Beteiligte
Hessischen Gemeindeunfallversicherungsverband |
Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen |
Tenor
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. Juli 1972 wird geändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1971 wird als unzulässig verworfen, soweit sie die Zahlung von Sterbegeld und Überbrückungshilfe betrifft.
Im übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts geändert und die Beigeladene verurteilt, der Klägerin Witwenrente aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Ehemannes zu zahlen.
Die Beigeladene hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin war Landwirt. In der Nähe seines Hofes blieb am 21. Januar 1970 ein Pkw auf einem vereisten Feldweg stecken. Der Ehemann der Klägerin zog auf Bitten des Fahrers des Pkw, der ihm 20,– DM gab, den Wagen mit seinem Traktor etwas an. Als der Ehemann der Klägerin wegfuhr, stürzte er mit dem Traktor die Böschung hinunter und verunglückte tödlich.
Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22. September 1970 Hinterbliebenenentschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, da die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht vorlägen.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, die das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 17. Februar 1971 mit der Begründung abgewiesen hat, bei der Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin habe es sich nur um eine Pannenhilfe gehandelt; die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO lägen nicht vor.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 26. Juli 1972 den Beklagten zur Entschädigungsleistung verurteilt. Es hat zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Entschädigungspflicht des Beklagten ergebe sich aus § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO. Es habe sich um einen „Unglücksfall” gehandelt. Wann ein solcher vorliege, sei dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Sie gleiche dem Wortlaut nach § 330 c des Strafgesetzbuches (StGB), doch könne der Auffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, die Tatbestände seien in beiden Vorschriften die gleichen. Der Begriff des Sachschadens in § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO – seine Erheblichkeit vorausgesetzt – sei im weitesten Sinne zu verstehen. Hier bestehe ein soziales Bedürfnis, jedem, der es unternehme, einen erheblichen Sachwert bei einem Unglücksfall sicherzustellen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung angedeihen zu lassen. Insoweit liege keine Konkurrenz des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO und des § 330 c StGB vor, zumal da letztere Vorschrift ihrem Charakter als Strafvorschrift gemäß eng auszulegen sei. Im vorliegenden Fall sei dem Fahrer des Pkw bereits dadurch ein Schaden entstanden, daß er seinen Wagen auf dem inzwischen vereisten Feldweg auch mit Hilfe eines Mietwagens nicht wieder habe fahrbar machen können. Ferner habe ihm ein weiterer Sachschaden gedroht, wenn er seinen Pkw unbeaufsichtigt auf dem Feldweg hätte stehen lassen. Diese Möglichkeit eines drohenden erheblichen Vermögenschadens reiche aus, um den Tatbestand eines Unglücksfalls im Sinne des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO zu erfüllen. Ein Pkw stelle grundsätzlich einen erheblichen Vermögenswert dar, auch wenn es sich, wie hier, um ein älteres Modell handele. Dagegen sei der gegen die Beigeladene gerichtete Klageanspruch nicht begründet. Die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin habe zwar dem Willen des Fahrers des Pkw entsprochen. Jedoch sei der Fahrer des Pkw kein Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung. Im übrigen erfordere die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO, daß es sich um eine Tätigkeit handele, die ihrer Art nach üblicherweise von in dem Unternehmen beschäftigten Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet werde. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Er trägt vor: Der Begriff „Unglücksfall” in § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO und in § 330 c StGB sei gleich auszulegen. Danach müsse es sich um eine bedrohliche Situation für eine Person oder für erhebliche Sachwerte handeln. Der Zweck der Unglückshilfe bestehe darin, weiteren drohenden Schaden abzuwenden. Die Erheblichkeit eines Sachwertes müsse an ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit und für den Eigentümer oder Besitzer gemessen werden. Bei letzteren könne Erheblichkeit nur bejaht werden, wenn das betreffende gefährdete Objekt für den Eigentümer oder Besitzer einen wesentlichen wirtschaftlichen oder existenziellen Wert habe. Dies ergebe sich aus der Gleichstellung mit Lebensgefahr, gemeiner Gefahr oder Not.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. Februar 1971 zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
Sie ist der Auffassung: Unabhängig davon, ob man mit dem LSG der Meinung sei, daß ein Unglücksfall schon deshalb gegeben sei, weil bereits ein fehlgeschlagener Abschleppversuch mit Hilfe eines Mietwagens unternommen worden sei, blieben die im Urteil niedergelegten Gründe für die Annahme eines Unglücksfalls wegen weiterer drohender Vermögensschäden rechtlich relevant. Es müsse sogar hinzugefügt werden, daß nicht nur dem Fahrer dieses Pkw Vermögensschäden drohten, sondern jedem Kraftfahrer oder Benutzer des Weges.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, daß der Ehemann der Klägerin jedenfalls nicht wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig geworden sei und deshalb auch nicht gemäß § 539 Abs. 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden habe.
II
Die zulässige Revision ist insoweit begründet, als nicht der Beklagte, sondern die Beigeladene Witwenrente an die Klägerin zu leisten hat und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts als unzulässig zu verwerfen ist, soweit sie die Zahlung von Sterbegeld und Überbrückungshilfe betrifft.
Mit Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des LSG, daß der Beklagte der zur Entschädigung der Klägerin verpflichtete Versicherungsträger sei, da die Voraussetzungen des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO gegeben seien. Nach dieser Vorschrift sind ua Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Ein Unglücksfall im Sinne dieser Vorschrift kann zwar auch ein Ereignis sein, das keinen Personenschaden, sondern einen Schaden nur an Sachgütern zur Folge hat (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. – 7. Aufl., S. 472 x; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Anm. 53 zu § 539; Teutsch, SozVers. 1947, 125). Die Nr. 9 Buchst. a des § 539 Abs. 1 RVO bezweckt jedoch, wie aus dem Vergleich mit den anderen, durch diese Vorschrift erfaßten Fällen hervorgeht – Hilfeleistungen bei gemeiner Gefahr oder Not, Rettung aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher gegenwärtiger Gefahr für Körper oder Gesundheit – und sich aus dem Sinn der Vorschrift ergibt, Versicherungsschutz nur zu gewähren, solange ein Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist; es muß in diesen Sinn noch ein weiterer Schaden drohen (vgl. Lauterbach aaO; Teutsch aaO; Brackmann aaO, S. 474 a; Wittmann, SGb 1971, 420). Dies würde beispielsweise zutreffen, wenn ein Kraftfahrzeug an einer unübersichtlichen Stelle oder nachts ohne Beleuchtung auf der Straße liegenbleibt und deswegen der Eintritt eines weiteren Schadens für Personen oder Sachwerte unmittelbar zu befürchten ist. § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO bezweckt dagegen nicht, Versicherungsschutz auch zu gewähren, wenn jemand – wie dies hier der Fall gewesen ist – tätig wird, um nach Eintritt und Abschluß eines Schadensereignisses ein auf einem vereisten Feldweg stehengebliebenes Kraftfahrzeug mit dem Traktor anzuziehen und dadurch lediglich den bereits eingetretenen Schaden zu beheben. Es ist weder festgestellt noch besteht ein Anhalt dafür, daß von dem auf dem Feldweg stehenden Pkw für andere Verkehrsteilnehmer eine unmittelbare Gefahr ausging, die der Ehemann der Klägerin durch sein Eingreifen abwenden wollte. Diente somit die Hilfeleistung des Ehemannes der Klägerin nicht der Abwehr eines drohenden, sondern der Behebung eines bereits abgeschlossenen Schadens, so bestand kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO.
Der Versicherungsschutz ist jedoch – entgegen der Auffassung des LSG – aufgrund des § 539 Abs. 2 RVO iVm Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift gegeben. Der Ehemann der Klägerin ist dadurch, daß er den Pkw angezogen hat, wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter – nämlich wie ein in der privaten Kraftfahrzeughaltung des Pkw-Fahrers aufgrund eines Arbeitsverhältnisses Beschäftigter – tätig geworden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es – was auch das LSG nicht verkennt – für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt; auch die Beweggründe des Hilfeleistenden für sein Eingreifen sind nicht wesentlich. Es genügt, daß es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei allerdings eine nur theoretische Möglichkeit hierfür nicht ausreicht (vgl. ua zuletzt BSG 34, 240, 242 = SozR Nr. 32 zu § 539 RVO). Es muß also der Art nach eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit sein. Entgegen der Ansicht des LSG kommt es aber nicht darauf an, daß die Tätigkeit üblicherweise von in dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Personen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird (BSG aaO). Die gegenteilige Meinung würde dazu führen, daß derjenige, der sich eine bezahlte Arbeitskraft für seinen privaten Bereich nicht leisten kann, einem Hilfeleistenden für den dabei eintretenden Unfall persönlich schadensersatzpflichtig wird, nicht dagegen – in einem sonst gleichliegenden Fall – der finanziell Bessergestellte, dessen bezahlter Arbeitnehmer im gegebenen Fall für die betreffende Tätigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. § 636 RVO). Weder vom Standpunkt des Unternehmers noch des Hilfeleistenden lassen sich derart unterschiedliche Ergebnisse rechtfertigen. Unerheblich für die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO iVm Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall ist deshalb auch die Erwägung des LSG, das Beheben einer Autopanne gehöre nicht zu den Tätigkeiten, die ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigter Kraftfahrer im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses üblicherweise zu verrichten habe (vgl. zu Vorstehenden Brackmann aaO, S. 475 bis 476 f II mit Nachweisen aus der Rechtsprechung insbes. des erkennenden Senats).
