Orientierungssatz
RVO § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a bezweckt nicht, Versicherungsschutz auch zu gewähren, wenn jemand tätig wird, um ein im Sand steckengebliebenes Kraftfahrzeug abzuschleppen und dadurch lediglich den bereits eingetretenen Schaden zu beheben.
Zum Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 bei einer Hilfeleistung, die unternommen wird, um eine Autopanne zu beheben.
Normenkette
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30, Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1963-04-30
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 4. Mai 1972 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der - nicht selbständige - Fahrlehrer Rolf K (K.) fuhr am 3. Juni 1968 in S/Ostsee seinen Pkw auf den Strand, um sein Boot aus dem Wasser zu ziehen. Dabei blieb das Kraftfahrzeug im Sand stecken. K. befestigte ein Abschleppseil am Pkw und bat mehrere Passanten, den Wagen auf festen Boden zu ziehen. Neben anderen kam auch der Kläger dieser Bitte nach. Beim Herausziehen des Wagens riß das Seil, schnellte zurück und verletzte den Kläger am rechten Ringfinger. Wegen der Unfallfolgen konnte der Kläger fast drei Monate seinem Beruf als selbständiger Friseurmeister nicht nachgehen.
Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) für Fahrzeughaltungen lehnte durch Bescheid vom 18. Dezember 1969 eine Entschädigung ab, da es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe; der Kläger sei nicht wie ein bei dem nicht gewerbsmäßigen Fahrzeughalter K. beschäftigter Arbeitnehmer (§ 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -), sondern situationsgemäß aus einer selbstverständlichen Gefälligkeit tätig geworden; es würde dem Zweck der gesetzlichen Unfallversicherung widersprechen, in einem derartigen Fall Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat durch Urteil vom 16. September 1971 die Beklagte dem Antrag des Klägers entsprechend zur Leistungsgewährung verurteilt: Der Kläger sei entgegen der Ansicht der Beklagten wie ein Angestellter in dem Unternehmen der privaten Kraftfahrzeughaltung des K. (§ 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO) tätig geworden und habe daher nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz gestanden.
Das SG hat die Berufung zugelassen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat durch Urteil vom 4. Mai 1972 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe zur Unfallzeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden (§ 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO) und auch keine Hilfe bei einem Unglücksfall, bei gemeiner Gefahr oder Not geleistet (§ 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO). Er sei auch nicht wie ein Arbeitnehmer für den Kfz-Halter K. tätig geworden. Für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 RVO iVm Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift komme es auf den tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang an, in dem die Tätigkeit verrichtet werde; eine abstrakte Betrachtung der hier vorliegenden Hilfeleistung scheide daher aus. Die Tätigkeit müsse sich vielmehr aus der betrieblichen Struktur als Arbeitsleistung innerhalb des Unternehmens ergeben und als solche grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zugänglich sein. Es sei fraglich, ob bei der nicht gewerbsmäßigen Fahrzeughaltung ohne Personal überhaupt eine betriebliche Struktur des Unternehmens vorliege. Die Hilfeleistung des Klägers könne aber jedenfalls nicht als Arbeitsleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. K. habe keinen Fahrer gehabt; es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob das Herausziehen eines steckengebliebenen Wagens zu den Tätigkeiten gehöre, die ein angestellter Fahrer zu verrichten habe. Jedenfalls würde K. die erbetene Hilfeleistung üblicherweise durch einen gewerbsmäßigen Unternehmer ausführen lassen. Dieser würde nicht als Beschäftigter, sondern auf Grund eines Auftrags handeln. Sei der Kläger aber im Rahmen seiner Hilfeleistung wie ein Unternehmer tätig geworden, falle er nicht unter den nach § 539 Abs. 2 RVO geschützten Personenkreis. Eine Gefälligkeit der vorliegenden Art, die sich ein Kfz-Halter wie K. von Mitbürgern erbitte, gebe es ihrer Art nach nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, weil sie grundsätzlich nicht von Arbeitnehmern des privaten Kfz-Halters (des Unternehmers) im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO seien gegeben, wie das SG mit Recht angenommen habe. Jedenfalls aber habe der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet und deshalb nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Der Pkw des K. habe nämlich innerhalb des bei Flut überspülten Strandes gestanden und wäre ohne Bergung beim Höhepunkt der Flut zumindest zur Hälfte unter Wasser gewesen, etwa 50 m von der Wassergrenze entfernt. Dann wäre der Pkw durch die Wassereinwirkung sehr stark in Mitleidenschaft gezogen worden und hätte eine erhebliche Gefahr für Wasserfahrzeuge gebildet, die ihn - zumal in der Dunkelheit - nicht rechtzeitig hätten erkennen können. Das LSG hätte insoweit gem. § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die näheren Umstände klären müssen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 16. September 1971 zurückzuweisen,
hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält, soweit ihre Leistungspflicht verneint worden ist, das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie trägt vor, der Kläger habe nicht eine Arbeitstätigkeit, sondern eine Gefälligkeit verrichtet, wie sie unter Kraftfahrern als Ehrenpflicht üblich sei. Mangels Beitragsleistung der privaten Kfz-Halter ohne Personal würde eine Bejahung des Versicherungsschutzes in den sich häufenden Fällen der vorliegenden Art die gesamte finanzielle Gestaltung und das Beitragsgefüge der hiervon betroffenen Beklagten aufs äußerste gefährden. Zur Frage, ob die Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO eingreife oder die Hilfeleistung des Klägers dem Haushalt des Kfz-Halters K. gedient habe, erübrige sich eine Stellungnahme, da in diesen Fällen die Beklagte nicht leistungspflichtig sei.
II
Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung entschieden; die hierfür erforderlichen Einverständniserklärungen der Beteiligten liegen vor (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Zutreffend hat das LSG allerdings entschieden, daß die Voraussetzungen für die Anwendung des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO nicht gegeben sind. Nach dieser Vorschrift sind u. a. Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift kann zwar auch ein Ereignis sein, das keinen Personenschaden, sondern einen Schaden nur an Sachgütern zur Folge hat (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 7. Aufl., S. 472 x; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 53 zu § 539; Teutsch, SozVers. 1947, 125). Die Nr. 9 a des § 539 Abs. 1 RVO bezweckt jedoch, wie aus dem Vergleich mit den anderen durch diese Vorschrift erfaßten Fällen hervorgeht - Hilfeleistungen bei gemeiner Gefahr oder Not, Rettung aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit - und sich aus dem Sinn der Vorschrift ergibt, Versicherungsschutz nur zu gewähren, solange ein Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist; es muß in diesem Sinn noch ein weiterer Schaden drohen (vgl. Lauterbach, aaO; Teutsch, aaO; Brackmann, aaO, S. 474 a; Wittmann, SGb 1971, 420). Dies würde beispielsweise zutreffen, wenn ein Kraftfahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle oder nachts ohne Beleuchtung auf der Straße liegenbleibt und deswegen der Eintritt eines weiteren Schadens für Personen oder Sachwerte unmittelbar zu befürchten ist. § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO bezweckt nicht, Versicherungsschutz auch zu gewähren, wenn jemand - wie dies hier der Fall gewesen ist - tätig wird, um ein im Sand steckengebliebenes Kraftfahrzeug abzuschleppen und dadurch lediglich den bereits eingetretenen Schaden zu beheben. Mit der Revision macht der Kläger zwar geltend, der Pkw hätte bei teilweiser Überflutung eine Gefahr für Wasserfahrzeuge gebildet und wäre durch die Wassereinwirkung auch selbst in Mitleidenschaft gezogen worden. Insoweit legt die Revision jedoch einen von den tatsächlichen Feststellungen des LSG abweichenden Sachverhalt zugrunde, ohne in bezug auf diese Feststellungen durchgreifende Verfahrensrügen zu erheben. Unabhängig davon, ob die Behauptung, der Pkw wäre an seinem Standort - auf dem Strand der Ostsee - von der Flut teilweise überspült worden, schon angesichts der praktisch bedeutungslosen Gezeiten der Ostsee überhaupt in tatsächlicher Hinsicht zutreffen kann, hat die Revision nicht schlüssig dargetan, daß sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, die bisherige - von keiner Seite bestrittene - Sachdarstellung des Klägers für unrichtig oder unvollständig zu halten und deshalb insoweit Ermittlungen anzustellen (§ 103 SGG). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei dem von der Revision behaupteten Sachverhalt die Voraussetzungen der Hilfeleistung bei einem Unglücksfall im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO gegeben wären. Nach den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 163 SGG) diente das Eingreifen des Klägers nicht der Abwehr eines drohenden, sondern der Behebung eines bereits abgeschlossenen Schadens. Es bestand somit kein Versicherungsschutz aufgrund der Vorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO.
Entgegen der Auffassung des LSG war der Kläger jedoch nach § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Der Kläger ist dadurch, daß er versucht hat, den steckengebliebenen Pkw des K. abzuschleppen, wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter - nämlich wie ein in der privaten Kraftfahrzeughaltung des K. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter - tätig geworden. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt; auch die Beweggründe des Hilfeleistenden für sein Eingreifen sind nicht wesentlich. Es genügt, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei allerdings eine nur theoretische Möglichkeit hierfür nicht ausreicht. Es muß also der Art nach eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein. Entgegen der Ansicht des LSG kommt es nicht darauf an, daß die Tätigkeit üblicherweise von in dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird. Die gegenteilige Meinung würde dazu führen, daß derjenige, der sich eine bezahlte Arbeitskraft für seinen privaten Bereich nicht leisten kann, einem Hilfeleistenden für den dabei eintretenden Unfall persönlich schadensersatzpflichtig wird, nicht dagegen - in einem sonst gleichliegenden Fall - der finanziell Bessergestellte, dessen bezahlter Arbeitnehmer im gegebenen Fall für die betreffende Tätigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. § 636 RVO). Weder vom Standpunkt des Unternehmers noch des Hilfeleistenden lassen sich derart unterschiedliche Ergebnisse rechtfertigen. Unerheblich für die Anwendung des § 539 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 1 RVO auf den vorliegenden Fall ist deshalb sowohl die Erwägung des LSG, daß der Kraftfahrzeughalter K., dem die ernsthafte Arbeitstätigkeit des Klägers diente, keinen Fahrer beschäftigte, als aber auch die vom LSG offengelassene Frage, ob das Abschleppen eines steckengebliebenen Wagens zu den Tätigkeiten gehört, die ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigter Kraftfahrer oder Wagenpfleger im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses üblicherweise zu verrichten hat (vgl. zu Vorstehendem Brackmann, aaO, S. 475 bis 476 f II mit Nachweisen aus der Rechtsprechung insbesondere des erkennenden Senats).
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO auf Arbeiten, die von in dem unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, würde insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs. 1 Nr. 1 nicht ausreichend Rechnung tragen (vgl. Urteil des erkennenden Senats in BSG 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO; vgl. auch Urteil vom 29. November 1972 - 8/2 RU 200/71 -). Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die in dem jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten, sondern zB auch für im Einzelfall weisungsgemäß verrichtete sonstige Arbeiten besteht, wird derjenige, der - ohne Beschäftigter zu sein - eine ebensolche, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit für das Unternehmen übernimmt, "wie" ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig; die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO hängt nicht davon ab, daß der Außenstehende, der für ein Unternehmen tätig wird, vor seinem Eingreifen Überlegungen anstellt, ob die Tätigkeit von den im Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet wird.
Der Kläger ist bei seinem Eingreifen in dem Unternehmen des privaten Kraftfahrzeughalters K. tätig geworden. K. war insoweit Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung. Dies folgt aus der Vorschrift des § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO, nach der bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Fahrzeugen Unternehmer ist, wer das Fahrzeug hält. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Unternehmers im Sinne der UV keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraussetzt (BSG 14, 1, 2; SozR Nr. 1 zu § 658 RVO). Der Versicherungsschutz ist auch im Falle des § 539 Abs. 2 RVO nicht davon abhängig, ob für die jeweilige Tätigkeit Beiträge an die BG geleistet werden. Einer der Hauptanwendungsbereiche dieser Vorschrift bezieht sich gerade auf Fälle eines unvorhergesehenen, vorübergehenden Tätigwerdens.
Zur Entschädigungsleistung ist die für Fahrzeughaltungen sachlich zuständige beklagte BG verpflichtet. Der für Versicherte in Haushaltungen zuständige Versicherungsträger (§ 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO) kommt als leistungspflichtig nicht in Betracht; selbst wenn das Halten eines Kraftfahrzeugs noch in den Rahmen der Haushaltung fällt, so ergibt sich doch aus der ausdrücklichen Regelung in § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO, daß als Unternehmer der privaten Kraftfahrzeughaltung nicht der Haushaltsvorstand, sondern der Halter des Fahrzeugs anzusehen ist. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit des Versicherungsträgers.
Die hier vom Senat vertretene Auffassung kann zwar u. U. merkbare finanzielle Belastungen der Beklagten aus Unfällen zur Folge haben, die bei Autopannen helfenden Personen zustoßen. Diese Erwägung rechtfertigt es aber nicht, wegen dieser Fallgruppe von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu § 539 Abs. 2 RVO abzuweichen, wie sie zB auch hinsichtlich der Personen gelten, die für einen Privathaushalt vorübergehend wie Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig werden (vgl. zB BSG SozR Nr. 16 zu § 537 RVO aF). Im übrigen ist bei der Pannenhilfe nicht stets die Zuständigkeit der Beklagten gegeben, so zB, wenn nach Lage des Falles entweder Versicherungsschutz aufgrund des § 539 Abs. 1 Nr. 9 a RVO besteht oder die Hilfeleistung auch dem Unternehmen eines anderen Gewerbezweiges zuzurechnen ist.
Auf die Revision des Klägers war somit das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen