Leitsatz (amtlich)
Die Frage, ob der verstorbene Beschädigte seiner geschiedenen Ehefrau Unterhalt nach eherechtlichen Vorschriften zu leisten hatte, beurteilt sich nach der materiellen Rechtslage; ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil ist hierbei jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn es längere Zeit vor dem Tode des Beschädigten ergangen ist.
Leitsatz (redaktionell)
Der Umstand, daß die geschiedene Ehefrau in der Zeit zwischen dem Erlaß eines den Unterhalt regelnden Teilanerkenntnisurteils und dem späteren Tod des früheren Ehemannes keine Abänderungsklage nach ZPO § 323 erhoben hat, steht der Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtslage bezüglich des Unterhaltsanspruchs zur Zeit des Todes nicht entgegen.
Normenkette
BVG § 42 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 Fassung: 1966-12-28; EheG § 58 Abs. 1 Fassung: 1946-02-20; ZPO § 307 Fassung: 1950-09-12, § 323 Fassung: 1950-09-12; BSHG § 22 Abs. 1 Fassung: 1969-09-18
Tenor
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 4. September 1975 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte im April 1971 für sich und für ihre beiden in Ausbildung stehenden Kinder Hinterbliebenenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Kurt K (K.), ihr geschiedener Ehemann, ist im März 1971 verstorben. Durch rechtskräftiges Urteil vom 18. Dezember 1962 wurde die Ehe wegen seines Verschuldens geschieden. Das Amtsgericht Preetz verurteilte den Ehemann durch Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 1. März 1968, der Klägerin eine Unterhaltsrente von 25,- DM ab 1. März 1968 zu zahlen; durch "Teil-Schluß-Urteil" vom 8. März 1968 wies es die Klage ab, mit der die Klägerin eine Rente von weiteren 25,- DM ab 1. März 1968 und von 50,- DM für Januar und Februar 1968 verlangt hatte. K. bezog bis zu seinem Tod Beschädigtenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v. H. Der Tod wurde nicht durch Schädigungsfolgen verursacht.
Während die Kinder Waisenbeihilfe erhielten, lehnte das Versorgungsamt den Versorgungsantrag der Klägerin nach § 42 BVG ab, weil der Verstorbene zur Zeit seines Todes nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin Unterhalt nach Eherecht oder sonstigen Vorschriften zu leisten, und sie nicht tatsächlich im letzten Jahr vor seinem Tod unterhalten habe; der kraft Urteils in Höhe von 25,- DM zu zahlende Unterhalt habe keine nennenswerte wirtschaftliche Bedeutung gehabt (Bescheid vom 21. Oktober 1971, Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 1972). Das Sozialgericht (SG) änderte die angefochtenen Bescheide ab, stellte fest, daß der Klägerin gegen ihren früheren Ehemann z. Zt. seines Todes ein Unterhaltsanspruch nach eherechtlichen Vorschriften zustand, und verurteilte den Beklagten, der Klägerin hinsichtlich der begehrten Witwenbeihilfe einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu erteilen (Urteil vom 11. April 1973). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. September 1975): Die Klägerin sei nicht der Witwe eines Beschädigten gleichzustellen, weil ihr geschiedener Ehemann in dem nach § 42 Abs. 1 BVG erforderlichen Umfang weder ihr Unterhalt zu gewähren gehabt noch sie tatsächlich unterhalten habe. Die ihr zugesprochene Rente von 25,- DM monatlich habe den nach den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen notwendigen Mindestbedarf, zu bemessen nach dem Regelsatz der Sozialhilfe - 1968: 126,- DM, im März 1971: 156,- DM -, nicht zu wenigstens 25 v. H. und damit merklich beeinflussen können. Dieser zu § 1265 Reichsversicherungsordnung (RVO) entwickelte Maßstab gelte auch für § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG. Die Rente von 25,- DM sei auch im Verhältnis zum Bruttoeinkommen der Klägerin von 680,- DM im März 1971 geringfügig gewesen. Die Bewertung nach dem Unterhaltsurteil sei nicht nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BVG dadurch ausgeschlossen, daß aus kriegs- oder wehrdienstbedingten Gründen, z. B. wegen der Schädigungsfolgen, keine Unterhaltspflicht bestanden hätte. Der Verstorbene sei nicht wegen seiner Schädigungsfolgen arbeitsunfähig gewesen. Die Klägerin habe auch nicht zur Zeit des Todes ihres Ehemannes nach Eherecht einen höheren Unterhalt beanspruchen können; dem hätte das rechtskräftige Unterhaltsurteil entgegengestanden. Im vorliegenden Fall sei diese Entscheidung deshalb für die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindend, weil es als Anerkenntnisurteil rechtsgestaltenden Charakter gehabt habe. Auf einen weitergehenden Unterhaltsanspruch nach den §§ 58 ff des Ehegesetzes (EheG) habe die Klägerin verzichtet. Die Berufung auf das Unterhaltsurteil widerspreche auch nicht den guten Sitten; der Verstorbene sei von 1967 an arbeitsunfähig gewesen und habe nicht durch unredliche Mittel die Verurteilung zu dem geringen Unterhaltsbetrag erwirkt.
Die Klägerin hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 42 BVG. Sie habe im Unterhaltsprozeß nicht auf einen höheren Anspruch verzichtet. Die Unterhaltsberechtigung nach § 58 EheG sei nach der allgemeinen Regelung in Nr. 3 Buchst. a der Verwaltungsvorschriften (VerwV) zu § 42 BVG deshalb anzunehmen, weil ihre Einkünfte nicht für einen angemessenen Unterhalt ausgereicht hätten und ihr Ehemann für alleinschuldig erklärt worden sei. Die Feststellung im Urteil des Amtsgerichts habe sich allein auf die hier nicht maßgebende Zeit des Jahres 1968 bezogen. 1971 habe aber dem Renteneinkommen des Ehemannes von 995,- DM ein durchschnittliches Arbeitseinkommen der Klägerin von 678,- DM gegenübergestanden. Nach den üblichen Formeln für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ergebe sich ein solcher für die letzte Zeit vor dem Tod besonders dann, wenn vom Nettoeinkommen der Klägerin ausgegangen werde. Die Klägerin habe außerdem noch zwei gemeinsame minderjährige Kinder zu versorgen gehabt und hätte sich auf ärztlichen Rat auf eine Halbtagsbeschäftigung umstellen sollen. Darauf sei das LSG nicht eingegangen. Im übrigen bezieht sich die Klägerin auf die Gründe des SG-Urteils.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des LSG die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf das Berufungsurteil.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist insoweit erfolgreich, als das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen ist.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, keine der drei Voraussetzungen für eine Gleichstellung der Klägerin als geschiedene Ehefrau mit einer versorgungsberechtigten Witwe (§§ 1, 38 ff, hier insbesondere § 48 Abs. 1 BVG in der seit dem Antrag geltenden, insoweit nicht mehr geänderten Fassung des 3. NOG vom 28. Dezember 1966 - BGBl I 750 -) nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG sei gegeben. Die letzte Alternative, daß K. die Klägerin im letzten Jahr vor seinem Tod im gebotenen Umfang tatsächlich unterhalten hat, kommt allerdings unstreitig nicht in Betracht.
Die erste Alternative hat das LSG rechtlich nicht zutreffend beurteilt, und für eine Entscheidung nach richtigen Rechtsmaßstäben hat es nicht die erforderlichen Tatsachen festgestellt (§ 163 SGG), die dem Revisionsgericht eine abschließende Beurteilung ermöglichten.
Nach diesem Tatbestand ist die geschiedene Ehefrau der Witwe gleichzustellen, wenn der Verstorbene ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den eherechtlichen Vorschriften zu leisten hatte, wobei es nicht auf tatsächliche Unterhaltsleistungen ankommt. Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht allein stets deshalb gegeben, weil der allein oder überwiegend schuldig geschiedene Ehemann nach der abstrakten Regel des § 58 Abs. 1 EheG zum Unterhalt verpflichtet ist. Auch Nr. 3 Buchstabe a der Verwaltungsvorschriften zu § 42 BVG verhilft der Klägerin nicht zu einem Versorgungsanspruch. Nach dieser Verwaltungsanweisung ist eine eherechtliche Unterhaltungsverpflichtung im allgemeinen anzunehmen, falls ein entsprechender Schuldausspruch im Scheidungsurteil enthalten ist und außerdem die Einkünfte der Frau zu einem angemessenen Unterhalt nicht ausreichten. Mit der zweiten Bedingung wird wenigstens auf eine der Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 58 Abs. 1 EheG, die im Einzelfall gegeben sein müssen, hier aber fraglich sind, abgestellt. Nach dieser eherechtlichen Bestimmung hat der schuldig geschiedene Mann der geschiedenen Frau den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und der Ertrag einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. Ungeachtet der genannten Verwaltungsvorschrift ist über einen konkreten Anspruch aufgrund entsprechender Tatsachen des einzelnen Falles als Vorfrage zu entscheiden (für die Rentenversicherung: BSGE 3, 197; 31, 5, 7 = SozR Nr. 54 zu § 1265 RVO), zumal die nach § 58 EheG bestehende Rechtslage abbedungen werden kann (BSGE 37, 287, 290 = SozR 3100 § 42 Nr. 1). Die erste Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG ist nach der Auffassung des LSG deshalb nicht gegeben, weil sich die Unterhaltsverpflichtung des K. auch zur Zeit seines Todes nach dem Teil-Anerkenntnis-Urteil vom 1. März 1968 bestimmt habe und der nach diesem Urteil zu zahlende Unterhaltsbetrag von 25,- DM monatlich nicht die Mindesthöhe eines "Unterhalts" i. S. der genannten Vorschrift erreicht habe. Die Revision greift mit Recht die dieser Begründung zugrunde liegende Rechtsauffassung an, die nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG rechtserhebliche Unterhaltspflicht richte sich allgemein nach dem Unterhaltsurteil vom 1. März 1968. Nach dem vom LSG zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (BVerwGE 12, 280) soll sich die eherechtliche Unterhaltsverpflichtung als Voraussetzung für eine Geschiedenen-Witwenversorgung (aufgrund der dem § 42 BVG entsprechenden Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 1 Bundesbeamtengesetz - BBG -) ausschließlich nach einem Unterhaltsurteil bestimmen, das etwa 11 Monate vor dem Tod erging. Auf Fälle der vorliegenden Art läßt sich dies schon wegen des Abstandes von drei Jahren zwischen der letzten rechtskräftigen Unterhaltsentscheidung und dem Tod des K. nicht übertragen. In einer langen Zeit kann ein Unterhaltsurteil häufig wegen Einkommensänderungen und anderer Umstände nach § 323 ZPO abänderbar sein. Das BVerwG hat außerdem die abweichende Rechtsprechung des BSG zu den entsprechenden Vorschriften des Rentenversicherungsrechts (§ 1265 RVO, § 42 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) deshalb für unbeachtlich erklärt, weil diese sozialrechtlichen Bestimmungen einen anderen Wortlaut und eine andersartige Zielsetzung als § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG hätten. Das betrifft auch das Verhältnis zur Rechtslage nach § 42 Abs. 1 BVG, einer Vorschrift, die den genannten Normen des Rentenversicherungsrechts gleicht. Nach der Rechtsprechung des BSG ist ein eherechtlicher Unterhaltsanspruch als Voraussetzung für eine Geschiedenen-Witwenrente jedenfalls unabhängig von einem Unterhaltsurteil, das lange Zeit zurückliegt, zu prüfen; das Urteil läßt den materiellen Anspruch unberührt (BSGE 11, 99, 101; BSG SozR Nr. 45 zu § 1265 RVO). Davon abgesehen, kann überhaupt eine rechtskräftige Unterhaltsentscheidung nicht allein einen eherechtlichen Anspruch verbindlich in dieser sozial- oder speziell versorgungsrechtlichen Hinsicht bestimmen; vielmehr ist die sachlich-rechtliche Rechtslage nach eherechtlichem Unterhaltsrecht maßgebend (BSG, SGb 1973, 70, mit zustimmender Besprechung von Neumann-Duesberg, aaO, S. 41). Die Rechtsprechung zum Rentenversicherungsrecht hat das LSG grundsätzlich auch als für § 42 BVG gültig angesehen. Das ist richtig. Diese versorgungsrechtliche Vorschrift ist durch das 1. NOG an die genannten rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen angeglichen worden (Begründung zum Entwurf des Gesetzes, BT-Drucks. III/1239, S. 28, zu § 41). Dem Zivilurteil wird weder nach § 42 BVG noch nach § 1265 RVO (§ 42 AVG) eine Tatbestandswirkung zuerkannt. Entgegen der Ansicht des LSG wirkt eine solche Unterhaltsentscheidung auch nicht rechtsgestaltend in der Weise, daß sie, wie z. B. ein Scheidungsurteil, die Rechtslage mit allseitiger Auswirkung veränderte und eine neue Rechtslage schaffte (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl. 1972, Vorbemerkung II, 3, a und b zu § 253 II; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 34. Aufl. 1976, § 325, Anm. 5, A, a; Übers. 2, B vor § 300; Einf. 2, B vor §§ 322 - 327). Vielmehr regelt das Unterhaltsurteil als ein Leistungsurteil bloß die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien des Unterhaltsprozesses. Es weist den Beklagten zu einer bestimmten "Leistung" an und verschafft dem Kläger im Verhältnis zu jenem einen auf den Unterhaltsanspruch beschränkten Vollstreckungsanspruch (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, Vorb. II, 1, a, b und c vor § 253 II). Mit einer solchen Entscheidung wird stillschweigend festgelegt, daß zur Zeit und bei unverändert bleibenden Verhältnissen kein höherer Anspruch besteht, aber auch nicht mehr endgültig geregelt.
Die Hauptbegründung für die Annahme des LSG, das zugunsten der Klägerin ergangene Urteil vom 1. März 1968 sei als Anerkenntnisurteil maßgebend für die eherechtliche Unterhaltsverpflichtung i. S. des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG, geht fehl. Ein Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) unterscheidet sich von einem üblichen, aufgrund streitiger Verhandlung ergangenen Leistungsurteil bloß in anderer Hinsicht als bezüglich der Rechtskraftwirkung: Das Gericht entscheidet über den geltend gemachten Anspruch ohne sachliche Prüfung, allein gemäß dem Anerkenntnis (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, § 307, Anm. III und VI; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 11. Aufl. 1974, S. 715, 717; Thomas/Putzo, ZPO, 8. Aufl. 1975, § 307, Anm. 3, b). Das zugrunde liegende Anerkenntnis wird in einer Prozeßhandlung erklärt und hat nicht stets einen Doppelcharakter (Rosenberg/Schwab, S. 715, 720, 721; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, § 307, Anm. I, 2; Thomas/Putzo, § 307, Anm. 1, b). Wohl kann im Einzelfall zusätzlich ein materiell-rechtliches Rechtsgeschäft in Form eines Anerkenntnisses i. S. des § 781 BGB zustande kommen (Rosenberg/Schwab und Stein/Jonas/Schumann/Leipold, aaO); ein solches könnte die Unterhaltsverpflichtung abschließend verbindlich regeln (BSGE 11, 99, 101 f). Im Fall der Klägerin besteht aber kein Anhalt dafür, daß sie ein derartiges Rechtsgeschäft vor dem Amtsgericht mit ihrem Ehemann geschlossen hätte. Das Gegenteil ist aus dem Umfang des gesamten Klageantrages zu schließen; die Klägerin hielt den auf Zahlung von 50,- DM monatlich gerichteten Antrag ungeachtet des Anerkenntnisses aufrecht. Entgegen der Ansicht des LSG hatte sie auch nicht mit einem Antrag, entsprechend dem Anerkenntnis zu entscheiden, auf einen höheren Unterhaltsanspruch verzichtet mit der Folge, daß die Voraussetzung für eine Geschiedenen-Witwenversorgung fehlte (für die Rentenversicherung: BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 3, Nr. 6). Sie hatte eine weitergehende Klage erhoben, die das Amtsgericht nach Erlaß des Teil-Anerkenntnis-Urteils (Stein/Jonas/Schumann/Leipold, § 307, Anm. VI, 4; Thomas/Putzo, § 307, Anm. 3, b) durch "Teil-Schluß-Urteil" vom 8. März 1968 (gemeint: Schluß-Urteil) abwies.
Auch durch diese Entscheidung ist nicht die Prüfung ausgeschlossen, ob z. Zt. des Todes eine höhere Unterhaltsverpflichtung nach § 58 Abs. 1 EheG bestand. Beide Urteile regelten gemeinsam die Unterhaltsverpflichtung des K. gegenüber der Klägerin nicht für dauernd bis zum Tod des einen oder anderen abschließend, sondern nur auf der Grundlage der damals festgestellten Tatsachen. Die Klägerin erhob zwar bis zum Tod des K. keine Abänderungsklage nach § 323 ZPO, weil sie nicht rechtzeitig Genaues über sein gestiegenes Einkommen erfuhr. Deshalb hätte sich ihr Ehemann bis zuletzt weigern können, einen höheren Unterhalt zu zahlen. Aber das steht der davon unabhängigen Prüfung, wie hoch die Unterhaltsverpflichtung nach dem Eherecht war, im Hinblick auf einen Versorgungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten dieses Verfahrens ebensowenig entgegen, wie wenn über die Unterhaltspflicht allein durch ein einziges Leistungsurteil entschieden worden wäre.
