Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der Fortbildung von Krankenkassenangestellten durch die BA
Leitsatz (redaktionell)
1. Die von den KK und ihren Verbänden durchgeführten beruflichen Bildungsmaßnahmen sind auf die Zwecke eines Betriebes - hierzu gehören auch öffentlich-rechtliche Körperschaften - ausgerichtet, so daß für deren Förderung ein besonders arbeitsmarktpolitisches Interesse nicht besteht.
2. Die Angestellten der KK gehören, wenn sie sich auf die zweite Verwaltungsprüfung vorbereiten, nicht zu den Personen, deren berufliche Bildung von der BA zu fördern ist.
Normenkette
AFG § 43 Abs. 2 Fassung: 1969-06-25; AFuU § 4 Fassung: 1969-12-18; RVO § 414e Buchst. f Fassung: 1955-08-17
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch der Revisionsinstanz sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist der Dienstordnung unterstellter Angestellter (DO-Angestellter) der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) G. Nach Abschluß der Lehrzeit und nach Ablegung der ersten Verwaltungsprüfung wurde er zum 1. Mai 1971 in den nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) für Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen vorgesehenen dreijährigen Zwischendienst mit dem Ziel der zweiten Verwaltungsprüfung übernommen. Dabei hat der Teilnehmer neben der praktischen Tätigkeit in den wesentlichen Arbeitsbereichen an dem von den einzelnen Landesverbänden der gesetzlichen Krankenkassen - hier dem beigeladenen Landesverband der Ortskrankenkassen W - eingerichteten Fernunterricht mit Pflichtklausuren teilzunehmen; im dritten Jahr sind auch Internatslehrgänge zu besuchen. Der Teilnehmer ist außerdem verpflichtet, die gewonnenen Kenntnisse durch eifriges Selbststudium zu ergänzen und zu fördern.
Am 6. April 1971 beantragte der Kläger bei der Beklagten, seine Teilnahme am Zwischendienst durch Übernahme der Kosten für - nach seiner Ansicht - notwendige Lernmittel (Urteilssammlung für die gesetzliche Krankenversicherung, Ergänzungslieferungen hierzu und mehrere Fachzeitschriften) mit einem einmaligen Betrag von 320,- DM und einem monatlichen Betrag von 30,- DM zu fördern. Der Antrag wurde durch Bescheid vom 18. Mai 1971, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 1971, mit der Begründung abgelehnt, es handele sich dabei um eine auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete (interessengebundene) Maßnahme, an der die Teilnahme nur in besonderen - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen gefördert werden könne (§ 43 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes - AFG -).
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 25. November 1971 die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide dem Grunde nach verurteilt, an den Kläger Leistungen im Rahmen der Vorbereitung auf die zweite Krankenkassenprüfung und zu deren Ablegung zu erbringen. Auf die - vom SG zugelassene - Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. In den Urteilsgründen hat es dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt: Obgleich sich der Kläger in einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme befinde, könne seine Teilnahme daran nicht gefördert werden. Als DO-Angestellter gehöre er nicht zu dem insoweit förderungsberechtigten Personenkreis, weil er hinsichtlich der Sicherung gegen Arbeitslosigkeit einem Beamten gleichzustellen und daher auch kraft Gesetzes in allen Versicherungszweigen versicherungsfrei sei. Eine Fortbildung dieses Personenkreises sei für den Arbeitsmarkt ohne Bedeutung. Die vom Kläger begehrte Förderung sei aber auch deshalb nicht zulässig, weil die Bildungsmaßnahme, an der er teilnehme, auf die Zwecke eines Verbandes ausgerichtet sei. Daß der Kläger nach seiner Behauptung die dabei erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auch bei anderen Versicherungsträgern, Behörden und Privatbetrieben verwerten könne, schließe eine solche Interessengebundenheit der Maßnahme nicht aus. Die von dem beigeladenen Landesverband durchgeführten Lehrgänge seien inhaltlich darauf ausgerichtet, Angestellte von Ortskrankenkassen auf die Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung für Krankenkassen vorzubereiten. Nach dem Lehrplan würden vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung und Überblicke auf angrenzende Rechtsgebiete vermittelt. Zum Zwischendienst seien nur bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigte Bewerber zugelassen, die die erste Verwaltungsprüfung für den Dienst bei den Krankenkassen bestanden haben.
Mit den bei der Fortbildung erworbenen Kenntnissen seien die Teilnehmer befähigt, gehobene Positionen bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei Versicherungsbehörden zu erlangen, die in der Regel von DO-Angestellten oder Beamten besetzt würden. Die Maßnahme diene in erster Linie den Zwecken der Krankenkassen, die sie deshalb auch im Verein mit dem Beigeladenen durchführten. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG bestehe schon deshalb an der Förderung nicht, weil die DO-Angestellten nicht zu den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktes gehörten. Dieses Ergebnis decke sich auch mit den Vorstellungen des Gesetzgebers, der durch die Regelung des § 43 Abs. 2 AFG habe verhindern wollen, daß die Kosten betriebs- und verbandsinterner Einrichtungen auf die Beklagte abgewälzt würden. Die Aufgabe, die Fortbildung der bei den Krankenkassen Beschäftigten zu fördern, sei den Kassen selbst und ihren Verbänden übertragen. Darauf, ob die vom Kläger geltend gemachten Kosten als notwendig im Sinne des § 45 AFG anzusehen seien, komme es hiernach nicht mehr an.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung der §§ 42, 43 AFG sowie der Art. 3 und 12 des Grundgesetzes (GG) und führt hierzu insbesondere aus: Personen, die - wie er - zuvor eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hätten, würden durch den Erwerb der Beamteneigenschaft nicht von der Förderung der beruflichen Bildung ausgeschlossen; das würde auch gegen Art. 3 GG verstoßen. Die Förderungswürdigkeit sei nicht auf Personen beschränkt, die unmittelbar oder besonders stark von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Der öffentliche Dienst bilde einen wesentlichen Teil des Arbeitsmarktes der Bundesrepublik. Einem früher versicherungspflichtigen Beamten müsse die gleiche Beweglichkeit und Entscheidungsfreiheit nach Art. 12 GG zugestanden werden wie anderen Arbeitnehmern. Alles das gelte erst recht für einen DO-Angestellten, der kein Beamter sei, sondern in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehe, das sich weitgehend von dem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis unterscheide. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Förderung hier auch nicht nach § 43 Abs. 2 AFG ausgeschlossen. Ein Ausschließungsgrund im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor, wenn durch eine Maßnahme Kenntnisse vermittelt würden, die über die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes weit hinausgingen. Krankenkassenbedienstete fänden nach erfolgreicher Teilnahme an der hier streitigen Maßnahme innerhalb der Sozialversicherung einen breiten Arbeitsmarkt, insbesondere bei Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen sowie den Ersatzkassen. Darüber hinaus könnten sie ihre bei der Fortbildung erworbenen Kenntnisse in zahlreichen Positionen verwenden, z.B. in Personal- und Lohnbüros, bei Gewerkschaften, Kriegsopferverbänden, Arbeitgeberverbänden, Sozialämtern, Krankenhäusern und karitativen Einrichtungen. Die dadurch bewirkte größere Beweglichkeit könne auch für DO-Angestellte gesetzlicher Krankenkassen Bedeutung erlangen, wenn etwa der dienstgebende Versicherungsträger wegfalle.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 1971 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 1971 dem Grunde nach zu verurteilen, dem Kläger die von ihm geltend gemachten Aufwendungen der Fortbildung zur Vorbereitung auf die zweite Verwaltungsprüfung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Zur Auslegung des § 43 Abs. 2 AFG meint sie, daß es auf die Frage, ob die durch die Maßnahme vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beruflich genutzt werden könnten, nicht ankomme, da dies eine Voraussetzung jeder Förderung sei. Vielmehr sei maßgebend, daß nach den Umständen des Einzelfalles ein über das normale Maß deutlich hinausgehendes Interesse eines Betriebes oder Verbandes an der mit der Maßnahme verfolgten beruflichen Fortbildung der Teilnehmer erkennbar sei.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er weist darauf hin, daß der Kläger das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet habe; sein Anstellungsverhältnis könne daher auch aus einem nicht in seiner Person liegenden wichtigen Grunde gekündigt werden. Entgegen der Auffassung des LSG handele es sich hier nicht um eine lediglich auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtete Maßnahme; der Kläger erlange dadurch vielmehr eine üblicherweise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwendbare Berufsstellung. Jedoch seien die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen nicht als notwendige Kosten im Sinne des § 45 AFG anzusehen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und im übrigen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Dabei kann es für die Entscheidung im vorliegenden Fall offenbleiben, ob die Förderung der Fortbildung - daß es sich hier wesensmäßig um eine Fortbildungsmaßnahme handelt, bedarf keiner weiteren Begründung - von DO-Angestellten grundsätzlich zulässig ist. Die Förderung der Teilnahme des Klägers an dem Zwischendienst ist, wie das LSG jedenfalls zutreffend entschieden hat, schon nach § 43 Abs. 2 AFG ausgeschlossen.
Danach wird die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die Zwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet sind, nur gefördert, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Wie der Senat bereits in mehreren Entscheidungen hierzu ausgeführt hat (vgl. insbes. Urteil vom 19. März 1974 - 7 RAr 29/73 - SozR 4100 § 43 Nr. 2), handelt es sich dabei um eine Ausschlußvorschrift, die nur in besonderen Ausnahmefällen nicht gilt. Da der Ausschluß von der Förderung gerade für die Fälle gedacht ist, in denen die Förderungsvoraussetzungen im übrigen gegeben sind, kann das Vorliegen dieser Förderungsvoraussetzungen der Anwendung der Ausschlußvorschrift nicht entgegenstehen. Ihre Tatbestandsmerkmale sind vielmehr unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen zu prüfen. Die erst durch den Ausschuß für Arbeit dem Entwurf eingefügte Ausschlußvorschrift (§ 42 Abs. 4 des Entwurfs, BT-Drucks. V/4110 S. 20) ist durch eine Verwendung weitgehend unbestimmter Begriffe gekennzeichnet, die es erforderlich erscheinen läßt, zur Auslegung auch die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Im schriftlichen Bericht des Ausschusses (zu BT-Drucks. V/4110 S. 9) heißt es dazu, die Förderung "verbands- und betriebsinterner Maßnahmen" solle "wie bisher" grundsätzlich ausgeschlossen sein; derartige Maßnahmen sollten im allgemeinen von den Firmen und Verbänden selbst finanziert werden. Die neue Vorschrift solle eine Verlagerung der Leistungen zur Fortbildungsförderung von der Wirtschaft auf die Bundesanstalt so weit wie möglich verhindern helfen. Der politische Zweck der Regelung ist damit klar herausgestellt: Die für die neu geschaffene berufliche Bildungsförderung erforderlichen Mittel der Bundesanstalt für Arbeit (BA) sollten möglichst nicht für Maßnahmen verbraucht werden, die bisher schon von anderen Stellen in deren eigenem Interesse finanziert wurden. Dieser durchaus verständlichen und sachgerechten Motivierung des Gesetzgebers steht auch nicht die Regelung in § 37 AFG entgegen, die nicht auf den Charakter der Maßnahme, sondern auf die gesetzlich begründete Förderung durch andere öffentlich-rechtliche Stellen im Einzelfall abstellt. Das vorgenannte Motiv des Gesetzgebers für die Einfügung des § 43 Abs. 2 AFG ergibt keine Begründung dafür, diese Ausschlußvorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Mit den Worten "wie bisher" verweist der Ausschußbericht eindeutig auf die einschlägige Bestimmung der Nr. 7 Abs. 1 der Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (RL) vom 6. September 1965 (BABl. S. 735), wonach Beihilfen nicht gewährt werden, wenn der Lehrgang u.a. "der Schulung für Verbandsaufgaben dient" oder "von einzelnen Betrieben oder Unternehmen, einem Verband, einer Verwaltung oder einer sonstigen Organisation getragen wird und seiner Zielsetzung nach vorwiegend auf die Belange seines Trägers ausgerichtet oder nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich ist". Die Bedeutung der genannten RL für den Gesetzgeber des AFG ergibt sich schon daraus, daß sie nach der Überleitungsvorschrift des § 242 Abs. 10 Nr. 3 AFG bis zum - inzwischen erfolgten - Inkrafttreten einer Anordnung nach § 39 AFG weiter gelten sollten. Da auch die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 18. Dezember 1969 (ANBA 1970, 85 - AFuU 1969) keine einschlägigen Bestimmungen zum Regelfall des § 43 Abs. 2 AFG enthält, bestehen keine Bedenken, bei Auslegung dieser Vorschrift den Inhalt der genannten Bestimmungen der Richtlinien mitzuverwerten. Das gilt insbesondere für die Frage, was unter "Zwecke des Betriebes oder Verbandes" zu verstehen ist. Bei der Wortverbindung "Betrieb oder Verband" handelt es sich danach nicht um eine Alternative, sondern um einen allgemeinen Sammelbegriff, der an die Stelle der früheren Anhäufung von Begriffen (Betrieb, Unternehmen, Verband, Verwaltung, sonstige Organisation) getreten ist und erkennbar jede Einrichtung erfassen soll, die überhaupt als Zweckträger für Fortbildungsmaßnahmen in Betracht kommen kann. Die Hinzufügung des "Verbandes" zu dem schon im weitesten Sinne aufzufassenden arbeitsrechtlichen Begriff des "Betriebes" soll sicherstellen, daß neben dem einzelnen Betrieb auch höhere Einheiten aller Art erfaßt werden. Vom Sinn und Zweck der Vorschrift aus kann es dabei keinen Unterschied machen, ob eine Fortbildungsmaßnahme von einem einzelnen Großbetrieb, einem Unternehmen mit mehreren Einzelbetrieben oder einer Mehrheit kleinerer Betriebe mit insoweit gleichlaufenden, gemeinsamen Interessen durchgeführt wird. Daß öffentliche Verwaltungen hiervon nicht ausgenommen werden sollten, ergibt sich außer aus der ausdrücklichen Erwähnung in den o.g. RL schon aus der dargelegten Zielsetzung des Gesetzgebers, da gerade bei ihnen interne Fortbildungsmaßnahmen für ihre Bediensteten traditionell üblich sind.
