Leitsatz (amtlich)
Sind Leistungen der Arbeitslosenversicherung wegen gleichzeitigen Bezugs von Arbeitsentgelt ganz oder teilweise zu Unrecht gewährt worden, hat die BA jedoch die überzahlten Beträge später mit Erfolg wieder zurückgefordert, so sind ihr die Beiträge zur Krankenversicherung der Arbeitslosen, die sie für die überzahlten Unterstützungsbeträge entrichtet hat, von der KK grundsätzlich zu erstatten. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Rückzahlung der überzahlten Beträge.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Vorschrift des RVO § 29 Abs 2, wonach Ansprüche auf Erstattung in sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres der Entrichtung der Beiträge verjähren, gilt auch für die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Arbeitslosen.
Die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Arbeitslosen kann jedoch nicht schon mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnen, wenn der Erstattungsanspruch, wie im Falle der nachträglichen Rückzahlung der Leistung, erst später entsteht. In diesem Falle beginnt die Verjährung vielmehr erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Rückzahlung der Leistung.
2. Hat eine KK zu Unrecht erhaltene Krankenversicherungsbeiträge zurückzuzahlen, so kann sie auch die den Beiträgen entsprechenden Leistungen zurückfordern.
Normenkette
AVAVG §§ 107-109, 185; RVO § 29 Abs. 2 Fassung: 1938-09-01
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. April 1964 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Pflicht der beklagten Krankenkasse zur Rückzahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung der Arbeitslosen (KVdA).
Der Kläger beschäftigte in den Jahren 1953 bis 1955 in seinem Fuhrbetrieb eine größere Zahl von Empfängern von Arbeitslosenunterstützung. Eine im August 1955 durchgeführte Betriebsprüfung ergab, daß er für sie 40.625,89 DM zuwenig Sozialversicherungsbeiträge an die beklagte Krankenkasse (damals noch Krankenversicherungsanstalt B) abgeführt hatte. Die Beklagte machte daraufhin eine entsprechende Beitragsnachforderung geltend, seine dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts - LSG - Berlin vom 5. Dezember 1958).
Die beigeladene Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) zahlte den in der fraglichen Zeit vom Kläger beschäftigten Unterstützungsempfängern in Unkenntnis ihrer wirklichen Arbeitsverdienste insgesamt 78.521,98 DM zuviel an Unterstützungsbeträgen und entrichtete auch die hierauf entfallenden Beiträge zur KVdA in Höhe von 10.832,35 DM an die Beklagte. Diese Beiträge ließ sie sich später - nach Aufdeckung des wahren Sachverhalts - vom Kläger auf Grund eines notariellen Vertrages vom 14. Februar 1956 erstatten. In diesem Vertrage verpflichtete sich der Kläger auch zur Erstattung der überzahlten Unterstützungsbeträge.
Nachdem der Kläger die Beitragsnachforderung der beklagten Krankenkasse beglichen hatte, verklagte er die BfArb auf Rückzahlung der ihr von ihm erstatteten KVdA-Beiträge, weil die Vertragspartner bei Abschluß des erwähnten notariellen Vertrages irrtümlich angenommen hätten, daß die BfArb die Beiträge nicht von der Beklagten zurückfordern könne. Der Rechtsstreit endete damit, daß die BfArb dem Kläger im April 1961 ihren etwaigen Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte abtrat. Diesen Anspruch machte der Kläger nunmehr mit einer am 31. Mai 1961 zunächst beim Landgericht Berlin erhobenen und von dort an das Sozialgericht (SG) verwiesenen Klage gegen die Beklagte geltend.
Das SG hielt den Klaganspruch - auf eine entsprechende Einrede der Beklagten - für verjährt (Urteil vom 11. September 1963). Das LSG wies die Berufung des Klägers mit anderer Begründung zurück: Die streitigen KVdA-Beiträge seien, obwohl für unrechtmäßig gewährte Unterstützungen entrichtet, zu Recht geleistet worden; denn für die Beitragspflicht der BfArb komme es nur auf die Tatsache und nicht auf die Rechtmäßigkeit des Unterstützungsbezuges an (Urteil vom 29. April 1964).
Der Kläger rügt mit der zugelassenen Revision, die Beklagte habe für die seinerzeit bei ihm beschäftigten Unterstützungsempfänger "doppelte" Krankenversicherungsbeiträge erhalten, nämlich sowohl von der BfArb als auch von ihm als Arbeitgeber. Die BfArb habe im Zeitpunkt der Entrichtung seiner eigenen Beiträge einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte erworben, der später auf ihn übergegangen sei. Dieser Anspruch sei auch noch nicht verjährt. Der Kläger beantragt,
das Urteil des LSG Berlin vom 29. April 1964 und das Urteil des SG Berlin vom 11. September 1963 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm DM 10.917,42 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Die beklagte Krankenkasse beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach hat der BfArb kein abtretbarer Rückforderungsanspruch zugestanden; im übrigen wäre ein solcher Anspruch schon mit den jeweiligen Beitragszahlungen der BfArb entstanden und sei deshalb verjährt.
Die beigeladene BfArb hat keine Anträge gestellt.
II
Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die streitigen KVdA-Beiträge sind zwar, wie das LSG zutreffend angenommen hat, ursprünglich, d.h. in den Jahren 1953 bis 1955, zu Recht von der beigeladenen BfArb an die beklagte Krankenkasse abgeführt worden; denn die Personen, für die sie entrichtet wurden, bezogen damals entsprechende Unterstützungen von der Beigeladenen. Nach § 117 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) idF vom 12. Oktober 1929 (RGBl I 162), der nach dem Urteil des LSG während der fraglichen Zeit auch in Berlin galt (vgl. § 8 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Arbeitslosenversicherung in Berlin vom 28. Dezember 1950, VOBl Berlin I, 566), waren Arbeitslose "während des Bezugs der Hauptunterstützung" krankenversichert. An die Stelle der versicherungspflichtigen Beschäftigung trat bei ihnen "der Bezug der Hauptunterstützung" (§ 118 Abs. 1 Satz 1 AVAVG aF). Nach der Höhe der gezahlten Unterstützung wurden auch die Beiträge zur KVdA bemessen (§ 119 Abs. 1 und 3 AVAVG aF; vgl. jetzt §§ 107 ff AVAVG nF).
Daß die Unterstützungsempfänger die Leistungen der beigeladenen BfArb ganz oder teilweise zu Unrecht erhielten, weil sie gleichzeitig beim Kläger gegen Entgelt beschäftigt waren, ist für ihre Versicherungs- und Beitragspflicht zur KVdA unerheblich. Auch wenn sie wegen des Umfangs ihrer Beschäftigung nicht mehr als arbeitslos anzusehen waren und deshalb überhaupt keine Unterstützung hätten erhalten dürfen (vgl. §§ 87 Abs. 1 Nr. 1, 87 a Abs. 3 AVAVG aF) oder wenn sie wegen der erzielten Arbeitsverdienste nur einen Anspruch auf geringere Unterstützung gehabt hätten (vgl. § 112 AVAVG aF i.V.m. § 7 Nr. 3 des genannten Berliner Gesetzes), so änderte dies nichts daran, daß sie die Unterstützungen tatsächlich, wenn auch ganz oder teilweise zu Unrecht, bezogen. Auf diesen tatsächlichen Bezug kommt es aber für die Frage, ob eine Krankenversicherung als Arbeitsloser besteht, allein an, wie der Senat schon früher im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) entschieden hat (BSG 20, 145).
Die Rechtmäßigkeit der von der BfArb bis 1955 entrichteten KVdA-Beiträge wird auch dadurch nicht berührt, daß später der Kläger als Arbeitgeber der Unterstützungsempfänger entsprechend den gezahlten Arbeitsentgelten Beiträge an die Beklagte nachentrichtet hat. Eine Krankenversicherung auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung schließt das Bestehen einer Krankenversicherung als Arbeitsloser nicht aus (vgl. jetzt § 111 Abs. 4 AVAVG nF und RVA in AN 1938 IV S. 203). Das gilt auch dann, wenn der Krankenversicherung als Arbeitsloser ein unrechtmäßiger Unterstützungsbezug zugrunde liegt. Auch in einem solchen Fall verdrängt die Krankenversicherung als Beschäftigter nicht eine gleichzeitige Versicherung als Arbeitsloser, wenn und solange diese wegen des tatsächlichen Unterstützungsbezugs zu Recht besteht. Entgegen der Ansicht des Klägers braucht mithin die Beklagte die streitigen KVdA-Beiträge nicht schon deswegen zurückzuzahlen, weil ihr sonst für die gleiche Zeit "doppelte" Beiträge - von der beigeladenen BfArb und von ihm als Arbeitgeber - zufließen würden.
Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung jedoch nicht geprüft, ob der Beigeladenen die überzahlten Unterstützungsbeträge später wieder ersetzt worden sind. Soweit dies geschehen ist, ist den darauf entfallenden KVdA-Beiträgen nachträglich die rechtliche Grundlage - der tatsächliche Unterstützungsbezug - entzogen worden, so daß die Beiträge nunmehr als zu Unrecht entrichtet anzusehen sind.
Das RVA hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß sich an dem tatsächlichen Unterstützungsbezug auch dann nichts ändere, wenn die Unterstützung, etwa wegen rückwirkender Bewilligung einer Rente, später rückwirkend entzogen werde (nicht ausdrücklich erwähnt worden ist allerdings der Fall, daß die entzogene Unterstützung zurückgezahlt wird). Nach Ansicht des RVA sollte die Krankenkasse, die über die Frage der Kassenmitgliedschaft eines Unterstützungsempfängers zu entscheiden hat, der Prüfung enthoben werden, ob und für welche Zeit diesem ein Anspruch auf den Bezug der Unterstützung zustehe. Solange die Unterstützung tatsächlich gezahlt werde, sollte für alle Beteiligte eindeutig klargestellt sein, daß der Arbeitslose der KVdA als Pflichtmitglied angehöre.
Auch der erkennende Senat hat der Ansicht des RVA früher (BSG 20, 145, 147) in einer mehr beiläufigen Bemerkung zugestimmt. Andererseits hat er in einem neueren Urteil, das die Rückzahlung von Beiträgen betraf, die für eine Weihnachtsgratifikation entrichtet worden waren, entschieden, daß die Beiträge zurückzuzahlen seien, wenn die Gratifikation nach Eintritt einer auflösenden Bedingung vom Arbeitgeber zurückgefordert werde und deshalb der rechtliche Grund für die Entrichtung der Beiträge entfalle (BSG 26, 120). Der Senat hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß auch bei Fehlern in der Lohnberechnung die zuviel gezahlten Beiträge nach Berichtigung des Berechnungsfehlers zu erstatten seien (aaO S. 123).
Nichts anderes kann im Falle einer fehlerhaften Berechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung gelten. Soweit der Fehler durch Rückforderung der überzahlten Unterstützungsbeträge beseitigt wird (vgl. jetzt §§ 185 Abs. 2, 187 AVAVG nF), müssen also die KVdA-Beiträge neu berechnet werden. Dann ist es aber nur folgerichtig, daß auch in Fällen, in denen Unterstützungen wegen gleichzeitigen Bezugs von Arbeitsentgelt ganz oder teilweise zu Unrecht gewährt, der BfArb jedoch später wieder ersetzt worden sind, die auf sie entfallenden Beiträge von der Krankenkasse erstattet werden. Schwerwiegende Nachteile sind daraus für die Krankenversicherung nicht zu befürchten; denn für die Begründung der Mitgliedschaft in der KVdA bleibt auch künftig der tatsächliche Unterstützungsbezug maßgebend. Die Krankenkasse braucht also dessen Rechtmäßigkeit nicht zu prüfen. Erst wenn die Unrechtmäßigkeit der gezahlten Unterstützungen durch Rücknahme des Bewilligungsbescheides festgestellt worden ist und außerdem der BfArb die überzahlten Beträge ersetzt worden sind, ist die Krankenkasse zur Erstattung der empfangenen KVdA-Beiträge verpflichtet.
Soweit sie hiernach Beiträge erstatten muß, ist sie grundsätzlich befugt, die den Beiträgen entsprechenden, ebenfalls zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückzufordern. Ob daraus zu folgern ist, daß sie die Rückzahlung der Beiträge verweigern darf, wenn sie ihren Anspruch auf Rückforderung der Leistungen ausnahmsweise nicht durchsetzen kann, etwa weil der Anspruch inzwischen verjährt ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. dazu RVA in AN 1930 IV S. 167 und AN 1939 IV S. 175; vgl. ferner für die Renten- und für die Arbeitslosenversicherung § 1424 Abs. 3 RVO und § 169 AVAVG nF, wonach die Rückforderung von Beiträgen ausgeschlossen ist, soweit auf Grund der Beiträge Leistungen gewährt worden sind). Sofern die Krankenkasse die betreffenden Leistungen ohnehin, d.h. ohne Rücksicht auf die Beiträge, deren Rechtsgrund nachträglich entfallen ist, hätte gewähren müssen - hier wäre die Beklagte dazu offenbar auf Grund der Beschäftigung der Unterstützungsempfänger beim Kläger verpflichtet gewesen -, kann sie schon deswegen nicht den Einwand erheben, sie habe die Leistungen auf Grund der von ihr zu erstattenden Beiträge erbracht.
Sollten mithin der beigeladenen BfArb die überzahlten Unterstützungsbeträge später vom Kläger (gemäß der von ihm im notariellen Vertrag vom 14. Februar 1956 übernommenen Verpflichtung) oder von den Unterstützungsempfängern selbst ersetzt worden sein, was nach den Umständen anzunehmen ist, so sind für die BfArb jeweils mit dem Tage der einzelnen Rückzahlungen Ansprüche auf Erstattung der auf sie entfallenden KVdA-Beiträge entstanden. Ob und welche dieser Erstattungsansprüche im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage (31. Mai 1961) bereits verjährt waren, kann erst entschieden werden, wenn geklärt ist, wann die einzelnen Unterstützungsbeträge zurückgezahlt und demgemäß die Beitragserstattungsansprüche entstanden sind.
Nach § 29 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) verjähren Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen mangels besonderer Bestimmungen in sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Entrichtung. Diese Vorschrift gilt auch für die Erstattung von KVdA-Beiträgen (vgl. die allgemeine Verweisung auf die RVO in § 117 Satz 2 AVAVG aF und § 107 Satz 2 AVAVG nF, sowie RVA in AN 1934 IV S. 320 und 1941 II S. 386; vgl. ferner BSG 24, 66, 69). Die Verjährung eines Anspruchs setzt begrifflich seine Entstehung voraus, kann also nicht vor seiner Entstehung beginnen (vgl. 198 BGB und Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 16. Aufl., § 29 Anm. 1 mit Nachweisen). Die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung von KVdA-Beiträgen kann somit nicht schon mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Beitragsentrichtung beginnen, wenn der Erstattungsanspruch, wie im Falle der nachträglichen Rückzahlung von Unterstützungsbeträgen, erst später entsteht; in diesem Falle beginnt die Verjährung vielmehr erst mit dem Ablauf des Kalenderjahres der Rückzahlung der Unterstützungsbeträge (eine vergleichbare Regelung enthält § 1424 Abs. 2 RVO, wonach bei Beanstandung von zu Unrecht entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen die Verjährung ebenfalls nicht schon mit dem Ablauf des Entrichtungsjahres, sondern erst des Jahres der Beanstandung beginnt).
Im vorliegenden Fall hat die Erhebung der Klage am 31. Mai 1961 die Verjährung für die damals noch nicht verjährt gewesenen Erstattungsansprüche unterbrochen (§ 209 BGB); sie hat also alle Ansprüche erfaßt, die erst durch Rückzahlungen von Unterstützungen an die BfArb im Jahre 1960 und später entstanden sind. Alle vorher entstandenen Ansprüche sind dagegen verjährt und brauchen deshalb von der beklagten Krankenkasse, die sich dem Kläger gegenüber auf die Verjährung berufen hat, nicht erfüllt zu werden (vgl. BSG 6, 283, 288; 24, 66, 69). "Höhere Gewalt", die den Lauf der Verjährung gehemmt hätte (BSG 8, 218), hat die BfArb, von der der Kläger die Erstattungsansprüche - mit den ihnen anhaftenden Einwendungen (vgl. § 404 BGB) - erworben hat, nicht an einer früheren gerichtlichen Geltendmachung der Erstattungsansprüche gehindert. Daß die Beklagte sich nur gegenüber dem Kläger auf die eingetretene Verjährung berufen hat, ist nicht ermessensmißbräuchlich. Die Beklagte hatte - anders als in einem früher entschiedenen Fall (BSG 24, 66) - im Zeitpunkt der Entrichtung der streitigen Beiträge einen Anspruch auf die Beiträge; sie hat auch durch ihr Verhalten nicht dazu beigetragen, daß die vorliegende Klage erst im Jahre 1961 erhoben worden ist (vgl. Palandt, BGB, 15. Aufl., Überblick vor § 194 Anm. 3).
Da der Rechtsstreit somit nach den bisher getroffenen Feststellungen noch nicht zur Entscheidung reif ist, hat der Senat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das in dem abschließenden Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben wird.
Fundstellen