Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 07.07.1989) |
SG Lübeck (Urteil vom 13.07.1988) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Juli 1989 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 13. Juli 1988 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger begehrt statt der gewährten Arbeitslosenhilfe (Alhi) die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. Januar 1982.
Der 1949 geborene Kläger stand nach vorangegangenem Leistungsbezug vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 1981 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Als er am 1. Januar 1982 arbeitslos wurde, bewilligte ihm die beklagte Bundesanstalt für Arbeit (BA) Alhi, weil er die für den Erwerb eines Anspruchs auf Alg erforderliche Anwartschaftszeit, die gemäß der ab 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Neufassung des § 104 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auf 360 Kalendertage erhöht worden war, nicht erfüllt hatte. Seine Klage, mit der er die Gewährung von Alg anstelle von Alhi beantragte, wurde mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) vom 10. Mai 1984 – L 1 Ar 105/83 – rechtskräftig abgewiesen.
Nachdem durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. Februar 1986 – 1 BvL 39/83 – (SozR 4100 § 104 Nr 13) die zum 1. Januar 1982 in Kraft getretene Neufassung des § 104 Abs 1 Satz 1 AFG für verfassungswidrig erklärt worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 1986 eine Überprüfung der damaligen Entscheidung und eine Nachzahlung der Differenz zwischen Alg und Alhi.
Die BA lehnte mit Bescheid vom 29. September 1986 (Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 1987) eine Rücknahme des – seinerzeit die Gewährung des Alg ablehnenden – Bescheides vom 26. Januar 1982 ab. Der Kläger erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der – aufgrund der Entscheidung des BVerfG – durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2685) nachträglich in Art 1 § 2 Nr 9a des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) eingefügten Übergangsregelung, da die Entscheidung über seinen Antrag auf Alg am maßgeblichen Stichtag, dem 12. Februar 1986, bereits unanfechtbar gewesen sei.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 13. Juli 1988 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LSG – entsprechend seinem Hilfsantrag – die BA unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Es hat sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. September 1988 – 11/7 RAr 61/87 – (BSG SozR 4100 § 152 Nr 18) bezogen und die Auffassung vertreten, die Übergangsregelung in Art 1 § 2 Nr 9a AFKG verdränge die üblichen sozialrechtlichen Korrekturvorschriften der §§ 44 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB X) und 152 Abs 1 AFG nicht. Wenn schon – nach der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) – § 79 Abs 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht die Anwendungsmöglichkeit des § 44 SGB X einschränke, könne für die Übergangsvorschrift nichts anderes gelten.
Mit der – zugelassenen – Revision rügt die BA eine Verletzung des § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 AFG, § 104 Abs 1 Satz 1 AFG iVm Art 1 § 2 Nr 9a AFKG, § 79 Abs 2 BVerfGG. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme ihrer Ausgangsbescheide vom 26. Januar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1982 seien nicht gegeben. Mit der Übergangsvorschrift, die der Entscheidung des BVerfG vom 12. Februar 1986 Rechnung trage, sei verbindlich festgelegt worden, in welchen Fällen und für welchen Personenkreis das bis zum 31. Dezember 1981 geltende Recht weiterhin anzuwenden sei. Insoweit handele es sich um eine „besondere gesetzliche Regelung” iS § 79 Abs 2 BVerfGG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben, soweit es die Beklagte verpflichtet, den Kläger erneut zu bescheiden, und die Klage insoweit abzuweisen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Revision zurückzuweisen.
Er hat sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der BA ist begründet. Die BA war nicht verpflichtet, über den Rücknahmeantrag des Klägers unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung neu zu entscheiden.
Nach § 44 Abs 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 AFG in der hier maßgeblichen Fassung des 8. AFG-Änderungsgesetzes (AFG-ÄndG) vom 14. Dezember 1987 (BGBl I 2602) kann dann, wenn sich im Einzelfall ergibt, daß beim Erlaß eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt worden ist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Gleichwohl hat die BA die Rücknahme des die Gewährung von Alg ablehnenden Bescheides vom 26. Januar 1982 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1982 zu Recht abgelehnt. Denn einer Korrektur des ablehnenden Verwaltungsakts nach § 44 Abs 1 SGB X iVm § 152 Abs 1 AFG steht die Übergangsvorschrift des Art 1 § 2 Nr 9a AFKG entgegen. Sie geht als Spezialvorschrift der allgemeinen Rücknahmeregelung des § 44 SGB X und der besonderen Ausformung in § 152 AFG vor.
Nach § 104 Abs 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung war die Anwartschaftszeit als Voraussetzung für den Bezug von Alg erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist 180 Kalendertage in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hatte. Durch das Gesetz zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) – in Kraft getreten am 1. Januar 1982 – ist die erforderliche Anwartschaftszeit auf 360 Kalendertage erhöht worden. Nachdem das BVerfG mit Beschluß vom 12. Februar 1986 (aaO) entschieden hatte, daß die übergangslose Neuregelung der Anwartschaftszeit verfassungswidrig ist, hat der Gesetzgeber durch Art 7 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung und anderer sozialrechtlicher Vorschriften (Siebtes Rentenversicherungs-Änderungsgesetz -7. RVÄndG-) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2586) in das AFKG die Übergangsregelung des Art 1 § 2 Nr 9a eingefügt. Diese Übergangsregelung sieht vor, daß § 104 Abs 1 Satz 1 AFG in der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist, wenn (1.) der Arbeitslose in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 5. Juli 1984 Alg beantragt hat, (2.) der Arbeitslose innerhalb der Rahmenfrist mindestens 180 Kalendertage vor dem 1. Januar 1982 beitragspflichtig beschäftigt war und (3.) die Entscheidung über den Antrag auf Alg am 12. Februar 1986 noch nicht unanfechtbar war. Diese Übergangsregelung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1982 in Kraft getreten (Art 11 Abs 2 des 7. RVÄndG).
Die zuletzt genannte Voraussetzung der Übergangsvorschrift ist bei dem Kläger nicht gegeben. Denn über den mit Wirkung zum 1. Januar 1982 gestellten Antrag auf Bewilligung von Alg war durch Urteil des LSG vom 10. Mai 1984 rechtskräftig entschieden worden. Die Entscheidung über seinen Alg-Antrag war demzufolge am maßgeblichen Stichtag, dem 12. Februar 1986, unanfechtbar. Damit scheidet auch eine Korrektur der nicht mehr anfechtbaren Entscheidung nach § 152 AFG, § 44 SGB X aus.
§ 37 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – in der hier maßgeblichen Fassung durch Art II § 15 Nr 1 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I 1450) – bestimmt, daß das Erste und Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche gelten, soweit sich aus den besonderen Teilen nichts Abweichendes ergibt. Die Rücknahmevorschrift des § 44 SGB X steht somit unter dem Vorbehalt anderweitiger gesetzlicher Regelungen in den besonderen Teilen des Sozialgesetzbuchs, wozu auch das AFG gehört (Art 2 § 1 Nr 2 SGB I). Die durch das 7. RVÄndG nachträglich geschaffene Übergangsvorschrift zum AFKG sollte nicht allgemeingemäß § 44 SGB X und § 152 AFG ermöglichen, formell bestandskräftige Entscheidungen zurückzunehmen. Anders ist die Beschränkung auf die am 12. Februar 1986 noch nicht unanfechtbaren Entscheidungen nicht erklärbar (so ausdrücklich auch der 7. Senat des BSG in seinem Urteil vom 25. April 1990 – 7 RAr 16/89 – zu der insoweit gleichlautenden Übergangsregelung zur Sperrzeit). Die Übergangsregelung in Art 1 § 2 Nr 9a AFKG hat demzufolge Vorrang vor der allgemeinen Rücknahmeregelung des § 44 SGB X und schließt als Spezialvorschrift auch die Anwendung der Rücknahmeregelung des § 152 AFG aus.
Dieses Ergebnis wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Danach sollte durch die Übergangsregelung zum AFKG dem Beschluß des BVerfG vom 12. Februar 1986 Rechnung getragen werden. Wie weiter ausgeführt wurde, sollten mit dieser Vorschrift – entsprechend § 79 Abs 2 Satz 1 BVerfGG – die Arbeitslosen begünstigt werden, über deren Antrag auf Alg am 12. Februar 1986 noch nicht unanfechtbar entschieden worden war (BT-Drucks 10/5957, S 10 zu Art 7). Im Gesetzgebungsverfahren ist – wie sich aus einem Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg zum Gesetzentwurf vom 26. Juni 1989 ergibt (BR-Drucks 233/86) – die Einschränkung des begünstigten Personenkreises ausdrücklich gesehen worden und im Hinblick auf die allgemeine Rücknahmevorschrift des § 44 SGB X die Streichung der Ziffer 3 in der neuen Nr 9a in Art 7 des 7. RVÄndG beantragt worden. Gleichwohl ist dann im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens die im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung befürwortet (vgl BR-Drucks 576/86) und beschlossen worden.
Der Rechtsauffassung des LSG, im Interesse einer umfassenden Korrektur rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen, die auf Grundrechtsverletzungen beruhten, müsse die Übergangsvorschrift so interpretiert werden, daß damit lediglich eine bisher zweifelhafte Anspruchsgrundlage für eine näher eingegrenzte Zahl von Fällen, nämlich für Arbeitslose, bei denen die Entscheidung über den Alg-Anspruch zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG noch nicht unanfechtbar war, wieder hergestellt werden sollte, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie beruht offenbar auf einem Mißverständnis der Entscheidung des Senats vom 8. September 1988 (SozR 4100 § 152 Nr 18) zu den Fragen, welche Auswirkungen die Nichtigerklärung einer Norm nach dem BVerfGG hat und ob § 79 Abs 2 BVerfGG die Anwendung der §§ 44 SGB X und 152 AFG ausschließt. Hier geht es jedoch um eine Übergangsregelung, mit der der Gesetzgeber bereits auf die vom BVerfG festgestellte Verfassungswidrigkeit des § 104 Abs 1 AFG idF des AFKG reagiert hat. Hinsichtlich gesetzlicher Übergangsvorschriften hat der Senat aber auch in seiner Entscheidung vom 8. September 1988 (aaO S 48) ausgeführt, daß diese – anders als die Rücknahmeregelungen des § 44 SGB X und des § 152 AFG – als „besondere gesetzliche Regelung” iS des § 79 Abs 2 BVerfGG aufzufassen sind. Durch die Übergangsvorschrift in Art 1 § 2 Nr 9a AFKG hat der Gesetzgeber – entsprechend § 79 Abs 2 BVerfGG – die Verpflichtung zur Korrektur von Verwaltungsakten beschränkt. Damit sollte also keineswegs – wie das LSG meint – lediglich eine bisher zweifelhafte Anspruchsgrundlage für den darin bestimmten Personenkreis wieder hergestellt werden. Vielmehr ist es das erklärte Ziel der Übergangsregelung, nur den Personenkreis der Arbeitslosen zu begünstigen, bei denen die Entscheidung über den Alg-Anspruch zu dem maßgeblichen Stichtag am 12. Februar 1986 noch nicht unanfechtbar geworden war.
Diese Beschränkung des begünstigten Personenkreises durch Art 7 des 7. RVÄndG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Nachdem das BVerfG in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1986 (BSG SozR 4100 Nr 13) die gesetzliche Regelung des § 104 Abs 1 AFG insoweit für verfassungswidrig erklärt hat, als danach auch für Versicherte, welche nach altem Recht die Anwartschaftszeit bereits erfüllt hatten, diese übergangslos verdoppelt wurde, war der Gesetzgeber bei einer Neuregelung gehalten, eine dem Art 14 des Grundgesetzes entsprechende Regelung zu treffen. In welcher Weise der Gesetzgeber die von Verfassungs wegen gebotene Übergangsregelung trifft, hat das BVerfG dem Gesetzgeber nicht vorzuschreiben (vgl BVerfG, Beschluß vom 10. Februar 1987 – BSG SozR 4100 § 120 Nr 2). Für die Überleitung bestehender Rechtslagen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zur Verfügung (st Rspr des BVerfG; BVerfGE 43, 242, 288; 67, 1, 15). Der Gesetzgeber hat bei der Übergangsvorschrift in Art 7 des RVÄndG insbesondere den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, den das BVerfG in seiner Entscheidung betont hat, nicht verkannt. Denn der Grundsatz des Vertrauensschutzes findet Grenzen, die sich namentlich aus seinem Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und materieller Gerechtigkeit ergeben, und die – wie das BVerfG bereits entschieden hat (BVerfGE 53, 230, 231) – zu einem Teil in § 79 BVerfGG konkretisiert sind. Daß durch die Stichtagsregelung – 12. Februar 1986 (Entscheidung des BVerfG) – nur ein kleiner Teil der Versicherten in seinem Besitzstand geschützt wird, stellt keine Regelungslücke dar und begegnet auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BVerfGE 67, 1, 15 f). In Abwägung der widerstreitenden Interessen zwischen Rechtssicherheit einerseits und Herstellung der materiell richtigen Rechtslage im Einzelfall andererseits, hat sich der Gesetzgeber – wie oben bereits dargestellt – bewußt für den Vorrang der Rechtssicherheit entschieden, wobei der damit erzielte Einspareffekt auch der allgemeinen Zielsetzung des AFKG entspricht (vgl BVerfGE aaO). Der Regelung in § 79 Abs 2 BVerfGG folgend sollen die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf der für unvereinbar erklärten Norm beruhen, unberührt bleiben (vgl BVerfGE 32, 287, 289 f; 53, 230, 231). Die – vom LSG herausgestellte – Konsequenz, daß damit die Korrektur einfach rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen gegenüber solchen, die auf Grundrechtsverletzungen beruhen, priveligiert wird, liegt noch innerhalb des verfassungsmäßigen Spielraums des Gesetzgebers. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen planmäßig und ohne sachliche Gründe stets nur diejenigen Versicherten, über deren Leistungsantrag zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG noch nicht unanfechtbar entschieden worden war, begünstigen würde. Dafür bestehen bei der hier zu beurteilenden Übergangsvorschrift jedoch keine Anhaltspunkte.
Da sich somit der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 1987 als rechtmäßig erwies, war die erstinstanzliche Entscheidung wiederherzustellen und auf die Revision der Beklagten das Urteil des LSG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen