Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1971 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Beigeladenen auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Klägerin gewährt dem beigeladenen Landwirt Arthur K. wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 3. Juni 1959 als vorläufige Fürsorge gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H.. Sie begehrt die Feststellung, daß die Beklagte der für die Entschädigung zuständige Unfallversicherungsträger sei.

Der Unfall des Beigeladenen ereignete sich, als die damalige Witwe Martha K. (K.), die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes von 2,6 ha Eigenland und 1 ha Pachtland war, an das vorhandene alte Wohn- und Wirtschaftsgebäude einen neuen Viehstall anbaute. Ein Bauunternehmer hatte der Baubehörde gegenüber die Bauleitung übernommen und die statische Berechnung für die Decke des Neubaus angefertigt. Der in massiver Bauweise errichtete Anbau wurde bei einer überbauten Fläche von 49 qm und einem umbauten Baum von 450 cbm fast halb so groß wie das bisherige Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Die gesamten Bauarbeiten führte Frau K. zusammen mit ihrem damals 17-jährigen Sohn Reinhold aus, der keiner sonstigen Erwerbstätigkeit außer der Mithilfe in der Landwirtschaft nachging. Der Beigeladene half gelegentlich im Wege der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe. Beim Eindecken des Daches rutschte er ab und zog sich dabei ua einen Unterschenkelbruch links zu.

Im Laufe des Rechtsstreits heiratete Frau K. wieder und gab den landwirtschaftlichen Betrieb auf. Ihr Sohn Reinhold ist inzwischen als Bauarbeiter tätig.

Die Klägerin hat Klage erhoben und die Feststellung begehrt, daß die Beklagte der zur Entschädigung des Beigeladenen zuständige Versicherungsträger sei.

Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil von 16. Februar 1970 dem Klageantrag mit der Begründung entsprochen: Bauarbeiten könnten nur dann als Teil des landwirtschaftlichen Betriebes gelten, wenn sie neben der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung nicht einen Umfang erreichten, der über den Rahmen des Landwirtschaftsbetriebes hinausgehe. Vergleiche man den Umfang des Bauvorhabens mit der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Frau K., so ergebe sich, daß das Bauvorhaben sich nicht im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes gehalten habe.

Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 10. März 1971 zurückgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen ua ausgeführt: Die Bauarbeiten hätten sich nicht im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes der Frau K. gehalten. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn sie in einem Verhältnis der Unterordnung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb selbst gestanden hätten. Die gesetzliche Regelung des § 916 Abs. 2 RVO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des UVNG vom 30. April 1963 (BGBl I 241 = RVO aF) trage lediglich der bäuerlichen Übung Rechnung, daß gewisse Bauarbeiten, die andere Bauherren an Bauunternehmer zu vergeben pflegten, eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftskräften und Geräten ausgeführt würden. Nach dem Sinn der Vorschriften könnten darunter nur Arbeiten von verhältnismäßig kleinerem Umfang fallen, weil es anderenfalls an der Unterordnung gegenüber dem Wirtschaftsbetrieb fehle. Es komme im wesentlichen auf das objektive Verhältnis von Betriebsgröße und Betriebsart sowie den Umfang der Bauleistungen an. Der von Frau K. vorgenommene Anbau eines neuen Viehstalles sei nicht dem Wirtschaftsbetrieb untergeordnet. Die Betriebsinhaberin und ihr Sohn hätten von dem Renteneinkommen von gut 200,– DM monatlich sowie davon gelebt, daß sie keine Miete zu zahlen brauchten.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.

Sie trägt vor: Das LSG weiche bei der Beurteilung des Umfangs der Bauarbeiten von den Grundsätzen des Bundessozialgerichts (BSG) in seinen Entscheidungen vom 29. Juni 1962 (BSG 17, 148) und vom 12. Februar 1970 (BSG 30, 295) insofern ab, als es für die umfängliche Begrenzung nicht allein auf die Arbeitskapazität, ausgedrückt durch die Zahl der Hilfskräfte und der geleisteten Arbeitsstunden, abstelle, sondern daneben auch das Bauvorhaben in seinen technischen Ausmaßen bewertet wissen wolle. Dem könne nicht zugestimmt werden. Die zitierten Entscheidungen des BSG gingen grundsätzlich davon aus, daß bei der Ermittlung des Umfangs der Bauarbeiten die Materialkosten außer Betracht blieben, weil sie sich nicht auf das Unfallrisiko auswirkten. Das gelte generell auch für die Größenordnungen der landwirtschaftlichen Bauarbeiten, bei denen die Unfallrisiken gleichlägen. Es sei insofern beispielsweise ohne Bedeutung, ob ein Stallanbau oder ein eingeschossiger Anbau an ein Wirtschaftsgebäude errichtet oder ob Verputzarbeiten oder das Einziehen einer neuen Zwischendecke in ein Vorratsgebäude bzw. eine Dachdeckerarbeit ausgeführt würden. Vielmehr werde das Unfallrisiko in diesen Fällen ausschließlich von der Zahl der Hilfskräfte und ihrer Beschäftigungsdauer bestimmt. Eine andere Regelung sei unrealistisch und nicht praktikabel, weil laufend Grenzsituationen eintreten könnten, in denen nicht oder nur schwer festzustellen sei, ob der Versicherungsschutz noch durch einen Träger der landwirtschaftlichen Unfallversicherung oder bereits durch die für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten zuständige Bau-Berufsgenossenschaft (Bau-BG) zu gewähren sei. Bei der Beurteilung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit für die bei „anderen Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” beschäftigten Personen sei eine umfängliche Begrenzung des Bauvorhabens gegeben, die sich in der Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens ausdrücke. Werde diese Arbeitskapazität nicht überschritten, so seien Art, Größe und Ausmaß der Bauarbeiten kein weiteres Kriterium für eine umfängliche Begrenzung. Im vorliegenden Fall würde die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht überschritten, weil die Bauarbeiten überwiegend von dem in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigten Sohn ausgeführt worden seien; lediglich der unfallverletzte Beigeladene, selbst Landwirt, habe hin und wieder bei den Bauarbeiten im Rahmen der üblichen Nachbarschaftshilfe geholfen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Urteile des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 1970 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 1971 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
  • hilfsweise,

    das Urteils des Landessozialgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt weiter aus: Würde man der Auffassung der Revision folgen, so wäre für die gleiche Baumaßnahme in einem größeren landwirtschaftlichen Betrieb der Rahmen eher gesprengt als in einem kleinen Unternehmen. Wenn auch das BSG in seiner Entscheidung vom 28. August 1964 (Breithaupt 1966, 578) die Berücksichtigung der Materialkosten und die Prüfung, ob dieser Kostenaufwand aus dem laufenden Ertrag der Landwirtschaft herausgewirtschaftet werden könne, nicht gebilligt habe, so könne dennoch nicht übersehen werden, daß die Höhe der Materialkosten für sich allein, aber erst recht in Verbindung mit anderen Bedingungen, ein wesentlicher Anhaltspunkt für den Umfang einer Baumaßnahme sei.

Der Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

II

Die zulässige Revision ist nicht begründet.

Das LSG hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte der für die Entschädigung des Beigeladenen gemäß § 623 RVO in der Fassung bis zum Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) von 30. April 1963 (BGBl I 241 = RVO aF; S. Art. 4 UVNG) zuständige Versicherungsträger ist.

Die Zuständigkeit der Klägerin ist nicht nach §§ 915 Abs. 1 Buchst. a und 916 Abs. 2 RVO aF gegeben, weil es sich nicht um „andere Bauarbeiten für den Wirtschaftsbetrieb” (§ 916 Abs. 2 RVO aF) gehandelt hat.

Zwar hat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG Frau K. als Unternehmerin des landwirtschaftlichen Betriebes die Arbeiten auf ihrem Grundstück ausgeführt, ohne sie anderen Unternehmern übertragen zu haben (s. § 916 Abs. 2 RVO aF).

Bauarbeiten im Sinne der angeführten Vorschrift setzten jedoch weiter voraus, daß sie dem landwirtschaftlichen Betrieb wesentlich dienen und sich in seinem Rahmen halten (s. BSG 17, 148, 149; 30, 295, 296; BSG Breithaupt 1966, 578; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1.-7. Aufl., S. 496; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., § 777 Anm. 13 Buchst. b, 2. Aufl., § 916 Anm. 12; Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 777 Anm. 3). Die Bauarbeiten haben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Frau K. gedient. Sie haben sich jedoch, wie das LSG ebenfalls zutreffend entschieden hat, nicht im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes gehalten.

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 1962 (BSG 17, 148, 151) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 916 Abs. 2 RVO aF näher dargelegt hat, ist für die Abgrenzung der unter diese Vorschrift fallenden Bauarbeiten maßgebend, ob eine Hilfstätigkeit vorliegt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften oder Mitteln seines Betriebes durchführen kann (ebenso das Urteil des 7. Senats vom 12. Februar 1970 – BSG 30, 295, 296). Dabei kommt es vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Umfang der Bauarbeiten und der Größe des Wirtschaftsbetriebes, auf die Art der Ausführung und auf das Verhältnis der mit eigenen und fremden Arbeitskräften auszuführenden Arbeiten an (BSG 17, 149, 152). Das LSG meint deshalb – ebenso wie die Revision – zu Unrecht, nach der Rechtsprechung des BSG sei stets allein entscheidend, ob die Bauarbeiten mit den üblicherweise zur Verfügung stehenden Arbeitskräften, Maschinen und Wagen neben den landwirtschaftlichen Arbeiten ausgeführt werden könnten. Der Arbeitsaufwand und die Arbeitskapazität des landwirtschaftlichen Betriebes bilden allerdings vor allem bei den sog. vorbehaltenen Bauarbeiten an einem sonst einem gewerblichen Bauunternehmen übertragenen Bauvorhaben wesentliche Kriterien dafür, ob nur eine Hilfstätigkeit vorliegt, die ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Kräften und Mitteln des Unternehmens durchführt, und demnach sich die Bauarbeiten im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes halten. In dem der Entscheidung des 7. Senats vom 12. Februar 1970 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Unternehmer des landwirtschaftlichen Betriebes nur bestimmte Bauarbeiten vorbehalten, so daß vornehmlich über deren Abgrenzung und nicht im wesentlichen darüber zu entscheiden war, ob der Umfang der Bauarbeiten bei der Größe des Wirtschaftsbetriebes noch die Annahme einer Hilfstätigkeit zuläßt. Im vorliegenden Fall wurden dagegen das gesamte Bauvorhaben von Frau K. und ihrem Sohn durchgeführt und die Arbeiten im wesentlichen von ihnen verrichtet. Die Unterstützung der Bauarbeiten im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe durch den Beigeladenen läßt – jedenfalls in dem aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG erkennbaren Umfang – die Bauarbeiten allein noch nicht den Rahmen des Wirtschaftsbetriebes überschreiten (s. BSG 30, 295, 297). Nach dem Verhältnis zwischen dem Umfang der Bauarbeiten und der Größe des Wirtschaftsbetriebes von Frau K. hat das Bauvorhaben, bei dessen Durchführung der Beigeladene verunglückt ist, jedoch den Rahmen des Wirtschaftsbetriebes gesprengt. Dabei kommt es allerdings auf die Materialkosten nicht an (BSG 17, 148, 152). Ebenso ist es nach Auffassung des Senats (aaO) ohne Bedeutung, ob die Baukosten aus dem laufenden Ertrag der Landwirtschaft herausgewirtschaftet werden konnten (ebenso Borkowski, BG 1962, 414, 415). Wie der erkennende Senat aber bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 1962 (aaO S. 151) dargelegt hat, deutet auch der Sinn der auszulegenden Vorschrift darauf hin, daß nur Arbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang in Betracht kommen. Das Gesetz trägt der bäuerlichen Übung Rechnung, gewisse Bauarbeiten, die andere Bauherren an Bauunternehmer zu vergeben pflegen, eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern auszuführen (BSG aaO). Das ist aber grundsätzlich nicht mehr der Fall, wenn bei einem landwirtschaftlichen Betrieb von 2,6 ha Eigenland und 1 ha Pachtland durch den Anbau eines Viehstalles der gesamte bisher umbaute Raum des Betriebes um fast die Hälfte vergrößert wird.

