Leitsatz (amtlich)
Bei einem früher knappschaftlich versicherten Angestellten, der später während einer Beschäftigung als Angestellter in einem nichtknappschaftlichen Betrieb nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienst-Grenze in der Angestelltenversicherung versicherungsfrei gewesen ist, stehen die für diese Zeit zwar nicht zur Angestelltenversicherung, sondern wirksam zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichteten freiwilligen Beiträge bei der Berechnung der für die Anerkennung von Ausfallzeiten erforderlichen Halbbelegung Pflichtbeiträgen gleich.
Normenkette
RKG § 56 Abs. 2 Fassung: 1965-06-09; AVG § 36 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09; RVO § 1259 Abs. 3 Fassung: 1965-06-09; AVG § 36 Abs. 3 S. 3 Fassung: 1957-02-23; AnVNG Art. 2 § 54a Fassung: 1967-12-21
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger war vom 1. Juli 1929 bis zum 30. April 1934 (58 Monate) als Angestellter in der knappschaftlichen Pensionsversicherung versicherungspflichtig. Ab Mai 1934 schied er wegen Überschreitung der Einkommensgrenze aus der Pflichtversicherung aus, entrichtete aber bis Dezember 1937 noch 18 freiwillige Monatsbeiträge. Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft wurden für ihn von 1945 bis Dezember 1950 für 63 Monate Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung (AnV) erbracht. Danach schied er auch dort aus der Pflichtversicherung aus, weil sein Jahresarbeitsverdienst (JAV) die Versicherungspflichtgrenze überschritt. Im Jahre 1951 entrichtete er noch 6 freiwillige Monatsbeiträge zur AnV. Vom 1. Dezember 1951 bis zum 31. März 1953 war er wieder in einem Bergwerksbetrieb tätig. Er war versicherungsfrei, entrichtete aber freiwillige Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung (knRV). Vom 1. April 1953 bis zum 30. April 1967 war er als Angestellter in einem nicht knappschaftlich versicherten Betrieb tätig. Während dieser Zeit wurden 4 Pflichtbeiträge zur AnV erbracht. Außerdem wurden, nachdem der Versicherte wegen Überschreitung der Einkommensgrenze aus der Pflichtversicherung ausgeschieden war, vom Dezember 1951 bis April 1967 128 freiwillige Monatsbeiträge zur KnRV und 12 freiwillige Beiträge zur AnV entrichtet.
Mit Bescheid vom 14. September 1967 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Mai 1967 das Knappschaftsruhegeld. Bei der Festsetzung der Leistung rechnete die Beklagte nur eine pauschale Ausfallzeit von 18 Monaten an. Die bis zum 31. Dezember 1956 nachgewiesene höhere Ausfallzeit von 94 Monaten sei nicht anrechenbar, weil die Versicherungszeit nicht zur Hälfte mit Pflicht- oder gleichgestellten Beitragsmonaten belegt sei.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Er ist der Ansicht, daß bei Prüfung der Halbbelegung die von ihm zur knRV entrichteten freiwilligen Beiträge berücksichtigt werden müßten, die er in einer Zeit geleistet habe, in der er als Angestellter in der AnV nur deshalb versicherungsfrei gewesen sei, weil sein JAV die Versicherungspflichtgrenze überschritten habe. § 36 Abs. 3 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der damals in Kraft gewesenen Fassung (aF) schreibe das für Versicherte der AnV ausdrücklich vor, jedoch müsse das auch für die von ihm als Wanderversichertem geleisteten freiwilligen Knappschaftsbeiträge gelten, wenn auch § 56 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) keine entsprechende Regelung enthalte. Mit diesen freiwilligen Beiträgen sei aber die Halbbelegung im Sinne des § 56 Abs. 2 RKG erfüllt.
Der Widerspruch blieb erfolglos. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht München die Beklagte mit Urteil vom 5. November 1968 verurteilt, bei der Berechnung des knappschaftlichen Ruhegeldes des Klägers die Zeiten von Mai 1918 bis Februar 1921 und von Oktober 1921 bis September 1926 als Ausfallzeit rentensteigernd anzurechnen.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 25. Juni 1970 zurückgewiesen. Nach Ansicht des LSG verlangte der in der AnV wegen Überschreitung der JAV-Grenze versicherungsfrei gewordene Kläger mit Recht unter Berufung auf den für sein Versicherungsverhältnis maßgeblichen § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF die Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten freiwilligen Beiträge bei der Errechnung der Halbbelegung. Dies werde weder dadurch ausgeschlossen, daß die beklagte Knappschaft der die Leistung feststellende Versicherungsträger sei, noch dadurch, daß die Beiträge nicht zur AnV, sondern zur knRV geleistet worden seien. Entscheidend sei nur, auf welches Recht sich die Versicherungsfreiheit gründe und daß eben dieses Recht, nämlich das Recht der AnV, dem versicherungsfreien Angestellten, der von der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung Gebrauch gemacht habe, die Vergünstigung des § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF gewähre. Daher seien für die Berechnung der Halbbelegung die vom Kläger in den Jahren zwischen 1951 und 1967 entrichteten 18 freiwilligen Monatsbeiträge zur AnV und mindestens auch die von April 1953 bis April 1967 zur knRV entrichteten freiwilligen Beiträge zu berücksichtigen. Damit sei aber die Halbbelegung im Sinne des § 56 Abs. 2 RKG gegeben, und es könne dahinstehen, ob für diese Halbbelegung auch diejenigen freiwilligen Beiträge zur knRV gleichstehen, die der Kläger während seiner Beschäftigung in einem knappschaftlich versicherten Betrieb in der Zeit vom 1. Dezember 1951 bis zum 31. März 1953 entrichtet habe. Die vom Kläger geltend gemachte nachgewiesene Ausfallzeit sei in der knRV zu berücksichtigen, weil der Kläger innerhalb der in § 57 Nr. 4 RKG bestimmten Frist nach Beendigung seiner Schul- und Hochschulausbildung eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen habe. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Die Beklagte rügt mit der von ihr eingelegten Revision eine unrichtige Anwendung des § 56 Abs. 2 Satz 1 RKG. Es sei rechtswidrig, daß das LSG bei der Errechnung der Halbbelegung als Voraussetzung für die Anrechnung von nachgewiesenen Ausfallzeiten auch die von dem Kläger zur knRV entrichteten freiwilligen Beiträge wie Pflichtbeiträge gewertet habe. Die 120 freiwilligen Beiträge, die der Kläger in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 30. April 1967 zur knRV in einer Zeit entrichtet habe, während der er außerhalb des Bergbaus als Ingenieur gearbeitet habe, seien für die Errechnung der Halbbelegung nicht heranzuziehen. Eine Ausfallzeit könne nach § 56 Abs. 2 RKG nur berücksichtigt werden, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt sei; freiwillige Beiträge seien hierfür nicht ausreichend. Bei § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF handele es sich um eine nur die AnV berührende Ausnahmeregelung, die entsprechend ihrem Ausnahmecharakter eng auszulegen sei. Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF scheide daher für das knappschaftliche Rentenrecht aus. Der Gesetzgeber habe diesen Sachverhalt im Knappschaftsrecht offenbar nicht so regeln wollen, wie er ihn in § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF für den Bereich der Rentenversicherung der Angestellten geregelt habe, denn sonst hätte er in das drei Monate nach dem AVG verabschiedete RKG eine dem § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF entsprechende Vorschrift aufnehmen müssen. Auch in der knRV habe bis zum 31. Mai 1957 eine Versicherungspflichtgrenze bestanden. Es sei kein Verstoß gegen das Grundgesetz, daß das RKG keine dem § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF entsprechende Regelung enthalte. Die Verhältnisse der knRV unterschieden sich erheblich von denen der anderen Rentenversicherungszweige. Auf der einen Seite würden die Leistungen der knRV zum größeren Teil vom Bund finanziert, als das bei den übrigen Zweigen der Rentenversicherung der Fall sei, und zum anderen seien die Leistungen der knRV höher als die der anderen Rentenversicherungszweige. Wenn die vom Kläger geltend gemachte Ausfallzeit in der knRV zu berücksichtigen sei, dann seien auch bei der Berechnung des knappschaftlichen Anteils innerhalb der Gesamtleistung des Klägers die Vorschriften des RKG anzuwenden.
Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts München vom 5. November 1968 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 1970 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 1970 zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, daß § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF nicht nur für das Recht der AnV gilt, es handele sich vielmehr um eine Vorschrift, die für die Wanderversicherung gelte. Die Vorschrift sei nur deshalb in das AVG aufgenommen worden, weil seit dem Jahre 1957 die JAV-Grenze nur noch für die AnV von Bedeutung sei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.
Die Beklagte ist zu Recht verurteilt worden, die nachgewiesenen Zeiten einer Schul- und Hochschulausbildung bei der Festsetzung des Altersruhegeldes des Klägers als Ausfallzeiten zu berücksichtigen.
Nach Art. 2 § 9 Abs. 2 Satz 1 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ist eine pauschale Ausfallzeit nur zu berücksichtigen, wenn ein Berechtigter keine längeren Ausfallzeiten nachweisen kann. Der Kläger hat längere Ausfallzeiten nachgewiesen. Voraussetzung für eine Anrechnung von nachgewiesenen Ausfallzeiten ist aber, daß die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (§ 56 Abs. 2 RKG, § 36 Abs. 3 AVG, § 1259 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Das Erfordernis der Halbdeckung stellt sicher, daß sich die (beitragslosen) Ausfallzeiten nur bei den Versicherten rentensteigernd auswirken, deren Arbeitsleben überwiegend durch Arbeitnehmertätigkeiten gekennzeichnet ist. Da es in der AnV zahlreiche Versicherte gibt, die unter Beibehaltung ihrer Arbeitnehmertätigkeit nur wegen Überschreitens der JAV-Grenze in dieser Versicherung versicherungsfrei geworden sind, hat der Gesetzgeber hier angeordnet, daß bei einem Versicherten, der nur aus diesem Grunde in der AnV versicherungsfrei geworden ist, die danach dennoch entrichteten freiwilligen Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstehen (§ 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF).
Mit dem Entfallen der Versicherungsfreiheit am 1. Januar 1968 wegen Überschreitens der JAV-Grenze in der AnV ist ab 1. Januar 1968 in den Übergangsvorschriften des Art. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) eine dem § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF entsprechende Vorschrift eingefügt worden (Art. 2 § 54 a AnVNG). In der knRV ist die Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der JAV-Grenze bereits mit dem Inkrafttreten des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) im Jahre 1957 entfallen, jedoch enthalten die Übergangsvorschriften dieses Gesetzes auch für die vorher entrichteten freiwilligen Beiträge keine dem § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF entsprechende Regelung, so daß diese Regelung in das Recht der knRV nicht übernommen worden ist.
Der Gesetzgeber hat also mit der in § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF (Art. 2 § 54 a AnVNG) getroffenen Regelung nur Personen begünstigt, die in der AnV wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei geworden und dennoch danach freiwillige Beiträge entrichtet haben. Man muß davon ausgehen, daß der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36 Abs. 3 Satz 3 AVG aF nur freiwillige Beiträge zur AnV im Auge gehabt hat. Wenn auch bei den Pflichtbeiträgen zur Errechnung der Halbbelegung Pflichtbeiträge zu allen Versicherungszweigen zu berücksichtigen sind, so gilt das doch nur für wirksam entrichtete Pflichtbeiträge, d.h. also für Pflichtbeiträge, die an den zuständigen Versicherungsträger geleistet worden oder diesem nachträglich wirksam zugeführt worden sind. Der Kläger hat seine freiwilligen Beiträge zwar wirksam, aber hinsichtlich der Gleichstellung mit Pflichtbeiträgen bei der Errechnung der für die Anerkennung von Ausfallzeiten erforderlichen Halbbelegung zu einem Versicherungsträger eines nicht zuständigen Zweigs der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Dennoch ist der Senat der Ansicht, daß bei Zugehörigkeit zu dem Personenkreis, der in der AnV wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei geworden ist, die danach erfolgte Entrichtung von freiwilligen Beiträgen zu einem im Hinblick auf diese Halbbelegung unzuständigen Versicherungsträger nicht dazu führt, eine Gleichstellung dieser freiwilligen Beiträge mit Pflichtbeiträgen auszuschließen. Aus § 135 RKG (§ 131 RKG aF in Verbindung mit § 1445 b RVO aF), § 1421 RVO (§ 1445 b RVO aF) und § 143 AVG (§ 190 AVG aF in Verbindung mit § 1445 b RVO aF) ergibt sich, daß der Gesetzgeber nachteilige Folgen der Entrichtung von Beiträgen zu einem unzuständigen Träger der Rentenversicherung möglichst vermeiden wollte, d.h. er wollte Versicherte schützen, die ihre Beiträge zwar entrichtet, aber an den nicht zuständigen Versicherungsträger abgeführt haben. Dieser Grundgedanke führt auch dazu, daß im vorliegenden Fall, wo die Beiträge zwar wirksam an einen zuständigen Versicherungsträger entrichtet worden sind, nicht davon ausgegangen werden kann, sie seien hinsichtlich der für die Anerkennung von Ausfallzeiten erforderlichen Halbbelegung an den falschen Versicherungsträger entrichtet. Das bedeutet, daß diese Beiträge im vorliegenden Fall hinsichtlich dieser Halbbelegung so zu behandeln sind, als ob sie nicht zur Knappschaftsversicherung sondern zur Angestelltenversicherung entrichtet worden wären, zu der sie ebenfalls wirksam hätten entrichtet werden können. Man kann dem nicht entgegenhalten, daß § 1259 Abs. 3 RVO ursprünglich auch eine entsprechende Vorschrift enthalten hat, obwohl in der Arbeiterrentenversicherung nicht der Fall eintreten konnte, daß ein Versicherter wegen Überschreitens der JAV-Grenze versicherungsfrei wurde und dennoch danach freiwillige Beiträge entrichtete. Denn diese Vorschrift war wegen der bei Berechnung der Rente bei Wanderversicherten in § 1310 Abs. 4 RVO vorgeschriebenen Zusammenrechnung der Versicherungszeiten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten erforderlich, hatte also nur technische Bedeutung, aus der sonstige Schlüsse nicht gezogen werden können. Der Kläger konnte, nachdem er in seiner Tätigkeit in einem nichtknappschaftlich versicherten Betrieb wegen Überschreitens der JAV-Grenze in der AnV versicherungsfrei geworden war, freiwillige Beiträge wirksam sowohl zur knRV als auch zur AnV entrichten.
Nach allem ist es gerechtfertigt, auch die freiwilligen Beiträge, die von dem Kläger während seiner Tätigkeit in einem nichtknappschaftlich versicherten Betrieb zur knRV entrichtet worden sind, bei der Errechnung der Halbbelegung den Pflichtbeiträgen gleichzustellen.
Dieses Ergebnis kann nicht davon beeinflußt werden, ob die Gesamtrente im Einzelfall von dem knappschaftlichen oder dem angestelltenversicherungsrechtlichen Versicherungsträger festzustellen ist oder ob sich die auf diese Weise anrechenbar werdende Ausfallzeit in dem knappschaftlichen oder in dem angestelltenversicherungsrechtlichen Teilbereich der Rentenbezüge des Klägers auswirkt; beides hängt nämlich nicht davon ab, zu welchem Versicherungszweig der Kläger in der Zeit vom 1. April 1953 bis zum 30. April 1967 die freiwilligen Beiträge entrichtet hat. Die Zuständigkeit des knappschaftlichen Rentenversicherungsträgers ist für den Kläger gegeben, weil er eine Versicherungszeit von mindestens 60 Monaten in der knRV zurückgelegt hat (§ 1311 Abs. 2 RVO) und die Zurechnung seiner Ausbildungszeit als Ausfallzeit zur knRV ergibt sich daraus, daß er innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach Beendigung seiner Ausbildung zuerst eine knappschaftsversicherungspflichtige und nicht eine angestelltenversicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen hat (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 RKG).
Die Beklagte ist - ohne daß der Kläger dem widersprochen hat - davon ausgegangen, daß die gesamte Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles 453 Monate betragen hat, von denen 29 Monate Ersatzzeit abzuziehen waren, so daß 424 Monate verblieben. Die Halbbelegung wäre demnach mit 212 Monaten, also dann erfüllt, wenn bei ihrer Errechnung neben den 125 mit Pflichtbeiträgen belegten Monaten von den entrichteten freiwilligen Beiträgen noch 87 Beiträge mitberücksichtigt werden könnten. Das muß aber, wie dargelegt, bei den freiwilligen Beiträgen geschehen, die von dem Kläger noch für die Zeit vom 1. April 1953 bis zum 30. April 1967 entrichtet worden sind. Es braucht nicht festgestellt zu werden, welche von den für das Jahr 1953 entrichteten freiwilligen Beiträgen für die Zeit nach der am 1. April 1953 aufgenommenen Angestelltentätigkeit in einem nichtknappschaftlich versicherten Betrieb entfallen, weil allein in den Jahren von 1954 bis 1964 87 freiwillige Beiträge zur knRV und 12 freiwillige Beiträge zur AnV entrichtet worden sind. Bei Mitberücksichtigung dieser Beiträge ist zahlenmäßig die Halbbelegung gegeben, so daß die Urteile der Vorinstanzen zu richtigen Ergebnissen gekommen sind. Daher mußte die Revision der Beklagten zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 153 und 164 SGG).
Fundstellen