbänden finanziert wurden, so habe eine solche Absicht jedenfalls im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden. Gegen eine weite Auslegung in dieser Richtung spreche auch die im Vergleich zu § 137 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) eingeschränkte Regelung in § 37 AFG, wonach Förderungsleistungen nicht gewährt werden, soweit andere öffentlich-rechtliche Stellen hierzu gesetzlich verpflichtet sind. Auch fehle in den Sondervorschriften für die berufliche Fortbildung eine dem - für das Gebiet der beruflichen Umschulung geltenden - § 47 Abs. 2 AFG entsprechende Vorschrift, wonach Leistungen nicht gewährt werden, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird. Schließe somit § 43 Abs. 2 AFG die Förderung im vorliegenden Falle nicht aus, so sei der Anspruch des Klägers dem Grunde nach gegeben, da die übrigen Voraussetzungen (§§ 33, 34, 36, 41-43 AFG und §§ 1, 2, 6-8, 21 der Anordnung Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 - AFuU 1969 -) zweifelsfrei erfüllt seien. Der Kläger habe auch keinen gesetzlichen Anspruch auf die zur Förderung der Teilnahme im AFG vorgesehenen Leistungen gegen seinen Arbeitgeber oder den Verband der Betriebskrankenkassen (§ 37 AFG). Das LSG teilt nicht die Auffassung der Beklagten, daß die Förderung unter Berücksichtigung der Lage und der Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht zweckmäßig erscheine (§ 36 AFG). Der Kläger als Angestellter gehöre nicht zu den Personen, denen der Staat oder einer seiner Träger grundsätzlich auf Lebenszeit ein öffentlich-rechtliches, nach dem Alimentationsprinzip ausgestattetes Dienstverhältnis garantiere. Da ihm gekündigt werden könne und er somit den Krisen des Arbeitslebens ausgesetzt sei, entspreche es einer arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit, ihn durch Fortbildung krisenfester zu machen.
Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine unrichtige Auslegung des § 43 Abs. 2 AFG. Sie bringt hierzu insbesondere vor: Ziel des § 43 Abs. 2 AFG sei es, solche Bildungsbemühungen von der Förderung auszuschließen, die bisher von Betrieben und Verbänden im Rahmen ihrer Bildungsarbeit getragen worden seien. Hierbei könne unter dem Begriff des Verbandes auch ein ganzer Verwaltungszweig fallen. Eine Interessengebundenheit liege hier vor, sofern eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung oder Umschulung im Bereich einer öffentlichen Verwaltung überwiegend für deren Bedienstete durchgeführt werde. Deshalb könne auch die Teilnahme an den von den Trägern der Krankenversicherung eingerichteten Lehrgängen nicht gefördert werden. Der Umstand, daß die Mitarbeiter der Betriebskrankenkassen vom Arbeitgeber auf seine Kosten und Verantwortung für die Geschäfte der Betriebskrankenkasse bestellt würden, könne keine Ausnahme begründen.
Der enge Zuschnitt der vom Kläger besuchten Maßnahme auf Verbandsinteressen werde dadurch deutlich, daß nach der Prüfungsordnung für den Dienst bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung in Rheinland-Pfalz vom 2. August 1962 (MinBl. Sp. 1035) nur Bedienstete eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung oder eines Krankenkassenverbandes an der Maßnahme teilnehmen können. Der vom Kläger besuchte Vorbereitungslehrgang stelle einen typischen Berufsbildungsgang dar, bei dem in der Vergangenheit die Kosten üblicherweise vom Arbeitgeber getragen worden seien.
Im übrigen beruft sie sich auf ein Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 2. August 1973.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Speyer, Zweigstelle Mainz, vom 10. November 1971 die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist nicht vertreten und hat auch keine Stellung genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Förderung seiner Teilnahme an dem Lehrgang des Verbandes der Ortskrankenkassen zu.
