Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfall eines Verwaltungsführers der SA-Reiterstandarte Hannover bei einem Ausritt

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Unfall ist beim "Bewegen der Pferde" geschehen, das nach Gründonnerstag und Karfreitag und vor den beiden Osterfeiertagen notwendig geworden war. Es handelte sich um eine bei einer Reittierhaltung notwendige Tätigkeit.

Für eine offenbar politische Tätigkeit im nationalsozialistischen Sinne fehlt jeder Anhaltspunkt.

Es besteht daher ein Entschädigungsanspruch.

 

Orientierungssatz

Zum Begriff "Funktionär der früheren NSDAP" iS des FAG SV § 5 (hier: Verwaltungsleiter einer SA-Reiterstandarte).

 

Normenkette

SVFAG § 5 Fassung: 1953-08-07

 

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Januar 1959, des Urteils des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. März 1956 und des Bescheids vom 27. Oktober 1954 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren, die dem am 20. Januar 1957 gestorbenen Ehemann der Klägerin, Otto H., vom 1. Januar 1954 an für die Folgen des Unfalls vom 27. März 1937 zugestanden haben.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Klägerin ist die Witwe des Kaufmanns Otto H (H.), der am 28. Mai 1894 geboren war und am 20. Januar 1957 gestorben ist. Sie betreibt das Verfahren über den von ihrem Ehemann geltend gemachten Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) weiter.

H. war im Jahre 1937 mit dem Dienstgrad eines SA-Oberscharführers als hauptamtlicher Verwaltungsführer bei der SA-Reiterstandarte Hannover beschäftigt. Am Ostersonnabend, dem 27. März 1937, stürzte er vom Pferd und zog sich hierbei einen Bruch des linken Schienenbeines zu. Für die Folgen dieses Unfalles bezog er eine Unfallrente, die zuletzt durch Bescheid der Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (EUV der NSDAP) vom 24. Juni 1943 mit Wirkung vom 1. August 1943 von 40 v. H. auf 30 v. H. der Vollrente herabgesetzt worden ist.

Nach dem Kriege wendete sich H. mit Schreiben vom 28. November 1945 wegen der Weiterzahlung der Rente an den Gemeinde-Unfallversicherungsverband (GUV) in Hannover. Später trat er mit Schreiben vom 2. Mai 1950 an die Berufsgenossenschaft für reichsgesetzliche Unfallversicherung (BG 68) in Hamburg heran. Diese antwortete ihm, daß Leistungen nach der Sozialversicherungsanordnung (SVA) Nr. 43 in der britischen Zone nur für Arbeitsunfälle gewährt werden könnten; der ehrenamtliche Dienst in einer Gliederung der NSDAP sei aber keinem Arbeitsverhältnis gleichzuerachten. Daraufhin erwiderte H. mit Schreiben vom 16. Mai 1950, er sei bei der Reiterstandarte als hauptamtlicher Verwaltungsführer tätig gewesen, um die zahlreichen Turniere aufzuziehen und die Verwaltung der umfangreichen Reit- und Fahrschule zu leiten. Am Unfalltage habe er den Auftrag gehabt, mit einigen Mitgliedern der Reiterei die Pferde, die schon am Karfreitag und Gründonnerstag nicht bewegt worden seien, in der Reitbahn der Kavallerieschule zu reiten. Nach einem Schriftwechsel zwischen der BG 68 und dem GUV Hannover als Ausführungsbehörde der UV für das Land Niedersachsen übernahm der GUV die Bearbeitung des Falles. Mit Schreiben vom 19. Februar 1951 teilte der GUV mit, daß er für den Unfall, der bei einer dem Unternehmen der NSDAP zuzurechnenden Tätigkeit eingetreten sei, gemäß § 1735 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vorläufige Fürsorge gewähre und aufgrund der SVA Nr. 43 die Rente nach einem Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 4.485,62 DM und einer MdE von 30 v. H. mit Wirkung vom 20. Juni 1948 an zahle. Diese Rente wurde bis zum Ende des Jahres 1953 gezahlt.

Nachdem die Bundesausführungsbehörde für UV (BAfU) die Akten übernommen hatte, lehnte sie durch Bescheid vom 27. Oktober 1954 den Entschädigungsanspruch aus Anlaß des Unfalles vom 27. März 1937 ab. Zur Begründung führte sie ua aus: Nach den ersten Angaben sei H. dem SA-Reitersturm 61 beigetreten, um nach Übernahme der Reitervereine durch die SA den Reitsport weiter auszuüben, und habe den Unfall beim Reitunterricht erlitten. Der Dienst in der SA-Reiterstandarte sei einem Arbeitsverhältnis nicht gleichzuerachten. Die Tätigkeit habe der Ausübung des Reitsportes und des weiteren zur politischen Demonstration gedient. Als SA-Oberscharführer sei H. Funktionär der Gliederung gewesen und habe den Unfall im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen oder sonstiger politischer Tätigkeit erlitten (§ 5 des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes - FAG - vom 7. August 1953). H. sei zur Zeit des Unfalles weder im Sinne eines Tierhalters als Angestellter noch als Betriebsbeamter tätig gewesen. Der Unfall wäre als Arbeitsunfall zu entschädigen, wenn H. in seiner Eigenschaft als Verwaltungsführer beispielsweise Futtermittel eingekauft hätte oder bei verwaltungsmäßiger Vorbereitung eines Reitturniers verunglückt wäre. An dem Reitunterricht habe H. jedoch in seiner Eigenschaft als SA-Oberscharführer wie jedes andere Mitglied der SA-Reiterstandarte teilgenommen. Seine späteren Angaben über den angeblichen Auftrag seien weniger wahrscheinlich als die ersten Angaben.

Gegen diesem Bescheid hat H. Klage beim Sozialgericht (SG) Braunschweig erhoben und zur Begründung ua angegeben: Während seiner hauptamtlichen Tätigkeit seien Pflichtbeiträge zur Angestelltenversicherung (AV) entrichtet worden. Zu seinen Aufgaben habe auch der Kauf von Pferden gehört, und er sei auch für die Pflege und Haltung der Pferde verantwortlich gewesen. Dazu habe auch das Pferdebewegen gehört. Daß er sich hieran persönlich beteiligt habe, liege daran, daß der Reitsport von jeher zu den besonderen Sportarten gehört habe. In einer späteren Erklärung hat H. ausgeführt: Er habe von seinem Vorgesetzten den Auftrag gehabt, eine Anzahl Mitglieder des Reitersturmes zu bitten, am Nachmittag die Pferde in der nahe gelegenen Kavallerieschule einige Stunden zu bewegen. Er sei selbst mitgeritten, weil nur wenige Reiter vorhanden gewesen seien. Es habe sich nicht um einen Ausritt nach seinen Wünschen gehandelt. Am Vormittag des Ostersonnabend sei er noch seinen Dienstgeschäften nachgekommen, der Nachmittag sei jedoch für ihn an sich frei gewesen, und er hätte ihn lieber für seine Familie genutzt. Es habe sich nicht um einen Reitunterricht gehandelt. Er sei selbst auch niemals als Reitlehrer tätig gewesen.

Durch Urteil vom 16. März 1956 hat das SG die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil hat H. Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen eingelegt.

Am 20. Januar 1957 ist H. gestorben. Die Klägerin hat erklärt, daß sie das durch den Tod unterbrochene Verfahren aufnehmen wolle.

Das LSG hat durch Urteil vom 15. Januar 1959 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt: Nach § 5 FAG seien Leistungen nur für Arbeitsunfälle zu gewähren. Hierbei sei das Recht im Zeitpunkt des Unfalles maßgebend. Bis zum Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes über Änderungen in der UV (6. ÄndG) vom 9. März 1942 (RGBl I S. 107) sei die gesetzliche UV eine Betriebsversicherung gewesen. Die SA habe nicht zu den versicherten Betrieben gehört. Die Verwaltungstätigkeit des H. habe allgemein keine versicherte Tätigkeit dargestellt, so daß die Klägerin schon aus diesem Grunde keine Ansprüche aus dem FAG geltend machen könne. Aber auch wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte, bestünde kein Entschädigungsanspruch; denn § 5 FAG mache die weitere Einschränkung, daß solche Unfälle ausgeschlossen seien, die Funktionäre im Zusammenhang mit politischen Veranstaltungen oder sonstigen politischen Tätigkeiten erlitten hätten. H. sei als Oberscharführer und hauptamtlicher Verwaltungsführer Funktionär gewesen. Er habe in der Klagebegründung glaubhaft eingeräumt, am Unfalltage von seinem Vorgesetzten den Auftrag erhalten zu haben, einige SA-Kameraden zu bitten, die der SA gehörenden Pferde zu bewegen. Es habe weder zu seiner Tätigkeit als Verwaltungsführer gehört, Pferde zu gewesen, noch sei er von seinem Vorgesetzten ausdrücklich dazu herangezogen worden (§ 544 RVO - gemeint ist wohl § 546 RVO i. d. F. vor dem 6. ÄndG). H. habe sich aus eigenem Entschluß am Reiten beteiligt, weil nur wenige Reiter erschienen seien. Das sei zwar keine politische Veranstaltung gewesen, aber doch Beteiligung am SA-Dienst und damit Ausdruck einer politischen Tätigkeit im Sinne des § 5 FAG. Darunter falle jedes Verfolgen und Fördern der politischen Ziele der NSDAP. Die politische Funktion überdecke auch an sich unpolitische Tätigkeiten. Die freiwillig übernommene Mitwirkung an einem SA-Dienst sei einer politischen Tätigkeit zuzurechnen. Eine Leistungspflicht bestehe auch nicht aufgrund von § 17 Abs. 6 FAG, weil die vom GUV Hannover als Ausführungsbehörde gewährte Leistung ausdrücklich nur als vorläufige Fürsorgemaßnahme gewährt worden sei.

Gegen dieses Urteil, das am 9. März 1959 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 25. März 1959 Revision eingelegt und sie am 7. April 1959 begründet.

Sie beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Braunschweig vom 16. März 1956 und des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 15. Januar 1959 nach dem Berufungsantrag zu erkennen,

hilfsweise,

die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hatte auch Erfolg.

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, war die Klägerin nach § 614 RVO aF berechtigt, nach dem Tod ihres Ehemannes das Verfahren über den Rentenanspruch des Ehemannes weiter zu betreiben.

Grundlage dieses Anspruchs ist das FAG; denn H. hatte die Rente für die Folgen des Unfalls vom 27. März 1937 von der EUV der NSDAP, d. h. von einem nicht mehr bestehenden deutschen Versicherungsträger, bezogen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 FAG). Die Zuständigkeit der BAfU ergibt sich aus § 7 FAG. Ein solcher, auf das FAG gestützter Anspruch ist, wie der Senat bereits in mehreren Urteilen näher dargelegt hat, ein originärer Anspruch, so daß der nach dem FAG zuständig gewordene Versicherungsträger die Grundlagen des Anspruchs grundsätzlich ohne Bindung an das Ergebnis früherer Feststellungen nachprüfen und den Anspruch zum Gegenstand neuer Feststellungen machen kann (vgl. z. B. BSG 9, 273; 10, 222 und 272). Das LSG hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Mitteilung des GUV Hannover vom 19. Februar 1951 über die Übernahme der vorläufigen Fürsorge (§ 1735 RVO) keine das Nachprüfungsrecht der BAfU ausschließende "rechtskräftige" Feststellung der Leistung im Sinne des § 17 Abs. 6 FAG enthält.

Infolgedessen ist zu prüfen, ob H. nach dem im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht des Dritten Buches der RVO unter Versicherungsschutz gestanden hat. Das darüber hinausgehende für die EUV der NSDAP geltende Satzungsrecht (vgl. die in AN 1944, 177 veröffentlichte Satzung) muß nach § 5 FAG unberücksichtigt bleiben (vgl. hierzu auch BSG 10, 272, 275).

Die SA-Reiterstandarte war, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nach dem im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht kein versicherter "Betrieb", so daß H. nicht schon aufgrund seiner Beschäftigung als hauptamtlicher Verwaltungsführer der SA-Reiterstandarte nach § 544 RVO in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung unter Versicherungsschutz stand. Dagegen reichen die Feststellungen des LSG nicht aus, um entscheiden zu können, ob etwa die SA-Reit- und Fahrschule in Hannover als "gewerbsmäßig" betriebener Reittier- und Stallhaltungsbetrieb nach § 537 Nr. 7 RVO in der damaligen Fassung der gesetzlichen UV unterlag und ob das Beschäftigungsverhältnis diesem "Betrieb" zuzurechnen ist, so daß sich ein Versicherungsschutz nach § 544 (ggf. i. V. m. § 539 b) der RVO in der damaligen Fassung ergeben hätte. Jedoch kann das dahingestellt bleiben, denn auf jeden Fall war die Pferdehaltung der SA-Reiterstandarte (oder der Reit- und Fahrschule) als "Halten von Reittieren" nach § 537 Nr. 7 RVO auch dann versichert, wenn das Merkmal der "Gewerbsmäßigkeit" nicht gegeben war. Diesem "Betrieb" diente die Tätigkeit des H., bei der sich der Unfall ereignet hat; denn das Bewegen der Pferde gehörte ebenso zu den in einer Reittierhaltung notwendigen Tätigkeiten wie das Tränken und Füttern und die sonstigen zur Pflege der Pferde und Sauberhaltung der Ställe erforderlichen Arbeiten. Für das Bestehen eines Versicherungsschutzes kam es auch nach dem im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Recht nicht darauf an, ob H. ständig im "Betrieb" der Reittierhaltung beschäftigt war. Nach den von der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts entwickelten Grundsätzen, die später in § 537 Nr. 10 RVO (in der Fassung des 6. ÄndG) ihren Niederschlag gefunden haben, genügte es vielmehr, daß der vorübergehend für den "Betrieb" tätige Verletzte eine ernstliche, dem "Betrieb" dienende Tätigkeit verrichtet hatte und daß dies auch dem - tatsächlichen oder mutmaßlichen - Willen des Unternehmers entsprach (RVO Mitgl. Komm. 2. Aufl. S. 70 Anm. 5 l zu § 544, SozR FremdRG § 5 Bl. Aa 1 Nr. 2, vgl. auch BSG 5, 168). Diese Voraussetzungen sind unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gegeben. Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hatte H. sich nicht lediglich an einer Benutzung der Pferde für Zwecke des Reitsports oder des üblichen SA-Dienstes beteiligt, sondern war mitgeritten, weil er von seinem Vorgesetzten beauftragt worden war, dafür zu sorgen, daß die Pferde, die schon zu lange gestanden hatten, bewegt wurden und hierfür zu wenig Reiter erschienen waren. Der Unfall des H. am 27. März 1937 begründete also nach dem damals geltenden Recht als "Betriebsunfall" Entschädigungsansprüche nach dem Dritten Buch der RVO.

Das LSG ist der Auffassung, der Entschädigungsanspruch sei aber auf jeden Fall nach § 5 FAG ausgeschlossen, weil H., der "Funktionär" gewesen sei, sich freiwillig an einem SA-Dienst beteiligt habe, der als "politische Tätigkeit" anzusehen sei, und weil diese politische Tätigkeit auch die an sich unpolitische Tätigkeit des Pferdebewegens "überdecke".

Diese rechtliche Wertung des Sachverhalts trifft nach der Auffassung des erkennenden Senats nicht zu. Der Senat hat bereits im Urteil vom 30. Juli 1959 (Bd. 10, 222 = SozR FremdRG § 5 Bl. Aa 1 Nr. 2) unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 5 FAG dargelegt, daß nicht jede im Interesse der NSDAP oder sonstiger ihr unterstellter Organisationen, z. B. des NSKK, auf das sich jenes Urteil bezieht, verrichtete Dienstleistung als eine politische Tätigkeit im Sinne des § 5 FAG angesehen werden könne, vielmehr aufgrund dieser Vorschrift Ansprüche nur ausgeschlossen werden, wenn es sich um eine offenbar politische Betätigung im nationalsozialistischen Sinne handelte. In gleicher Weise ist auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß die Reiterstandarte neben den auf die politischen Ziele der NSDAP gerichteten Aufgaben zugleich auch, insbesondere mit der Tätigkeit der Reit- und Fahrschule, Aufgaben zu erfüllen hatte, bei denen rein technische Zwecke der Reit- und Fahrausbildung und des Reit- und Fahrsports im Vordergrund standen. Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall bei einer Tätigkeit ereignet, wie sie ihrer Art nach in jeder Reittierhaltung - erforderlichenfalls durch bezahlte Beschäftigte - verrichtet werden muß. Die Feststellungen des LSG und das Vorbringen der Beteiligten ergeben keinen Anhalt dafür, daß mit dem Bewegen der Pferde unmittelbare "politische" Ziele auch nur als Nebenzweck verfolgt worden sind.

Das Bewegen der Pferde war allerdings eine Maßnahme, die den Zweck hatte, die Pferde einsatzfähig zu halten, und diente deshalb insofern mittelbar auch den politischen Aufgaben der SA-Reiterstandarte, als diese für eine Reihe derartiger Betätigungen auf die Benutzung der Pferde angewiesen war. Nach der Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich hieraus jedoch noch kein rechtlich wesentlicher Zusammenhang im Sinne des § 5 FAG zwischen dem bloßen Bewegen der Pferde und einer politischen Veranstaltung oder sonstigen politischen Tätigkeit. Daß H. beim Bewegen der Pferde zugleich auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur SA Dienst getan hat, ist nach der Auffassung des erkennenden Senats rechtlich unwesentlich gegenüber dem den vorliegenden Fall kennzeichnenden besonderen und mit der Reittierhaltung in engem Zusammenhang stehenden Umstand, daß die Pferde am Unfalltag dringend bewegt werden mußten, weil das an den vorangegangenen Tagen (Gründonnerstag und Karfreitag) nicht ausreichend geschehen war und auf den Unfalltag Ostersonntag und Ostermontag folgten.

Hiernach ist der Entschädigungsanspruch des H. nicht durch § 5 FAG ausgeschlossen. Die BAfU ist verpflichtet, den mit Klage und Berufung für die Zeit vom 1. Januar 1954 an geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung zu erfüllen und die von ihr festzustellenden Zahlungen an die Klägerin zu leisten. Da Gegenstand des Verfahrens nur der Rentenanspruch bis zum Tode des H. am 20. Januar 1957 ist, ist die BAfU auf die begründete Revision der Klägerin dem Grunde nach zur Leistung an die Klägerin zu verurteilen, ohne daß es einer Prüfung bedarf, welche Bedeutung das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl I, 93) für die Rechtslage in derartigen Fällen hat.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380281

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