Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückausgleich von durchgeführtem Versorgungsausgleich. Auswirkung erbrachter Leistungen für Grenzwert
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob ein Recht auf Rückausgleich entstanden ist, muss § 4 VersorgAusglHärteG (möglichst) so ausgelegt und angewandt werden, dass ausschließlich die übertragenen Rentenanwartschaften maßgeblich sind. Deswegen müssen die vom Ausgleichsberechtigten selbst erworbenen Rentenanwartschaften für die Entscheidung, ob ein Rückausgleich zu erfolgen hat, (möglichst) außer Betracht bleiben. Für die Prüfung der rechtlichen Erheblichkeit erbrachter Leistungen kommt es also nicht darauf an, ob sie - abstrakt, dh ihrer Art nach - ohne Übertragung von Rentenanwartschaften nicht oder nicht in dieser Höhe zu gewähren waren; erforderlich ist nur, dass die im Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ein "Anrecht" (so § 4 VersorgAusglHärteG) haben entstehen lassen, das sich auf die Entstehung, den Bestand oder auf die Höhe gerade desjenigen individualisierten rentenversicherungsrechtlichen Anspruchs ausgewirkt hat, zu dessen Erfüllung die Leistung erbracht wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn entweder - trotz der übertragenen Anwartschaften - überhaupt kein konkreter Leistungsanspruch entstanden ist oder aber der entstandene Anspruch nach Art, Grund, Höhe und Dauer ausschließlich schon aus nicht übertragenen Rentenanwartschaften folgt (vgl BSG vom 14.5.1996 - 4 RA 22/95 = SozR 3-5795 § 4 Nr 6).
2. Im Anwendungsfall des § 1241d Abs 4 S 3 RVO hat der Versicherte der bei Abschluss einer Maßnahme zur Rehabilitation berufs- oder erwerbsunfähig ist und dessen Antrag auf Rehabilitation deshalb als Antrag auf Rente gilt, Anspruch auf Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente. Nur wenn der Anspruch auf Rente höher ist als der originäre oder tatsächliche Anspruch auf Übergangsgeld, wirkt sich das im Versorgungsausgleich erworbene Anrecht hinsichtlich des Mehrbetrages anteilig aus, da die übertragenen Anrechte insoweit rentensteigernd wirken.
3. Es kann nur der Teil des Übergangsgeldes bei den iS des § 4 Abs 2 VersorgAusglHärteG berücksichtigungsfähigen erbrachten Leistungen maßgeblich sein, auf den sich die übertragenen Anwartschaften ausgewirkt haben.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger ungekürzte Altersrente ohne Berücksichtigung eines zu seinen Lasten durchgeführten Versorgungsausgleichs zusteht.
Der ... 1938 geborene Kläger war seit dem 01.12.1959 mit der ... 1991 verstorbenen I B (I.B.) verheiratet. Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Familiengerichts L vom 11.09.1985 geschieden. Vom Versicherungskonto des Klägers wurden gleichzeitig monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 621, 60 DM, bezogen auf den 30.04.1985 (Ende der Ehezeit), auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen, das ebenfalls bei der Beklagten geführt wurde.
Bis zum 23.07.1988 stand die geschiedene Ehefrau in einem Beschäftigungsverhältnis und war seitdem arbeitsunfähig erkrankt. In der Folgezeit erhielt sie Krankengeld. Am 25.04.1989 beantragte sie eine Maßnahme zur Rehabilitation, die in der Zeit vom 10.10.1989 bis 21.11.1989 durchgeführt wurde. Am 04.01.1990 beantragte sie die Bewilligung einer Versichertenrente.
Mit Bescheid vom 06.09.1990 bewilligte die Beklagte ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit -- EU -- auf Zeit ab dem 22.11.1989 bei Annahme eines Versicherungsfalles am 23.07.1988. Mit Bescheid vom 04.01.1991 gewährte sie für die Dauer der Maßnahme der Rehabilitation Übergangsgeld -- Übg -- i.H.v. 33,51 DM und ab dem 01.07.1989 Übg i.H.v. 34,52 DM kalendertäglich.
Am 14.02.1991 verstarb die geschiedene Ehefrau. Ihren Rechtsnachfolgern bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 10.03.1992 für die Zeit vom 22.01.1989 bis 22.11.1989 gem. § 1241d Abs. 4 Reichsversicherungsordnung -- RVO -- Übg mindestens in Höhe der Rente. Nach Befriedigung der Erstattungsansprüche (AOK) wurde der überschießende Betrag (113,40 DM) ausgezahlt.
Am 28.05.1998 beantragte der Kläger die Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres. Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich -- VAHRG --.
Die Beklagte bewilligte Altersrente ab dem 01.09.1998, wobei sie diese um die aufgrund des Versorgungsausgleichs übertragenen Rentenanwartschaften kürzte.
Mit Bescheid vom 16.09.1998 lehnte sie den Antrag nach § 4 Abs. 1 und 2 VAHRG ab, da die der verstorbenen Ehefrau bewilligten Leistungen den Grenzwert i.H.v. 17.954,16 DM nach § 4 Abs. 2 VAHRG überstiegen. Das Übg, die Rente wegen EU und der KV-Beitragszuschuss habe insgesamt 30.174,04 DM betragen.
Bei der Rentenhöhe seien
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Werteinheiten aus selbst zurückgelegten Zeiten von 1.020,00 |
und |
aus den übertragenen Rentenanwartschaften von 1.890,08 |
insgesamt Werteinheiten von 2.910,08 |
berücksichtigt.
Proportional entfielen auf die übertragenen Werteinheiten ein...