Nach § 43 Abs. 2 AFG wird die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, nur gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Es handelt sich um eine Ausschlußvorschrift, die nur für besondere Ausnahmefälle nicht gilt. Da der Ausschluß von der Förderung eintreten soll, obgleich die Voraussetzungen dafür im übrigen gegeben sind - andernfalls hätte es dieser besonderen Ausschlußvorschrift nicht bedurft - kann das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen der Anwendung der Ausschlußvorschrift nicht entgegenstehen. Das gilt insbesondere für das allgemeine Erfordernis der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit im Sinne des § 36 AFG, zumal gerade ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse den Ausnahmefall begründet, in dem trotz Vorliegen des Ausschlußtatbestandes eine Förderung stattfindet. Der Regeltatbestand des § 43 Abs. 2 AFG ist also kein besonders hervorgehobener Fall des Fehlens der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit; seine Tatbestandsmerkmale sind vielmehr unabhängig hiervon und vom Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen zu prüfen. Die erst durch den Ausschuß für Arbeit dem Entwurf eingefügte Ausschlußvorschrift (§ 42 Abs. 4 des Entwurfs, BT-Drucks. V/4110 S. 20) ist durch eine Verwendung weitgehend unbestimmter Begriffe gekennzeichnet, die es erforderlich erscheinen läßt, zu deren Auslegung auch ihre Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Im Schriftlichen Bericht des Ausschusses (zu BT-Drucks. V/4110 S. 9) heißt es dazu, die Förderung "verbands- und betriebsinterner Maßnahmen" solle "wie bisher" grundsätzlich ausgeschlossen sein; derartige Maßnahmen sollten im allgemeinen von den Firmen und Verbänden selbst finanziert werden. Die neue Vorschrift solle eine Verlagerung der Leistungen zur Fortbildungsförderung von der Wirtschaft auf die Bundesanstalt so weit wie möglich verhindern helfen. Der politische Zweck der Regelung ist damit klar herausgestellt: Die für die neue berufliche Bildungsförderung erforderlichen Mittel der Bundesanstalt für Arbeit (BA) sollten möglichst nicht für Maßnahmen verbraucht werden, die bisher schon von anderen Stellen in deren eigenem Interesse finanziert wurden. Dieses durchaus verständliche und sachgerechte Motiv des Gesetzgebers anzuzweifeln, besteht kein begründeter Anlaß. Wenn das LSG hierfür auf die im Vergleich zu der des früher geltenden § 137 AVAVG eingeschränkte Regelung in § 37 AFG hinweist, so verkennt es, daß sich § 137 AVAVG nicht auf die Maßnahme, sondern auf die persönliche Bedürftigkeit des Teilnehmers bezieht, dem die erforderlichen Mittel "auch nicht von Dritten" zur Verfügung gestellt werden. Dem entspricht - allerdings unter Einschränkung auf Förderungsleistungen anderer, dazu gesetzlich verpflichteter öffentlich-rechtlicher Stellen - die neue Regelung in § 37 AFG. Auch die vom LSG gleichfalls hierzu angezogene Sonderregelung für die Umschulung nach § 47 Abs. 2 AFG bezieht sich nicht wie § 43 Abs. 2 auf die Maßnahme, sondern auf die persönliche Förderung des Teilnehmers durch seinen Arbeitgeber ("insoweit nicht ..., als der Arbeitgeber gleichartige Leistungen erbringt").
Das hiernach klargestellte Motiv des Gesetzgebers für die Einfügung des § 43 Abs. 2 AFG ergibt keine Begründung für die Auffassung des LSG, diese Ausschlußvorschrift grundsätzlich "eng" auszulegen. Mit den Worten "wie bisher" verweist der Ausschußbericht eindeutig auf die einschlägige Bestimmung der Nr. 7 Abs. 1 der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (RL) vom 6. September 1965, wonach Beihilfen nicht gewährt werden, "wenn der Lehrgang (a) ... (b) der Schulung für Verbandsaufgaben dient, (c) von einzelnen Betrieben oder Unternehmen, einem Verband, einer Verwaltung oder einer sonstigen Organisation getragen wird und seiner Zielsetzung nach vorwiegend auf die Belange seines Trägers ausgerichtet oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist, (d) ...". Die Bedeutung der genannten RL für den Gesetzgeber des AFG ergibt sich schon daraus, daß sie nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 10 Nr. 3 AFG bis zum - inzwischen erfolgten - Inkrafttreten einer Anordnung nach § 39 AFG weiter gelten sollten. Da die AFuU 1969 keine einschlägigen Bestimmungen zum Regelfall des § 43 Abs. 2 AFG enthält, bestehen keine Bedenken, bei Auslegung dieser Vorschrift den Inhalt der genannten Bestimmungen der Richtlinien mitzuverwerten. Das gilt insbesondere für die Frage, was unter "Zwecke eines Betriebes oder Verbandes" zu verstehen ist. Bei der Wortverbindung "Betrieb oder Verband" handelt es sich danach nicht um eine Alternative, sondern um einen allgemeinen Sammelbegriff, der an die Stelle der früheren Anhäufung von Begriffen (Betrieb, Unternehmen, Verband, Verwaltung, sonstige Organisation) getreten ist und erkennbar jede Einrichtung erfassen soll, die überhaupt als Zweckträger für Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Die Hinzufügung des "Verbandes" zu dem schon im weitesten Sinne aufzufassenden arbeitsrechtlichen Begriff des "Betriebes" soll sicherstellen, daß neben dem einzelnen Betrieb auch höhere Einheiten aller Art erfaßt werden sollen. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift aus kann es keinen Unterschied machen, ob eine Fortbildungsmaßnahme von einem einzelnen Großbetrieb, einem Unternehmen mit mehreren Einzelbetrieben oder einer Mehrheit kleinerer Betriebe mit insoweit gleichlaufenden, gemeinsamen Interessen durchgeführt wird. Daß öffentliche Verwaltungen hiervon nicht ausgenommen werden sollten, ergibt sich außer aus der ausdrücklichen Erwähnung in den o.a. RL schon aus der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers, da gerade bei ihnen interne Fortbildungsmaßnahmen für ihre Bediensteten traditionell üblich sind.
Unter "Zwecke" kann entsprechend dem früher verwendeten Ausdruck "Belange" nichts anderes verstanden werden als "Interessen" (daher der abkürzende Ausdruck "interessengebundene Maßnahmen"). Dabei muß sich die Interessengebundenheit unmittelbar auf die Fortbildung selbst beziehen. Das LSG hat insoweit zutreffend ausgeführt, hierzu genüge es noch nicht, daß etwa der Betrieb bestimmte Arbeitnehmer durch Förderung ihrer Fortbildung an sich binden will oder daß diese Arbeitnehmer ohnehin nicht vorhaben, den Betrieb zu wechseln. Im übrigen ergänzen sich die Interessen von Betrieb und Verband entsprechend der weiter oben dargestellten Bedeutung dieses Sammelbegriffs.
Ob eine Fortbildungsmaßnahme auf die Interessen eines Betriebes oder Verbandes "ausgerichtet" ist, ergibt sich nach Auffassung des Senats insbesondere aus der entsprechenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel. Unter Gesamtwürdigung dieser einander überschneidenden und ergänzenden Merkmale ist der Lehrgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, als interessengebundene Maßnahmen im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG anzusehen. Der Teilnehmerkreis war auf Bedienstete der öffentlichen Pflichtkrankenkassen der RVO im Bereich des veranstaltenden Verbandes, die als solche von ihren Kassen dorthin geschickt wurden, beschränkt. Dabei ist ohne Bedeutung, daß Mitarbeiter von Betriebskrankenkassen nicht Arbeitnehmer der betreffenden Kasse sind, sondern in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und u.U. von diesem und nicht von der Kasse zu den Lehrgängen entsandt werden. Die Bezogenheit auf den Aufgabenkreis der Pflichtkrankenkassen - und damit der fach- und verbandsinterne Charakter der Maßnahme - bleibt hierdurch unberührt. Der Inhalt der Schulung war auch, wie der Lehrplan ausweist, auf die Interessen der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen zugeschnitten; es sollten dort Kenntnisse vermittelt werden, die für eine gehobene Tätigkeit speziell bei den öffentlichen Pflichtkrankenkassen für erforderlich angesehen werden. Allerdings war der Lehrgang nach der Feststellung des LSG nicht derart spezialisiert, daß die mit der Fortbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten außerhalb dieses Bereichs auf dem Arbeitsmarkt nicht oder kaum genutzt werden konnten; hiernach wurden vielmehr Kenntnisse vermittelt, die im Bereich aller Krankenkassen der RVO und darüber hinaus der gesamten Sozialversicherung und weiter Teile der öffentlichen Verwaltung und des kaufmännischen Lebens beruflich genutzt werden können. Das kann nach Auffassung des Senats jedoch nicht genügen, die Anwendung des § 43 Abs. 2 AFG auszuschließen. Eine so starke Einschränkung kann dem Begriff "ausgerichtet" auch bei strenger Auslegung nicht entnommen werden; es würden sonst praktisch kaum Fälle übrig bleiben, die nicht schon aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender arbeitsmarktpolitischer Zweckmäßigkeit (§ 36 AFG) von der Förderung ausgeschlossen wären. Dabei ist die Verwendbarkeit der erworbenen beruflichen Qualifikation auch bei anderen Pflichtkassen außerhalb des Verbandsbereichs und deren Gemeinschaftseinrichtungen schon deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil es dem gemeinsamen Interesse dieser Institute entspricht, gelegentlich auftretende Lücken an qualifizierten Mitarbeitern durch ein Überwechseln solcher Kräfte ausfüllen zu können. Das gilt bei den Pflichtkassen der RVO um so mehr, als sie institutionell und aufgabenmäßig nicht auf Wettbewerb untereinander ausgerichtet sind, sondern in regionaler, fachlicher und betrieblicher Gliederung nebeneinander ihre gleichgerichteten und gemeinsamen Aufgaben erfüllen. Vom Sinn und Zweck der Regelung her sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, die auf unterer Ebene organisierten Einrichtungen anders als die auf höherer Ebene organisierten zu behandeln. Für "die gesetzlichen Krankenkassen" muß hiernach gleiches gelten wie etwa für die Bundesbahn oder die BA im Verhältnis zu ihren einzelnen Betrieben oder Dienststellen. Gegenüber anderen möglichen Interessenten - insbesondere anderen Sozialversicherungsträgern - ist der vom Kläger besuchte Lehrgang trotz der breiten Streuung des Stoffangebots aber - nicht nur nach den Teilnahmebedingungen - hinreichend spezialisiert, wie die besondere Lehrplanstruktur, die speziell auf Aufgaben und Rechtsverhältnisse der Pflichtkassen zugeschnitten ist, erkennen läßt. Es kommt hier hinzu, daß es sich um einen Fachlehrgang mit dem Ziel der 2. Verwaltungsprüfung handelt. Außer auf die materielle Fortbildung der Teilnehmer ist der Lehrgang also auch auf deren speziell für die Tätigkeit bei den öffentlichen Krankenkassen bezogene formelle Qualifikation ausgerichtet. Wenn auch die Angestellten von Betriebskrankenkassen nicht Dienstordnungsvorschriften unterliegen, so hat doch die 2. Verwaltungsprüfung dort die gleiche faktische Bedeutung für die Möglichkeit, gehobene Stellungen zu bekleiden wie im übrigen Bereich der Pflichtkassen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die Förderung der Aus- und Fortbildung den Krankenkassenverbänden gesetzlich als Aufgabe übertragen worden ist (§ 414e Buchst. f RVO) und auch schon vorher die Kassen und ihre Verbände sich besonders dieser Aufgabe angenommen haben (vgl. Siebeck/Töns, Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen, 1965, S. 55). Hieraus läßt sich zwar nicht die Pflicht der Kassen und ihrer Verbände ableiten, alle Kosten der Ausbildungsstätten und der Teilnehmer zu tragen. Es entspricht aber andererseits nicht dem gesetzgeberischen Ziel des § 43 Abs. 2 AFG, die traditionell und zumutbarerweise übernommenen Belastungen auf die Bundesanstalt zu verlagern. Bei der Gesamtwürdigung der die "Ausrichtung" kennzeichnenden Merkmale hat der Senat deshalb keine Bedenken, den streitigen Lehrgang als eine der von § 43 Abs. 2 AFG angesprochenen Fortbildungsmaßnahmen anzusehen, deren Förderung grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die besonderen Verhältnisse eines Teilnehmers können für die Entscheidung keine Rolle spielen, da § 43 Abs. 2 AFG - wie schon oben hervorgehoben wurde - eine Eigenschaft der Maßnahme, also des Lehrgangs, betrifft. Dementsprechend kommt es auf den Vortrag des Klägers nicht an, er habe die Ausbildung aus eigener Initiative durchlaufen, ohne daß ein konkretes betriebliches Bedürfnis vorgelegen habe, und sein Arbeitgeber trage nicht die Kosten.
Irgendein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines "besonderen" arbeitsmarktpolitischen Interesses, die Teilnahme des Klägers an dem Lehrgang zu fördern - das - ausnahmsweise - die Förderung gleichwohl rechtfertigen würde (vgl. § 4 AFuU 1969), ist nicht zu erkennen.
Die angefochtenen Urteile sind deshalb aufzuheben; die Klage ist abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen