Dass die Beklagte das maßgebliche Rentenrecht zutreffend angewandt hat, wird im Revisionsverfahren auch vom Kläger nicht mehr in Zweifel gezogen.
1. Wie das LSG zutreffend festgestellt hat, richtet sich der Anspruch des im Dezember 1939 geborenen Klägers nach den Vorschriften des SGB VI wie es zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Januar 2000 gegolten hatte (§ 300 Abs 1 SGB VI; vgl Senatsurteil vom 24. Februar 1999 – B 5 RJ 28/98 R – SozR 3-2600 § 300 Nr 14), hier also § 237 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2000 geltenden Fassung (vgl Art 1 Nr 16, 17, 76, Art 33 Abs 13 des Rentenreformgesetzes 1999 ≪RRG 1999≫ vom 16. Dezember 1997 ≪BGBl I 2998≫).
Der Kläger erfüllt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, die Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs 1 SGB VI. Er kann als nach dem 31. Dezember 1936 geborener Versicherter aber die Rente nur nach Maßgabe des § 237 Abs 3 SGB VI iVm Anlage 19 in Anspruch nehmen. Danach wird die Altersgrenze bei den im Dezember 1939 geborenen Versicherten um 36 Monate angehoben. Die Altersrente kann entweder erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, oder es müssen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme ab dem 60. Lebensjahr für 36 Kalendermonate Abschläge in Kauf genommen werden. Die Vor- und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden nach § 63 Abs 5 SGB VI durch einen Zugangsfaktor vermieden. Der Zugangsfaktor richtet sich gemäß § 77 Abs 1 SGB VI in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung (aF) nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn und bestimmt, in welchem Umfang EP bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente zu berücksichtigen sind; er ist nach § 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI bei EP, die noch nicht Grundlage von persönlichen EP einer Rente wegen Alters waren, für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente um 0,003 niedriger als 1,0. In Anwendung dieser Vorschriften hat die Beklagte die Rente des Klägers zutreffend mit einem um 0,108 (36 × 0,003) verminderten Zugangsfaktor berechnet.
2. Die Vorschrift des § 237 SGB VI hat unter Einschluss der Vorgängerregelungen der §§ 38, 41 SGB VI folgende Entwicklung genommen: Seit der Reform des Rentenversicherungsrechts durch das Arbeiterrenten- und das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (BGBl I 45, 88) konnten Arbeitslose unter bestimmten weiteren Voraussetzungen vorzeitig ohne Abschläge bei Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen, wenn sie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten, mindestens 52 Wochen innerhalb der letzten eineinhalb Jahre arbeitslos waren und in den letzten zehn Jahren mindestens acht Jahre eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten. Für Frauen galt eine ähnliche Regelung, dh auch sie konnten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vorzeitig ohne Abschläge mit 60 Jahren in Rente gehen. Das regelmäßige Renteneintrittsalter wurde bei 65 Jahren belassen. Das RRG vom 16. Oktober 1972 (BGBl I 1965) führte eine Altersgrenze von 63 Jahren für langjährig Versicherte ein.
Mit dem am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen RRG 1992 wurden die vorgezogenen Altersrenten stufenweise abgeschafft. Das Renteneintrittsalter für Arbeitslose – ebenso wie für Frauen – wurde auf die Vollendung des 65. Lebensjahres angehoben; ein vorzeitiger Rentenbeginn hatte je Kalendermonat einen dauerhaften Abschlag von 0,003 zur Folge (§ 77 Abs 2 Nr 1 SGB VI aF). Diese Anhebung erfolgte gemäß § 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992 stufenweise, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1941 und endend mit dem Geburtsjahrgang 1952; dh sie sollte mit dem Rentenzugangsjahr 2001 einsetzen und im Jahre 2012 abgeschlossen sein. Für den Kläger (Jahrgang 1939) galt demnach weiterhin das alte Recht (Altersrente für Arbeitslose ab Vollendung des 60. Lebensjahres) fort.
Das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (RuStFöG – BGBl I 1078) zog dann jedoch die Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit vor und beschleunigte sie. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, wurde die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit angehoben (§ 41 Abs 1a Satz 1 SGB VI), die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente war jedoch möglich (aaO Satz 2). Das WFG weitete mit § 41 Abs 1 SGB VI iVm der Anlage 19 die schon durch das RuStFöG eingeleitete Beschleunigung noch einmal aus, nämlich in Monatsschritten; dies gilt allerdings nur für die – im Fall des Klägers nicht einschlägigen – Jahrgänge ab 1940. Mit dem Geburtsjahrgang 1941 ist die Anhebung im Jahre 2006 abgeschlossen. Die seit dem 1. Januar 2000 für den Kläger maßgebende, wortgleich mit der Vorgängerregelung des § 41 Abs 1 SGB VI übereinstimmende Bestimmung des § 237 Abs 3 SGB VI idF des RRG 1999 lautet:
“Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.”
Für alle von der Anhebung Betroffenen wurde weiter durch § 187a SGB VI idF des RuStFöG die Möglichkeit eingeführt, die Abschläge bei vorzeitigem Rentenbeginn durch die nachträgliche Zahlung von Beiträgen ganz oder teilweise zu vermeiden. Diese Zahlung kann entsprechend der Möglichkeit des Versicherten, ab Vollendung des 54. Lebensjahres eine Auskunft des Rentenversicherungsträgers einzuholen (vgl § 109 Abs 1 Satz 2 SGB VI) bis zu sechs Jahren vor dem beabsichtigten Eintritt in die jeweilige vorzeitige Rente erfolgen. Ausgleichszahlungen werden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres berücksichtigt (vgl dazu im Einzelnen: Schmeiduch, AmtlMittLVA Rheinprovinz, 1997, 65 ff, 72).
Außerdem behielten bestimmte Versichertengruppen nach den Übergangsregelungen des § 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG (jetzt § 237 Abs 4 SGB VI) den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente. Zum Schutz der vom RuStFöG erstmals erfassten (rentennahen) Jahrgänge sah § 237 Abs 2 SGB VI aF unter Nr 1 der Vorschrift vor, dass für Versicherte, die vor 1941 geboren sind, die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nicht angehoben wird, wenn sie (a) entweder am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder (b) auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 arbeitslos geworden sind.
Durch das im Fall des Klägers maßgebende RRG 1999 wurde der Zugang zur Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für nach dem 31. Dezember 1951 geborene Versicherte ganz abgeschafft (§ 237 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Die früher in § 237 Abs 2 SGB VI idF des RuStFöG enthaltene Übergangsregelung für vor dem 14. Februar 1941 geborene Versicherte findet sich nun in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI. Dort wurde in Nr 3 – rückwirkend zum 1. Januar 1997 (Art 1 Nr 75 iVm Art 33 Abs 9 RRG 1999) – die Regelung aufgenommen, dass es für solche Versicherte bei den Anhebungen bleibt, wie sie das RRG 1992 vorsah, die vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei Zeiten nicht anzurechnen sind, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Alg oder Alhi versicherungspflichtig waren. Unter diesen Voraussetzungen werden auch Versicherte, die vor dem 31. Dezember 1940 geboren sind, nicht von der stufenweisen Anhebung der Altersgrenzen erfasst und bleiben abschlagsfrei (vgl zur Gesetzeshistorie Gagel in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd 3, Rentenversicherungsrecht, 1999, § 9 RdNr 124 ff; Fuchs/Köhler, SGb 2002, 645 f).
3. Die Ausnahmeregelungen des § 237 Abs 4 SGB VI kommen dem Kläger nicht zugute. Der Kläger ist zwar vor den angeführten Stichtagen geboren, er hat aber keine 45 Jahre (= 540 Kalendermonate) mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern, wie von der Beklagten festgestellt, nur 499 berücksichtigungsfähige Monate zurückgelegt. Er war am 14. Februar 1996 nicht arbeitslos und sein Arbeitsverhältnis wurde nach den von der Revision nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG durch Kündigung im Januar 1997 erst zum 27. Januar 1997 beendet.
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Regelung des § 41 Abs 1 SGB VI aF (jetzt: § 237 Abs 3 SGB VI idF des RRG 1999) und des § 237 Abs 2 SGB VI aF (jetzt: § 237 Abs 4 SGB VI idF des RRG 1999) nicht gegen das GG. Der Senat hat daher keine Veranlassung, den Rechtsstreit gemäß Art 100 Abs 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vorzulegen.
1. Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG (Eigentumsgarantie) verletzt, dass er statt – wie nach früherem Recht – mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente beziehen zu können, nunmehr vor der Wahl stand, erst im Alter von 63 Jahren (Anhebung der Altersgrenze um 36 Monate) die Rente in Anspruch zu nehmen oder unter Inkaufnahme einer 10,8 %igen Kürzung mit 60 in Rente zu gehen.
Der Senat neigt zwar zu der Auffassung, dass die vor der Rechtsänderung durch das RuStFöG einfachgesetzlich ausgestaltete Rechtsposition auch insoweit vom Schutzbereich des Art 14 Abs 1 Satz 1 GG erfasst wird, als mit dem Leistungsversprechen auf eine Rente wegen Alters die Möglichkeit verbunden war, unter bestimmten Voraussetzungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres den Versicherungsfall des Alters gewillkürt herbeizuführen, dh eine (zukünftige) Gestaltungsmöglichkeit zu haben (vgl BVerfG Beschluss vom 19. Juli 1967 – 2 BvL 1/65 – BVerfGE 22, 241, 253; offengelassen in BVerfG Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97 – veröffentlicht in JURIS). Dass der Gesetzgeber nicht die EP als solche gekürzt hat, sondern die Altersgrenze angehoben und den Zugangsfaktor bei einem vorzeitigen Rentenbezug gemindert hat, ändert am Ergebnis einer Verschlechterung der bisherigen Rechtsposition – kürzere Laufzeit bzw geringerer Zahlbetrag der Rente – nichts (vgl zur Kürzung von EP: Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 26/98 R – BSGE 85, 161, 164 ff = SozR 3-5050 § 22 Nr 7; Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – und 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – veröffentlicht in JURIS).
Auch dann jedoch wird der Kläger durch die Neuregelung nicht in seinem Grundrecht aus Art 14 GG verletzt, sondern handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Gesetzgebers.
Der Eingriff in die Rechtsposition des Klägers erweist sich gemessen an der gesetzgeberischen Zielsetzung als geeignet und erforderlich und ist andererseits gemessen an der vom Kläger erworbenen Rechtsposition sowie Art und Umfang seiner Beitragsleistung verhältnismäßig und zumutbar.
a) Mit der in Frage stehenden Regelung des § 41 Abs 1a SGB VI idF des RuStFöG bzw § 41 Abs 1 SGB VI idF des WFG (jetzt § 237 Abs 3 SGB VI) hat der Gesetzgeber einem wesentlichen Anstieg der Frühverrentungen in der ersten Hälfte der 90er-Jahre Rechnung getragen. Der Gesetzgeber wollte mit diesen Gesetzen ebenso wie bereits zuvor mit dem RRG 1992 die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten. Welchem Kostendruck die Rentenversicherung hierdurch ausgesetzt war, wird durch die jetzt verfügbaren Daten im Nachhinein belegt, worauf der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 1999 hingewiesen hat (B 5 RJ 26/98 R – BSGE 85, 161, 173 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 S 33). So stieg die Zahl der Rentenzugänge wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 60. Lebensjahres zwischen 1992 und 1995 dramatisch an. Gingen 1992 noch ca 54.000 Versicherte mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Arbeitslosigkeit in Rente, waren 1995 bereits ca 294.000 Neuzugänge zu verzeichnen, was zu Kosten in Höhe von rund 22 Mrd DM je 100.000 Arbeitnehmer bzw Rentenneuzugängen führte (BSG aaO).
Dementsprechend ist der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als Zielsetzung Folgendes zu entnehmen (BT-Drucks 13/4336, S 1):
“Anlass für die vorgesehenen Regelungen ist die erhebliche Ausweitung der Frühverrentungspraxis in den letzten Jahren. Durch diese Art der betrieblichen Personalanpassung werden gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung mit Kosten belastet, die letztlich nur über höhere Beitragssätze zu finanzieren sind. Diese Frühverrentungspraxis schadet dem Wirtschaftsstandort Deutschland und gefährdet die künftige Finanzierbarkeit der sozialen Sicherungssysteme. Angesichts des Umstandes, dass auch in den nächsten Jahren zahlenmäßig starke Jahrgänge das Alter erreichen, in dem Frühverrentungsmaßnahmen einsetzen, ist schnelles Handeln geboten.”
Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist ua ausgeführt (BT-Drucks 13/4336, S 25):
“Die Berechnungen gehen davon aus, dass wegen der Vertrauensschutzregelung ab 1998 jährlich 90.000 (halber Zugang des Jahres 1994) und erst ab 2001 jährlich 180.000 (Zugang des Jahres 1994) Renten wegen Arbeitslosigkeit in der bisherigen Form nicht mehr zugehen können. Hiervon werden nach den Modellannahmen künftig 40 % entsprechend der steigenden Altersgrenze (ab Dezember 1999: 63. Lebensjahr) aufgeschoben werden, 30 % als Erwerbsunfähigkeitsrenten zugehen und weitere 30 % als Vollrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit vorzeitig in Anspruch genommen. Das Aufschieben dieser Renten führt in der Rentenversicherung zu Minderausgaben und Beitragsmehreinnahmen.”
Die hierdurch im Bereich der Rentenversicherung eintretende Entlastung wurde mit insgesamt 20,3 Mrd DM, verteilt auf die Jahre 1998 bis 2003, veranschlagt, wobei wegen der zugleich erfolgten Umgestaltung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine “Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit” auch zusätzliche Belastungen in die Berechnung eingestellt wurden (vgl BT-Drucks 13/4336, S 25).
Insgesamt stellt die mit dem RuStFöG vorgezogene Anhebung der Altersgrenze eine Inhalts- und Schrankenbestimmung dar, die ersichtlich dazu dient, die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zugleich arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen erkennen lässt. Denn der Gesetzgeber hat gezielt eine Sozialleistung abgebaut, die aus seiner Sicht zweckentfremdet genutzt wurde. So heißt es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand weiter (BT-Drucks 13/4336, S 14):
“Anlass für die vorgesehenen Regelungen ist die in vielen Großunternehmen gängige Praxis, dass ältere Beschäftigte weit vor Erreichen der (regulären) Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, um auf diese Weise die Belegschaft der Betriebe zu verkleinern und/oder zu verjüngen. Diese Vorgehensweise führt zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts. In der Regel melden sich die Entlassenen arbeitslos, beziehen Alg, ggf danach Alhi und im Anschluss daran mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Für die gesetzliche Rentenversicherung hat dies eine verstärkte Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und damit einen gegenüber der Regelaltersrente um bis zu fünf Jahre längeren Rentenbezug bei gleichzeitigem Ausfall weiterer Beitragszahlungen zur Folge. Mit dieser Frühverrentungspraxis wird von den Vorschriften der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise Gebrauch gemacht. Bestimmungen, die als Ausnahmetatbestände gedacht waren, werden seit einigen Jahren in großem Umfang zweckentfremdet genutzt … Im Ergebnis werden also die finanziellen Lasten von Frühverrentungen zum weitaus größten Teil nicht von den Unternehmen, die solche Maßnahmen durchführen, und auch nicht von den Arbeitnehmern, die vorzeitig in den Ruhestand gehen, getragen, sondern über notwendigerweise höhere Beitragssätze zur Sozialversicherung von den Klein- und Mittelbetrieben und ihren Arbeitnehmern.”
b) Die im öffentlichen Interesse liegende vorgezogene Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit war auch verhältnismäßig im weiteren Sinne (dh geeignet, erforderlich und zumutbar).
aa) Die Regelung war geeignet, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen. Ihm steht – wie dies das BVerfG erneut in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (1 BvR 2491/97, veröffentlicht in JURIS) zum Ausdruck gebracht hat – im Sozialversicherungsrecht wie in allen komplexen, auf künftige Entwicklungen ausgelegten Rechtsbereichen ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Von diesem Einschätzungsspielraum sind die Vorschriften über die vorgezogene Anhebung des Renteneintrittsalters gedeckt. Sie veranlassen regelmäßig die Versicherten, länger erwerbstätig zu sein und Beiträge in die Sozialkassen zu zahlen. Anreize zur Frühverrentung, die sich mit dem Anstieg der Arbeitslosigkeit seit den 1980er-Jahren stark verbreitet hatten (vgl Binne, DRV 1996, 145, 147), werden vermindert. Dass die Laufzeit der Renten ein mitentscheidender Faktor dafür ist, dass die Rentenausgaben und mit ihnen der zu ihrer Finanzierung notwendige Beitragssatz in der Vergangenheit stark angestiegen ist und voraussichtlich auch weiter ansteigen wird, bedarf keiner weiteren Darlegung (vgl Ruland, DRV 1997, 94, 104).
bb) Die Regelung genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht des Klägers nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können.
Ein Hinweis auf anderweitige Einsparmöglichkeiten im Bereich der Rentenversicherung, die zwar nicht in Rechtspositionen des Klägers, jedoch in die anderer Personengruppen – etwa der Bestandsrentner – eingegriffen hätten, geht von vornherein fehl. Zum einen stellt sich auch insoweit, uU sogar in stärkerem Maße, eine verfassungsrechtliche Problematik. Zum anderen aber kann generell die Erforderlichkeit einer bestimmten Maßnahme selbst dadurch nicht in Zweifel gezogen werden, dass behauptet wird, andere Mittel innerhalb des Systems würden andere Personen weniger belasten. Eine einzelne Maßnahme ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels schließlich auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil nicht alle Betroffenen durch die gesetzlichen Vorkehrungen gleichmäßig belastet werden (vgl BVerfG Beschluss vom 20. März 2001 – 1 BvR 491/96 – BVerfGE 103, 172, 183 f = SozR 3-5520 § 25 Nr 4 sowie Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 – 1 BvR 1103/03).
Im Übrigen liegt es auf der Hand, dass die gesetzliche Rentenversicherung ohne das Vorziehen der bereits mit dem RRG 1992 beschlossenen stufenweisen Anhebung der Altersgrenze – von der lediglich Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, betroffen waren – und ohne die damit einhergehenden Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit bis zum Jahre 2001 (Geburtsjahrgang 1941) auch bei Rentenneuzugängen weiter mit den Kosten der ausufernden Frühverrentungspraxis belastet gewesen wäre.
cc) Das Vorziehen der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze ist für den Kläger zumutbar. Sie war – wie bereits ausgeführt – durch einen massiven Anstieg der Ausgaben der Rentenversicherungsträger veranlasst, der zu immer höheren Beiträgen geführt hatte. Die nachteiligen Folgen dieser Entwicklung für Beitragszahler, Wirtschaft und Arbeitsmarkt durfte der Gesetzgeber als gewichtig bewerten. Wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (aaO) bereits ausgeführt hat, wurden für die Zukunft Beiträge von 26 bis 28 vH befürchtet. Dem stand auf Seiten der betroffenen Versicherten – wie hier dem Kläger – ein Eingriff nicht in einen schon bestehenden Rentenanspruch, sondern lediglich in eine Rentenanwartschaft gegenüber. Anwartschaften aber sind – so bereits das BVerfG in seinem erwähnten Kammerbeschluss – wegen des großen Zeitraums zwischen ihrem Erwerb und der Aktivierung des Rentenanspruchs naturgemäß stärker einer Veränderung der für die Rentenversicherung maßgeblichen Verhältnisse unterworfen. Der Kläger hatte zwar eine durch das RRG 1992 noch nicht tangierte Anwartschaft auf eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, da er mit dem Jahrgang 1939 nicht zu dem damals von der stufenweisen Anhebung erfassten Personenkreis der Versicherten der Jahrgänge ab 1941 gehörte. Er war allerdings in diesem Zeitpunkt immerhin noch – gemessen am Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres – rund sieben Jahre von der Aktivierung seines Rentenanspruchs entfernt. Sowohl zum Stichtag 14. Februar 1996 (s oben) als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des RuStFöG am 1. August 1996 (Art 10) war er in einer ungekündigten beruflichen Stellung.
c) Die Neuregelung durch das RuStFöG bzw das WFG genügte auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dabei kann – wie vom BVerfG in seinem oben genannten Kammerbeschluss ausgeführt – offen bleiben, ob sich dieser Grundsatz bei Rentenanwartschaften aus Art 14 Abs 1 GG ergibt oder aus Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsgebot des Art 20 Abs 3 GG hergeleitet wird (vgl BVerfG vom 10. April 1984 – 2 BvL 19/82 – BVerfGE 67, 1, 14 f).
aa) Die hier für den Eingriff – Anhebung der Altersgrenze – maßgebliche Regelung des § 41 SGB VI idF des RuStFöG, welche insoweit durch das WFG und das RRG 1999 nicht geändert worden ist und mit § 237 SGB VI fortgeführt wurde, greift nicht im Sinne einer (echten) Rückwirkung zu Ungunsten des Klägers in eine Rechtsposition ein, die dieser bereits vor Inkrafttreten am 1. August 1996 (vgl Art 10 RuStFöG) innehatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger nicht bereits das 60. Lebensjahr vollendet, sondern war 56 Jahre alt.
Die Rechtsänderungen durch das RuStFöG bzw das WFG – übernommen im RRG 1999 – greifen jedoch, wie in der Revisionsbegründung zu Recht herausgestellt, in eine den Kläger begünstigende Rechtslage ein und stellen sich als eine tatbestandliche Rückanknüpfung iS der Rechtsprechung des BVerfG (“unechte Rückwirkung”) dar. Denn er wurde, wie die hiervon Betroffenen generell, nunmehr von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erfasst, obwohl sein Jahrgang hiervon zuvor ausgenommen war. So bestimmte § 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992: “Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind, wie folgt angehoben: …” (Hervorhebung nicht im Gesetz). Dadurch war zwar ein besonderer Vertrauenstatbestand gesetzt. Denn der Bürger darf davon ausgehen, dass der Gesetzgeber sein Konzept, in welchem Zeitraum und in welchen Stufen er ein Ziel erreichen will, für den Übergangszeitraum durchdacht hat und insbesondere künftige Entwicklungen, soweit sie vorhersehbar sind, berücksichtigt.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Gesetzgeber an diese Konzeption für alle Zeit gebunden bliebe. Vielmehr darf er – wie das BVerfG in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach dargestellt hat (vgl BVerfG Urteil vom 15. März 2000 – 1 BvL 16/96 ua – BVerfGE 102, 68, 97 = SozR 3-2500 § 5 Nr 42 sowie Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 – 1 BvR 2491/97) – sein Konzept auch auf die ursprünglich nicht Betroffenen ausdehnen, wenn sich die für die Ausgestaltung der Regelung bzw Übergangsregelung ursprünglich maßgebenden Umstände nachträglich ändern. Dies gilt selbst dann, wenn das Interesse der Betroffenen an einem Fortbestand der Regelung schutzwürdig ist und ihm hinreichendes Gewicht zukommt; dann setzt ein Eingriff allerdings voraus, dass schwere Nachteile für wichtige Gemeinschaftsgüter zu erwarten sind, falls die geltende Übergangsregelung bestehen bleibt (BVerfG aaO).
Diese Grundsätze gelten – wie das BVerfG in seinem Kammerbeschluss vom 3. Februar 2004 (1 BvR 2491/97 mwN) bezogen auf die dort entschiedene Fallgestaltung (beschleunigte Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen) betont hat – auch für befristete Übergangsregelungen, die noch nicht zur Anwendung gekommen sind. Anders als bei der vom BVerfG bereits entschiedenen Fallgestaltung ist die Rechtsposition des Klägers dadurch gekennzeichnet, dass sich sein Vertrauen nicht auf den Fortbestand einer befristeten Übergangsvorschrift bezog, wie sie § 41 Abs 1 SGB VI idF des RRG 1992 für Jahrgänge ab 1941 vorsah, sondern auf die Fortgeltung der für ihn günstigen Rechtslage. Für die Zulässigkeit der Neuregelung spricht allerdings im vorliegenden Fall – ebenso wie in dem vom BVerfG aaO entschiedenen Fall –, dass geringere Anforderungen an die Änderung von Übergangsrecht (hier: Ausweitung eines den Kläger zunächst nicht erfassenden Übergangsrechts) zu stellen sind, wenn dieses – wie hier die Regelungen des RRG 1992 zum Auslaufen der Rente mit 60 wegen Arbeitslosigkeit – langfristig (konkret: zwölf Jahre Auslaufzeit, vgl BT-Drucks 11/4124, S 144; im BVerfG-Kammerbeschluss – 1 BvR 2491/97 – wohl irrtümlich “2017” statt “2012”) angelegt ist. Je länger dieser Zeitraum ist, umso wahrscheinlicher ist es, dass sich die für das Übergangskonzept maßgeblichen Umstände ändern und den Gesetzgeber vor eine neue Situation stellen. So hatte der Gesetzgeber der Rentenreform 1989/1992 – wie vom BVerfG aaO ausgeführt – die oben bereits erläuterte Entwicklung der Frühverrentungen ebenso wenig voraussehen können wie die vollen Auswirkungen der deutschen Vereinigung (vgl BT-Drucks 12/405, S 190 ff; 12/786, S VII). Die mit langfristigen Regelungen, auch mit solchen des Übergangsrechts, verbundene Unsicherheit ist regelmäßig dem Bürger auch bewusst (BVerfG aaO), auch wenn der Kläger dies in seinem Fall bestreitet.
Zu Ungunsten des dem Kläger zustehenden Vertrauensschutzes wirkt sich ferner aus, dass die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – auch wenn sie seit 1957 als Leistungsanspruch verankert ist – nicht zum Kernbestand der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zählt. Dieser Versicherungszweig soll gegen die Folgen des Verlustes der Erwerbsfähigkeit absichern, nicht aber gegen die des Ausfalls der Erwerbstätigkeit; das Risiko der Arbeitslosigkeit muss mithin im System der gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungsfremd angesehen werden (Papier in Festschrift für Leisner, 1999, S 721, 737). Hinzu kommt, dass eine vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, bei deren Berechnung das Lebensalter bei Rentenbeginn und damit die zu erwartende unterschiedliche Rentenlaufzeit nicht beachtet wird, im Verhältnis zur Regelaltersrente (bei Vollendung des 65. Lebensjahres) im Hinblick auf die Rentensumme nicht der Beitragsäquivalenz entspricht. Das Vertrauen in die Beibehaltung einer eher systemfremden Regelung ist aber von vornherein weniger schutzwürdig als das Interesse an der Abdeckung des eigentlich versicherten Risikos. Der Abschlag als solcher mit 0,003 je Kalendermonat ist auch versicherungsmathematisch fair angesetzt (vgl Ohsmann/Stolz/Thiede, DAngVers 2003, 171 ff, 179; Salthammer, DRV 2003, 613 ff).
bb) Schließlich kann zu Gunsten des Klägers auch nicht den Ausschlag geben, dass er im Zeitpunkt der ab 1. August 1996 in Kraft getretenen Gesetzesänderung fast 57 Jahre alt war und damit bereits zum Kreis der “rentennahen Jahrgänge” oder – anders ausgedrückt – älteren Arbeitnehmer gehörte, wozu allgemein die 55- bis 65-jährigen Arbeitnehmer gerechnet werden (vgl BVerfG Urteil vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 44/86 und 48/87 – BVerfGE 81, 156, 196 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 11 und BT-Drucks 7/2484, S 1 ff). Für diesen Personenkreis wird zwar in der Literatur und Rechtsprechung im Hinblick darauf, dass wegen des vorgerückten Alters eine Reaktion auf die veränderten Lebensumstände erschwert ist, ein erhöhter Vertrauensschutz diskutiert (vgl Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 16. November 2000 – B 4 RA 3/00 R – bzw vom 16. Dezember 1999 – B 4 RA 18/99 R – sowie andererseits – einen erhöhten Vertrauensschutz für ältere Arbeitnehmer verneinend – Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 26/98 R – BSGE 85, 161, 176 = SozR 3-5050 § 22 Nr 7 S 36 f).
Dem trägt jedoch die durch das RuStFöG eingefügte Übergangsregelung in § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI (jetzt: § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 SGB VI idF des RRG 1999) zur Genüge Rechnung. Hiernach wurden solche Versicherte von einer Anhebung der Altersgrenze ausgenommen, die vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und zum maßgeblichen Stichtag, 14. Februar 1996, bereits arbeitslos waren bzw entsprechende verbindliche Dispositionen im Hinblick auf ihren Arbeitsplatz getroffen hatten. Sie hätten ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage kaum noch abstimmen können. Im Gegensatz zu Versicherten, die als Inhaber eines Arbeitsplatzes angesichts des gesetzlichen Kündigungsschutzes (vgl beispielsweise § 41 Abs 4 Satz 2 SGB VI in seiner im Jahre 1997 geltenden Fassung) zumeist – jedenfalls nach der Rechtslage – auch in der Lage waren, über ihr 60. Lebensjahr hinaus weiter zu arbeiten, bot sich ihnen auf Grund der angespannten Arbeitsmarktlage diese Alternative mangels Arbeitsplatzes kaum. Insoweit kann die Frage, ob und inwieweit die über 55-jährigen Versicherten “freiwillig” auf Grund einer individuellen Lebensentscheidung in die Arbeitslosigkeit gehen, auf sich beruhen (vgl dazu zweifelnd Fuchs/Köhler, SGb 2002, 645, 650). Im Falle des Klägers spielt dieser Gesichtspunkt ohnehin keine Rolle.
Der gewählte Stichtag 14. Februar 1996 ist sachgerecht. Er entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende (am 12. Februar 1996 in der so genannten Kanzlerrunde mit den Sozialpartnern abgestimmte) Eckpunktepapier beschlossen hatte (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24). Spätestens ab diesem Tag konnte ein zu schützendes Vertrauen auf den Bestand der bisherigen Regelungen nicht mehr vorliegen. Es fehlte nicht an einer Publizität dieses Kabinettsbeschlusses, der in adäquater Weise zeitgerecht veröffentlicht wurde (vgl BMA-Pressemitteilung P 6/96 vom 14. Februar 1996, www.bmgs.bund.de/aktuell/presse/quart1_6.html; Albrecht/Müller, DRV 1996, 121; Haupenthal, Kompass 1996, 141, 142; Druckschrift des BMA, Die Eckpunkte vom 14. Februar 1996, hrsg im Februar 1996). Die Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt begegnet daher verfassungsrechtlich keinen Bedenken. Denn bei Wahl eines späteren Zeitpunkts, zB des allgemeinen Inkrafttretens des Gesetzes zum 1. August 1996: Art 10 Satz 1 RuStFöG) wäre der Einspareffekt der Regelungen weitgehend konterkariert worden.
Dass dieser Vertrauensschutz Personen wie dem Kläger nicht zugute kam, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die solchen Versicherten durch die angegriffenen Regelungen zugefügten Nachteile sind noch zumutbar, zumal der Gesetzgeber mit dem RuStFöG zwar die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – stufenweise – angehoben hat, zugleich in § 41 Abs 1a Satz 2 und 3 SGB VI jedoch betroffenen Versicherten die Möglichkeit eingeräumt hat, eine solche weiterhin mit Vollendung des 60. Lebensjahres – wenn auch mit Abschlägen – in Anspruch zu nehmen.
Im Übrigen ist bei der Beurteilung des Vertrauensschutzes auch zu berücksichtigen, dass das RuStFöG zur Sicherstellung eines bündigen Übergangs zwischen Arbeitslosigkeit und Rentenbeginn zusätzlich eine Reihe von Regelungen im Arbeitsförderungsrecht geändert hat. Danach wurde ua in § 117 Abs 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) folgender Satz eingefügt: “Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufwendet, bleiben unberücksichtigt.” Ferner ist § 105c AFG (jetzt: § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III) dahingehend geändert worden, dass Arbeitslose nicht auf die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor dem maßgeblichen Rentenalter und mit entsprechenden Rentenminderungen verwiesen werden können (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24). Bezogen auf den Kläger, der wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine Abfindung erhalten hat, bedeutet dies, dass er weiterhin – Bedürftigkeit vorausgesetzt, dh unter Inkaufnahme erheblicher Leistungsminderungen wegen der Anrechnung von berücksichtigungsfähigem Einkommen/Vermögen, auch von Familienangehörigen – Alhi bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres und damit dem Beginn einer vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge hätte beanspruchen können. Auf die zusätzliche gesetzliche Möglichkeit des Ausgleichs der Rentenabschläge gemäß § 187a SGB VI war hier im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Vermögenslage nicht näher einzugehen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 24. Februar 2004 hat auf die Entscheidung keinen Einfluss.
cc) Schließlich ist auch nicht verfassungswidrig, dass der Kläger mit den von ihm im Laufe seines Versicherungslebens zurückgelegten Versicherungszeiten die durch das RRG 1999 in § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 3 (jetzt Abs 4) SGB VI eingefügte Vertrauensschutz- bzw Härteregelung mit 499 anrechenbaren Monaten (knapp) verfehlt. Die Regelung (s oben unter A. 2.) stellt eine Erweiterung der (ebenfalls bereits oben erläuterten) durch die Gesetze des Jahres 1996 bereits eingeführten Vertrauensschutzregelungen (hier zur Rente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 sowie Satz 2 SGB VI) dar. Sie stimmt in ihren Voraussetzungen mit Vertrauensschutzregelungen für weitere vorzeitige Altersrenten (für langjährig Versicherte, Schwerbehinderte, Frauen und langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute) überein. Sie hat für die von ihr Begünstigten (Jahrgänge vor 1942) nachträglich den durch das RRG 1992 geschaffenen Rechtszustand wiederhergestellt (vgl BT-Drucks 13/8011, S 62 zu Nr 70 = §§ 236 bis 237a).
Diese Vertrauensschutzregelung war aus Sicht des Senats jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten. Sie stellt eine Vergünstigung speziell für rentennahe, langjährige Versicherte dar (vgl dazu kritisch Götz/Stahl/Wollschläger, DRV 1998, 2, 4). Sie ist auch nicht eigens auf Versicherte zugeschnitten, die nicht bereits von dem Anwendungsbereich der Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs 2 Satz 1 Nr 1 und 2 SGB VI (jetzt: aaO Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2) erfasst werden, sondern ergänzt diese Regelungen allenfalls (vgl Flecken, BABl 1998, 9, 11).
Jedenfalls begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Vertrauensschutzregelung bei Versicherten der Jahrgänge von 1937 bis 1941 hinsichtlich der vorgezogenen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit regelmäßig leer läuft (vgl Götz ua, aaO, 6). Denn Voraussetzung für diese Rentenart ist eine vorangegangene Zeit der Arbeitslosigkeit von wenigstens einem Jahr, die ihrerseits aber nicht als Pflichtbeitragszeit auf die 45 Jahre angerechnet wird. Unter diesen Voraussetzungen ist es den betroffenen Jahrgängen nur schwer möglich, die Kriterien der Vertrauensschutzregelung mit Vollendung des 60. Lebensjahres zu erfüllen. Um in den Genuss dieser “Härteregelung” und damit der vorzeitigen Rente mit 60 ohne Abschläge zu gelangen, müssten durchgehend und lückenlos ab Vollendung des 14. Lebensjahres und danach bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres Pflichtbeiträge entrichtet worden sein, es dürften in dem sich hieraus ergebenden Versicherungsleben von 45 Jahren keine Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen; eine darauf folgende Arbeitslosigkeit von exakt einem Jahr läge dann, wie erforderlich, innerhalb der letzten eineinhalb Jahre vor Rentenbeginn.
Im Übrigen verbleibt für die hier erläuterte Härteregelung bereits deshalb ein noch weiterer Anwendungsbereich, weil die Rente wegen Arbeitslosigkeit ja nicht exakt mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden muss, sodass zur Erfüllung der hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine abschlagsfreie Rente mehr Zeit zur Verfügung steht als die genau 46 (45 + 1) Jahre zwischen Vollendung des 14. und des 60. Lebensjahres. Schließlich ist, wie erwähnt, die Rentenart mit dem RuStFöG zur Rente wegen Arbeitslosigkeit und nach Altersteilzeitarbeit erweitert worden; damit ergibt sich auch hieraus ein zusätzlicher Anwendungsbereich für die Härteregelung. Damit liegt auch kein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit (vgl BVerfG Beschluss vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 – BVerfGE 98, 106, 119) vor.
2. Trotz allem erfasst freilich diese für alle vorzeitigen Altersrentenarten eingeführte Härteregelung für ältere Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens das 55. Lebensjahr vollendet hatten, bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nur wenige Begünstigte. Dieser stark begrenzte Anwendungsbereich entspricht jedoch auch der Intention des Gesetzgebers des RRG 1999, der nur für einen kleinen Personenkreis, nämlich vor allem für die Versicherten, die bis zu den genannten Stichtagen noch nicht über ihr Arbeitsverhältnis disponiert hatten, die Rechtslage verbessern wollte. Dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insoweit verstößt die Härteregelung des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI ebenso wenig gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) wie die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 2 (jetzt Abs 4) Satz 1 Nr 1 SGB VI.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäss ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG vom 20. Mai 1987 – 1 BvR 762/85 – BVerfGE 75, 348, 357 = SozR 2200 § 555a Nr 3, stRspr); entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung trotz Bestehens gewichtiger Unterschiede.
Soweit der Kläger geltend macht, die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs 2 (jetzt Abs 4) Satz 1 Nr 1 SGB VI benachteilige ihn im Vergleich zu dem von der Stichtagsregelung erfassten Personenkreis, so ist diese Argumentation rechtlich nicht haltbar. Denn von der im RuStFöG vorgesehenen Anhebung der Altersgrenze waren vornehmlich die Versicherten betroffen, die kurz vor der Altersgrenze von 60 Jahren standen und zum Zeitpunkt der Behandlung des dem Gesetz zu Grunde liegenden Eckpunktepapiers im Bundeskabinett, dh dem Stichtag 14. Februar 1996, bereits arbeitslos waren bzw entsprechende verbindliche Dispositionen im Hinblick auf ihren Arbeitsplatz getroffen hatten. Sie hätten ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage kaum noch abstimmen können – im Gegensatz zu Versicherten, die als Inhaber eines Arbeitsplatzes angesichts des gesetzlichen Kündigungsschutzes zumeist auch in der Lage waren, über ihr 60. Lebensjahr hinaus weiter zu arbeiten – oder bei denen sich jedenfalls die Frage einer Arbeitslosigkeit erst in der Zukunft stellte. Der erstgenannten Vergleichsgruppe jedoch wäre im Blick auf die angespannte Arbeitsmarktlage in aller Regel nichts anderes übrig geblieben, als eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vorzeitig in Anspruch zu nehmen und entsprechende finanzielle Einbußen hinzunehmen, da ihnen als Arbeitslose in der Regel auch die finanziellen Voraussetzungen zur Zahlung von Ausgleichsbeiträgen nach § 187a SGB VI gefehlt hätten (vgl Binne, DRV 1996, 145, 151).
Auch im Vergleich zur Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente für Frauen ist im Übrigen eine sachwidrige Ungleichbehandlung nicht zu erkennen. Zwar wurde bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit die Altersgrenze für deren Inanspruchnahme mit dem RuStFöG für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben, während die mit dem WFG vom 25. September 1996 vorgezogene Anhebung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme einer Altersrente für Frauen lediglich Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, erfasst. Indes ist die Altersrente für Frauen mit der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nicht vergleichbar. Sinn der vorgezogenen Altersrente für Frauen ist es – so das BVerfG im Jahre 1987 (BVerfG vom 28. Januar 1987 – 1 BvR 455/82 – BVerfGE 74, 163, 180 f) – einen rentenrechtlichen Ausgleich für Frauen zu schaffen, die einer Mehrfachbelastung durch Haushalt, Schwangerschaft, Kindererziehung und Beruf ausgesetzt sind. Auch angesichts der Regelung des Art 3 Abs 2 Satz 2 GG kann der Gesetzgeber daher die Frauen bevorzugen, ohne dass für Männer ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Gleichbehandlung bestünde. Im Übrigen: Selbst wenn sich infolge eines zwischenzeitlichen Wandels der Verhältnisse die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen für die Altersrente für Frauen neu stellt – die vorzeitige Altersrente für Frauen wird ja gerade auch abgeschafft –, betrifft doch die hier diskutierte Härteregelung speziell solche Frauen, denen ein derartiger Wandel noch nicht in erheblichem Maße zugute gekommen ist.
Eine ähnliche Überlegung gilt für die Frage, ob der Gesetzgeber nicht gehalten gewesen wäre, die Härteregelung in § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI idF des RRG 1999 differenzierter auszugestalten und die unterschiedlichen Zugangsjahre für die einzelnen Rentenarten entsprechend bei der Festlegung der erforderlichen Pflichtbeitragszeit (nicht überall 45 Pflichtbeitragsjahre) zu berücksichtigen. Denn der Gesetzgeber war – wie bereits ausgeführt – wegen der unterschiedlich langen Rentenlaufzeiten durchaus legitimiert, den Zugang zu einer abschlagsfreien Altersrente wegen Arbeitslosigkeit schwieriger erfüllbar zu gestalten als bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit vollendetem 63. Lebensjahr (vgl BVerfG Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – BVerfGE 76, 256, 330; BVerfG Beschluss vom 10. Januar 1995 – 1 BvL 20/87 und 20/88 – BVerfGE 91, 389, 401).
3. Schließlich kann dem Gesetzgeber nicht vorgehalten werden, er habe mit der Härteregelung für die abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (45 Jahre Pflichtbeitragszeit ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) eine Regelung geschaffen, deren Voraussetzungen von vornherein nicht erfüllt werden könnten und die deshalb zwingend der Abmilderung bedürfe, damit hieraus kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art 20 GG) folge. Denn die Voraussetzungen sind – in Einzelfällen – erfüllbar; im Übrigen verbleibt ein Anwendungsbereich für die Inanspruchnahme der Rente mit einem höheren Lebensalter als (exakt) 60 Jahren sowie für Versicherte nach Altersteilzeitarbeit.
Insgesamt erweisen sich somit die angegriffenen Regelungen als verfassungsgemäß.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.