Orientierungssatz
Begriff des Unterhalts - Rentenaufteilung nach RVO § 1268 Abs 4:
1. Der Begriff des Unterhalts ist in RVO § 1265 S 1 (AVG § 42 S 1) nicht anders zu verstehen als im bürgerlichen Recht, er umfaßt alle Leistungen, die der - vollen oder teilweisen - Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen; auch ein "Unterhaltsbeitrag" ist Unterhalt und auch Leistungen, die über den notwendigen und angemessenen Unterhalt hinausgehen, können Unterhalt sein.
2. Die Höhe der mehreren Berechtigten zustehenden Rente ist nach der zwingenden Vorschrift des RVO § 1268 Abs 4 S 1 (AVG § 45 Abs 4 S 1) allein nach dem Verhältnis der Dauer der Ehe jeder Berechtigten mit dem Versicherten festzusetzen. Eine Begrenzung des Rentenanspruchs der früheren Ehefrau auf die Höhe ihres - gesetzlichen oder vertraglichen - Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten oder auf die Höhe des von dem Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tod gezahlten Unterhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Normenkette
AVG § 45 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1268 Abs. 4 S. 1 Fassung: 1957-02-23; AVG § 42 S. 1; RVO § 1265 S. 1
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozailgerichts Niedersachsen vom 25. Juni 1965 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin Erna Schw ist die Witwe des versicherten Wilhelm Sch; der Versicherte ist am 7. Dezember 1962 gestorben; die Klägerin war mit dem Versicherten - als dessen zweite Ehefrau - seit November 1953 verheiratet. In erster Ehe war der Versicherte seit 1926 mit der beigeladenen Auguste Sch verheiratet; diese Ehe wurde vom Landgericht Hannover durch Urteil vom 22. Juni 1953 - rechtskräftig am 4. August 1953 - ohne Schuldausspruch nach § 48 des Ehegesetzes (EheG) geschieden. Die Beigeladene (als Beklagte im Ehescheidungsverfahren) und der Versicherte (als Kläger) hatten am 22. Juni 1953 nach Verkündung des Scheidungsurteils zur Niederschrift des Landgerichts für den Fall der Rechtskraft des Urteils folgenden Vergleich geschlossen:
"Der Kläger verpflichtet sich, an die Beklagte nach Rechtskraft des Ehescheidungsurteils einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 50,-- DM auf Lebenszeit der Beklagten zu zahlen. Der Anspruch der Beklagten entfällt, falls diese sich wiederverheiratet. Der Eigenverdienst der Beklagten bleibt außer Betracht. Bei Arbeitsunfähigkeit der Beklagten ist die Beklagte berechtigt, die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gegen den Kläger bei Weigerung gegebenenfalls im Wege der Klage nach dem geltenden Recht festsetzen zu lassen.
Die Beklagte verpflichtet sich, bei Arbeitsunfähigkeit jedoch beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Zahlung einer Invalidenrente zu stellen. Die Höhe der Invalidenrente soll bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche gegen den Kläger berücksichtigt werden.
Der Kläger verzichtet auf die Geltendmachung seines Abänderungsanspruchs nach § 323 ZPO im Falle seiner etwaigen Wiederverheiratung ...".
Der Versicherte hatte damals, im Monatsdurchschnitt des Jahres 1953, ein Einkommen von brutto 467,-- DM; ab August 1961 war er berufsunfähig und erhielt eine Rente von 258,40 DM monatlich. Er überwies der Beigeladenen bis zu seinen Tode monatlich 50,-- DM. Die Beigeladene verdiente als Küchenhilfe im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten im Durchschnitt 622,-- DM monatlich, die Klägerin hatte in dieser Zeit kein eigenes Einkommen. Nach dem Tode des Versicherten erhielt die Klägerin von der Beklagten zunächst eine Witwenrente von 252,80 DM monatlich. Als auch die Beigeladene als frühere Ehefrau des Versicherten Rente beantragte, verteilte die Beklagte die Rente nach § 45 Abs 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) und kürzte den bisherigen Rentenbetrag der Klägerin ab 1. September 1963 auf 64,10 DM monatlich, während sie der Beigeladenen eine Rente aus § 42 AVG von 188,80 DM monatlich ab 1. Januar 1963 gewährte (Bescheide vom 22. Juli 1963 an die Klägerin und an die Beigeladene). Die Klägerin wandte sich gegen die beiden Bescheide vom 22. Juli 1963 und beanspruchte von der Beklagten weiterhin die volle Witwenrente (bis auf einen Betrag von 50,-- DM monatlich, der der Beigeladenen verbleiben sollte). Das Sozialgericht (SG) Hannover wies die Klage ab (Urteil vom 24. Juni 1964). Die Berufung der Klägerin, mit der diese nunmehr die volle Witwenrente über den 31. August 1963 hinaus beanspruchte, wies das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen zurück (Urteil vom 25. Juni 1965); es hielt den Anspruch der Beigeladenen auf Rente nach § 42 AVG für begründet, weil der Versicherte zur Zeit seines Todes zum Unterhalt der Beigeladenen aufgrund des Vergleichs vom 22. Juni 1953 und damit "aus sonstigen Gründen" im Sinne von § 42 Satz 1 AVG verpflichtet gewesen und eine monatliche Zahlung von 50,-- DM auf Lebenszeit als Unterhalt im Sinne von § 42 AVG anzusehen sei, um so mehr, als der Vergleich eine Erhöhung des "Unterhaltsbeitrages" für den Fall der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen vorgesehen habe; es bejahte deshalb die Voraussetzungen der "Rententeilung" zwischen der Klägerin und der Beigeladenen nach § 45 Abs 4 AVG. Die Revision wurde zugelassen.
Die Klägerin legte frist- und formgerecht Revision ein und beantragte,
das angefochtene Urteil abzuändern und dem Antrag der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz zu entsprechen,
hilfsweise,
die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsinstanz zurückzuverweisen.
Sie rügt die Verletzung der §§ 42, 45 Abs 4 AVG: Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten gegenüber der Beigeladenen habe nicht bestanden; der Versicherte habe sich in dem Vergleich nur deshalb "freiwillig" zu einem monatlichen "Unterhaltsbeitrag" von 50,-- DM an die Beigeladene verpflichtet, weil er sie dadurch habe bewegen wollen, der Scheidung aus § 48 des EheG nicht zu widersprechen; darauf, daß im Vergleich eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für den Fall der Arbeitsunfähigkeit der Beigeladenen vorgesehen gewesen sei, komme es nicht an, weil dieser Fall nicht eingetreten sei und die Beigeladene sich außerdem verpflichtet habe, im Fall der Arbeitsunfähigkeit Invalidenrente aus ihrer eigenen Versicherung zu beantragen und sich diese Rente auf den Unterhaltsbeitrag anrechnen zu lassen. Der Betrag von 50,-- DM monatlich sei bei dem eigenen, nicht unerheblichen Einkommen der Beigeladenen bzw deren hohem Rentenanspruch aus ihrer eigenen Versicherung nicht als "Unterhalt" im Sinne von § 42 AVG anzusehen. Es könne nicht rechtens sein, daß die Beigeladene, die nach dem Vergleich - abgesehen vom Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit - von dem Versicherten 50,-- DM monatlich habe beanspruchen können, nach dem Tod des Versicherten eine Rente von 188,80 DM erhalte, die Klägerin dagegen, die bis zum Tod des Versicherten von dessen Einkommen mitgelebt habe, nur eine Rente von 64,10 DM.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragten,
die Revision zurückzuweisen.
Alle Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 165, 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist zulässig (§§ 162 Abs 1 Nr 1, 164 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Das LSG hat zu Recht die beiden Bescheide vom 22. Juli 1963, durch die die Renten der Klägerin und der Beigeladenen nach § 15 Abs 4 AVG entsprechend dem Verhältnis der Dauer ihrer Ehe mit dem Versicherten festgestellt worden sind, für rechtmäßig gehalten.
Die "Rententeilung" nach § 45 Abs 1 AVG setzt voraus, daß mehrere "Berechtigte" nach den §§ 41 und 42 AVG (bzw nach § 43 Abs 1 und Abs 2 AVG) vorhanden sind. Die Klägerin als die Witwe des Versicherten hat Anspruch auf Witwenrente nach § 41 AVG. Die Beigeladene als die frühere Ehefrau des Versicherten, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden ist, hat nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf Rente nach § 42 Satz 1 AVG, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des EheG (1. Alternative) oder aus sonstigen Gründen (2. Alternative) zu leisten hatte oder wenn er ihr - ohne Rechtspflicht - im letzten Jahr vor seinem Tode Unterhalt geleistet hat (3. Alternative). Eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Versicherten im Todeszeitpunkt gegenüber der Beigeladenen hat das LSG aufgrund seiner Feststellungen über die Einkommensverhältnisse des Versicherten und der Beigeladenen nach den hier in Betracht kommenden §§ 18, 61 Abs 2 des EheG zu Recht verneint, dies ist auch nicht im Streit. Der Versicherte hat die Zahlungen an die Klägerin vielmehr aufgrund des am 22. Juni 1953 zur Niederschrift des Landgerichts erklärten "Vergleichs" geleistet. Dieser "Vergleich" ist eine vor der Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffene wirksame Unterhaltsvereinbarung im Sinne von § 72 des EheG. Ob er auch als "Vergleich" im Sinne von § 794 Abs 1 Nr 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) und damit als Vollstreckungstitel anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben. In beiden Fällen stellt er einen "sonstigen Grund" für die Unterhaltspflicht des Versicherten im Sinne von § 42 Satz 1 AVG, 2. Alternative, dar. Es braucht im vorliegenden Fall auch nicht geprüft zu werden, ob der Versicherte zur Zeit seines Todes dem (materiell-rechtlichen) Unterhaltsanspruch der Beigeladenen möglicherweise nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung hätte entgegenhalten können (vgl hierzu Urteil des BSG vom 23. Juni 1964, SozR Nr 27 zu § 1265 RVO) oder ob er die Wirkungen eines Vollstreckungstitels nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 ZPO hätte beseitigen können (vgl hierzu Beschluß des Großen Senats des BSG vom 27. Juni 1963, BSG 20, 1, 5, 6); in beiden Fällen wäre zwar der "Vergleich" möglicherweise nicht mehr ein "sonstiger Grund" für die Unterhaltspflicht gewesen; es wäre auch nicht auszuschließen, daß die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung bzw die Vollstreckungsgegenklage hier Erfolg gehabt hätte, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten, der bei Abschluß der Unterhaltsvereinbarung durchschnittlich 467,-- DM monatlich brutto verdient, zur Zeit seines Todes aber nur noch ein Einkommen aus Rente in Höhe von 258,40 DM monatlich gehabt hat, nicht unwesentlich geändert haben und der Versicherte auf die Geltendmachung seines "Abänderungsanspruches" aus § 323 ZPO in der Unterhaltsvereinbarung zwar für den Fall seiner etwaigen Wiederverheiratung, damit aber nicht ohne weiteres auch für den Fall einer hiervon unabhängigen wesentlichen Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse verzichtet hat. Auch wenn eine Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes aus diesen Gründen zu verneinen wäre, wäre dies für den Anspruch der Beigeladenen hier unerheblich, weil sie ihren Anspruch dann zwar nicht auf § 42 Satz 1 AVG, 2. Alternative, wohl aber auf § 42 Satz 1 VVG, 3. Alternative, stützen könnte, da der Versicherte den Betrag von 50,-- DM monatlich laufend und auch noch "im letzten Jahr vor seinem Tode" gezahlt hat. Für die Anspruchsberechtigung der Beigeladenen sowohl nach der 2. als auch der nach der 3. Alternative des § 42 Satz 1 AVG ist hier deshalb allein entscheidend, ob die Zahlungen des Versicherten "Unterhalt" im Sinne dieser Vorschrift sind. Maßgebend ist dabei allein der Betrag von 50,-- DM monatlich. Daß in der Unterhaltsvereinbarung unter den dort genannten Voraussetzungen sowohl eine Erhöhung als auch eine Ermäßigung dieses Betrags vorgesehen gewesen ist, ist unerheblich, weil diese Voraussetzungen nicht eingetreten sind. Das LSG hat den Betrag von 50,-- DM monatlich zu Recht als "Unterhalt" angesehen. Der Begriff des Unterhalts ist in § 42 Satz 1 AVG nicht anders zu verstehen als im bürgerlichen Recht, er umfaßt alle Leistungen, die der - vollen oder teilweisen - Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen; auch ein "Unterhaltsbeitrag" ist Unterhalt und auch Leistungen, die über den notwendigen und angemessenen Unterhalt hinausgehen, können Unterhalt sein. Der Versicherte kann deshalb Unterhalt im Sinne von § 42 Satz 1 AVG auch dann geleistet haben, wenn die frühere Ehefrau eigene ausreichende Einkünfte gehabt hat (Urteil des BSG vom 20. Juli 1960, BSG 12, 279, 281). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist allerdings eine Einschränkung des Begriffs "Unterhalt" im Rahmen des § 42 Satz 1 AVG insoweit erforderlich, als nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht jede auch nur geringfügige Zahlung des Versicherten an die frühere Ehefrau, mag sie auch laufend geleistet worden sein, als Unterhalt im Sinne des § 42 Satz 1 AVG anzusehen ist (vgl Urteil des BSG vom 27. Oktober 1964, BSG 22, 44, 46/47 mit weiteren Hinweisen). Das BSG - auch der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 17. März 1964, SozR Nr 18 zu § 1265 RVO und vom 24. Februar 1964 - 11 RA 262/56 - hält eine Einschränkung auf nicht nur geringfügige Leistungen vor allem deshalb für geboten, weil - im Unterschied zum früheren Recht (vgl §§ 1256 Abs 4, 1272 Abs 4 RVO aF in Verb mit § 28 Abs 3 Satz 2 AVG aF) - nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen des Jahres 1957 der Rentenanspruch der früheren Ehefrau nicht mehr durch den Betrag des verlorenen Unterhaltsanspruches (§ 42 Satz 1 AVG, 1. und 2. Alternative) begrenzt ist und weil, wie auch der vorliegende Fall zeigt, der Anspruch der früheren Ehefrau auf Rente den Rentenanspruch der Witwe erheblich beeinträchtigen kann. Als nicht nur geringfügig sind nach dem Urteil des BSG vom 27. Oktober 1964 (aaO), dem der erkennende Senat in dem Urteil vom 24. Februar 1967 gefolgt ist, in der Regel Beträge anzusehen, die etwa 25 vH des zeitlich und örtlich notwendigen Mindestbedarfs des Empfängers ausmachen. Bei dem hier in Frage stehenden Betrag von 50,-- DM monatlich im Jahre 1962 an dem Wohnsitz der Beigeladenen in Hannover ist diese Voraussetzung noch gegeben. Ob ausnahmsweise eine laufende Zahlung in dieser Höhe dann als geringfügig und deshalb nicht als Unterhalt im Sinne von § 42 Satz 1 AVG anzusehen wäre, wenn sie verglichen mit der Höhe des Einkommens der früheren Ehefrau deren Lebensunterhalt nicht "merklich verbessert" (vgl Urteile des BSG vom 3. November 1961 und vom 17. März 1964, SozR Nr 9 und Nr 18 zu § 1265 RVO und das Urteil vom 24. Februar 1967 - 11 RA 262/65 -), braucht hier nicht entschieden zu werden. Auch bei Berücksichtigung des eigenen Einkommens der Beigeladenen, das nach den Feststellungen des LSG zur Zeit des Todes des Versicherten und im letzten Jahre vor seinem Tode 622,-- DM monatlich betragen hat, würde ein Betrag von 50,-- DM monatlich jedenfalls noch eine "merkliche" Verbesserung der Lebenshaltung bedeuten, er wäre deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als "Unterhalt" im Sinne von § 42 Satz 1 AVG anzusehen.
Der Beigeladenen steht sonach der Anspruch auf "Geschiedenenwitwenrente" nach § 42 Satz 1 AVG zu. Damit sind auch die Voraussetzungen der "Rententeilung" nach § 45 Abs 4 AVG hier gegeben. Die Höhe der nach § 45 Abs 1 bis 3 AVG berechneten Rente, die jeder der beiden Berechtigten zusteht, ist nach der - entgegen der Meinung der Klägerin zwingenden - Vorschrift des § 45 Abs 4 Satz 1 AVG allein nach dem Verhältnis der Dauer der Ehe jeder Berechtigten mit dem Versicherten festzusetzen. Eine Begrenzung des Rentenanspruchs der früheren Ehefrau auf die Höhe ihres - gesetzlichen oder vertraglichen - Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten oder auf die Höhe des von dem Versicherten im letzten Jahr vor seinem Tod gezahlten Unterhalts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daß dies für die Witwe dann zu Härten führen kann, wenn ihre Ehe mit dem Versicherten im Vergleich zu einer vorausgegangenen Ehe verhältnismäßig kurz gewesen ist, ist nach dem Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik des Bundestages (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode zu Bundestagsdrucksache 3080 S 15) nicht übersehen, sondern in Kauf genommen worden.
Darüber, daß die Berechnung der Rente für die Klägerin und die Beigeladene in den beiden Bescheiden vom 22. Juli 1963 dem Verhältnis der Dauer der Ehe jeder der beiden Berechtigten mit dem Versicherten entspricht, besteht kein Streit. Das LSG hat sonach zu Recht die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen