Orientierungssatz
1. Der ursächliche Zusammenhang iS des § 150 Nr 3 SGG ist streitig, wenn eine weitere Verschlimmerung und der darauf gestützte Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente geltend gemacht wird, weil hier zu prüfen ist, ob und inwieweit die weitere Verschlimmerung noch Folge schädigender Einwirkungen des Wehrdienstes oder anderer, davon unabhängiger Umstände war.
2. Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verhältnissen sind nur insoweit vererblich, als sie durch den unmittelbar Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten erhoben worden sind. Dazu gehört insbesondere, daß der Berechtigte einen entsprechenden Antrag gestellt hat, der nach dem BVG ein materiell-rechtliches Erfordernis des Versorgungsanspruchs ist und eine für dessen Begründung wesentliche Voraussetzung bildet. Solange er nicht in der erforderlichen Form erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß er die im Ges. vorgesehenen Leistungen begehre, fehlt es für die Entstehung eines dem Vermögen zurechenbaren vererblichen Anspruchs an der erforderlichen Willenserklärung. Der Antrag ist aber an die Person des unmittelbar Berechtigten geknüpft. Mit seinem Tode erlischt das höchstpersönliche Recht, die ges. vorgesehenen Leistungen oder deren Erhöhung zu fordern.
Normenkette
KOVVfG § 6 Fassung: 1955-05-02; SGG § 150 Nr. 3 Fassung: 1975-09-23
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. Februar 1962 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 1958 aufgehoben, soweit der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 30. November 1956 zur Zahlung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 100 v. H. verurteilt wurde; insoweit wird die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 25. November 1956 verstorbenen M K (im folgenden kurz mit K. bezeichnet), der wegen multipler Sklerose und anderer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen i. S. der Verschlimmerung Leistungen nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG) und ab 1. Oktober 1950 nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v. H. erhielt. Anträge auf Erhöhung der Rente wegen Verschlimmerung der multiplen Sklerose hatten keinen Erfolg, weil die zunehmende Verschlimmerung dieses Leidens nicht mehr als Schädigungsfolge angesehen werden konnte. Der am 5. Juni 1954 von K. gestellte Antrag auf Gewährung eines Pauschbetrages und einer Pflegezulage wurde durch Bescheid vom 20. Juli 1954 abgelehnt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 1957 zurückgewiesen, der - da K. inzwischen verstorben war - an dessen Witwe gerichtet wurde. Diese begehrte mit der Klage zunächst nur die Gewährung einer Pflegezulage in Höhe von 175,- DM für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 30. November 1956. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht (SG) am 10. Dezember 1958 beantragte sie aber außerdem, für die gleiche Zeit Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v. H. zu gewähren. Durch Urteil vom 10. Dezember 1958 hat das SG Bayreuth den Beklagten verurteilt, für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 30. November 1956 Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v. H. und Pflegezulage in Höhe von monatlich 175,- DM zu zahlen. Das SG hat in der Urteilsbegründung ausgeführt, daß für die multiple Sklerose eine richtunggebende Verschlimmerung angenommen werden müsse, so daß die MdE von der Antragstellung an mit 100 v. H. zu bewerten sei. Der Leidenszustand des K. rechtfertige die Annahme einer außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit und die Gewährung der begehrten Pflegezulage. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 20. Februar 1959 Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Urteil des SG insoweit aufzuheben, als es die Verurteilung zur Zahlung einer Beschädigtenrente um 100 v. H. betrifft, und in diesem Umfange die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Beklagte hat vorgebracht, eine richtunggebende Verschlimmerung der multiplen Sklerose durch wehrdienstliche Einflüsse könne nicht angenommen werden. Ein solches Leiden könne überhaupt nur dann als Schädigungsfolge anerkannt werden, wenn außergewöhnlich schwere wehrdienstliche Belastungen und ein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Wehrdienst nachgewiesen sei. Da das Leiden aber bereits vor dem Wehrdienst bestanden und K. während des kurzen Wehrdienstes nur leichten Dienst verrichtet habe, sei die Anerkennung der multiplen Sklerose als Schädigungsfolge i. S. der Verschlimmerung als wohlwollend anzusehen.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Beklagten durch Urteil vom 20. Februar 1962 als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Berufung sei nach § 148 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen, weil sie nur die Zahlung einer Rente für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 30. November 1956 betreffe, also die Versorgung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Darüber hinaus sei sie auch nach § 148 Nr. 3 SGG unzulässig, denn sie betreffe den Grad der MdE - ob 70 oder 100 v. H. - und die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, ohne daß davon weder die Schwerbeschädigteneigenschaft noch die Gewährung der Grundrente abhänge. Die Berufung sei auch nicht statthaft nach § 150 Nr. 3 SGG, weil nicht der ursächliche Zusammenhang, sondern nur die Frage streitig sei, wie hoch die i. S. der Verschlimmerung anerkannte Schädigungsfolge seit dem 1. Juni 1954 zu bewerten sei. In einem solchen Falle bedürfe es aber nach dem Urteil des 7. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. November 1961 - 7/9 RV 550/50 - (= SozR SGG § 150 Bl. Da 15 Nr. 32) nicht einer neuerlichen Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 27. März 1962 Revision eingelegt. Er beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Bayerischen LSG vom 20. Februar 1962 und des Urteils des SG Bayreuth vom 10. Dezember 1958 insoweit, als es für die Zeit ab 1. Juni 1954 Rente nach einer MdE um 100 v. H. zugesprochen hat, die Klage abzuweisen,
ferner hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.
In der Revisionsbegründung vom 30. Mai 1962, die am 2. Juni 1962 innerhalb der bis zum 16. Juni 1962 verlängerten Begründungsfrist eingegangen ist und auf die Bezug genommen wird, rügt der Beklagte die unrichtige Anwendung des § 150 Nr. 3 SGG. Er meint, entgegen der Auffassung des LSG bestehe im vorliegenden Falle Streit über den ursächlichen Zusammenhang. Die multiple Sklerose sei als Schädigungsfolge i. S. der Verschlimmerung anerkannt gewesen. Streitig sei, ob die weitere Verschlimmerung dieses Leidens noch als Folge der Schädigung durch den Wehrdienst anzusehen sei oder nicht. Sei ein Leiden i. S. der Verschlimmerung als Schädigungsfolge anerkannt, so sei nach BSG 6, 87 bei jeder weiteren Verschlimmerung zu prüfen, ob und inwieweit diese noch auf schädigende Einwirkungen des Wehrdienstes oder auf andere davon unabhängige Ursachen zurückzuführen ist, wobei es unerheblich ist, ob eine einfache oder eine richtunggebende Verschlimmerung anerkannt ist. So sei auch im vorliegenden Falle allein streitig, ob die weitere Verschlimmerung der multiplen Sklerose noch dem Wehrdienst oder dem naturgemäßen Verlauf dieses Leidens zuzurechnen ist. Dieser Streit betreffe aber den ursächlichen Zusammenhang i. S. des § 150 Nr. 3 SGG. Die Berufung sei daher nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft gewesen und hätte nicht ohne Sachentscheidung verworfen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Bayreuth vom 10. Dezember 1958 zurückzuweisen,
2. hilfsweise, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Auch nach ihrer Ansicht hätte das LSG eine Sachentscheidung treffen müssen, durch diese wäre die Berufung des Beklagten zurückzuweisen gewesen. Die Revision ist durch die Zulassung nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft und, da sie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden ist, auch zulässig (§§ 164, 166 SGG). Die Revision ist auch begründet, weil das LSG die Berufung des Beklagten zu Unrecht nicht nach § 150 Nr. 3 SGG als statthaft angesehen und infolgedessen kein Sachurteil erlassen hat.
Nach § 148 SGG in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des SGG vom 25. Juni 1958 (BGBl I, 409) ist in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung die Berufung ua nicht statthaft, soweit sie nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft (§ 148 Nr. 2 SGG), oder soweit sie den Grad der MdE oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse betrifft, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt (§ 148 Nr. 3 SGG). Dabei kommt es auf den Gegenstand der Berufung an. Der Beklagte hat mit der Berufung die Aufhebung des durch das SG erlassenen Urteils und die Abweisung der Klage begehrt, soweit er für die Zeit vom 1. Juni 1954 bis zum 30. November 1956 zur Zahlung einer höheren Beschädigtenrente verurteilt worden war. Diese Berufung betraf somit, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nur noch die Versorgung für einen bereits abgelaufenen Zeitraum und war daher schon nach § 148 Nr. 2 SGG ausgeschlossen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dies auch nach § 148 Nr. 3 SGG der Fall wäre, da zum Ausschluß der Berufung grundsätzlich das Vorliegen eines der in § 148 SGG genannten Gründe genügt.
Zu Unrecht hat das LSG dagegen angenommen, daß die Berufung ungeachtet ihrer Unzulässigkeit gem. § 148 SGG nicht nach § 150 Nr. 3 SGG statthaft gewesen sei. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung in jedem Fall dann zulässig, wenn der ursächliche Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung i. S. des BVG streitig ist. Das LSG war der Meinung, hier habe nur Streit darüber bestanden, wie hoch der durch den Wehrdienst bedingte Anteil an der i. S. der Verschlimmerung anerkannten Schädigungsfolge seit dem 1. Juni 1954 zu bewerten sei, so daß es in einem solchen Falle nach dem Urteil des 7. Senats des BSG vom 16. November 1961 (BSG in SozR SGG § 150 Bl. Da 15 Nr. 32) einer neuerlichen Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs auf Grund des weiteren Verlaufs des Leidens nicht bedürfe. Dabei hat das LSG aber verkannt, daß der erwähnten Entscheidung des BSG eine andere Streitfrage zugrunde gelegen hat. In diesem Urteil hat der 7. Senat des BSG entschieden, daß der Streit darüber, ob ein Leiden durch Einflüsse des Wehrdienstes einfach oder richtunggebend verschlimmert worden ist, nicht den ursächlichen Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Schädigungsfolge betrifft. Ob diese Auffassung in dieser allgemein geäußerten Form zutrifft, kann hier dahingestellt bleiben. Auf die angeführte Entscheidung konnte sich das LSG hier schon deshalb nicht berufen, weil in jenem Fall ein anderer Sachverhalt Anlaß zur Entscheidung einer anderen Streitfrage bot. In jenem Fall war eine multiple Sklerose als Schädigungsfolge i. S. einer einfachen Verschlimmerung mit einer MdE um 30 v. H. anerkannt worden. Diesen Bescheid hatte der Beschädigte angefochten, um die Anerkennung einer richtunggebenden Verschlimmerung und eine höhere Bewertung der MdE zu erreichen. Nach seinem Tode hatten die Erben dieses Verfahren mit der Klage fortgesetzt und erreicht, daß der Beklagte vom SG verurteilt wurde, bis zum Ende des Sterbemonats Rente nach einer MdE um 50 v. H. zu zahlen, weil eine richtunggebende Verschlimmerung der multiplen Sklerose durch Einflüsse der Kriegsgefangenschaft anzunehmen sei. Streitig war also nur die erstmalige Bewertung der MdE für die als Schädigungsfolge anerkannte Verschlimmerung der multiplen Sklerose, d. h. die erstmalige Bewertung der MdE für den zur Zeit der Anerkennung vorhandenen Leidenszustand. Im vorliegenden Falle war dagegen der Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente (nach einer MdE um 100 statt um 70 v. H.) streitig, der darauf gestützt wurde, daß sich die i. S. der Verschlimmerung anerkannte multiple Sklerose weiter verschlimmert habe, ohne daß die Art der Anerkennung (richtunggebende oder nichtrichtunggebende Verschlimmerung) überhaupt streitig war. Bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sachlage war also, wie stets bei der Geltendmachung einer weiteren Verschlimmerung und den darauf gestützten Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente, zu prüfen, ob und inwieweit die weitere Verschlimmerung noch Folge schädigender Einwirkungen des Wehrdienstes oder anderer, davon unabhängiger Umstände war (BSG 6, 87; 7, 56; 11, 161). Diese Prüfung ist auch dann erforderlich, wenn eine richtunggebende Verschlimmerung anerkannt gewesen wäre. Eine Unterscheidung bei der Anerkennung von Gesundheitsstörungen nach einfacher, abgegrenzter oder richtunggebender Verschlimmerung ist für die Beurteilung späterer Veränderungen dieser Gesundheitsstörung bedeutungslos (BSG 11, 161, 163), insbesondere bedeutet die Anerkennung einer Gesundheitsstörung i. S. einer richtunggebenden Verschlimmerung nicht, daß jede neue im Verlauf des Leidens eintretende Verschlimmerung ohne Prüfung der Ursachen dem Wehrdienst zuzurechnen wäre. Im vorliegenden Fall war daher entgegen der Auffassung des LSG nicht nur über die Bewertung der MdE, sondern vor allem darüber zu entscheiden, ob auch die weitere Verschlimmerung der multiplen Sklerose noch auf den Wehrdienst zurückzuführen war, weil nur in diesem Falle eine Grundlage für die Gewährung einer höheren Rente (gem. § 62 BVG) gegeben war. Es war daher der ursächliche Zusammenhang i. S. des § 150 Nr. 3 SGG streitig. Das LSG hätte somit die Berufung nach dieser Vorschrift als statthaft ansehen und eine Sachentscheidung treffen müssen. Das insoweit fehlerhafte Prozeßurteil war aufzuheben.
Die sonach zulässige Berufung war auch begründet. Das SG hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, für K. bis zu dessen Tod eine höhere Beschädigtenrente zu zahlen. Dies folgt nicht aus einer anderen Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs, die dem Senat mangels tatsächlicher Feststellungen durch das LSG verwehrt wäre, sondern daraus, daß die Klägerin als Erbin nach dem Tode ihres Mannes keinen Anspruch auf Erhöhung der diesem gewährten Rente mehr erheben konnte, nachdem er in diesem Verfahren vor seinem Tode einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hatte. Zur Entscheidung dieser Frage sind tatsächliche Feststellungen durch das LSG nicht mehr erforderlich. Die mangelnde Legitimation der Klägerin ergibt sich aus der Prozeßlage, wie sie im Urteil und der Sitzungsniederschrift des SG vom 10. Dezember 1958 dargestellt ist. Mit dem in dieser Sitzung gestellten Antrag auf Erhöhung der ihrem Ehemann bis zu dessen Tode gewährten Rente hat die Klägerin einen Anspruch erhoben, der zu Lebzeiten ihres Ehemannes nicht Gegenstand dieses Verfahrens war. Dieser hatte im Juni 1954 nur die Gewährung eines Pauschbetrages für erhöhten Verschleiß an Kleidung und Wäsche und eine Pflegezulage beantragt. Im Widerspruchsverfahren ist nur noch die Pflegezulage streitig gewesen. Nach Zurückweisung des Widerspruchs konnte die Klägerin als Erbin und Rechtsnachfolgerin ihres inzwischen verstorbenen Ehemannes nur den von ihrem Ehemann erhobenen Anspruch auf Gewährung der Pflegezulage weiterverfolgen, nicht aber von sich aus eine Erhöhung der ihrem Ehemann bis zu dessen Tode gewährten Beschädigtenrente geltend machen. Dazu wäre sie nur legitimiert gewesen, wenn insoweit ein Vermögenswert, d. h. hier ein Anspruch bestanden hätte, der beim Eintritt des Erbfalles auf sie hätte übergehen können. Im Erbfall geht das Vermögen des Erblassers als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Vererblich sind Vermögensrechte sowie unter gewissen Voraussetzungen auch Befugnisse und Ansprüche. Unvererblich sind höchstpersönliche Rechte; sie erlöschen mit dem Tode des Berechtigten. Zu den vererblichen Rechten gehören auch Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen. Vererblich sind sie aber nur insoweit, als sie durch den unmittelbar Berechtigten noch zu dessen Lebzeiten erhoben worden sind. Derartige Ansprüche, die nicht zu Lebzeiten des unmittelbar Berechtigten erhoben sind, sind aber nicht vererblich (vgl. BSG 15, 157; ferner BVerwG Urteil vom 18.11.1961, Rundschau für den Lastenausgleich 1962, 60). Ein dem Vermögen zurechenbarer Anspruch liegt nicht schon in der durch Gesetz eingeräumten Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente oder andere Leistungen fordern zu können; er entsteht vielmehr erst dann, wenn der Berechtigte die ihm persönlich gebotene Möglichkeit auch geltend macht und dies in rechtserheblicher Weise erkennbar zum Ausdruck bringt. Dazu gehört insbesondere, daß er einen entsprechenden Antrag stellt, der nach dem BVG ein materiell-rechtliches Erfordernis des Versorgungsanspruchs ist und eine für dessen Begründung wesentliche Voraussetzung bildet. Solange der Beschädigte nicht in der erforderlichen Form erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, daß er die im Gesetz vorgesehenen Leistungen begehre, fehlt es für die Entstehung eines dem Vermögen zurechenbaren Anspruchs an der erforderlichen Willenserklärung. Der Antrag ist aber an die Person des unmittelbar Berechtigten geknüpft. Mit seinem Tode erlischt das höchstpersönliche Recht, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen oder deren Erhöhung zu fordern. Hat der Berechtigte zu Lebzeiten die ihm zukommenden Rechte nicht erhoben, so liegt also auch noch kein Anspruch vor, der vererblich wäre.
Daß im Falle des Todes des unmittelbar Berechtigten nur die von diesem zur Zeit seines Todes bereits erhobenen Ansprüche auf die Erben übergehen können, läßt sich auch aus der Regelung des § 1288 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung herleiten. Die in dieser Vorschrift genannten Personen sind danach zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen Beträge nur dann berechtigt, wenn der Versicherte oder Hinterbliebene vor seinem Tode seinen Anspruch erhoben hatte. Die Rechtsnachfolge tritt somit nur hinsichtlich des vor dem Tode bereits erhobenen Anspruchs ein. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß das den unmittelbar Berechtigten zustehende Recht auf Geltendmachung eines Rentenanspruchs nicht an sich, sondern nur dann vererblich sein soll, wenn der Berechtigte die zur Verwirklichung seines Rechts erforderlichen Schritte schon vor seinem Tode eingeleitet und durch entsprechende Anträge seine Forderung auf die gesetzlich vorgesehene Leistung zum Ausdruck gebracht hat. Solange der Berechtigte nicht in dieser Weise sein Recht geltend gemacht hat, liegt noch kein Rechtsverhältnis vor, in das die Rechtsnachfolger eintreten und hinsichtlich dessen sie das Verfahren fortsetzen könnten (vgl. BSG 15, 157 ff).
Die nach § 150 Nr. 3 SGG zulässige Berufung des Beklagten war somit auch begründet, denn die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf eine höhere Rente, weil ihr Ehemann mangels eines entsprechenden Antrags einen solchen Anspruch nicht hatte. Auf die Berufung des Beklagten war daher das Urteil des SG vom 10. Dezember 1958 in dem angefochtenen Umfange aufzuheben und gleichzeitig war die Klage insoweit als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen