Leitsatz (amtlich)

Bei der Ermittlung des Zeitraumes, der nach RVO § 1265 aF (Halbdeckung) zur Hälfte mit Beträgen belegt sein muß, werden das erste und letzte Kalenderjahr der Versicherung und etwaige Kriegsdienstzeiten nicht mitgezählt; Kriegsdienstzeiten, die in das erste oder letzte Kalenderjahr der Versicherung fallen, werden in der Weise berücksichtigt, daß die genannten Jahre insgesamt nicht mitgezählt werden; diese Kriegsdienstzeiten dürfen daneben nicht zusätzlich "abgesetzt" werden.

 

Normenkette

RVO § 1265 Fassung: 1937-12-21

 

Tenor

Die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 27. November 1959 und des Sozialgerichts Aurich vom 25. Februar 1957 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht er statten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Rechtsstreit wird um die Gewährung von Hinterbliebenenrenten für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 geführt; er betrifft die Frage, wie die Halbdeckung zu berechnen ist (§ 32 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - aF; § 1265 Reichsversicherungsordnung - RVO - aF; § 14 des "Gesetzes über weitere Maßnahmen in der Reichsversicherung aus Anlaß des Krieges" vom 15. Januar 1941).

Der Versicherte trat 1940 in die Angestelltenversicherung ein und entrichtete in diesem Jahr Beiträge für Januar und Februar (= zwei Monatsbeiträge). Von März 1940 bis Juli 1945 war er Soldat (= 65 Monate). Danach entrichtete er Beiträge von Oktober 1946 bis Januar 1947 (= vier Monatsbeiträge) und von Juli 1951 bis Januar 1956 (= 55 Monatsbeiträge). In diesem Monat starb er. Die Beklagte gewährt den Klägern - Witwe und Sohn des Versicherten - Hinterbliebenenrenten vom 1. Januar 1957 an, dem Tag des Inkrafttretens des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten" - AnVNG -; sie lehnte den Antrag auf Gewährung dieser Renten für die Zeit von Februar bis Dezember 1956 ab. Beim Eintritt des Versicherungsfalls im Januar 1956 sei die Anwartschaft aus den bis Januar 1947 entrichteten Beiträgen erloschen und aus den von Juli 1951 an geleisteten 55 Beiträgen die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllt gewesen. Die Anwartschaft gelte auch nicht durch Halbdeckung als erhalten. Die Zeit, die der Berechnung der Halbdeckung zugrunde gelegt werden müsse, umfasse im vorliegenden Fall die Jahre 1940 bis 1956. Unter Außerachtlassung des ersten und letzten Kalenderjahres der Versicherung (1940 und 1956) ergebe das 15 Jahre oder 180 Monate. Von der bei der Berechnung der Halbdeckung weiter nicht mitzuzählenden Kriegsdienstzeit von 65 Monaten dürften die in das erste Versicherungsjahr (1940) fallenden zehn Kriegsdienstmonate (März bis Dezember 1940) nicht berücksichtigt worden, so daß von den 180 Monaten 55 abzusetzen seien. Die Hälfte der Differenz zwischen diesen beiden Werten betrage abgerundet 62 Monate. Mit den nachgewiesenen 61 Monatsbeiträgen werde die Halbdeckung nicht erreicht (Bescheide vom 13. Juli 1956 und 28. Juni 1957). Beide Vorinstanzen sahen dagegen die Halbdeckung als gegeben an und verurteilten die Beklagte entsprechend. Sie sind der Auffassung, der Wortlaut des § 1265 RVO aF zwinge dazu, die Kriegsdienstzeit voll, also einschließlich der in das erste Kalenderjahr der Versicherung fallenden Monate abzusetzen. Für die Halbdeckung sei deshalb nur die Hälfte von 115 Monaten (180 Monate vermindert um 65 Monate) erforderlich, was abgerundet 57 Monate ergebe. Der Versicherte habe aber für 61 Monate Beiträge geleistet. Das Landessozialgericht (LSG) ließ die Revision zu (Urteil vom 27. November 1959).

Die Beklagte legte gegen das ihr am 9. Dezember 1959 zugestellte Urteil des LSG am 21. Dezember 1959 Revision ein und beantragte, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie begründete die Revision am 21. Januar 1960 und rügte die Verletzung der eingangs erwähnten gesetzlichen Vorschriften.

Die Kläger beantragten, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist zulässig und begründet.

Für die Zeit bis Ende 1956 werden Hinterbliebenenrenten dann gewährt, wenn für den Verstorbenen zur Zeit seines Todes die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten war (Art. 2 § 6 AnVNG, §§ 28, 31, 32 AVG aF; vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 18. November 1958 - 1 RA 197/56 -). Weil nun der Versicherte in den Jahren 1949 und 1950 keine Beiträge geleistet hat, ist die Anwartschaft aus seinen bis 1947 entrichteten Beiträgen erloschen, es sei denn, sie gelte durch Halbdeckung als erhalten (§ 32 AVG aF, §§ 1264, 1265 RVO aF, § 4 Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz - SVAG - vom 17. Juni 1949). Letzteres ist der Fall, wenn beim Eintritt des Versicherungsfalls die Zeit seit dem ersten Eintritt in die Versicherung zur Hälfte mit Beiträgen belegt ist; hierbei werden das erste und letzte Kalenderjahr der Versicherung und die Zeiten, in denen der Versicherte Kriegsdienst geleistet hat, nicht mitgezählt, wohl aber die hierfür entrichteten Beiträge.

Nach dieser Regelung ist zu unterscheiden zwischen der Gesamtversicherungszeit, d. h. der Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, und der Ermittlung der zu berücksichtigenden Beiträge. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt allein von der Berechnung der Gesamtversicherungszeit ab. Diese umschließt die Zeit zwischen den beiden genannten Ereignissen, wobei nach gesetzlicher Anordnung das erste und letzte Kalenderjahr der Versicherung und etwaige Kriegsdienstzeiten "nicht mitgezählt" werden. Diese Formulierung des Gesetzestextes ist sprachlich eindeutig und führt zu einem sinnvollen Ergebnis; aus ihr ergibt sich zwanglos die Auslegung der umstrittenen Vorschrift. Die erwähnten Zeiten müssen hiernach bereits bei dem ersten gedanklichen Vorgang, nämlich der Berechnung der Gesamtversicherungszeit, außer Ansatz bleiben. Das bedeutet, daß bei der Ermittlung dieser Zeit für den verstorbenen Versicherten nicht mitzuzählen sind das Jahr 1940 als erstes Versicherungsjahr, die Jahre 1941 bis Juli 1945 als Kriegsdienstzeiten und das Jahr 1956 als letztes Versicherungsjahr; zu zählen sind nur die verbleibenden Zeiten von August 1945 bis Dezember 1955, also zehn Jahre und fünf Monate, so daß die für den Versicherten maßgebliche Versicherungszeit 125 Monate beträgt. Die Hälfte davon ergibt abgerundet 62 Monate. Dieser Zeitraum ist mit 61 Monatsbeiträgen nicht voll mit Beiträgen belegt, die Halbdeckung folglich nicht erreicht (im Ergebnis ebenso: Koch-Hartmann-v.Altrock-Fürst, Das Angestelltenversicherungsgesetz, 2. Auflage, S. 409).

Das abweichende Ergebnis des Berufungsgerichts beruht darauf, daß sich das LSG vom Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift entfernt hat. Es hat bei der Ermittlung der Gesamtversicherungszeit zunächst ganz richtig das erste und letzte Kalenderjahr der Versicherung nicht mitgezählt, dann jedoch von der verbleibenden Zeit (= 180 Monate) die Kriegsdienstzeit (= 65 Monate) abgesetzt. Das Gesetz spricht aber nicht davon, daß die Kriegsdienstzeit abzusetzen sei, sondern schreibt vor, daß sowohl das erste und letzte Kalenderjahr der Versicherung als auch die Kriegsdienstzeiten nicht mitzuzählen sind, Das "werden ... nicht mitgezählt" im § 1265 RVO aF bezieht sich auch auf die Kriegsdienstzeiten, so daß diese nicht anders behandelt werden dürfen als die beiden besonders erwähnten Jahre. Möglicherweise lassen sich bestimmte Zeiten, die sich wie das erste (oder letzte) Kalenderjahr der Versicherung und die darauf entfallenden Kriegsdienstmonate decken, mehrfach berücksichtigen, wenn diese Zeiten abzusetzen wären; wenn jedoch solche Zeiten nicht mitzuzählen sind, dann kann das logischerweise nur einmal geschehen, ein abermaliges Nichtmitzählen träfe ins Leere. Fallen in das erste oder letzte Kalenderjahr der Versicherung auch Kriegsdienstzeiten, so gibt es für die Nichtanrechnung dieser Zeiten wohl eine doppelte Begründung - im vorliegenden Rechtsstreit werden die Monate März bis Dezember 1940 einmal deshalb nicht angesetzt, weil sie in das erste Jahr der Versicherung fallen und zweitens deshalb nicht, weil es Kriegsdienstzeiten sind -, ein zweifaches Nichtzahlen ist jedoch ausgeschlossen.

Soweit auch im Schrifttum die vom LSG durchgeführte Berechnung der Halbdeckung für möglich gehalten wird, ist ebenfalls - wie vom LSG - der gesetzliche Wortlaut nicht genau beachtet worden. Im übrigen wird aber auch in diesen Äußerungen eingeräumt, daß vom Ergebnis her diese Art der Berechnung einen "inneren Widerspruch" (Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Kommentar zum vierten und fünften Buch der RVO, 5. Auflage, § 1265 Anm. 11) oder eine "Ungereimtheit" (Fix, Deutsche Rentenversicherung 1941 S. 34) enthalte. Diese berechtigten Bedenken werden bei der vom Senat gewählten Lösung ausgeschaltet.

Die Klage ist daher - unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen - abzuweisen (§§ 170 Abs. 2, 193 Sozialgerichtsgesetz).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2324787

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