Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. berücksichtigungsfähige Leistung nach § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG. Übergangsgeld. Erhöhungsbetrag. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Nach § 1241d Abs 4 RVO bewilligtes Übergangsgeld, auf das der Ausgleichsberechtigte aus eigenem Recht einen Anspruch hat, das jedoch unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte “in Höhe der Rente” vergleichsweise berechnet und dadurch angehoben wurde, zählt nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrages und soweit sich hierfür die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte anteilig ausgewirkt haben zu den nach § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG berücksichtigungsfähigen Leistungen.
Normenkette
VersorgAusglHärteG § 4 Abs. 2 Fassung: 1986-12-08; RVO § 1241d Abs. 2, 4 Sätze 1, 3, § 1235; AVG § 18d Abs. 2, 4 Sätze 1, 3, § 12; SGB VI § 24 Abs. 4, § 116 Abs. 1 S. 2; SGB I § 23 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt eine ungekürzte Altersrente ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Mit rechtskräftigem Scheidungsurteil vom 11. September 1985 hatte das Familiengericht Lünen vom Versicherungskonto des Klägers monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 621,60 DM, bezogen auf den 30. April 1985 (Ende der Ehezeit), auf das Versicherungskonto der früheren Ehefrau I.… B.… (I.… B.…) übertragen. Frau I.… B.… hatte nach der Ehescheidung bis zum 23. Juli 1988 in einem Arbeitsverhältnis gestanden und während der anschließenden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezogen. Am 25. April 1989 hatte sie eine Maßnahme zur Rehabilitation beantragt, die in der Zeit vom 10. Oktober bis 21. November 1989 durchgeführt worden war. Auf Antrag vom 4. Januar 1990 hatte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 1990 eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit ab 22. November 1989 unter Annahme des Eintritts des Versicherungsfalles der EU am 23. Juli 1988 bewilligt. Zudem hatte sie mit Bescheid vom 4. Januar 1991 für die Dauer der Maßnahme der Rehabilitation Übergangsgeld (Übg) in Höhe von kalendertäglich 33,51 DM bzw ab 1. Juli 1989 34,52 DM, gewährt. Am 14. Februar 1991 ist Frau I.… B.… verstorben. Gegenüber ihren Rechtsnachfolgern hatte die Beklagte mit Bescheid vom 10. März 1992 für die Zeit vom 22. Januar bis 21. November 1989 nach § 1241d Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) das Übg “mindestens in Höhe der täglichen Rente” neu berechnet und nach Befriedigung des Erstattungsanspruchs der Krankenkasse den verbleibenden Betrag von 113,40 DM ausgezahlt.
Auf Antrag vom 28. Mai 1998 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. September 1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Sie kürzte dabei die Rente um die auf Grund des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften. Mit Bescheid vom 16. September 1998 lehnte sie es ab, von der Kürzung der Rente nach § 4 Abs 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) abzusehen, da die Frau I.… B.… insgesamt bewilligten Leistungen den Grenzbetrag nach § 4 Abs 2 VAHRG überstiegen. Für Übg, Rente wegen EU und den Beitragszuschuss zur Krankenversicherung seien insgesamt 30.174,04 DM aufgewendet worden. Der Rentenberechnung lägen insgesamt 2.910,08 Werteinheiten, davon 1.020,00 aus selbst zurückgelegten Zeiten und 1.890,08 aus den übertragenen Rentenanwartschaften, zugrunde. Mit dem proportional auf die übertragenen Werteinheiten entfallenden Betrag (30.174,04 × 1.890,08 : 2.910,08) von 19.597,86 DM, werde der Grenzbetrag von 17.954,16 DM überschritten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. September 1999 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) hat die Beklagte das Frau I.… B.… aus eigenem Recht zustehende Übg berechnet und dem (fiktiven) Übg in Höhe der Rente gegenübergestellt. Das SG hat mit Urteil vom 20. November 2001 die Klage abgewiesen und den Standpunkt eingenommen, auch das nachträglich ab Januar 1989 bewilligte Übg in Höhe der Rente gehöre zu den erbrachten Leistungen iS des § 4 Abs 2 VAHRG. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte eine Korrektur ihres Zahlenwerkes vorgenommen und nunmehr die insgesamt aus den übertragenen Anwartschaften erbrachten Leistungen mit 21.080,61 DM beziffert. Mit Urteil vom 10. September 2002 hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) den Bescheid der Beklagten vom 16. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 1999 sowie das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine ungekürzte Altersrente unter Anrechnung von aus dem Versorgungsausgleich erbrachten Leistungen in Höhe von 12.769,58 DM zu gewähren: Die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 VAHRG lägen vor, denn Frau I.… B.… seien aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistungen gewährt worden, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezugs ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors berechneten Vollrente wegen Alters aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aus dem erworbenen Anrecht überstiegen. Zutreffend habe die Beklagte den Grenzwert mit 17.954,16 DM beziffert. Diesem Grenzwert sei die Summe aller “aus dem erworbenen Anrecht gewährten” Leistungen an die Ausgleichsberechtigte gegenüberzustellen, wobei von ihr selbst erworbene Rentenanwartschaften und Anrechte für die Entscheidung, ob ein Rückausgleich zu erfolgen habe, unberücksichtigt zu bleiben hätten. Frau I.… B.… habe aus der übertragenen Anwartschaft nur eine Gesamtleistung in Höhe von maximal 12.769,58 DM erhalten. Frau I.… B.… bzw deren Rechtsnachfolger hätten insgesamt für 32.456,97 DM Leistungen erhalten, zusammengesetzt aus Übg in Höhe der Rente wegen EU vom 22. Januar bis 21. November 1989 von 11.107,54 DM, den darauf entfallenden Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) von 2.906,15 DM, Rente wegen EU vom 22. November 1989 bis 28. Februar 1991 von 17.364,64 DM und die darauf entfallenden Beiträge zur KVdR von 1.078,64 DM. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass sich hinsichtlich der EU-Rente sowie der Beiträge zur KVdR die übertragenen Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich anteilig rentensteigernd ausgewirkt hätten. Das Übg beruhe dagegen nicht auf dem aus dem Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht, soweit Frau I.… B.… bereits aus der eigenen Vorversicherungszeit einen Anspruch auf das Übg erworben habe und sich dieses nach dem letzten Arbeitsentgelt bzw der zuletzt bezogenen Lohnersatzleistung bemesse (§§ 1241 f RVO). Gleiches gelte für die hierauf entfallenden Beiträge zur KVdR. Werde nach § 1241d Abs 4 Satz 3 RVO das Übg in Höhe der Rente gewährt, wirke sich die übertragene Rentenanwartschaft nur hinsichtlich des Mehrbetrages anteilig aus.
Frau I.… B.… habe aus eigener Versicherung Anspruch auf Rente wegen EU gehabt und auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für medizinische Leistungen zur Rehabilitation seien allein aus eigener Vorversicherung erfüllt gewesen. Ihr Antrag auf Rehabilitation habe als Antrag auf Rente gegolten und ihr eigener Anspruch auf Übg sei zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Rente zu zahlen gewesen wäre. Auf diesen Anspruch habe sich das aus dem Versorgungsausgleich erworbene Anrecht weder nach Art, Grund, Höhe noch nach Dauer ausgewirkt. Gleiches gelte für die hierauf entfallenden Beiträge zur KVdR. Berücksichtigungsfähig sei deshalb allein der Mehrbetrag, der sich aus der Anwendung des § 1241d Abs 4 Satz 3 RVO (Übergangsgeld mindestens in Höhe der Rente) ergeben habe. Da von diesem fiktiven Betrag keine eigenständigen Beiträge zur KVdR entrichtet worden seien, beruhten die gesamten Beiträge zur KVdR, die während des Übergangsgeldbezuges gezahlt worden seien, nicht nach Art, Grund, Höhe oder Dauer auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Dem Grunde nach berücksichtigungsfähig sei deshalb die Differenz in Höhe von 1.213,32 DM zwischen dem “fiktiven Übg” (in Höhe der Rente, insgesamt 11.442,24 DM), und dem ohnehin zustehenden “tatsächlichen Übg” (berechnet nach dem vorangegangenen Arbeitsentgelt bzw der Lohnersatzleistung, insgesamt 10.228,92 DM). Zusammen mit der EU-Rente (17.364,64 DM) und den Leistungen zur KVdR (1.078,64 DM), seien deshalb insgesamt für 19.657,60 DM (korrekt: 19.656,60 DM) Leistungen erbracht worden, die – auch – auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht beruhten. Diese Summe sei indes nur in Höhe der prozentualen Erhöhung der Rente der Ausgleichsberechtigten infolge der übertragenen Anwartschaften (64,96 %) mit 12.769,58 DM zu berücksichtigen. Dieser Betrag liege unter dem unstreitigen Grenzwert von 17.954,16 DM.
Mit der (vom LSG zugelassenen) Revision rügt die Beklagte eine fehlerhafte Anwendung des § 4 Abs 2 VAHRG. Zu den “Leistungen” der Rentenversicherung zähle auch das Übg, das im Rahmen einer Rehabilitation gewährt werde. Es sei nicht zu berücksichtigen, wenn es – wie im Regelfalle – aus eigenem Anrecht hätte gewährt werden müssen. Etwas anderes gelte in den Fällen des § 1241d Abs 4 RVO, wenn Rehabilitationsleistungen beantragt und gewährt worden seien, sich bei Abschluss der Maßnahme aber herausstelle, dass die Versicherten weiterhin erwerbs- oder berufsunfähig gewesen seien. In diesen Fällen trete das Übg lediglich an die Stelle der ansonsten – wenn die Rehabilitationsmaßnahme nicht bewilligt worden wäre – zu gewährenden Rente. Das konkret in Höhe der Rente ausgezahlte Übg wäre bei Hinwegdenken der im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften nicht in seiner tatsächlichen Höhe gewährt worden. Das LSG verkenne, dass sich hier das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht nicht nur hinsichtlich des Mehrbetrages anteilig auswirke.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2002 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 20. November 2001 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er führt aus, das Übg sei eine originäre, eigenständige Leistung. Den Anspruch hierauf habe Frau I.… B.… aus eigenem Recht erworben und er beruhe deshalb nicht auf dem Versorgungsausgleich. Die Umdeutung des Rehabilitationsantrags in einen Rentenantrag habe lediglich dazu geführt, dass die Rechtsnachfolger der Frau I.… B.… eine Nachzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Übg und der endgültigen Rente erhalten hätten. Diese Nachzahlung ändere aber nichts daran, dass es bei der Zahlung von Übg geblieben sei. Aus dem Übg sei nicht im Nachhinein eine Rentenzahlung geworden. Nur die Höhe des Übg habe sich nachträglich geändert, nicht aber die Art der Leistung.
Entscheidungsgründe
II
- Der Senat hat keinen Anlass zu einer Terminsaufhebung oder Vertagung gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 227 Zivilprozessordnung gesehen. Der Vertreter der Beklagten hat zwar den Senat (s Vermerk der Geschäftsstelle vom 25. Februar 2004) über eine Zugverspätung telefonisch unterrichtet, die es ihm unmöglich machte, zur festgesetzten Terminsstunde zu erscheinen; er hat jedoch weder eine Terminsaufhebung beantragt noch sonst zum Ausdruck gebracht, dass er gleichwohl am Termin teilnehmen möchte.
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers zu Recht das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ungekürzte Altersrente unter Anrechnung von 12.769,58 DM zu gewähren. Nur insoweit beruhen die Frau I.… B.… erbrachten Leistungen auf dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht. Wird dem Ausgleichsberechtigten das Übg, auf das aus eigenem Recht ein Anspruch besteht, unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte “in Höhe der Rente” berechnet und dadurch erhöht, ist nur der Erhöhungsbetrag und dieser nur insoweit für die nach § 4 Abs 2 VAHRG zu berücksichtigenden Leistungen maßgeblich, als sich die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte anteilig ausgewirkt haben.
Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Beklagten hat das LSG § 4 Abs 2 VAHRG idF des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) fehlerfrei angewandt.
Im relevanten Zeitraum vom 1. Juli 1977 bis 31. Dezember 1991 hatte die Norm folgenden Wortlaut:
“Ist der Berechtigte ≪gemeint der Ausgleichsberechtigte, hier Frau I.… B.…≫ gestorben und wurden oder werden aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen gewährt, die insgesamt zwei Jahresbeträge einer auf das Ende des Leistungsbezuges berechneten Rente (§ 1254 Abs 1 Halbsatz 1 der Reichsversicherungsordnung, § 31 Abs 1 Halbsatz 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) aus dem erworbenen Anrecht nicht übersteigen, so gilt Absatz 1 ≪Anm: dh das Absehen von der Kürzung der Rente des Ausgleichsverpflichteten, falls bis zum Tod des Ausgleichsberechtigten keine Leistungen auf Grund des Versorgungsausgleichs erbracht wurden≫ entsprechend, jedoch sind die gewährten Leistungen auf die sich aus Absatz 1 ergebende Erhöhung anzurechnen.”
Die Regelung ist verfassungsgemäß und damit als geltendes Recht anzuwenden (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts ≪BVerfG≫ vom 5. Juli 1989 – 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88 – BVerfGE 80, 297 = SozR 5795 § 4 Nr 8 mwN). Denn die Festlegung des so genannten Grenzbetrags für die Anwendung der Härtefallregelung stellt zwar einen Eingriff in eine durch Art 14 Abs 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützte rentenrechtliche Position des Ausgleichsverpflichteten dar, ist jedoch gleichzeitig mit Blick auf Art 6 Abs 1 GG und Art 3 Abs 2 GG eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber.
Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass der in der Norm verwendete Begriff der “Leistungen” alle (Haupt-)Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst, die in § 23 Abs 1 Nr 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) aufgezählt sind (vgl § 12 AVG, § 1235 RVO), also alle individualisierten Leistungen, die ein Träger der Rentenversicherung dem Ausgleichsberechtigten aus dessen Sozialversicherungsverhältnis erbringt (vgl stellvertretend mwN BSG Urteil vom 14. Februar 1990 – 1 RA 11/89 – BSGE 66, 198 = SozR 3-5795 § 4 Nr 2). Neben Renten sind deshalb auch alle Sach- und Geldleistungen zur Rehabilitation – darunter das Übg – aber auch die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung für die KVdR vom Leistungsbegriff des § 4 Abs 2 VAHRG erfasst.
Auch zu der hier entscheidungserheblichen Frage, wann die dem Ausgleichsberechtigten erbrachten Leistungen “aus seinem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht” gewährt wurden, besteht bereits eine detaillierte Rechtsprechung des BSG. Es ist danach allein darauf abzustellen, ob der Träger der Rentenversicherung dem Ausgleichsberechtigten Leistungen – ganz oder zum Teil – auf Grund der übertragenen Anwartschaften erbracht hat; aus eigenem Recht erworbene Ansprüche des Ausgleichsberechtigten sind dagegen – ganz oder zum Teil – unberücksichtigt zu lassen. In dem bereits zitierten Urteil vom 14. Februar 1990 hat der 1. Senat des BSG als entscheidend darauf abgestellt, ob “eine individualisierte Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung bei Hinwegdenken der im Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften dem Leistungsempfänger nicht oder nicht in ihrer tatsächlichen Höhe gewährt worden wäre” (SozR aaO, S 13). Dem haben sich andere Senate des BSG angeschlossen (zB Urteile vom 26. Juni 1991 – 8 RKn 15/90 – BSGE 69, 85 = SozR 3-5795 § 4 Nr 3 S 16 f und vom 14. Mai 1996 – 4 RA 22/95 – SozR 3-5795 § 4 Nr 6 S 40, 43 jeweils mwN – unter Aufgabe von BSG SozR 3-5795 § 4 Nr 5). Wie der 4. Senat des BSG in der auch vom LSG herangezogenen Entscheidung vom 14. Mai 1996 überzeugend ausführt, kommt es allein darauf an, ob die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ein “Anrecht” haben entstehen lassen, das sich auf die Entstehung, den Bestand oder auf die Höhe gerade desjenigen individualisierten rentenversicherungsrechtlichen Anspruchs ausgewirkt hat, zu dessen Erfüllung die Leistung erbracht wurde. Dies ist – so der 4. Senat – dann nicht der Fall, wenn entweder – trotz der übertragenen Anwartschaften – überhaupt kein konkreter Leistungsanspruch entstanden ist oder aber der entstandene Anspruch nach Art, Grund, Höhe und Dauer ausschließlich schon aus nicht übertragenen Rentenanwartschaften folgt. Ist dagegen umgekehrt durch die übertragenen Anwartschaften die rentenversicherungsrechtliche Leistung an den Ausgleichsberechtigten nach Art, Grund, Höhe und Dauer beeinflusst, sind die teilweise oder ganz durch die übertragenen Rentenanwartschaften beeinflussten Leistungen bei der Vergleichsberechnung nach § 4 Abs 2 VAHRG zu berücksichtigen.
Diese Rechtsgrundsätze hat das LSG zutreffend angewandt.
Auszugehen ist von den Feststellungen des LSG, wonach der so genannte Grenzwert nach § 4 Abs 2 VAHRG 17.954,16 DM beträgt und Frau I.… B.… bzw ihren Rechtsnachfolgern 17.364,64 DM EU-Rente, Leistungen zur KVdR in Höhe von 1.078,64 DM und Übg in Höhe der Rente (vom LSG als “fiktives” Übg bezeichnet) mit einem Betrag von 11.442,24 DM zugeflossen sind. Weiter hatte nach den Feststellungen des LSG Frau I.… B.… bereits aus eigenem Recht einen nach den vorangegangenen Lohn- und Lohnersatzleistungen berechneten Anspruch auf Übg in Höhe von 10.228,92 DM (vom LSG als “tatsächliches” Übg bezeichnet). Wird nur die Differenz zwischen dem “fiktiven” und dem “tatsächlichen” Übg als die überhaupt durch die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Anwartschaften der Höhe nach beeinflussbare Leistung angesehen, also 1.213,32 DM, ergibt sich eine durch den Versorgungsausgleich “beeinflusste” Gesamtleistung von 19.657,60 DM (korrekt = 19.656,60 DM). Der auf die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften entfallende Anteil beträgt nach den Feststellungen des LSG im Anschluss an die Berechnungsformel des BSG 64,96 % oder 12.769,58 DM (korrekt = 12.768,93 DM) und liegt damit weit unter dem Grenzbetrag von 17.954,64 DM. Dieses zwischen den Beteiligten unstreitige “Zahlenwerk” des LSG ist von der Beklagten nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angefochten worden, so dass nach § 163 SGG diese tatsächlichen Feststellungen – ungeachtet eines minimalen Rechenfehlers – für den Senat verbindlich sind.
Der Senat teilt die dieser Berechnung zu Grunde liegende Rechtsauffassung des LSG, wonach Übg, auf das der Ausgleichsberechtigte aus eigenem Recht einen Anspruch hat, und das unter Berücksichtigung der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte “in Höhe der Rente” berechnet und dadurch erhöht wurde, nur hinsichtlich des Erhöhungsbetrags zu den nach § 4 Abs 2 VAHRG berücksichtigungsfähigen Leistungen zählt und nur insoweit in die Berechnung eingeht, als sich bezogen auf den Erhöhungsbetrag die im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte anteilig ausgewirkt haben.
Nach § 1241d Abs 2 RVO iVm § 1241d Abs 4 Satz 3 RVO (in der im Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) schließt der Anspruch auf Übg den Anspruch auf Rente aus und lediglich die Berechnung der Höhe des Übg wird variiert, dh das Übg ist “wenigstens in Höhe der Rente” zu zahlen (vgl danach die Regelung des § 116 Abs 1 Satz 2 iVm § 24 Abs 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ≪SGB VI≫ idF des Rentenreformgesetzes 1992 ≪BGBl I 1989, 2261≫, wonach der Anspruch auf Rente in diesen Fällen ausgeschlossen ist, jedoch das Übg “mindestens in Höhe der Rente einschließlich der Zusatzleistungen, die sich nach Anwendung der Regelungen über das Zusammentreffen von Renten und von Einkommen ergibt” zu leisten ist). Damit erlangte Frau I.… B.… im Bezugszeitraum des Übg (nach den Feststellungen des LSG vom 22. Januar bis 21. November 1989) keinerlei Rentenansprüche, sie kamen bereits – weder dem Grunde noch der Höhe nach – nicht zur Entstehung und Frau I.… B.… hatte während des Bezugszeitraums von Übg ausschließlich Anspruch auf diese Leistung. Dies entspricht dem grundsätzlich vom Gesetzgeber postulierten Vorrang der Rehabilitationsleistungen gegenüber den Rentenleistungen. Das Übg ist lediglich eine akzessorische, unterstützende Geldleistung, um die vorrangig angestrebte Eingliederung des Versicherten in das Erwerbsleben zu ermöglichen. Rente und Übg sind also systematisch unterschiedliche Leistungsarten, die weder austauschbar sind noch einander ersetzen (dazu mit ausführlicher Begründung BSG Urteil vom 25. Juli 1995 – 8 RKn 3/94 – SozR 3-2600 § 95 Nr 1).
Wurde wie hier für Frau I.… B.… Übg “wenigstens in Höhe der Rente” gewährt, besteht auch bei dieser Konstellation kein Anspruch auf Rente dem Grunde nach. Denn der Sinn und Zweck dieser Regelung erschöpft sich darin, den Versicherten bei der Rehabilitation zu unterstützen und von einem voreiligen “Umschwenken” auf die Rente abzuhalten, indem man ihn bei der Berechnung des Übg im Falle des Misserfolgs der Maßnahme jedenfalls nicht schlechter stellt, als wenn er gleich den Rentenanspruch realisiert hätte. Es handelt sich also um eine Meistbegünstigungsregelung, die lediglich eine Vergleichsberechnung des Übg zur Folge hat und keinesfalls dazu führt, dass das Übg zu einer EU-Rente mutiert. Dies gilt auch mit Blick auf die Regelung des § 1241d Abs 4 Satz 1 RVO, wonach bei einer missglückten Maßnahme der Rehabilitation der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente gilt. Auch insoweit tritt das Übg vollständig an die Stelle der an sich zu zahlenden Rente und schließt gleichermaßen den Anspruch auf Rente aus. Gewollt ist lediglich eine wirtschaftliche Gleichstellung, und es soll nur verhindert werden, dass der Versicherte dadurch einen wirtschaftlichen Verlust erleidet, dass er zunächst versucht, mittels einer Rehabilitationsleistung den Eintritt des Versicherungsfalles der EU abzuwenden. Eine “Rückabwicklung” des Rehabilitationsverhältnisses und eine “Umwandlung” in ein Rentenleistungsverhältnis findet – ungeachtet des fiktiv über § 1241d Abs 4 Satz 1 RVO auf den Zeitpunkt der Rehabilitations-Antragstellung vorverlegten Rentenantrags – nicht statt (so mwN BSG Urteil vom 29. August 1996 – 4 RA 116/94 – SozR 3-2600 § 301 Nr 1 S 4 f).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist deshalb das Frau I.… B.… und ihren Rechtsnachfolgern gewährte Übg zu keinem Zeitpunkt eine Rentenleistung. Lediglich bei der Vergleichsberechnung des Übg im Rahmen der Meistbegünstigung nach § 1241d Abs 4 Satz 3 RVO wird die theoretische EU-Rente (dh wenn Frau I.… B… von Anfang an EU-Rente bezogen hätte) berechnet und dem ohnehin aus eigenem Anrecht bestehenden Übg gegenübergestellt. Die im Wege des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften können sich deshalb nur insoweit auswirken, als sich bei dieser Vergleichsberechnung ein Erhöhungsbetrag ergibt. Nur dieser ist als “Leistung” im Rahmen des § 4 Abs 2 VAHRG zu berücksichtigen – und dies nur anteilig, soweit er auf das im Wege des Versorgungsausgleichs erworbene Anrecht zurückgeführt werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
FA 2004, 384 |
SGb 2004, 298 |
SGb 2004, 710 |
SozR 4-5795 § 4, Nr.1 |
GuS 2004, 63 |