Leitsatz (amtlich)
Der im Land Nordrhein-Westfalen 1953 an Gerichtsreferendare gezahlte Unterhaltszuschuß ist sonstiges Einkommen im Sinne des BVG § 33.
Normenkette
BVG § 33
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Juli 1955 wird insoweit aufgehoben, als es den Rückforderungsanspruch des Beklagten für begründet erklärt hat. Die Sache wird in diesem Umfang an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Kläger erhielt mit Bescheid des Versorgungsamts (VersorgA.) G vom 25. Februar 1952 Grundrente und volle Ausgleichsrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 70 v. H. infolge Lungen-Tbc. Am 2. Juli 1953 begann er seinen Vorbereitungsdienst als Referendar, was er am 21. Juli 1953 dem VersorgA. mitteilte. Auf Rückfrage dieses Amts vom 18. August 1953, welche Bezüge er als Referendar erhalte und von welcher Stelle, gab er am 22. September 1953 bekannt, daß er 240.- DM Unterhaltszuschuß von der Justizkasse H beziehe. Das VersorgA. lehnte mit Bescheid vom 17. Dezember 1953 wegen des Unterhaltszuschusses die Weitergewährung der Ausgleichsrente mit Wirkung vom 1. August 1953 an ab. Es stellte als zuviel gezahlte Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. August 1953 bis 31. Januar 1954 einen Betrag von 318.- DM fest und forderte diesen vom Kläger zurück, wobei zur Tilgung monatlich 10.- DM von der laufenden Rente einbehalten werden sollten. Der Kläger war der Ansicht, der Unterhaltszuschuß stelle eine freiwillige Leistung des Staates ohne Rechtsanspruch dar und sei daher nicht als Einkommen auf die Ausgleichsrente anzurechnen. Die Rückforderung sei unberechtigt, da er den Unterhaltszuschuß rechtzeitig angezeigt habe, und eine Bereicherung weggefallen sei. Sein Widerspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Im Klageverfahren beantragte der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 17. Dezember 1953 und die weitere Auszahlung der im Bescheid vom 25. Februar 1952 festgesetzten Ausgleichsrente. Das Sozialgericht (SG.) Dortmund wies die Klage mit Urteil vom 31. August 1954 ab. Mit der zugelassenen Berufung beantragte der Kläger, das Urteil des SG. und den Bescheid vom 17. Dezember 1953 aufzuheben und den Beklagten zur weiteren Auszahlung der mit Bescheid vom 25. Februar 1952 festgesetzten Ausgleichsrente zu verurteilen. Hilfsweise beantragte er, den Bescheid vom 17. Dezember 1953 insoweit aufzuheben, als darin die Erstattung von 318.- DM verlangt wurde.
Das Landessozialgericht (LSG.) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 28. Juli 1955 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Es hat festgestellt, daß auf den Unterhaltszuschuß zwar kein Rechtsanspruch bestehe, jedoch mit Sicherheit auf dessen Leistung gerechnet werden konnte, ferner, daß im Lande Nordrhein-Westfalen seit 1952 nur noch befriedigende Leistung und tadellose Führung Voraussetzung für die Gewährung des Unterhaltszuschusses war, ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Referendars und die seiner unterhaltspflichtigen Verwandten, und daß 1952 auch die Bestimmungen über die Rückforderung des Unterhaltszuschusses aufgehoben wurden.
Das LSG. nimmt an, daß als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 Abs. 2 BVG auch solches Einkommen anzusehen sei, auf das zwar kein Rechtsanspruch bestehe, mit dessen Bezug aber mit Sicherheit gerechnet werden könne. Dazu gehöre der Unterhaltszuschuß. Dem stehe nicht entgegen, daß er nicht Arbeitsentgelt sondern eine wirtschaftliche Unterstützung während der Ausbildungszeit darstelle. Es sei auch nicht entscheidend, daß vom Unterhaltszuschuß Einkommen- bzw. Lohnsteuer zu entrichten sei, da steuerrechtliche Gesichtspunkte für die Beurteilung der Frage, was als sonstiges Einkommen i. S. des BVG zu gelten habe, unerheblich seien. Der Unterhaltszuschuß trage keinen Fürsorgecharakter. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Verwaltungsvorschrift (VV.) Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a mit § 33 Abs. 2 BVG in Einklang stehe; jedenfalls seien unter den dort aufgeführten nicht als sonstiges Einkommen geltenden Zuwendungen nur solche zu verstehen, die auf Grund von Hilfsbedürftigkeit zur Sicherung des notwendigen Lebensbedarfs gewährt werden. Die Ergänzung des § 33 Abs. 2 BVG durch das 3. Änderungsgesetz bedeute nicht, daß freiwillige Leistungen grundsätzlich nicht als Einkommen anzurechnen seien, vielmehr stelle die Novelle klar, daß freiwillige Leistungen von Betrieben nicht als Leistungen der privaten Fürsorge anzusehen seien. Zu der Rückforderung führt das LSG. aus, der Erstattungsanspruch des Beklagten sei entstanden, da der Kläger die ihm nicht zustehende ungekürzte Ausgleichsrente empfangen habe. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung seien auch nicht sinngemäß anwendbar. Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs sei nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen, auch sei das VersorgA. in angemessener Frist tätig geworden. Die Festsetzung der Tilgungsraten sei als Ermessenshandlung nicht nachprüfbar, ein Ermessensmißbrauch nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und zuletzt beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 17. Dezember 1953 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die durch Bescheid vom 25. Februar 1952 festgesetzte Ausgleichsrente weiterhin zu zahlen, hilfsweise den Bescheid vom 17. Dezember 1953 insoweit aufzuheben, als die Erstattung der Überzahlung von 318.- DM verfügt ist.
Die Revision rügt Verletzung des § 33 BVG. Der Unterhaltszuschuß sei eine öffentliche Fürsorgeleistung und nicht als sonstiges Einkommen anzurechnen. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Bereicherung seien wie in der Beamtenversorgung nach § 87 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz auch im allgemeinen Versorgungsrecht anwendbar. Das VersorgA. habe gegen Treu und Glauben verstoßen; es sei nicht in angemessener Frist tätig geworden, da er die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes schon am 21. Juli 1953 angezeigt habe.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt und wegen der Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Beträge auf § 47 Abs. 1 u. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom 2. Mai 1955 hingewiesen.
Die Revision ist infolge Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sachlich ist sie nur teilweise begründet.
Gegenstand der Entscheidung des LSG. waren zwei Ansprüche, der Anspruch des Klägers auf Weitergewährung von Ausgleichsrente und der Rückforderungsanspruch des Beklagten wegen zu Unrecht gezahlter Ausgleichsrente, mit dem der Beklagte gegen die laufenden Rentenansprüche des Klägers aufrechnen will (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BVG).
Die Revision ist nicht begründet, soweit sie sich gegen die Anrechnung des Unterhaltszuschusses als sonstiges Einkommen bei Bemessung der Ausgleichsrente wendet. Das LSG. hat mit Recht den Unterhaltszuschuß als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 Abs. 2 BVG angesehen und auf die Ausgleichsrente angerechnet.
Nach § 32 Abs. 1 BVG erhalten Schwerbeschädigte Ausgleichsrente nur, wenn ihr Lebensunterhalt nicht auf andere Weise sichergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 a. a. O. ist die Ausgleichsrente nur insoweit zu gewähren, als sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen bestimmte Monatsbeträge nicht übersteigt. Die Ausgleichsrente ist demnach eine subsidiäre Leistung, die erst dann eintritt, wenn ihr Zweck, die Sicherstellung des Lebensunterhalts, nicht schon durch andere Mittel erreicht wird. Als sonstiges Einkommen gelten nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG alle Einkünfte in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle. Dieser Einkommensbegriff des BVG ist im wirtschaftlichen Sinn zu verstehen, er ist umfassend. Das LSG. hat zutreffend ausgeführt, daß steuerrechtliche Gesichtspunkte dabei nicht entscheidend sind. Nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) unterliegen nur Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG genannten Einkunftsarten der Einkommenssteuer (BFH. in BStBl. 1955 Teil III S. 14). Diese Beschränkung des Einkommensbegriffs hat das BVG nicht übernommen. Infolge der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist es nicht entscheidend, ob der Unterhaltszuschuß Entgelt für eine Dienstleistung oder einen Beitrag zu den Lebenshaltungskosten während der Ausbildung darstellt. Aus dem gleichen Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf den Einkommensteil, hier den Unterhaltszuschuß, besteht oder ob er freiwillig gewährt wird. Wesentlich ist, daß der Zuschuß regelmäßig gezahlt wird, so daß der Empfänger auf ihn als wirtschaftlichen Wert für die Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts rechnen kann. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Ansicht des LSG., der Kläger habe auf den Unterhaltszuschuß keinen Rechtsanspruch, für die gesamte Zeitdauer seines Bezugs zutrifft.
Das Bundessozialgericht (BSG.) hat bereits entschieden, daß freiwillige Leistungen, die mit Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis - meist in Form von Werkszulagen - ohne Rechtsanspruch, in widerruflicher Weise und ohne Prüfung der Bedürftigkeit regelmäßig gewährt werden, als sonstiges Einkommen nach § 33 BVG anzurechnen sind (BSG. 2 S. 10, SozR. BVG § 33 Bl. Ca 2 Nr. 5). Sie sind bis 1. Januar 1955 (3. ÄndG zum BVG) dann nicht anzurechnen, wenn sie nur nach festgestellter Bedürftigkeit wie Leistungen der öffentlichen Fürsorge gewährt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 4.9.1956, BSG. 3 S. 246). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung des Unterhaltszuschusses heranzuziehen.
Die Revision hat die aufgrund landesrechtlicher Vorschriften getroffene Feststellung des LSG., der Unterhaltszuschuß werde im Land Nordrhein-Westfalen mindestens seit 1. Januar 1952 ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Empfängers und die seiner unterhaltungspflichtigen Verwandten gewährt und auch nicht zurückgefordert, nicht angegriffen (§ 164 Abs. 2 SGG). Diese Feststellung bindet das BSG (§ 163 SGG).
Der Unterhaltszuschuß ist demnach keine subsidiäre Leistung, da der Kläger ihn ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage und ohne Bedürftigkeitsprüfung erhält. Aus diesem Grunde kann der Unterhaltszuschuß nicht als Fürsorgeleistung angesehen werden. Der Begriff der Fürsorge setzt zwangsläufig Hilfsbedürftigkeit auf seiten des Fürsorgeempfängers voraus. Fürsorgeleistungen sind nur solche, die einer Notlage abhelfen wollen, diese muß vorher festgestellt werden. Leistungen, die ohne Rücksicht auf ein entsprechendes Bedürfnis des Empfängers gewährt werden, sind keine Fürsorgeleistungen im Rechtssinn. Die in der genannten Entscheidung (BSG. 3 S. 246) dargelegten Voraussetzungen einer Nichtanrechnung sind hier nicht erfüllt. Der Unterhaltszuschuß ist daher anrechenbares. Einkommen im Sinn des § 33 BVG.
Der Hinweis des Klägers auf die in der VV. Nr. 2 Abs. 2 zu § 33 BVG genannten Zuwendungen, die nicht anzurechnen seien, obwohl auf einige von ihnen ein Rechtsanspruch bestehe, kann zu keiner anderen Beurteilung des Unterhaltszuschusses führen. Diese Zuwendungen sind zum Teil Leistungen, bei deren Bemessung eine Rente nach dem BVG als Einkommen angerechnet wird (Buchst. a, d, e, j), die also ihrerseits im Verhältnis zur Versorgungsrente subsidiär sind, zum Teil sind sie zweckgebundene Leistungen, die nicht der Deckung des allgemein notwendigen Lebensunterhalts dienen (Buchst. b, c, g, h). Zum Teil sind die in den VV. aufgeführten Leistungen nach anderen Gesetzesvorschriften nicht anzurechnen (Buchst. f, i, k) oder sie stellen infolge ihres unregelmäßigen Anfalls kein Einkommen im wirtschaftlichen Sinne dar (Buchst. m). Keine dieser Besonderheiten trifft auf den Unterhaltszuschuß zu. Dieser ist auch nicht, wie der Kläger meint, zweckgebunden, wie die unter Buchst. b, c, g, h der VV. genannten Leistungen, sondern ein Beitrag zu den Lebenshaltungskosten, also für den allgemeinen Lebensunterhalt bestimmt.
Es kann der Auffassung der Revision endlich auch darin nicht gefolgt werden, aus § 33 Abs. 2 Satz 2 BVG in der Ergänzung durch das 3. ÄndG vom 19. Januar 1955 (BGBl. I S. 25) ergebe sich, daß freiwillige Leistungen grundsätzlich nicht anzurechnen seien. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 BVG sind alle regelmäßigen Einkünfte von wirtschaftlichem Wert sonstiges Einkommen. Die nachfolgenden Sätze des Abs. 2 enthalten Ausnahmen von Satz 1 insofern, als sie anrechnungsfreie Beträge bestimmter Art festsetzen. Der in Satz 1 des Abs. 2 festgelegte Einkommensbegriff wird dadurch nicht geändert.
Die Revision ist somit insoweit unbegründet, als sie sich gegen den Entzug der Ausgleichsrente ab 1. August 1953 richtet.
Die Revision ist begründet, insoweit sie den Rückforderungsanspruch des Beklagten angreift. Das LSG. hat den Anspruch aus überzahlten Versorgungsbezügen nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts beurteilt. Die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Versorgungsbezügen ist jedoch in § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955, BGBl. I S. 202, neu geregelt worden.
Nach § 52 VerwVG sind die Vorschriften dieses Gesetzes für das weitere Verfahren in den am Tage des Inkrafttretens, das ist 1. April 1955 (§ 51 VerwVG), anhängigen Sachen maßgebend. Der 8. Senat des BSG. hat im Urteil vom 30. August 1956 (BSG. 3 S. 234) entschieden, daß auch im Bereich der der Sozialgerichtsbarkeit unterliegenden Rechtsgebiete der bereits vom Bundesgerichtshof und Bundesarbeitsgericht aufgestellte Grundsatz zu gelten hat, wonach eine Änderung des für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen materiellen Rechts vom Revisionsgericht auch dann zu beachten ist, wenn die Gesetzesänderung erst nach Erlaß des mit der Revision angefochtenen Urteils eingetreten ist. Aus § 52 VerwVG sei der Wille des Gesetzgebers abzuleiten, auch die materiellen Rechtsvorschriften des Gesetzes, zu denen die Regelung der Rückforderungsansprüche in § 47 a. a. O. gehört, auf bereits früher begründete, aber noch nicht rechtskräftig entschiedene Fälle anzuwenden.
Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Im vorliegenden Fall ist - anders als in dem vom 8. Senat entschiedenen - die Änderung des materiellen Rechts bereits am 1. April 1955, also vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG. eingetreten. Bereits das Berufungsgericht hätte daher den Rückforderungsanspruch des Beklagten nach der neuen Rechtsnorm des § 47 VerwVG beurteilen müssen. Die dahingehende Revisionsrüge ist begründet und muß insoweit zur Aufhebung des Urteils führen.
Der Senat konnte nicht selbst entscheiden, da zur Beurteilung des Rückforderungsanspruchs nach § 47 VerwVG weitere Feststellungen tatsächlicher Art erforderlich sind, die dem Revisionsgericht verschlossen sind. Die Sache war daher insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, § 170 Abs. 2 SGG.
Daß der Kläger die Ausgleichsrente vom 1. August 1953 bis 31. Januar 1954 zu Unrecht bezogen hat, folgt aus der Anrechnung des Unterhaltszuschusses als Einkommen auf die Ausgleichsrente, § 60 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs., § 62 Abs. 1 BVG. Das LSG. wird bei der neuen Beurteilung des Rückforderungsanspruches zu prüfen haben, ob der Kläger wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden, § 47 Abs. 2 VerwVG. Bei der Erörterung dieser Frage wird das LSG. zu würdigen haben, daß der Begriff des anrechenbaren Einkommens im Sinne des BVG bis zum Tätigwerden des BSG. in Verwaltung und Rechtsprechung umstritten gewesen ist; sollte der Kläger bei Empfang der Ausgleichsrente für Januar 1954 den Neufeststellungsbescheid vom 17. Dezember 1953 bereits erhalten haben, müßte er von diesem Zeitpunkt an allerdings mit einer Rückforderung rechnen. Ist die Rückforderung wegen der wirtschaftlichen Lage des Empfängers vertretbar, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Empfänger wußte oder wissen mußte, daß ihm die Versorgungsansprüche im Zahlungszeitpunkt nicht zustanden, § 47 Abs. 2 a. a. O.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Fundstellen