Die Unterhaltsverpflichtung des K. richtete sich dann nicht ausschließlich nach dem vollstreckbaren Unterhaltstitel als einem "sonstigen Grund" i. S. der zweiten Alternative des § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG, wenn die Wirkungen dieses Titels zur Zeit des Todes nach § 323 ZPO hätten beseitigt werden können (BSGE 20, 1, 2 ff = SozR Nr. 17 zu § 1265 RVO für die umgekehrte Lage zugunsten des Versicherten mit Wirkung für das Rentenversicherungsrecht).
Das LSG hat nicht die erforderlichen Tatsachen für eine Entscheidung über die einzelnen Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung des K. aus § 58 Abs. 1 EheG zur Zeit seines Todes (BSGE 34, 107, 110 = SozR Nr. 6 zu § 42 BVG; BSGE 37, 287, 290 = SozR 3100 § 42 Nr. 1) festgestellt: zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung (für die Rentenversicherung: BSG SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO; für die Kriegsopferversorgung: BSG 10.6.1976 - 10 RV 159/75 -), fortentwickelt bis zum Todeszeitpunkt (für die Rentenversicherung: BSGE 28, 267 = SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO; BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 8; für die Kriegsopferversorgung: BSGE 34, 109, 110), denen der zu gewährende Unterhalt angemessen sein muß; zur Leistungsfähigkeit des K. (§ 59 Abs. 1 EheG; für die Rentenversicherung: BSGE 27, 1 = SozR Nr. 38 zu § 1265 RVO) unter Berücksichtigung mindestens eines Teiles seiner Kriegsopferrente (für die Berücksichtigung auf Seiten der Frau in der Rentenversicherung: BSGE 40, 225, 227 f = SozR 2200 § 1265 Nr. 8) und zur Bedürftigkeit der Klägerin (§ 1602 BGB; für die Rentenversicherung: BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 8; für die Kriegsopferversorgung: BSG 10.6. 1976), soweit die Erträgnisse aus ihrer zumutbaren Erwerbstätigkeit (für die Rentenversicherung: BSGE 26, 293 = SozR Nr. 39 zu § 1265 RVO; Nrn. 42, 52, 68 zu § 1265 RVO; für die Kriegsopferversorgung: BSGE 34, 110; BSG 10.6.1976; eherechtlich: Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts, 2. Aufl. 1971, S. 306; Erman/Ronke, Handkomm. zum BGB, 2. Bd., 6. Aufl. 1975, § 58 EheG, Rdz 16 - 18) nicht ausreichten.
Damit das LSG die notwendigen Tatsachen noch ermitteln kann, ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird nach der gebotenen Sachaufklärung über den Unterhaltsanspruch der Klägerin als einem Teil aus der Summe der beiderseitigen Gesamteinkünfte zu entscheiden haben (für die Rentenversicherung: BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO; SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; BSG SGb 1973, 70).
Für einen Versorgungsanspruch aufgrund der ersten Alternative in § 42 Abs. 1 Satz 1 BVG müßte schließlich der Unterhaltsbetrag, der der Klägerin für Mai 1971 zustand, mindestens 25 v. H. des notwendigen Mindestbedarfs, bemessen nach den Regelsätzen der Sozialhilfe (§ 22 BSHG; Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 - BGBl I 515 -), erreicht haben (für die Rentenversicherung: BSG SozR Nr. 49 zu § 1265 RVO; BSG 10.12.1974 - 4 RJ 271/73 - Praxis 1976, 380; BSG SozR 2200 § 1267 Nr. 5; für die Kriegsopferversorgung: BSGE 34, 107, 109 f). Je nach dem anzuwendenden Maßstab für die Bestimmung des Unterhaltsanspruches (vgl. z. B. BSGE 32, 197 = SozR Nr. 58 zu § 1265 RVO; SozR Nr. 64 zu § 1265 RVO; LG Düsseldorf, MDR 1965, 745, 746; Millauer, NJW 1967, 1061; Papst, NJW 1967, 2248; Rassow, FamRZ 1969, 515; kritisch dazu: Brühl/Göppinger/Mutscher, Unterhaltsrecht, 3. Aufl. 1973, 1. Teil, Rdn. 305 ff) erscheint ein Anspruch der Klägerin in der erforderlichen Höhe nicht von vornherein ausgeschlossen.
Das LSG hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Fundstellen