Unter "Zwecke" kann entsprechend dem früher verwendeten Ausdruck "Belange" nichts anderes verstanden werden als "Interessen" (daher der abkürzende Ausdruck "interessengebundene Maßnahmen"). Dabei ergänzen sich die Interessen von Betrieb und Verband entsprechend der vorstehend dargestellten Bedeutung dieses Sammelbegriffs. Für den vorliegenden Fall sind damit nicht nur die Interessen der Arbeitgeberin des Klägers und des beigeladenen Landesverbandes selbst, sondern auch die der verbandsangehörigen Kassen und darüber hinaus auch der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 225 der Reichsversicherungsordnung (RVO) überhaupt angesprochen, die - ohne untereinander in echtem Wettbewerb zu stehen - in abgegrenzter Zuständigkeit nebeneinander ihre gemeinsamen und gleichgerichteten gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen (s. Urteile des Senats vom 19. März 1974 - 7 RAr 29/73 - SozR 4100 § 43 Nr. 2 - betreffend "die öffentlichen Sparkassen" und 7 RAr 32/72 betreffend "die Kommunalverwaltung"). Ob eine Fortbildungsmaßnahme auf die Interessen eines Betriebes oder Verbandes in diesem Sinne ausgerichtet ist, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats insbesondere aus der entsprechend einschränkenden Auswahl des Teilnehmerkreises, dem Inhalt der Schulung und dem besonderen Ausbildungsziel. Unter Gesamtwürdigung dieser einander überschneidenden und ergänzenden Merkmale ist der Ausbildungsgang, an dem der Kläger teilgenommen hat, als interessengebundene Maßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG anzusehen. Nach den Feststellungen des LSG werden zum Zwischendienst nur Bewerber zugelassen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt sind und die erste Verwaltungsprüfung für den Dienst bei den Krankenkassen bestanden haben. Die Teilnahme an dieser Bildungsmaßnahme ist also auf einen eng mit diesen "Betrieben" verbundenen Personenkreis beschränkt. Dabei deutet schon der Umstand, daß ein wesentlicher, nämlich der praktische Teil der Fortbildung "betriebsintern" durch eine dem Fortbildungsziel entsprechende Beschäftigung in den einzelnen Arbeitsgebieten erfolgt, auf eine "Ausrichtung" auf die Zwecke der gesetzlichen Krankenkassen hin. Nach dem Lehrplan für die theoretische Ausbildung werden den Teilnehmern, wie das LSG den vorliegenden Unterlagen (Anlage 9 zur APO) zutreffend entnommen hat, vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der gesetzlichen Krankenversicherung und Überblicke auf angrenzenden Gebieten vermittelt. Der Inhalt der Ausbildung insgesamt ist daher auch objektiv auf die Interessen der gesetzlichen Krankenkassen zugeschnitten. Inhaltliches Ziel des Zwischendienstes ist es, den nach der ersten Verwaltungsprüfung als Mitarbeiter eingesetzten Angestellten Gelegenheit zu geben, sich die zur Ausführung gehobener Funktionen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen (§ 17 APO). Formelles Ziel ist dabei die Ablegung der zweiten Verwaltungsprüfung für Krankenkassen. Außer auf die materielle Fortbildung der Teilnehmer zielt die Fortbildungsmaßnahme also auch auf deren speziell auf die Tätigkeit bei den öffentlichen Krankenkassen bezogene formelle Qualifikation. Ist eine Bildungsmaßnahme aber nach den maßgebenden Kriterien - Teilnehmerkreis, Inhalt und Ziel - derart auf Betriebs- oder Verbandsinteressen subjektiv ausgerichtet und objektiv zugeschnitten, so steht der Anwendung des § 43 Abs. 2 AFG nicht - wie der Kläger meint - entgegen, daß die dort erzielte berufliche Qualifikation auch sonst auf dem Arbeitsmarkt verwertet werden könnte. Die Revision