Leitsatz (redaktionell)

Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist bei der Witwe - anders als beim Schwerbeschädigten - das Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Alle in DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 12 nicht ausgenommenen Einkünfte der Witwe - dazu gehören auch Einkünfte aus Hausbesitz - zählen zum Bruttoeinkommen iS des BVG § 40a.

 

Normenkette

BVG § 40a Abs. 2 Fassung: 1964-02-21; BVG§30Abs3u4DV § 12 Fassung: 1964-07-30

 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 9. August 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Das Versorgungsamt (VersorgA) gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Februar 1965 Schadensausgleich nach § 40 a des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in der Fassung des 2. Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85, (2. NOG) - nF -), wobei es als Einkommen der Klägerin u. a. einen Reinertrag aus Hausbesitz anrechnete. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr dürfe als Einkommen - entsprechend dem Einkommen des Beschädigten beim Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG - nur das Einkommen aus der früheren beruflichen Tätigkeit ihres Ehemannes angerechnet werden, da ihr Anspruch nicht von einer Bedürftigkeit abhänge. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung mit Urteil vom 9. August 1966 zurück. Wenn in § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG bei der Feststellung des Schadensausgleichs von dem Bruttoeinkommen der Witwe zuzüglich der Grund- und Ausgleichsrente sowie des Zuschlags nach § 41 Abs. 4 BVG auszugehen sei, während in § 41 Abs. 3 BVG aF, der die erhöhte Ausgleichsrente betraf, von den Einkünften einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente die Rede gewesen sei, so bedeute dies keinen sachlichen Unterschied. Es sei in den Gesetzesmaterialien nicht zum Ausdruck gekommen, daß das Einkommen der Witwe nunmehr nach anderen Grundsätzen als früher zu berechnen sei und zu ihrem Einkommen jetzt nur noch Einkünfte aus früherer Tätigkeit ihres Ehemannes zählten. Hätte der Gesetzgeber hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens nur dieses Einkommen berücksichtigen wollen, dann wäre der anspruchsberechtigte Personenkreis sehr weit gefaßt worden; das hätte dann aber ausdrücklich bestimmt werden müssen, wie es beim Berufsschadensausgleich für Beschädigte in § 30 Abs. 4 durch die Worte "... Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit ..." geschehen sei. Da dies nicht erfolgt sei, müßten auch andere Einkünfte der Witwe berücksichtigt werden. Welche Einkünfte das im einzelnen seien, ergebe sich aus der in § 40 a Abs. 4 BVG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 30 Abs. 7 BVG. Die hiernach anwendbare Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I, 574) schreibe in § 12 vor, daß zum Bruttoeinkommen im Sinne des § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG nicht die in § 2 Abs. 1 und in § 14 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG in der Fassung vom 22. Juli 1964 (BGBl I, 538) - DVO - genannten Einkünfte sowie die dort genannten Erhöhungen des Ortszuschlages gehören. Damit sei der für einen Schadensausgleich in Betracht kommende Personenkreis enger gefaßt, als wenn nur die Einkünfte aus der früheren Tätigkeit des Ehemannes in Anrechnung kämen, aber nicht so eng, daß alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf Quelle oder Rechtsnatur bei der Feststellung des Schadensausgleichs zu berücksichtigen seien. In der gegenüber dem Berufsschadensausgleich unterschiedlichen Regelung liege kein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG). Beim Berufsschadensausgleich für Beschädigte stehe der Ersatz des durch die Schädigungsfolgen verursachten beruflichen Schadens, beim Schadensausgleich für Witwen dagegen der Ausgleich der durch den Tod des Ehemannes eingetretenen wirtschaftlichen Schlechterstellung im Vordergrund. Auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem derzeitigen Gesamteinkommen der Witwe und dem Tod des Ehemannes komme es beim Schadensausgleich nach § 40 a BVG nicht an.

Mit der zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG. Da das BVG keine Legaldefinition des Begriffs Bruttoeinkommen enthalte, sei der Wortlaut des § 40 a BVG auszulegen. Dabei sei vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Hiernach umfasse das Wort Einkommen alle Einnahmen einer Person, also das Gesamteinkommen. Dem entspreche der Einkommensbegriff in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG, wonach Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur seien. In diesem Sinne verwende § 40 a BVG den Begriff des Bruttoeinkommens jedoch nicht. Das ergebe sich aus der Formulierung "Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente" usw.; denn die hier aufgeführten Renten seien Teile des Gesamteinkommens der Witwe. Falls der Gesetzgeber das Gesamteinkommen im Auge gehabt haben sollte und die Rente zur Vermeidung von Zweifeln trotzdem gesondert hätte aufführen wollen, dann hätte er das Wort einschließlich oder ein ähnliches gebrauchen müssen. So habe es auch in § 41 Abs. 3 BVG aF richtig geheißen: Einkünfte einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente. Bruttoeinkommen im Sinne des § 40 a Abs. 2 BVG sei also nicht das Gesamteinkommen der Witwe. Die Auffassung, daß das Einkommen der Witwe nach der DVO zu § 33 zu ermitteln sei, stehe sonach mit dem Gesetz nicht in Einklang. Wolle man das Bruttoeinkommen im Sinne des § 40 a Abs. 2 BVG als Gesamteinkommen der Witwe mit Ausnahme der Grund- und Ausgleichsrente sowie des Zuschlags auffassen, so sei dies willkürlich; denn weder im BVG noch in anderen Gesetzen gebe es einen solchen Einkommensbegriff. Man könne auch nicht deshalb, weil § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG vom Arbeitseinkommen des Ehemannes spreche, etwa annehmen, daß das Bruttoeinkommen der Witwe aus eigener gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit gemeint sei. Da § 40 a BVG dem Grundgedanken des in § 30 Abs. 3 und 4 BVG geregelten Berufsschadensausgleichs entspreche, sei angesichts der weitgehenden inhaltlichen Übereinstimmung beider Vorschriften anzunehmen, daß bei Ermittlung des Bruttoeinkommens dieselben Maßstäbe zu gelten hätten. Daraus ergebe sich, daß nur das Bruttoeinkommen der Witwe aus der früheren Tätigkeit ihres Ehemannes (auch Renten und Ruhegelder und dergleichen) anzurechnen sei. § 33 BVG finde - abgesehen von einer Vereinigung auf § 33 (richtig: § 30) Abs. 4 Sätze 2 und 3 BVG - im Falle des § 40 a BVG - im Gegensatz zu § 41 BVG - keine Anwendung. Nach § 41 Abs. 3 BVG aF habe ein Anspruch auf die erhöhte Ausgleichsrente nur bei Bedürftigkeit bestanden. Da der neu eingeführte Schadensausgleich nicht von der Zahlung einer Ausgleichsrente abhängig sei, sei nun nicht mehr die Bedürftigkeit der Witwe vorausgesetzt. Wolle man trotzdem bei § 40 a BVG - im Gegensatz zum Berufsschadensausgleich - das Bedürftigkeitsprinzip anwenden und auch das sonstige Einkommen anrechnen, so sei der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verletzt. Der Sinnzusammenhang des Gesetzes, die Entstehungsgeschichte des § 40 a BVG und dessen verfassungskonforme Auslegung ließen sonach erkennen, daß beim Schadensausgleich der Witwe nur jene Einkünfte anzurechnen seien, die sie aus (früherer) beruflicher Tätigkeit ihres Ehemannes erziele. Alle Einkommen, die sie auch ohne Verlust des Ehemannes erziele, blieben außer Betracht.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Urteile des LSG und des Sozialgerichts (SG) nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils und seinen bisherigen Vortrag, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden erklärt.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sachlich ist sie nicht begründet.

Streitig ist nicht, ob der Beklagte den Reinertrag aus Hausbesitz zutreffend errechnet hat, sondern nur, ob solches Einkommen bei der Ermittlung des Schadensausgleichs nach § 40 a BVG überhaupt angerechnet werden durfte. Der durch das 2. NOG anstelle der erhöhten Ausgleichsrente gemäß § 41 Abs. 3 BVG aF neu eingeführte § 40 a BVG nF bestimmt, daß Witwen, die die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 BVG erfüllen (Verlust wenigstens der Hälfte der Erwerbsfähigkeit oder Vollendung des 45. Lebensjahres oder Sorge für mindestens 1 Kind) und deren Einkommen um mindestens 50,- DM geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte, einen Schadensausgleich von 4/10 des Unterschiedsbetrages, höchstens 200,- DM monatlich, erhalten (Abs. 1). Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist "das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40), der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) sowie des Zuschlags nach § 41 Abs. 4" mit dem nach § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 zu ermittelnden (wahrscheinlichen) Durchschnittseinkommen des Ehemannes zu vergleichen (Abs. 2). § 30 Abs. 7 BVG gilt entsprechend (Abs. 4).

Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 22. Juni 1967 - 9 RV 20/67 - unter Hinweis auf Wilke, Kommentar zum BVG, 2. Aufl., Erläuterung I zu § 40 a BVG ausgesprochen hat, wurde § 40 a BVG nF eingeführt, um den Witwen, die durch den Tod des Ehemannes wirtschaftlich besonders betroffen sind, wirksamer als bisher d. h. in einem größeren Umfang, als dies seither nach § 41 Abs. 3 BVG aF möglich war, helfen zu können.

Obwohl damit der Witwe ein dem Berufsschadensausgleich für Beschädigte entsprechender Schadensausgleich zugebilligt wurde (vgl. Begründung des Bundesrats zum 2. NOG, Bundesratsdrucksache 189/63, S. 19 und Amtliche Begründung zum 2. NOG, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/1305, S. 19), der auch den Witwen zugute kommt, die nur Grundrente erhalten (Amtliche Begründung aaO und Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen, Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/1831, S. 7), unterscheiden sich der Berufsschadensausgleich für Beschädigte und der Schadensausgleich der Witwe u. a. durch besondere Anrechnungsvorschriften. Beim Berufsschadensausgleich des Beschädigten ist gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 BVG nF das derzeitige Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente dem höheren Durchschnittseinkommen gegenüberzustellen; die nach § 30 Abs. 2 BVG erhöhte Grundrente wird nur im Rahmen des § 30 Abs. 5 BVG auf den Berufsschadensausgleich angerechnet. Im Gegensatz hierzu ist bei der Witwe das von ihr erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente, der Ausgleichsrente und des Zuschlags nach § 41 Abs. 4 BVG mit dem Durchschnittseinkommen des Ehemannes zu vergleichen (§ 40 a Abs. 2). Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, daß bei der Witwe - anders als beim Beschädigten - das Gesamteinkommen zu erfassen ist (gleicher Ansicht: Van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, V. Teil 1962, Anm. zu b 1 zu § 40 a BVG, S. 25 b; Wilke aaO, 2. Aufl., Erläuterung II zu § 40 a BVG, S. 292 und Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Band 1, 37. Ergänzungslieferung, Erläuterung zu § 40 a Abs. 2 BVG) Dies räumt an sich auch die Revision ein, sie gelangt aber deshalb zu einer abweichenden Auffassung, weil es in § 40 a Abs. 2 BVG heißt, es sei das erzielte Bruttoeinkommen "zuzüglich" - anstatt "einschließlich" - der Grundrente, Ausgleichsrente sowie des Zuschlags nach § 41 Abs. 4 BVG mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Zwar trifft es zu, daß die frühere Vorschrift des § 41 Abs. 3 BVG aF, die durch § 40 a BVG ersetzt wurde, insoweit von Einkünften einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente gesprochen hat und daß es schon mit Rücksicht hierauf vielleicht besser gewesen wäre, das Wort einschließlich in § 40 a Abs. 2 BVG beizubehalten. Die jetzige Verwendung des Wortes zuzüglich hat aber gegenüber früher keine sachliche Änderung gebracht; denn auch bei Verwendung dieses Wortes bedeutet Bruttoeinkommen das sonstige Einkommen und alle genannten 4 Einkünfte ergeben das Gesamteinkommen. Daß man nicht an ein irgendwie eingeschränktes Einkommen gedacht hat, wird auch aus dem Protokoll der 78. Sitzung des Deutschen Bundestags, 4. Wahlperiode, S. 3799 C und D deutlich, wo auf die Einkünfte der Witwe einschließlich der Grund- und Ausgleichsrente bzw. allgemein auf das Einkommen der Witwe abgestellt worden ist. Dieses Ergebnis wird auch durch Abs. 4 des § 40 a BVG bestätigt, wonach § 30 Abs. 7 BVG entsprechend gilt, d. h. die Bundesregierung auch für den Fall des § 40 a BVG ermächtigt wurde, zu bestimmen, welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden. Die Bundesregierung hat demgemäß in § 12 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG bestimmt, welche Einkünfte nicht zum Bruttoeinkommen im Sinne des § 40 a Abs. 2 Satz 1 BVG gehören. Alle hier nicht ausgenommenen Einkünfte, dazu gehören auch die hier streitigen Einkünfte aus Hausbesitz, zählen sonach zum Bruttoeinkommen der Witwe im Sinne des § 40 a BVG.

Da § 12 DVO auch auf die DVO zu § 33 BVG verweist und es überdies in § 40 a Abs. 2 BVG heißt "zuzüglich ... der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33 )", greift der Hinweis der Revision, in § 40 a BVG sei ein ausdrücklicher Verweis auf § 33 BVG nicht enthalten, nicht durch.

Mit der in § 40 a Abs. 2 BVG getroffenen Regelung des Bruttoeinkommens sollte somit nicht ein besonderer Einkommensbegriff geschaffen, sondern nur klargestellt werden, daß sogar die volle Grundrente insoweit im Gegensatz zum Berufsschadensausgleich - und die anderen beiden Leistungen zu dem Gesamteinkommen im Sinne dieser Vorschrift zu rechnen sind. Ohne diese Klarstellung hätten Zweifel auftreten können, ob die genannten BVG-Leistungen zu dem Gesamteinkommen im Sinne des § 40 a BVG zählen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich sonach, daß sich der Witwenschadensausgleich insofern deutlich vom Berufsschadensausgleich des Beschädigten unterscheidet, als nur letzterer einen Schaden im Beruf ausgleichen will. Beim Schadensausgleich der Witwe kommt es hingegen weder auf einen aus dem Bruttoeinkommen der Witwe zu ermittelnden Berufsschaden der Witwe noch auf einen Berufsschaden des Ehemannes im Sinne dieser Vorschrift an. Zwar ist in den Fällen, in denen der Ehemann zunächst Beschädigter im Sinne des BVG war, das Einkommen zugrunde zu legen, das er ohne Beschädigung erreicht haben würde, falls dies günstiger ist (vgl. Protokoll der 78. Sitzung des Deutschen Bundestags, 4. Wahlperiode, S. 3791 B). Ein Berufsschaden des verstorbenen Ehemannes als selbständige Größe durch Gegenüberstellung eines jetzigen oder früheren bezw. tatsächlichen oder fiktiven Verdienstes ist jedoch nicht zu ermitteln. Im Falle des § 40 a BVG ist somit nach dem klaren Gesetzeswortlaut ohne Rücksicht auf die Frage eines Berufsschadens der Unterschied zwischen dem (anrechenbaren) Einkommen der Witwe und der Hälfte des wahrscheinlichen Durchschnittsverdienstes des verstorbenen Ehemannes zu ermitteln. Der Schadensausgleich soll dem Umstand Rechnung tragen, daß der Ehemann durch sein Einkommen die soziale Stellung der Frau bestimmte und deshalb verhindern, daß alle Kriegerwitwen in nivellierender Weise auf die gleiche Versorgungsgrundlage gestellt werden (vgl. Protokoll der 78. Sitzung des Deutschen Bundestags, 4. Wahlperiode, S. 3793 B). Hätte der Gesetzgeber beim Schadensausgleich der Witwe nur jene Einkünfte angerechnet wissen wollen, die die Witwe aus (früherer) beruflicher Tätigkeit ihres Ehemannes erzielt, wie die Revision meint, so hätte er dies in § 40 a Abs. 2 BVG durch eine entsprechende Bestimmung zum Ausdruck gebracht. Da hier jedoch gerade nicht bestimmt wurde, daß lediglich das Bruttoeinkommen der Witwe aus der früheren Tätigkeit ihres Ehemannes, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung sowie Ruhegelder und ähnliche Bezüge mit dem Durchschnittseinkommen des Ehemannes zu vergleich sind, kann der gegenteiligen Auffassung der Revision, die sich auf Michaelis in KOV 1965, 221, 222, beruft, nicht zugestimmt werden.

Wenn der Gesetzgeber den Berufsschadensausgleich des Beschädigten und den Schadensausgleich der Witwe unterschiedlich geregelt hat, so verstößt dies schon deshalb nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil es sich bei der Beschädigtenversorgung und der Witwenversorgung um Leistungen handelt, die an ungleiche Tatbestände anknüpfen und deshalb auch den Gesetzgeber zu einer den unterschiedlichen Bedürfnissen Rechnung tragenden Regelung veranlaßt haben, wie sich ohne weiteres aus den unterschiedlichen Bestimmungen in den §§ 30, 31, 32, 33 a, 33 b, 34 und 35 BVG einerseits und den §§ 40, 40 a, 41, 42, 44 BVG andererseits ergibt.

Bei der in § 40 a BVG getroffenen Regelung kommt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht das Bedürftigkeitsprinzip zur Anwendung, vielmehr soll das Einkommen der Witwe durch Erhöhung des Gesamteinkommens an die durch den Beruf des Ehemannes bestimmte soziale Stellung der Familie wenigstens teilweise angeglichen werden.

Ist sonach unter Bruttoeinkommen im Sinne des § 40 a Abs. 2 BVG das gesamte anrechenbare Einkommen der Witwe zu verstehen, so ist dabei auch der Reinertrag aus Hausbesitz zu berücksichtigen. Das LSG hat daher diese Vorschrift nicht verletzt, wenn es die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Anrechnung dieser Einkünfte (dem Grunde nach) nicht beanstandete. Da das 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I, 750) in Bezug auf die vorliegende Streitfrage keine wesentliche Änderung gebracht hat, war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2290829

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge