Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Versicherungssumme aus der Lebensversicherung des verstorbenen (zweiten) Ehemannes ist nach BVG § 44 Abs 7 aF und BVG § 44 Abs 5 nF in vollem Umfange auf die Witwenbeihilfe bzw die Witwenrente, somit auch auf die Grundrente, anzurechnen.

Bei dieser auf vertraglicher Grundlage beruhenden Leistung handelt es sich um die Verwirklichung eines infolge Auflösung der Ehe erworbenen Versorgungsanspruch iS des BVG § 44.

Die Umrechnung dieser Kapitalleistung in eine entsprechende monatliche Rente ist rechtmäßig; die Witwe hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte ihr verstorbener Ehemann mit dem gleichen Prämienaufwand nicht eine Kapitalversicherung, sondern eine Rentenversicherung mit anderem Versicherungsrisiko und geringerer Rente abgeschlossen. Die Anrechnung der empfangenen Leistung verstößt nicht gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung.

2. Die Anrechnung einer auf vertraglicher Grundlage beruhenden Leistung aus einer Kapitalversicherung ist rechtmäßig.

 

Normenkette

BVG § 44 Abs. 7 Fassung: 1956-06-06, Abs. 5 Fassung: 1960-06-27; GG Art. 3

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Mai 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin hat ihren 1. Ehemann P H und ihren 2. Ehemann H O durch den zweiten Weltkrieg verloren. 1947 heiratete sie in 3. Ehe W K, der 1958 starb. Durch Bescheid vom 22. Oktober 1958 wurde ihr ab 1. Juni 1958 Witwenbeihilfe nach § 44 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes aF (BVG) - idF des Sechsten Änderungsgesetzes vom 1. Juli 1957 (BGBl I 661) - durch Gewährung von Grund- und Ausgleichsrente von 180,- DM monatlich einschließlich des Zuschlages nach § 41 Abs. 5 BVG nach ihrem erstverstorbenen Ehemann bewilligt. Im November/Dezember 1958 teilte die Klägerin mit, daß ihr aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen 3. Mannes noch ein Restanspruch von 24.000,- DM zustehe, daß sie von dem Versorgungswerk der Deutschen Presse ohne Rechtsanspruch ab 1. September 1958 90,- DM erhalte, sowie seit 1. Dezember 1958 als Angestellte beim Deutschen Kulturinstitut in M ein Durchschnittsgehalt von umgerechnet etwa 410,- DM monatlich beziehe. Mit Benachrichtigung vom 21. Januar 1959 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß eine Neufeststellung der Rente ab 1. März 1959 erforderlich sei; die Zahlung von Ausgleichsrente für sie und ihren Sohn wurde von diesem Zeitpunkt an eingestellt, nicht auch die der Grundrente. Aus der Abrechnung der A Lebensversicherungs AG in S ergab sich, daß die Klägerin eine Versicherungssumme von 30.349,- DM erhalten hatte; nach einer Auskunft dieser Gesellschaft würde der Klägerin ab 1. Juni 1958 eine lebenslängliche monatliche Rente von 119,- DM zugestanden haben, wenn die Versicherungsleistung in eine monatliche Rente umgewandelt worden wäre. Durch Bescheid vom 14. Dezember 1959 wurde der Bescheid vom 22. Oktober 1958 nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) dahin berichtigt, daß die Beihilfe nach aufgelöster 3. Ehe aufgrund des durch eine Schädigung i. S. des BVG eingetretenen Todes des 2. Ehemannes als Kannbezug gewährt wurde. Die Beihilfe wurde vom 1. Juni 1958 an neu festgestellt und ab 1. September 1958 rückwirkend eingestellt. Dabei wurde ab 1. Juni 1958 die restliche Versicherungssumme von 24.000,- DM mit einer monatlichen Rente von 94,- DM ab 1. September 1958 zusätzlich die Zuwendung des Versorgungswerks der Deutschen Presse mit 90,- DM angerechnet und festgestellt, daß schon mit dem anrechenbaren Teil von 222,- DM des Gehalts ab 1. Dezember 1958 die Einkommensgrenze von 120,- DM überschritten sei. Für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis 31. Dezember 1959 wurde eine Überzahlung von 2.062,- DM errechnet und nach § 47 VerwVG zurückgefordert. Der Widerspruch der Klägerin war erfolglos. In dem Widerspruchsbescheid wurde der Rückforderungsanspruch auf § 47 Abs. 2 VerwVG gestützt.

Mit der Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 14. Dezember 1959 abzuändern und festzustellen, daß ihr der Betrag von 2.062,- DM nicht zu Unrecht gezahlt worden sei, evtl. den Beklagten zu verpflichten, auf die Rückzahlung zu verzichten und ihn zu verurteilen, auch über den 31. Dezember 1959 hinaus Witwenrente zu gewähren. Das Sozialgericht (SG) stellte durch Urteil vom 19. September 1961 fest, daß der Klägerin ab 1. Juni 1958 bis zur Erteilung eines neuen Bescheides die volle Grundrente und für die Monate Juni bis August 1958 Ausgleichsrente von 110,- DM monatlich sowie für den Monat September 1958 Ausgleichsrente von 40,- DM zustehe. Es verurteilte den Beklagten, von der Rückforderung der sich hiernach ergebenden Überzahlung von nur 620,- DM abzusehen.

Der Beklagte legte Berufung ein; er erließ am 31. Juli 1962 einen Berichtigungs- und Zugunstenbescheid nach § 41 bzw. § 40 VerwVG, in dem festgestellt wurde, daß der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 1958 bis 31. August 1958 eine Beihilfe von nur 60,70 DM monatlich zustehe. Der Bescheid vom 22. Oktober 1958 wurde berichtigt, soweit der sich aus der Versicherungssumme ergebende monatliche Rentenbetrag von 119,33 DM nicht voll auf die Beihilfe angerechnet worden war. Gleichzeitig wurden nunmehr die vom 1. Februar 1959 bis 31. Dezember 1959 gewährten Versorgungsleistungen im Betrage von 880,- DM zurückgefordert. Zugunsten der Klägerin wurde festgestellt, daß die Zuwendung der Versorgungskasse lediglich bei der Feststellung der Ausgleichsrente ab 1. September 1958 als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen sei. Das Landessozialgericht (LSG) hob durch Urteil vom 10. Mai 1963 das Urteil des SG auf. Es änderte den Bescheid vom 31. Juli 1962 dahin ab, daß der Beklagte der Klägerin Witwengrundrente in Höhe von monatlich 6,- DM ab 1. Juni 1960 zu gewähren hat und daß die Rückforderung der überzahlten 880,- DM unzulässig ist. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Erstbescheid vom 28. Oktober 1958 (richtig: 22. Oktober 1958) sei durch den Berichtigungs- und Zugunstenbescheid vom 31. Juli 1962 aufgehoben worden. Gegenstand des Klageverfahrens sei der Neufeststellungsbescheid vom 14. Dezember 1959. Der Bewilligungsbescheid vom 22. Oktober 1958 sei im Zeitpunkt seines Erlasses aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unrichtig gewesen, weil die Witwenbeihilfe in voller Höhe, also ohne Anrechnung von Einkommen, gewährt worden sei. Die von der Allianz Versicherung gezahlte Versicherungssumme falle unter Versorgungsansprüche im Sinne des § 44 Abs. 7 BVG aF. Es habe sich um eine Pflichtversicherung gehandelt, die nach dem für Redakteure und Journalisten geltenden Manteltarifvertrag im Interesse der Altersversorgung des Redakteurs bzw. der Hinterbliebenen abgeschlossen werden mußte. Somit sei diese Versicherungsleistung auf die Witwenbeihilfe anzurechnen, und zwar auf Grund- und Ausgleichsrente. Der Beklagte habe mit Bescheid vom 14. Dezember 1959 die Versicherungsleistung monatlich in Höhe von 94,- DM bei Zugrundelegung einer Restsumme von 24.000,- DM angerechnet. Daran sei er gebunden, denn dieser Bescheid sei durch den Berichtigungsbescheid nicht aufgehoben worden. Wenn die Versorgungsverwaltung die Behandlungs- und Beerdigungskosten bewußt abgesetzt habe und nachträglich der Meinung sei, daß der Betrag von 30.349,- DM maßgebend sei, so rechtfertige dieser bloße Wandel in der rechtlichen Auffassung keine Berichtigung. Es müsse daher bei einer Anrechnung von monatlich 94,- DM verbleiben. Die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Höhe des anzurechnenden Betrages gingen fehl. Insbesondere könne nicht die Höhe der Witwenrente unterstellt werden, die die Klägerin erhalten hätte, wenn ihr Ehemann 1949 anstelle der Kapitalversicherung eine Pensionsversicherung abgeschlossen hätte. Nach den Angaben der Versicherungsgesellschaft entspreche einem Kapital von 24.000,- DM eine Rente von rund 94,- DM monatlich. Ebensowenig könnten nur die Zinsen angerechnet werden. Aus § 44 Abs. 7 BVG aF ergebe sich, daß im Falle der Witwenbeihilfe die erworbenen Ansprüche anzurechnen seien. In aller Regel werde zwar im Versorgungsrecht der Verbrauch eines Kapitalvermögens nicht verlangt. Hier aber verlange der Gesetzgeber eine weitergehende Anrechnung von Einkommen, was sich schon daraus ergebe, daß selbst die Grundrente nicht unangetastet bleibe. Unter Berücksichtigung des Rentenbetrages aus der Lebensversicherung mit monatlich 94,- DM sowie der Zuwendung des Versorgungswerks mit monatlich 90,- DM stünden der Klägerin als Witwenbeihilfe ab 1. Juni 1958 86,- DM, ab 1. September 1958 21,- DM und am 1. Dezember 1958 0,- DM zu. Diese Änderung habe für die Zeit bis zum 31. Januar 1959 keine Bedeutung, da der Beklagte mit Bescheid vom 31. Juli 1962 eine Rückforderung erst für die Zeit ab 1. Februar 1959 geltend mache. Die Klägerin habe auch die bis 31. Dezember 1959 mit 880,- DM überzahlten Versorgungsbezüge nicht zu erstatten. Daß die Klägerin falsche Angaben gemacht habe, behaupte auch der Beklagte nicht. Für den Nachweis, daß sie im Sinne des § 47 Abs. 3 VerwVG beim Empfang der Bezüge gewußt habe, daß sie ihr nicht oder nicht in dieser Höhe zustanden, beziehe sich der Beklagte zu Unrecht auf die Benachrichtigung vom 21. Januar 1959. Der Klägerin sei nur mitgeteilt worden, daß ihre Angaben über die Einkommensverhältnisse eine Neufeststellung der Ausgleichsrente (also nicht der Grundrente) mit Wirkung ab 1. März 1959 zur Folge hätten. Ihr sei die Grundrente weiterhin belassen worden, obwohl dem VersorgA bekannt gewesen sei, daß die Klägerin aus der Lebensversicherung noch eine Restsumme von 24.000,- DM besaß. Wenn die Versorgungsverwaltung selbst zu diesem Zeitpunkt nicht wußte, daß die Versicherungssumme auch auf die Grundrente anzurechnen war, könne man von der im Versorgungsrecht nicht vorgebildeten Klägerin nicht erwarten, daß sie die nicht einfachen Anrechnungsbestimmungen besser kenne. Nachdem durch das Erste Neuordnungsgesetz (1. NOG) vom 27. Juni 1960 nunmehr in § 44 BVG an die Stelle einer Witwenbeihilfe ein Anspruch auf Witwenrente getreten sei und die Grundrente nach § 40 BVG sich von 70,- DM auf 100,- DM erhöht habe, stehe der Klägerin ab 1. Juni 1960 eine Witwenrente in Höhe von 6,- DM monatlich zu.

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung der §§ 44 Abs. 7 BVG aF und 44 Abs. 5 BVG nF. Das Gesetz sage nichts darüber, in welcher Höhe die Feststellung des als monatliche " Versorgungs "-Leistung anzurechnenden Betrages zu erfolgen habe. Die Daseinsvorsorge des Ehemannes dürfe nach dem Sinn des Gesetzes zwar zu keiner wirtschaftlichen Besserstellung, aber auch zu keiner Verschlechterung der versorgungsrechtlichen Position der Witwe führen. Aus dem Gesetz ergebe sich nichts für die Auffassung des Berufungsgerichts, daß aus der einmaligen Leistung der monatliche Rentenbetrag nur nach dem üblichen Verfahren errechnet werden dürfe. Es liege viel näher, den Fall der Kapitalversicherung nicht anders als den der Pensionsversicherung mit dem sich daraus beim Ableben des Versicherungsnehmers ergebenden Witwenrentenanspruch zu behandeln. Dem gleichen Zweck dienende Versorgungsleistungen seien in gleicher Weise zu behandeln. Das bedeute im vorliegenden Fall, daß die Klägerin unter den gleichen Versicherungsbedingungen wie im Fall der Kapitalversicherung sich nur einen Betrag von monatlich 64,- DM anstatt 94,- DM auf die Witwenrente bzw. Beihilfe anrechnen lassen müsse. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Stuttgart vom 19. September 1961 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dieser in Abänderung seines Bescheides vom 31. Juli 1962 verurteilt wird, an die Klägerin ab 1. Januar 1960 Witwenbeihilfe in Höhe von 6,- DM monatlich und ab 1. Juni 1960 Witwengrundrente in Höhe von 36,- DM monatlich zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil in der Frage der Anrechnung der Lebensversicherungssumme für zutreffend.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig. Sie ist sachlich nicht begründet.

Streitig ist allein noch, ob und in welcher Höhe der Klägerin ab 1. Januar 1960 Witwenbeihilfe nach § 44 Abs. 3 BVG aF und vom 1. Juni 1960, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des 1. NOG vom 27. Juni 1960 (BGBl I, 453), Witwenrente nach § 44 Abs. 2 BVG nF zusteht. Nach § 44 Abs. 7 BVG aF und § 44 Abs. 5 BVG nF sowie nach der ab 1. Januar 1964 geltenden, insoweit sinngemäß gleichlautenden Vorschrift des § 44 Abs. 5 BVG sind infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe erworbene Versorgungs- , Renten- oder Unterhaltsansprüche geltend zu machen; die Leistungen sind auf die Beihilfe bzw. Witwenrente anzurechnen. Die Klägerin bestreitet nicht, daß sie aus dem Versicherungsvertrag ihres Ehemannes Ansprüche erworben hat, die als Versorgungsansprüche im Sinne des § 44 BVG anzurechnen sind. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG handelte es sich dabei um eine Pflichtversicherung, die in ihren Grundzügen und in ihrer Zielsetzung der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet war; sie diente - auf vertraglicher Grundlage - der Altersversorgung des Ehemannes und der Versorgung der Hinterbliebenen. Die weite Fassung des Gesetzes bezieht Ansprüche dieser Art unter der allgemeinen Bezeichnung "infolge Auflösung ... der neuen Ehe erworbene Versorgungs- , Renten- oder Unterhaltsansprüche" in die Anrechnungsregelung ein. In zutreffender Auslegung des Gesetzes ist deshalb in den Verwaltungsvorschriften Nr. 8 zu § 44 BVG aF idF vom 3. September 1958 hervorgehoben, daß als Versorgungsansprüche alle Ansprüche auf Leistungen gelten, die laufend oder einmalig zu gewähren sind ohne Rücksicht darauf, ob sie auf gesetzlicher Vorschrift oder auf Vertrag beruhen. Da die Witwenbeihilfe (Witwenrente) in monatlichen Beträgen gewährt wird, ist, um eine Kapitalleistung anrechnen zu können, eine Umrechnung in die entsprechenden monatliche Rentenleistung erforderlich. Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG entspricht dem Kapitalbetrag von 30.349,- DM eine monatliche Rente von 119,33 DM und dem hier in Betracht kommenden Restkapital von 24.000 DM eine Rente von rund 94,- DM monatlich. Die Revision vertritt die Auffassung, das LSG habe eine dem Gesetz nicht entsprechende Umrechnungsart gewählt; diese sei zumindest nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es liege näher und widerspreche jedenfalls nicht dem Gesetz, wenn der Fall der Kapitalversicherung nicht anders behandelt werde als der einer Pensionsversicherung mit dem sich daraus ergebenden Witwenrentenanspruch. In diesem Fall könnten nur 64,- DM statt 94,- DM monatlich angerechnet werden. Diese Auffassung verkennt, daß die - im vorliegenden Falle versicherungsrechtlichen - Versorgungsansprüche mit ihrem vollen versorgungsrechtlichen Wert anzurechnen sind. Sie lassen auch den Teil der Witwenrente, der als Grundrente gewährt wird, nicht unangetastet. Es kann, da die Versorgungsansprüche anzurechnen sind, als anrechenbar nur die Leistung in Betracht kommen, die tatsächlich erbracht worden ist, nicht eine Leistung, die bei anderer vertraglicher Gestaltung der Daseinsvorsorge hätte gefordert werden können. Nicht die Höhe des Vermögensopfers, das während des Vertrages gebracht wurde, und auch nicht eine andere denkbare Versicherungsleistung mit anders bemessenen Risiken und Leistungsmodalitäten hat das Gesetz zum Gegenstand der Anrechnung gemacht, sondern die konkrete (Vertrags-) leistung als Inhalt des Versorgungsanspruchs. Es ist daher unerheblich, ob die Klägerin, wenn ihr Ehemann eine Pensionsversicherung abgeschlossen und die gleichen Beiträge geleistet hätte, die für die Kapitalversicherung aufgewendet wurden, eine jährliche Witwenrente von nur 775,18 DM erhalten hätte, wie das Versorgungswerk der Presse angegeben hat. Sie hat eine andersartige Leistung erhalten, nämlich einen Kapitalbetrag, den sie sich darum auch, umgerechnet in eine monatliche Rente, anrechnen lassen muß. Zu Unrecht erblickt die Revision in dieser Umrechnung eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung. Es ist nicht dasselbe, ob der Versicherungsnehmer eine Kapitalversicherung abgeschlossen hat und deshalb der Begünstigte im Versicherungsfall einen Kapitalbetrag erhält oder ob er aufgrund der Versicherungsbedingungen eine lebenslängliche Rentenleistung zu beanspruchen hat. Im übrigen übersieht die Klägerin, daß sie im Gesamtergebnis - jedenfalls rechnerisch - nicht benachteiligt ist. Ob sie wegen der geringeren Versicherungsrente eine entsprechend höhere Versorgungsrente erhalten würde oder ob die Versorgungsrente wegen der höheren Versicherungsrente gekürzt wird, läuft auf dasselbe hinaus. Da das Gesetz bestimmt, daß die Versorgungsansprüche anzurechnen sind, muß die Leistung, die dem Versicherungsvertrage entspricht, angerechnet werden, somit bei einem Kapitalbetrag die ihm entsprechende Rente. Zutreffend hat das LSG auch ausgeführt, daß die Anrechnung sich nicht auf die Nutzungen des Kapitalbetrages beschränken kann. Kapitalvermögen braucht im Versorgungsrecht zwar in der Regel nicht angegriffen zu werden. Es sind lediglich die daraus fließenden Einkünfte nach den §§ 1, 11 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 2. August 1958 (BGBl I 567) und nach den §§ 1 Abs. 1, 11 der Verordnung vom 11. Januar 1961 (BGBl I, 19) als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. § 44 Abs. 7 BVG aF und § 44 Abs. 5 BVG nF muten der Witwe des Beschädigten darüber hinaus aber zu, die Substanz, nicht nur die Nutzungen des durch Geltendmachung von Versorgungsansprüchen erworbenen Vermögens einzusetzen und sich anrechnen zu lassen.

Nach alledem hat das LSG zutreffend einen Rentenbetrag von monatlich 94,- DM angerechnet. Die Revision war deshalb nach § 170 Abs. 1 Satz 1 SGG als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380408

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