verkennt dabei, daß allgemeine Voraussetzungen der Förderbarkeit von Bildungsmaßnahmen - dazu gehört auch die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - nicht schon zur Begründung dafür dienen können, die Anwendbarkeit dieser besonderen Ausschlußvorschrift zu verneinen. Eine Einschränkung dahin, daß die bei einer Betriebs- und Verbandszwecken dienenden Bildungsmaßnahmen erworbenen Kenntnisse nicht zu wesentlichen Teilen auch anderweitig beruflich verwertbar sein dürften, kann dem Begriff "ausgerichtet" auch bei strenger Auslegung nicht entnommen werden; es würden sonst praktisch kaum Fälle übrig bleiben, die nicht schon aus anderen Gründen, insbesondere wegen fehlender arbeitsmarktpolitischer Zweckmäßigkeit (§ 36 AFG) für eine Förderung nicht in Betracht kämen.
Die Teilnahme des Klägers an der Fortbildung zur Vorbereitung auf die zweite Verwaltungsprüfung wäre daher nach § 43 Abs. 2 AFG nur zu fördern, wenn für eine solche Förderung ein "besonderes" arbeitsmarktpolitisches Interesse bestünde. Wie der Senat in seinem am 24. September 1974 verkündeten Urteil - 7 RAr 51/72 - unter Hinweis auf Rechtsprechung und Schrifttum näher ausgeführt hat, handelt es sich bei dem "besonderen arbeitsmarktpolitischen Interesse" des § 43 Abs. 2 AFG um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem der Verwaltung für die Rechtsanwendung ein eigenständiger Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Die Ausübung dieses Beurteilungsspielraumes durch die BA erfolgt für den Bereich der Förderung der beruflichen Bildung (§§ 33 ff AFG) im Rahmen der gesetzlichen Anordnungsermächtigung des § 39 AFG. Macht die BA hiervon durch eine entsprechende Regelung im Rahmen des Satzungsrechtes Gebrauch, so beschränkt sich die Kontrolle des Gerichtes auf die Prüfung, ob die entsprechenden Satzungsbestimmungen durch die Ermächtigung gedeckt sind. Durch den Inhalt eines in dieser Weise gesetzeskonformen Satzungsrechts wird der Beurteilungsspielraum der BA in dem oben dargestellten Sinne konkretisiert. Im vorliegenden Falle ist daher von § 4 der AFuU 1969 auszugehen, in dem der Begriff "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" näher umschrieben wird. In Betracht käme hier allenfalls die Regelung in Nr. 3 dieser Bestimmung. Hiernach besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse im Sinne des § 43 Abs. 2 AFG, wenn die Fortbildung oder Umschulung die berufliche Beweglichkeit des Teilnehmers verbessert und Arbeitslosigkeit, Unterbeschäftigung oder Mangel an Arbeitskräften auf andere Weise nicht verhütet oder beendet werden kann. Dieser Tatbestand ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Die von der Arbeitgeberin des Klägers und dem beigeladenen Verband durchgeführte Bildungsmaßnahme mag zwar auch bezwecken, einen "Mangel an Arbeitskräften zu verhüten oder zu beenden", dieser Mangel ist jedoch "auf andere Weise" (als durch Förderung seitens der BA) zu beheben. Auf "andere Weise" in diesem Sinne sind die genannten arbeitsmarktpolitischen Schwierigkeiten jedenfalls dann zu beheben, wenn der Betrieb oder Verband, auf dessen Zwecke die Maßnahme ausgerichtet ist, selbst eine entsprechende Verpflichtung hat. Nach § 414 e Buchst. f RVO ist aber die Förderung der Fortbildung der bei den Krankenkassen Beschäftigten eine gesetzliche Aufgabe der Landesverbände der Krankenkassen.
Der Kläger hat daher - und zwar unabhängig von seinem besonderen Status als DO-Angestellter - keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Förderung durch die Beklagte.
Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen