Leitsatz (redaktionell)
Es wird an der Auffassung festgehalten, daß bei der Berechnung der Kindergeldersatzforderung Kindergelder und Kinderzuschüsse jeweils in ihrem Gesamtbetrag - nicht dagegen in den Beträgen für einzelne Abschnitte der Bezugszeiten - einander gegenüberzustellen sind.
Normenkette
BKGG § 23 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-04-14
Tenor
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Mai 1971 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der - inzwischen verstorbene - Versicherte bezog in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1966 von der Klägerin - der Bundesanstalt für Arbeit (BA) - Kindergeld in Höhe von insgesamt 2200,- DM. Aus der Rentennachzahlung für diese Zeit erhielt die Klägerin von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) 1176,- DM. Die Krankenkasse wurde wegen des von ihr geltend gemachten Anspruchs in vollem Umfang befriedigt, der Rest der Nachzahlung dem Versicherten ausgezahlt.
Die Klägerin begehrt noch weitere 323,40 DM für sich. Dieser Betrag ergebe sich, wenn man die für den gesamten Zeitraum (1. Mai bis 31. Dezember 1966) von den Beteiligten - BA und LVA - festgestellten Leistungen einander gegenüberstelle. Ihre Klage hatte in vollem Umfang Erfolg (Urteil des Sozialgerichts - SG - Nürnberg vom 6. August 1968). Das Landessozialgericht (LSG) hat das erstinstanzliche Urteil dahin geändert, daß die Beklagte der Klägerin nur noch 55,80 DM zu zahlen habe. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, daß entgegen der Auffassung der Klägerin die von den Beteiligten festgestellten Leistungen einander Monat für Monat gegenübergestellt werden müßten. Der monatliche Kinderzuschuß habe in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1966 275,- DM betragen. Für diese Zeit habe die Beklagte der Klägerin jedoch monatlich nur jeweils 256,40 DM erstattet. Den Differenzbetrag von insgesamt 55,80 DM habe die Klägerin daher noch zu beanspruchen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den ursprünglich erhobenen Anspruch weiter.
Sie beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen.
Die Beklagte hat innerhalb der Revisionsbegründungsfrist Anschlußrevision eingelegt. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Sie tritt der von der Klägerin vertretenen Auffassung entgegen. Den Anspruch bestreitet sie auch der Höhe nach. Schließlich rügt sie, das LSG habe es versäumt, die Rechtsnachfolger des verstorbenen Versicherten beizuladen.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. - Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf die aus der Rentenversicherung nachzuzahlenden Kinderzuschüsse beruht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der bis zum 31. Dezember 1970 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 Abs. 1 des 2. Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BKGG vom 16. Dezember 1970 - BGBl I, 1725 - i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKGG). Zu dieser Vorschrift hat der Senat bereits entschieden, daß bei der Berechnung der Kindergeldersatzforderung Kindergelder und Kinderzuschüsse jeweils in ihrem Gesamtbetrag - nicht dagegen in den Beträgen für einzelne Abschnitte der Bezugszeiten - einander gegenüberzustellen sind (vgl. SozR Nr. 2 zu § 23 BKGG). An dieser Auffassung hat er in weiteren - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidungen festgehalten. Auch die erneute Überprüfung unter Würdigung des Vorbringens der Beklagten gibt keinen Anlaß davon abzuweichen. Gleichwohl ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die Beklagte wendet sich nämlich auch gegen die Höhe des von der Klägerin erhobenen Anspruchs. Insoweit hat das LSG die erforderlichen Tatsachenfeststellungen noch nicht getroffen. Es hat sich vielmehr darauf beschränkt, die von den Beteiligten für die Zeit von drei Monaten festgestellten Leistungen zu ermitteln. Diese Feststellungen reichen nicht aus, vielmehr muß auf die Gesamtzeit, auf die sich die Rentennachzahlung bezieht - 1. Mai bis 31. Dezember 1968 -, abgestellt werden.
Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben, der Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen werden (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Im Rahmen der neuen Entscheidung wird das LSG auch darüber zu befinden haben, ob es der Beiordnung der Rechtsnachfolger des Versicherten (§ 75 SGG) bedarf.
Die Kostenentscheidung bleibt dem LSG vorbehalten.
Fundstellen