Die Beschränkung des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs. 2 RVO auf Arbeiten, die von in dem unterstützten Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet werden, würde insbesondere der systematischen Verbindung dieser Vorschrift mit Abs. 1 Nr. 1 nicht ausreichend Rechnung tragen (BSG aaO; vgl. auch BSG Urteil vom 29.11.1972 – 8/2 RU 200/71 –). Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die in dem jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten, sondern zB auch für im Einzelfall weisungsgemäß verrichtete sonstige Arbeiten besteht, wird derjenige, der – ohne Beschäftigter zu sein – eine ebensolche, dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Tätigkeit für das Unternehmen übernimmt, wie ein nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO Versicherter tätig. Die Anwendung des § 539 Abs. 2 RVO darf nicht davon abhängen, daß der Außenstehende, der für ein Unternehmen tätig wird, vor seinem Eingreifen Überlegungen anstellt, ob die Tätigkeit von den im Unternehmen Beschäftigten üblicherweise verrichtet wird.
Der Ehemann der Klägerin ist bei seinem Eingreifen in dem Unternehmen eines privaten Kraftfahrzeughalters tätig geworden. Dieser war insoweit Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung (UV). Dies folgt aus der Vorschrift des § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO, nach der bei nicht gewerbsmäßigem Halten von Fahrzeugen Unternehmer ist, wer das Fahrzeug hält. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Begriff des Unternehmers im Sinne der UV keinen Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit voraussetzt (BSG 14, 1, 2; SozR Nr. 1 zu § 658 RVO). Der Versicherungsschutz ist auch im Falle des § 539 Abs. 2 RVO nicht davon abhängig, daß für die jeweilige Tätigkeit Beiträge an die Berufsgenossenschaft geleistet werden. Einer der Hauptanwendungsbereiche dieser Vorschrift bezieht sich gerade auf Fälle eines unvorhergesehenen, vorübergehenden Tätigwerdens.
Zur Entschädigungsleistung ist die für Fahrzeughaltungen sachlich zuständige beigeladene BG verpflichtet. Der für Versicherte in Haushaltungen zuständige Versicherungsträger (§ 657 Abs. 1 Nr. 3 RVO) kommt als leistungspflichtig nicht in Betracht. Selbst wenn das Halten eines Kraftfahrzeugs noch in den Rahmen der Haushaltung fällt, so ergibt sich doch aus der ausdrücklichen Regelung in § 658 Abs. 2 Nr. 2 RVO, daß als Unternehmer der privaten Kraftfahrzeughaltung nicht der Haushaltsvorstand, sondern der Halter des Fahrzeugs anzusehen ist. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift richtet sich die Zuständigkeit des Versicherungsträgers.
Die hier vom Senat vertretene Auffassung kann zwar uU merkbare finanzielle Belastungen der Beigeladenen aus Unfällen zur Folge haben, die bei Autopannen helfenden Personen zustoßen. Diese Erwägung rechtfertigt es aber nicht, wegen dieser Fallgruppe von den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu § 539 Abs. 2 RVO abzuweichen, wie sie zB auch hinsichtlich der Personen gelten, die für einen Privathaushalt vorübergehend wie Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO tätig werden (vgl. zB BSG SozR Nr. 16 zu § 537 RVO aF). Im übrigen ist bei der Pannenhilfe nicht stets die Zuständigkeit der Beigeladenen gegeben, so zB in den Fällen, in denen nach Lage des Falles Versicherungsschutz aufgrund des § 539 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a RVO besteht oder die Hilfeleistung auch dem Unternehmen eines anderen Gewerbezweiges zuzurechnen ist.
Auf die Revision der Klägerin war somit das Urteil des LSG aufzuheben.
Bei einer zugelassenen Revision ist die Zulässigkeit der Berufung auch ohne Antrag des Revisionsbeklagten von Amts wegen zu prüfen, da es sich dabei um eine unverzichtbare Prozeßvoraussetzung handelt, von der die Rechtswirksamkeit des Verfahrens als ganzes abhängt (BSG 1, 227, 230; 2, 225, 226; 3, 124, 126 und 234, 235; 15, 65, 67).
Die Berufung der Klägerin war, soweit sie das Sterbegeld und die Überbrückungshilfe betraf, nach § 144 Abs. 1 SGG nicht zulässig. Da das LSG trotz der Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich dieser Ansprüche ebenfalls in der Sache selbst entschieden hat, war die Revision mit der Haßgabe zurückzuweisen, daß die Berufung gegen das Urteil des SG hinsichtlich des Sterbegeldanspruchs und des Anspruchs auf Überbrückungshilfe als unzulässig verworfen wird.
Das Urteil des SG war aber hinsichtlich der Witwenrente zu ändern und die Beigeladene zur Zahlung der Witwenrente zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen