Leitsatz (amtlich)

Deutsche im Sinne des GG Art 116 Abs 1 gehören, sofern auf sie nicht FRG § 1 Buchst a, c oder d zutreffen, nur unter den besonderen Voraussetzungen des FRG § 1 Buchst b zu dem berechtigten Personenkreis des § 1. Ohne Erfüllung dieser Voraussetzungen sind sie auch nicht im Wege der Analogie als anspruchsberechtigt anzusehen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist ausländisches Recht in der Revisionsinstanz anzuwenden, ohne daß dieses Recht bekannt ist, so steht es in der Wahl des Revisionsgerichts, das Recht selbst festzustellen oder zur Erforschung der Normen den Rechtsstreit an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen.

 

Normenkette

GG Art. 116 S. 1 Fassung: 1949-05-23; FRG § 1 Buchst. a Fassung: 1960-02-25, Buchst. b Fassung: 1960-02-25, Buchst. c Fassung: 1960-02-25, Buchst. d Fassung: 1960-02-25

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 29. Juni 1961 wird insoweit mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, in Rußland zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente zu berücksichtigen.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Der Kläger ist als Reichsdeutscher in D. (Ukraine) geboren. Dort erlernte er von 1911 bis 1914 das Schlosserhandwerk. Während des ersten Weltkrieges war er wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit zivilinterniert. Im Jahre 1931 verzog er in das Reichsgebiet und war hier von 1935 an versicherungspflichtig beschäftigt.

Durch Bescheid vom 16. Juli 1957 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen Berufsunfähigkeit vom 1. Mai 1957 an. Bei der Rentenberechnung sind Versicherungszeiten nicht berücksichtigt, die der Kläger vom 1. Januar 1926 bis 31. August 1931 als Maschinenschlosser in Rußland zurückgelegt haben will.

Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Zeiten - und der Internierungszeit - hat sich der Kläger mit der Klage gewandt. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Beklagte durch Urteil vom 26. Oktober 1959 für verpflichtet erklärt, die Zeit vom 1. Januar 1926 bis 31. Dezember 1929 bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Weitergehende Ansprüche hat es dem Kläger versagt, weil dieser einen entsprechenden - von der Beklagten jedoch abgelehnten - Vergleichsvorschlag des Gerichts am 28. Juli 1959 angenommen gehabt und demnach insoweit auf eine Erhöhung seiner Rente verzichtet habe.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat Abweisung der Klage, der Kläger die Berücksichtigung russischer Versicherungszeiten über den 31. Dezember 1929 hinaus bis zum 30. September 1931, aber nicht mehr der Internierungszeit, verlangt.

Das Landessozialgericht (LSG) Berlin hat die Beklagte am 29. Juni 1961 unter Änderung ihres Bescheides vom 16. Juli 1957 und der erstinstanzlichen Entscheidung verurteilt, "dem Kläger seit dem 1. Januar 1959 Rente unter Berücksichtigung im Sinne der §§ 4 und 15 Abs. 1 und 2 und § 19 Abs. 2 des Fremdrentengesetzes (FRG) glaubhaft gemachter Versicherungszeiten als Schlosser vom 1. Januar 1926 bis 31. August 1931 - so die Sitzungsniederschrift im Unterschied zu den Urteilsausfertigungen (... bis 1. August 1931) - zu gewähren". Das Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des FRG (1. Januar 1959) habe der Kläger keinen Anspruch auf die Anrechnung von Beschäftigungszeiten in Rußland, wohl aber für die spätere Zeit. Das FRG habe den nach ihm berechtigten Personenkreis gegenüber demjenigen des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes (FAG) wesentlich erweitert. So seien in § 1 Buchst. b und d FRG einschränkende Bedingungen des früheren Rechts fallengelassen worden. Das spreche für die Absicht des Gesetzgebers des FRG, eine großzügigere allgemeine Regelung zu treffen, die nach Möglichkeit eine früher unter anderen Rechtssystemen in einem anderen Staat geleistete abhängige Arbeit habe berücksichtigen wollen. Dabei hätten in erster Linie einige große - in § 1 FRG aufgeführte - Personengruppen erfaßt werden sollen. Gegenüber diesen Gruppen falle die geringe Zahl von Reichsdeutschen, die einen Teil ihrer Arbeitszeit in fremden Ländern unter fremden Sozialversicherungssystemen zugebracht hätten, nicht ins Gewicht. Es sei daher verständlich, wenn das Gesetz sie nicht besonders aufführe. Daraus sei nicht zu schließen, daß diese Personen von der Regelung des FRG zu Gunsten aller in abhängiger Arbeit stehenden Personen ausgenommen sein sollten. Wenn der Gesetzgeber schon heimatlose Ausländer in jedem Falle in den Genuß der im FRG geregelten Ansprüche gelangen lasse, so dürften im Ausland geborene deutsche Staatsangehörige, die ohne ihr Zutun gezwungen gewesen seien, ihr Arbeitsleben ohne den Schutz der deutschen Sozialversicherung zu beginnen, nicht schlechter gestellt sein; anderenfalls wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Es liege eine Lücke im Gesetz vor, die von der Rechtsprechung geschlossen werden müsse; denn es handele sich um eine so kleine Zahl, daß ein neuer Gesetzgebungsakt zu Gunsten dieser Gruppe nicht zu erwarten sei. Demnach sei das FRG ganz allgemein auf den Kläger anwendbar. Dieser habe Arbeitstätigkeiten in Rußland vom 1. Januar 1926 bis 31. August 1931 glaubhaft gemacht. Entsprechende Beitragszeiten seien im Rahmen des § 19 Abs. 2 FRG anzurechnen; sie ständen nach § 15 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Vom 1. Januar 1959 an sei die Rente des Klägers neu zu berechnen. - Dem mit der Anschlußberufung verfolgten Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1929 stehe seine Erklärung, den Vergleichsvorschlag des SG annehmen zu wollen, nicht entgegen. In dieser Erklärung liege kein Verzicht, weil der Vergleich nicht zustande gekommen sei.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Mit der von ihr eingelegten Revision wendet sich die Beklagte gegen die Auffassung des LSG, daß der Kläger dem nach dem FRG berechtigten Personenkreis zuzurechnen sei.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er vertritt in erster Linie die Auffassung, die Anwendbarkeit des FRG auf den vorliegenden Sachverhalt ergebe sich unmittelbar aus § 1 Buchst. b FRG, indem er ausführt: Die Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des früher zuständig gewesenen Versicherungsträgers "infolge der Kriegsauswirkungen" sei stets gegeben, wenn ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen bestehe. Es müsse also auch die durch Kriegsereignisse bedingte Verschlechterung in den Beziehungen zwischen Deutschland und der UdSSR ausreichen; durch sie sei es gerade verhindert worden, daß zwischen den beiden Staaten ein Sozialversicherungsabkommen - was ohne die Kriegsereignisse durchaus denkbar gewesen wäre - geschlossen worden sei. Jedenfalls aber hält der Kläger die analoge Anwendung des § 1 FRG für gerechtfertigt.

Die Revision ist zulässig; sie ist auch begründet.

Da allein die Beklagte das Urteil des LSG angefochten hat, ist im Revisionsverfahren die Höhe der dem Kläger zustehenden Rente nur noch insoweit streitig, als die Beklagte verpflichtet worden ist, in der UdSSR zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Rechtskräftig ist die Entscheidung des LSG dagegen insoweit, als dem Kläger eine Steigerung seiner auf die Zeit vor dem 1. Januar 1959 entfallenden Rente wegen in der UdSSR zurückgelegter Versicherungszeiten versagt worden ist.

Für die Zeit vom 1. Januar 1959 an kann sich ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung der umstrittenen Versicherungszeiten nur aus dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Fremdrentenrecht, also aus dem FRG in der Fassung des Art. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 (FANG) ergeben; aus der Reichsversicherungsordnung (RVO) allein lassen sich keine Ansprüche auf rentensteigernde Berücksichtigung von Versicherungszeiten begründen, für die nicht nach den Vorschriften der Rentenversicherungen Beiträge wirksam entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Es besteht auch kein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR, aus dem der Kläger Rechte herleiten könnte.

Der nach dem FRG berechtigte Personenkreis ist in § 1 dieses Gesetzes abgegrenzt; § 17 kann für den vorliegenden Streitfall außer Betracht bleiben. Nach § 1 Buchst. b FRG findet das Gesetz auf den Kläger als Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), der unabhängig von den Auswirkungen des zweiten Weltkrieges seinen gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des FRG, nämlich in Berlin-West, genommen hat, Anwendung, wenn er infolge der Kriegsauswirkungen den früher für ihn zuständigen Versicherungsträger der UdSSR nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Das Gesetz macht also die Zugehörigkeit eines im Vorstehenden näher gekennzeichneten deutschen Staatsangehörigen zu dem berechtigten Personenkreis davon abhängig, daß jener eine Rechtsstellung gegenüber einem ausländischen Versicherungsträger erworben hat, diese aber infolge der Kriegsauswirkungen gegenwärtig nicht realisieren kann. Dies trifft beispielsweise auf in der Bundesrepublik oder im Lande Berlin wohnende Witwen zu, deren Ehemännern vor dem zweiten Weltkrieg in der UdSSR Arbeitsunfälle mit Todesfolge zugestoßen sind. In solchen Fällen haben die Versicherungsträger der UdSSR früher Hinterbliebenenrenten auch an Witwen, die in Deutschland wohnten, gewährt, aber mit dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges die Rentenzahlungen eingestellt (vgl. Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode 1949, Drucks. Nr. 4201 S. 35; Vorschriften über die Fürsorge im Wege der Sozialversicherung bei Invalidität und bei Verlust des Ernährers, genehmigt durch den Unionssozialversicherungsrat beim Volkskommissariat der Arbeit der UdSSR am 4. Juli 1928, Teil I Nr. 60 - abgedruckt bei Schmidt, Die Sozialversicherung in der Sowjetunion, Berlin-Wilmersdorf 1958, Teil C S. 14, 31). Ähnlich wäre die Rechtslage für den Kläger, wenn ihm aus den nach den Feststellungen des LSG in den Jahren von 1926 bis 1931 in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten, nachdem er nunmehr berufsunfähig geworden ist, nach dem Recht der UdSSR Ansprüche gegen den ausländischen Versicherungsträger zuständen, diese aber in Auswirkung des Kriegsgeschehens jetzt nicht zu verwirklichen wären. Das LSG hat die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht geprüft; sie ist auch für das Bundessozialgericht (BSG) ohne sorgfältige Erforschung des Rechts der UdSSR nicht übersehbar. Jedenfalls läßt sich die - wenn auch nicht sehr nahe liegende - Möglichkeit, daß dem Kläger nach dem Recht der UdSSR ein Anspruch gegen den früheren Versicherungsträger zusteht oder zugestanden hat, nicht ohne weiteres ausschließen. Deshalb kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger aus dem hier erörterten Gesichtspunkt auf Grund des § 1 Buchst. b FRG dem nach diesem Gesetz berechtigten Personenkreis zuzurechnen ist.

Andere Gründe, die es rechtfertigen könnten, das FRG auf den Kläger anzuwenden, bestehen nicht. Vor allem ist der Kläger nicht schon deshalb - wie er meint - der Personengruppe des § 1 Buchst. b FRG zuzuordnen, weil es denkbar ist, daß ohne die auf die Kriegsereignisse zurückzuführende Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der UdSSR ein Sozialversicherungsabkommen zwischen den beiden Staaten zustande gekommen wäre, welches für im Inland wohnende Deutsche Ansprüche aus von ihnen in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten hätte begründen können. Eine solche, durch keinen konkreten Anhalt verdichtete bloße Möglichkeit reicht nach der Auffassung des Senats nicht aus, den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen eines Sozialversicherungsabkommens und dem Kriegsgeschehen zu schaffen.

Entgegen der Auffassung des LSG ist § 1 FRG auch nicht im Wege der ergänzenden Rechtsfindung (Analogie) auf den Kläger anzuwenden. Es läßt sich weder aus dem Sinn und Zweck des FRG noch aus den Gesetzesmaterialien begründen, daß über den Wortsinn des Gesetzes hinaus Deutsche, die Beschäftigungszeiten im Ausland zurückgelegt und hierfür Beiträge an einen ausländischen Versicherungsträger geleistet haben, ohne weitere Voraussetzungen durch Einbeziehung in den berechtigten Personenkreis des FRG hätten begünstigt werden sollen. Deutsche, die nicht die Voraussetzungen des § 1 Buchst. a, b oder d FRG erfüllen, gehören nur dann zu dem berechtigten Personenkreis, wenn sie zwei bestimmten Erfordernissen genügen, nämlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zum 31. Dezember 1952 im Geltungsbereich des FRG genommen haben und außerdem infolge der Kriegsauswirkungen den ausländischen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen können. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, daß es auf diese beiden im Gesetz klar zum Ausdruck gebrachten Einschränkungen nicht ankommen soll, wenn es um die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten geht. Für die Auffassung des LSG läßt sich nichts daraus herleiten, daß die Zuordnung der heimatlosen Ausländer (Buchst. d) zum berechtigten Personenkreis von keinen besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht worden ist. Die unterschiedliche Behandlung der - im übrigen von der Vergünstigung des § 16 FRG in gleicher Weise ausgeschlossenen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 FRG) - Gruppen b) und d) kann nach der Anordnung des Gesetzes nicht auf einem Versehen beruhen; sie muß beabsichtigt gewesen sein. Das Motiv hierfür mag u. a. darin zu suchen sein, daß die Eingliederung der heimatlosen Ausländer in das soziale Gefüge der Bundesrepublik als vordringlich förderungsbedürftig, vielleicht die große Mehrheit der heimatlosen Ausländer auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung als besonders "wiedergutmachungswürdig" angesehen worden ist. In ähnlicher Weise enthält das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl I 269) nicht nur Gleichstellungen zwischen der angesprochenen Personengruppe und deutschen Staatsangehörigen, sondern auch Vergünstigungen für jene Ausländer, z. B. in der Anerkennung ausländischer Prüfungen. Eine gesetzliche Regelung, die heimatlose Ausländer gegenüber deutschen Staatsangehörigen aus sachgerechten Gründen begünstigt, berechtigt den Richter nicht, die gleiche Rechtsfolge im Wege der Analogie auch auf Deutsche anzuwenden. Die Regelung verletzt aus den angeführten Gründen auch nicht, wie das LSG meint, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.

Hiernach kann der Kläger auf Grund des FRG die Berücksichtigung der nach seiner Behauptung in der UdSSR zurückgelegten Versicherungszeiten allenfalls dann verlangen, wenn er nach dem Recht der UdSSR einen Anspruch gegen den ausländischen Versicherungsträger erlangt hat, diesen aber infolge der Kriegsauswirkungen nicht mehr durchsetzen kann.

Die in Betracht kommenden Rechtsnormen der UdSSR braucht der deutsche Richter nicht zu kennen. Ausländisches Recht ist des Beweises durch die Beteiligten zugänglich (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - in Verbindung mit § 293 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Gleichwohl ist der deutsche Richter verpflichtet, fremde Rechtsnormen zu erforschen (RG, JW 1934, 835; BGH NJW 1961, 410; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. S. 548). Ist ausländisches Recht in der Revisionsinstanz anzuwenden, ohne daß dieses Recht bekannt ist, so steht es in der Wahl des Revisionsgerichts, das Recht selbst festzustellen oder zur Erforschung der Normen den Rechtsstreit an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen (vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, § 293 ZPO Anm. D I). Von dieser letzteren Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, an der Erforschung des Rechts der UdSSR mitzuwirken, dies um so mehr, als für die in Berlin ansässigen Beteiligten die Möglichkeit besteht, hierbei die Hilfe des Osteuropa-Instituts in Berlin in Anspruch zu nehmen. Der Senat hat daher insoweit, als die Beklagte verpflichtet worden ist, in der UdSSR zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Rente zu berücksichtigen, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG in seiner abschließenden Entscheidung mit zu befinden haben.

 

Fundstellen

BSGE, 151

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