Die gegenteilige Auffassung der Revision, maßgebend für die Entscheidung, ob Bauvorhaben noch im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes lägen, sei allein die Arbeitskapazität, vermag gerade unter dem von ihr angeführten Gesichtspunkt des Unfallrisikos – und erst recht der Unfallverhütung – nicht zu überzeugen. Das dem landwirtschaftlichen Betrieb an sich fremde Unfallrisiko bei Bauarbeiten soll die für diesen Betrieb zuständige landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nur tragen, wenn es sich um Bauvorhaben oder um die Ausführung vorbehaltener Bauarbeiten von verhältnismäßig geringem Umfang handelt, die nach bäuerlicher Übung in einem solchen landwirtschaftlichen Betrieb eigenhändig oder mit eigenen Wirtschaftsarbeitern ausgeführt werden. Rechtsprechung und nahezu einhellig auch das gesamte Schrifttum gehen deshalb, wie bereits aufgezeigt, davon aus, daß Bauarbeiten i.S. des § 916 Abs. 2 RVO aF (§ 777 Nr. 3 RVO) voraussetzen, daß sie sich im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes halten. Dieser Voraussetzung und damit Sinn und Zweck des § 916 Abs. 2 RVO aF würde es, worauf das LSG mit Recht hinweist, widersprechen, Arbeiten an einem Bauvorhaben unabhängig von ihrem Umfang und der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes, dem sie dienen, stets deshalb als Bauarbeiten im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, weil sie nur mit Arbeitskräften des Betriebes und ggf. im Wege der Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden. Dies würde, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend hervorhebt, zu dem von Sinn und Zweck des § 916 Abs. 2 RVO aF nicht gedeckten Ergebnis führen, daß selbst große Bauvorhaben Bauarbeiten im Sinne dieser Vorschrift wären, wenn sie sich nur über einen entsprechend langen Zeitraum erstrecken und deshalb von eigenen Kräften des Betriebes und mit Nachbarschaftshilfe durchgeführt werden können. Das Unfallrisiko dieser Bearbeiten wäre gleich groß wie die Erstellung des Baues in wesentlich kürzerer Zeit durch die zusätzliche Beschäftigung entsprechender Hilfskräfte. Im letzteren Fall lägen aber auch nach der Auffassung der Revision keine Bauarbeiten im Sinne des § 916 Abs. 2 RVO aF vor. Es erscheint bei größeren Bauvorhaben grundsätzlich nicht gerechtfertigt, beide Fallgestaltungen im Rahmen dieser Vorschrift unterschiedlich zu entscheiden. Der Senat verkennt nicht, daß – worauf die Revision besonders hinweist – im Einzelfall die Abgrenzung zwischen Bauarbeiten, die noch unter § 916 Abs. 2 RVO aF (§ 777 Nr. 3 RVO) fallen, und solchen, die nicht mehr im Rahmen des Wirtschaftsbetriebes liegen, schwierig sein kann. Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen jedoch auch im Rahmen anderer Vorschriften, ohne daß sie deshalb schon, wie die Revision meint, unpraktikabel sind. Die Revision hat auch nicht näher dargelegt, weshalb das hier der Fall sein soll, wenn bei der Prüfung, ob Bauvorhaben i.S. des § 916 Abs. 2 RVO aF vorliegen, entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BSG das Verhältnis zwischen dem Umfang der Bauarbeiten und der Größe des Wirtschaftsbetriebes (BSG 17, 149, 152) mit zu berücksichtigen ist.

Die Revision der Beklagten war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Unterschriften

Brackmann, Küster, Dr. Krasney

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 25.01.1973 durch Hanisch Regierungshauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BSGE, 144

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