Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld. Anrechnung vermögenswirksamer Leistungen. Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes (Versorgungskrankengeld)

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch einer Krankenkasse auf Erstattung von Übergangsgeld (Versorgungskrankengeld) nach § 20 BVG ist ausgeschlossen, wenn die Kasse im Hinblick auf den zu erwartenden nachträglichen Wegfall des Rechtsgrundes der Leistung ihre Sorgfaltspflicht gegenüber der Versorgungsverwaltung bei der Auszahlung des Übergangsgeldes (Versorgungskrankengeldes) verletzt hat.

 

Orientierungssatz

1. Zur Frage der Anrechnung vermögenswirksamer Leistungen auf das Übergangsgeld.

2. Das Übergangsgeld (Versorgungskrankengeld) hat Lohnersatzfunktion. Dementsprechend sind dem Berechtigten während der Rehabilitation bis zum vollen Lohnersatz, dh bis zur Höhe des vor der Rehabilitation erzielten, um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, das ungekürzte Übergangsgeld und gegebenenfalls laufende Zuschüsse des Arbeitgebers zu belassen, aber auch nicht mehr; die Rehabilitation soll das erreichte Lohnniveau sorgenlos erhalten, aber keine zusätzlichen Gewinnchancen bieten.

 

Normenkette

BVG § 20; SGB 10 § 91 Abs 1 S 2; BVG § 18c Abs 1 S 3; VermBG 2 § 2 Abs 1; VermBG 2 § 12 Abs 6; VermBG 2 § 12 Abs 7; BVG § 16a Abs 1, § 16f Abs 1 S 1

 

Verfahrensgang

LSG Berlin (Entscheidung vom 28.06.1984; Aktenzeichen L 11 V 52/83)

SG Berlin (Entscheidung vom 11.08.1983; Aktenzeichen S 45 V 459/81)

 

Tatbestand

Das beklagte Land gewährte dem Schwerkriegsbeschädigten H W (W.), der Pflichtmitglied der klagenden Allgemeinen Ortskrankenkasse war, eine vierwöchige Badekur bis zum 20. Dezember 1979 (§ 11 Abs 2 iVm § 10 Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-). Aus dieser stationären Behandlung wurde W. als arbeitsfähig unter Verordnung einer anschließenden Zeit der Schonung (Arbeitsruhe) bis einschließlich 2. Januar 1980 entlassen. Dazu hatte der Arbeitgeber des W. der Klägerin Ende Dezember 1979 mitgeteilt, er habe während der Arbeitsunfähigkeit bis zum Kurende das volle Arbeitsentgelt fortgezahlt. Die Schonungszeit bezahle er nicht, gewähre aber die tariflich zustehende vermögenswirksame Leistung in Höhe von monatlich 39,-- DM bis zum 31. Dezember 1979. Die Klägerin gewährte W. Übergangsgeld (jetzt Versorgungskrankengeld) für die 13 Schonungstage vom 21. Dezember 1979 bis zum 2. Januar 1980 in Höhe von insgesamt 720,46 DM. Zu dessen Berechnung hatte sie den Regellohn im Sinne von § 16a Abs 1 BVG begrenzt bis zur vollen Höhe des entgangenen regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts für jeden Kalendertag mit 56,52 DM angesetzt und davon bei den 11 Tagen des Dezember 1979 jeweils 1,30 DM als 30. Teil der weitergezahlten vermögenswirksamen Leistung abgezogen; für die beiden Tage des Januar 1980 zahlte sie dagegen jeweils den ungekürzten Betrag von 56,52 DM.

Die Erstattungsforderung der Klägerin von 720,46 DM beanstandete der Beklagte zu einem Teil. Nachdem er im Februar 1980 erfahren hatte, daß W. auch für den Monat Januar 1980 eine vermögenswirksame Leistung nach dem tariflich erhöhten Satz von 52,-- DM gezahlt worden war, vertrat er die Meinung, die Klägerin hätte das Übergangsgeld für den 1. und 2. Januar 1980 um jeweils 1,73 DM kürzen müssen. Dem widersprach die Klägerin mit dem Hinweis, daß W. bis zur Auszahlung des Übergangsgeldes am 10. Januar 1980 noch keinen Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung gehabt habe; diese werde nur für den Monat gezahlt, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn bestehe.

Die Verurteilung des Beklagten durch das Sozialgericht -SG(Urteil vom 11. August 1983), an die Klägerin Restübergangsgeld in Höhe von 3,46 DM nebst 8 % Verwaltungskosten zu erstatten, hat das Landessozialgericht (LSG) bestätigt (Urteil vom 28. Juni 1984): Übergangsgeld dürfe nicht mehr um Arbeitsentgelt gekürzt werden, auf das ein Anspruch erst dann entstehe, wenn der Zeitraum, für welchen Übergangsgeld beansprucht werden könne, abgelaufen sei. Am 2. Januar 1980 sei noch ungewiß gewesen, ob W. auch für den Monat Januar 1980 die tarifliche vermögenswirksame Leistung beanspruchen könne.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte vor allem die Verletzung des § 16f Abs 1 BVG. Das Übergangsgeld sei um jedes Arbeitsentgelt zu kürzen, das dem Berechtigten tatsächlich gewährt werde. Übergangsgeld solle kein zweites zusätzliches Einkommen sein. Deshalb sei auch die nicht ungewisse Zahlung von Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, das für die Bezugszeit von Übergangsgeld durch Arbeits- und Tarifvertrag von vornherein vereinbart gewesen sei, wenn auch die - später erfolgte - Auszahlung der Einzelleistung noch vom Eintritt einer Bedingung abgehangen habe.

Der Beklagte beantragt, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Urteile für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat Erfolg.

Er ist - entgegen der Meinung der Vorinstanzen - nicht verpflichtet, den umstrittenen Teil des als Übergangsgeld gezahlten Betrages nebst Verwaltungskosten zu erstatten. Dieser Erstattungsanspruch ist ausgeschlossen, weil die Klägerin insoweit ihre Sorgfaltspflichten gegenüber dem Beklagten aus dem gesetzlichen Auftragsverhältnis zwischen den Beteiligten verletzt hat.

Soweit Krankenkassen Leistungen nur nach den Vorschriften des BVG zu erbringen haben, werden ihnen die Kosten sowie ein Betrag von acht vom Hundert als Ersatz für Verwaltungskosten und für sonstige mit der Durchführung zusammenhängende Kosten ersetzt. Kostenersatz ist auch zu leisten, wenn die Leistungen ohne Verschulden der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind (§ 20 BVG in der hier anzuwendenden Fassung vom 22. Juni 1976, BGBl I 1633 -BVG aF-; die Regelung des inzwischen gestrichenen Satzes 2 ist ab 1. Juli 1983 in § 91 Abs 1 Satz 2 iVm § 93 des Sozialgesetzbuches, Verwaltungsverfahren, Zehntes Buch -SGB 10- enthalten).

Dieser Erstattungsanspruch gründet in dem gesetzlichen Auftragsverhältnis des § 18c Abs 1 Satz 3 BVG, in dem die Kasse für die Versorgungsverwaltung nach den §§ 18 ff BVG tätig zu werden und Leistungen zu erbringen hat. Der Senat hat bereits entschieden, daß der Kasse daraus auch Sorgfaltspflichten gegenüber der Versorgungsverwaltung erwachsen, deren schuldhafte Verletzung den gesetzlich vorgesehenen Ausschlußtatbestand des § 20 Satz 2 BVG aF erfüllen kann (Urteil vom 7. Dezember 1983 - 9a RV 49/82 in USK 83184). Eine solche Sorgfaltspflicht hat die Klägerin gegenüber dem Beklagten verletzt, als sie das Übergangsgeld ohne weiteres ungekürzt auszahlte.

Zwar läßt sich mit der Klägerin und den Vorinstanzen nicht feststellen, daß durch die ungekürzte Auszahlung des Übergangsgeldes die umstrittenen Teilleistungen zum Zeitpunkt der Auszahlung am 10. Januar 1980 zu Unrecht erbracht worden sind. Bis dahin hatte W. nicht im Sinne des § 16f Abs 1 BVG aF "während des Bezuges von Übergangsgeld" anrechenbares Arbeitsentgelt erhalten. Die als solche umstrittene vermögenswirksame Leistung war nämlich nur für jeden Kalendermonat zu zahlen, für den mindestens zwei Wochen Anspruch auf Lohn, Gehalt oder Ausbildungsvergütung bestand (§ 2 Nr 4 des ab 1. Juli 1976 gültig gewesenen Tarifvertrages über vermögenswirksame Leistungen in der Metallindustrie der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin). Zur Zeit der Zahlung des Übergangsgeldes war W. weder diese Leistung gewährt worden noch stand ihm ein Anspruch oder eine rechtlich gesicherte Anwartschaft darauf zu.

Nach dem oa Tarifvertrag wiederholte sich das aber in der ersten Hälfte eines jeden Kalendermonats. Nach jeweils zwei Wochen mit Lohnanspruch war dann auch der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung für den vollen Kalendermonat erwachsen, den der Arbeitgeber des W. regelmäßig kurz nach Monatsende zu erfüllen pflegte. Diese regelmäßigen Zahlungen von Arbeitsentgelt bei laufendem Arbeitsverhältnis hätte die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung des maßgebenden Sachverhalts ermitteln und als wichtig für den Beklagten würdigen können. Denn in jahrelangen Auseinandersetzungen mit der Klägerin hatte sich der Beklagte bemüht, Übergangsgeld jeweils nur gekürzt um vermögenswirksame Leistungen auszahlen zu lassen. Zumindest hätten sich ihr dann Zweifel über die Zahlungsweise aufdrängen müssen, die mit dem Beklagten zu klären waren.

Zu Recht stimmen die Beteiligten darin überein, daß das Übergangsgeld um die vermögenswirksamen Leistungen zu kürzen war, von denen feststand, daß sie rückwirkend gezahlt werden würden. Das war für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit der Fall, in der die tarifrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf die vermögenswirksamen Leistungen ohne Zweifel erfüllt waren. Das war auch noch für die ersten Tage der Schonungszeit der Fall, für die der Arbeitgeber erklärt hatte, daß die Voraussetzungen erfüllt seien. Fraglich konnte dies nur für die letzten Tage der Schonungszeit sein, weil der Beschädigte spätestens Mitte Januar die Arbeit wieder aufnehmen mußte, um die tarifrechtlichen Voraussetzungen rückwirkend zu erfüllen.

Vermögenswirksame Leistungen sind nach § 12 Abs 6 und 7 des Dritten Vermögensbildungsgesetzes (3. VermBG) in der hier anzuwendenden Fassung vom 15. Januar 1975 (BGBl I 257) steuer- und sozialversicherungspflichtiger Bestandteil des Arbeitsentgelts; sie müssen bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne von § 16a Abs 1 BVG aF stets berücksichtigt werden. Werden sie tatsächlich gewährt, so führen sie, soweit sie wie hier zusammen mit dem Übergangsgeld das in § 16f Satz 1 Halbs 2 BVG aF bezeichnete Arbeitsentgelt übersteigen, zur Kürzung des Übergangsgeldes, wenn der Berechtigte sie "während des Bezuges von Übergangsgeld erhält" (§ 16f Abs 1 Satz 1 BVG aF). Das traf bei W. zu, weil die tatsächlich laufend gewährte vermögenswirksame Leistung auch für den Zeitraum des Übergangsgeldes bestimmt war. Der im voraus festgelegte nachträgliche Auszahlungszeitpunkt änderte daran nichts.

Die §§ 16 bis 16f BVG aF sind durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) vom 7. August 1974 (BGBl I 1881) in das BVG eingefügt worden. § 16f Abs 1 Satz 1 BVG aF ist wortgleich mit § 18 Abs 1 RehaAnglG und mit den durch das RehaAnglG neugefaßten § 1241f Abs 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 18f Abs 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), § 40f Abs 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) und § 59e Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung vor allem das Ziel, den Behinderten (Rehabilitanden) während der Rehabilitation von einer Erwerbstätigkeit abzuhalten, damit er sich mit aller Kraft seiner Wiedereingliederung (§ 1 Abs 1 RehaAnglG) widmen solle (Begründung zum 2. Regierungsentwurf eines RehaAnglG, BT-Drucks 7/1237 zu § 18 S 61). Zu dem Zweck ist auch diese Einzelregelung systematisch im Gesetzeszusammenhang auf die Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes (im Versorgungsrecht durch das Gesetz vom 22. Dezember 1981 -BGBl I 1497- seit dem 1. Januar 1982 als Versorgungskrankengeld bezeichnet) in Anlehnung an die entsprechende Krankengeldregelung (§ 189 RVO) abgestellt. Dementsprechend geht der engere Gesetzeszweck dahin, dem Berechtigten während der Rehabilitation bis zum vollen Lohnersatz, dh bis zur Höhe des vor der Rehabilitation erzielten, um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts, das ungekürzte Übergangsgeld und gegebenenfalls laufende Zuschüsse des Arbeitgebers zu belassen, aber auch nicht mehr; die Rehabilitation soll das erreichte Lohnniveau sorgenlos erhalten, aber keine zusätzlichen Gewinnchancen bieten.

Zur Kürzung erfaßt werden somit vor allem die nach Arbeitsrecht regelmäßig im voraus festliegenden laufenden Leistungen von Arbeitsentgelt, die für die in Frage kommende Zeit des Bezuges von Übergangsgeld bestimmt sind. Denn bei diesen laufenden Regelzahlungen läßt sich nur dann der rehabilitationsbezogene Gesetzeszweck einer Anrechnung von Arbeitsentgelt, nämlich die Kräfteschonung zur Rehabilitation frei von Erwerbstätigkeit, erreichen, wenn man nicht auf den Tag der Auszahlung, sondern auf den Lohnabrechnungszeitraum abstellt, für den eine laufende Arbeitsentgeltzahlung nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses regelmäßig zu leisten ist. Beides folgt arbeitsrechtlicher Beurteilung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, dann gilt nach § 614 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), daß Arbeitslohn und Gehalt nach Ablauf des tariflich, betrieblich oder einzelvertraglich festgelegten Abrechnungszeitraumes fällig werden.

Trotz dieser Auszahlung nach Ablauf des Lohnabrechnungszeitraumes und spätestens von diesem Zeitpunkt ab sind also die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, daß der Berechtigte das Arbeitsentgelt während des Bezuges von Übergangsgeld erhalten hat, wenn regelmäßiger Lohnabrechnungszeitraum und Bezugszeitraum übereinstimmen (Gagel/Steinmeyer, AFG, Anm 3 zu § 59e).

Daran kann auch die langfristige Bindung der vermögenswirksamen Leistungen im Sinne von § 2 des 3. VermBG gemäß Abs 1 Buchst a und b aaO nichts ändern. Die Klägerin hat diese ArbeitgeberLeistungen einerseits bei der Berechnung des Regellohns (§ 16a Abs 2 BVG aF) zugrunde gelegt. Daraus folgt auf der anderen Seite die Kürzung des Übergangsgeldes um solche vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber trotz des Arbeitsausfalls während des Bezuges von Übergangsgeld gewährt. Andernfalls wäre das ungekürzte Übergangsgeld wirtschaftlich mehr als ein Lohnersatz. Da vermögenswirksame Leistungen gesetzlich als steuerpflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und als Entgelt (Arbeitsentgelt) im Sinne des Sozialrechts qualifiziert werden (§ 12 Abs 6 3. VermBG), würde man den Sinn dieser gesetzlichen Regelung aufheben, wollte man sie gerade bei der Bemessung eines öffentlich-rechtlichen Lohnersatzes nicht berücksichtigen. Anders ist dies, wenn die Sozialleistung zum Ziele hat, dafür zu sorgen, daß der Sozialleistungsempfänger eine bestimmte Summe "zur Verfügung" hat (vgl BSG SozR 4100 § 44 Nr 10 zum Unterhaltsgeld).

Anfang Februar 1980 waren also mit der Gewährung von 52,00 DM als vermögenswirksame Leistung für den Monat Januar 1980 alle Voraussetzungen nachträglich erfüllt, um gemäß § 16f Abs 1 BVG aF das Übergangsgeld des W. für den 1. und den 2. Januar 1980 um dieses Arbeitsentgelt anteilig zu kürzen. Das war wegen der Regelmäßigkeit der Entlohnungspraxis im laufenden Arbeitsverhältnis mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Aufgrund der gesetzlichen Anrechnungsregelung darf sich eine Krankenkasse im gesetzlichen Auftragsverhältnis des § 18c Abs 1 Satz 3 BVG unter den Umständen dieses Falles nicht wie die Klägerin verhalten und zu Lasten des Versorgungsträgers ohne weiteres ungekürztes Übergangsgeld auszahlen. Bei sorgfältiger Vorbereitung, etwa mit Hilfe eines geeigneten Fragebogens an den Arbeitgeber, hätte sie das Problem der maßgeblichen Sachaufklärung auch verwaltungstechnisch bewältigen können. Wie der Senat bereits zu § 18c Abs 3 BVG iVm Nr 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 18 c BVG entschieden hat (Urteil vom 7. Dezember 1983 - 9a RV 49/82, aaO), verletzt eine Kasse bei objektiver Unsicherheit über die Rechtslage oder die tatsächliche Entwicklung ihre Sorgfaltspflichten gegenüber dem auftraggebenden Leistungsträger, wenn sie es unterläßt, entweder sich bei der Versorgungsverwaltung zu erkundigen, ob sie das Übergangsgeld ohne weiteres ungekürzt auszahlen dürfe, oder durch Rückforderungsvorbehalt oder vorläufige Kürzung der drohenden Überzahlung vorzubeugen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656390

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