Orientierungssatz
Die nach RVO §§ 149, 150, 151 festgesetzten Ortslöhne sind nicht nur "deklaratorisch", sondern haben bindende Wirkung und lassen nicht die Möglichkeit offen, jeweils im Einzelfall den ortsüblichen Tagesentgelt gewöhnlicher Tagarbeiter iS des RVO § 149 Abs 1 zu ermitteln und anstelle des festgesetzten Ortslohnes der Berechnung des Jahresarbeitsverdienst zugrunde zu legen.
Normenkette
RVO § 575 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1963-04-30, § 149 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15, § 150 Fassung: 1924-12-15, § 151 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 14. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger bezog für die Folgen eines Unfalls, den er am 3. Oktober 1947 während einer Strafhaft in C erlitten hatte, eine Rente nach dem Gesetz betreffend die Unfallfürsorge für Gefangene (vom 30.6.1900), die vom Generalstaatsanwalt in Celle als Ausführungsbehörde festgestellt war. Mit dem Inkrafttreten des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) ging die Zuständigkeit für die Feststellung der Leistungen auf den Gemeinde-Unfallversicherungsverband H als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen - GUV - über.
Der GUV stellte durch Bescheid vom 21. April 1964 vom Inkrafttreten des UVNG (1. Juli 1963) an eine Dauerrente in Höhe von 20 v. H. der Vollrente fest. Er wendete hierbei die Berechnungsvorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vor dem Inkrafttreten des UVNG (RVO aF) an und stellte als Jahresarbeitsverdienst (JAV) das Dreihundertfache des Ortslohnes fest, den der Regierungspräsident in Lüneburg im Jahre 1961 für Celle festgesetzt hatte (13,20 DM).
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) Berlin erhoben mit dem Antrag, der Berechnung der Rente eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v. H. und den "richtigen" JAV zugrunde zu legen. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, die Festsetzung der Ortslöhne nach § 149 Abs. 2 RVO sei nicht bindend, vielmehr müsse nach § 149 Abs. 1 der ortsübliche Tagesentgelt zugrunde gelegt werden; der vom Regierungspräsidenten in Lüneburg festgesetzte Ortslohn von 13,20 DM sei schon im Jahre 1961 zu niedrig gewesen. In C habe im Jahre 1963 kein Arbeiter für einen Tagesentgelt von 13,20 DM gearbeitet. Dieser Ortslohn könne. deshalb nicht für das Jahre 1963 gültig sein. Im Erörterungstermin vor dem SG am 21. Februar 1966 hat der Kläger, nachdem inzwischen ein ärztliches Gutachten beigezogen worden war, die Einwendungen gegen die Festsetzung der MdE fallengelassen und nur noch beantragt, die Unfallrente unter Berücksichtigung des "richtigen" JAV festzustellen.
Das SG hat durch Urteil vom 15. Juli 1966 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Höhe des JAV richte sich noch nach den gesetzlichen Bestimmungen der RVO aF, weil der Unfall sich vor dem Inkrafttreten des UVNG ereignet habe. Der Arbeitsentgelt des Klägers während des Jahres vor dem Unfall (§ 563 Abs. 2 RVO aF) lasse sich nicht mehr feststellen, da der Kläger keine genauen Angaben machen könne. Deshalb sei nach § 563 Abs. 3 RVO aF das Dreihundertfache des Ortslohnes zugrunde zu legen. Zur Zeit des Unfalls sei der Kläger in C gewesen, der Ortslohn für C habe am 1. Juli 1963 für männliche Erwachsene 13,20 DM betragen (BABl 1961 S. 374). Das Vorbringen des Klägers, daß dieser Ortslohn zu niedrig festgesetzt worden sei, sei rechtlich unbeachtlich. Nach § 149 Abs. 2 RVO gelte als Ortslohn nicht der ortsüblich gezahlte Arbeitslohn, sondern die nach Abs. 2 festgesetzten Beträge und Durchschnittssätze. Das SG hat die Berufung zugelassen (§ 150 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Berlin eingelegt. Er hat mit ausführlichen Darlegungen seine Auffassung begründet, daß die Festsetzung des Ortslohnes durch die jeweils zuständige Behörde lediglich deklaratorischen Charakter habe und den Unfallverletzten nicht hindere, sich auf den tatsächlich gezahlten Ortslohn zu berufen. Aus dem für C im Jahre 1961 festgestellten Ortslohn für Erwachsene von 13,20 DM ergebe sich ein Stundenlohn von 1,65 DM. Es sei widersinnig, diese Berechnungsgrundlage auch auf den 1. Juli 1963 anzuwenden. Im Jahre 1963 sei es in C nicht möglich gewesen, einen gewerblichen Tagearbeiter für einen Stundenlohn von 1,65 DM zu beschäftigen. Der Stundenlohn für ungelernte Arbeiter habe damals mindestens 2,50 DM betragen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, bei der Berechnung der Unfallrente einen JAV in Höhe des Dreihundertfachen eines Tageslohnes von 20,- DM (8 mal 2,50 DM) zugrunde zu legen.
Das LSG hat durch Urteil vom 14. Februar 1967 die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die gesetzliche Grundlage für die Gewährung einer Verletztenrente an den Kläger seien die Vorschriften des Art. 4 § 2 Abs. 2 und Art. 1 § 540 des UVNG. Da sich der Unfall bereits im Jahre 1947 ereignet habe, sei der JAV noch nach den Vorschriften der RVO in der bis zum 30. Juni 1963 geltenden Fassung zu berechnen (Art. 4 § 2 Abs. 1 des UVNG). Nach § 563 RVO aF sei der JAV grundsätzlich nach dem Arbeitsverdienst zu berechnen, den der Versicherte in dem Jahr vor dem Unfall erzielt habe. Wenn dieser Verdienst nicht mehr feststellbar sei, sei nach § 563 Abs. 3 RVO aF das Dreihundertfache des täglichen Ortslohnes für Erwachsene der Berechnung des JAV zugrunde zu legen. Als Ortslohn gelte nach § 149 Abs. 1 und 2 RVO der ortsübliche Tagesentgelt gewöhnlicher Tagarbeiter, der von der zuständigen Stelle festgesetzt und öffentlich bekanntgemacht worden sei. Der für den Unfall maßgebende Aufenthaltsort des Klägers, C, habe zum Zuständigkeitsbereich des früheren Oberversicherungsamts L gehört. Nach § 4 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes vom 24. November 1953 (Nds. GVBl 1953, 87) sei an die Stelle des Oberversicherungsamtes der Regierungspräsident in L getreten. Dieser habe mit der Verordnung vom 1. April 1961, die im Amtsblatt des Regierungspräsidenten (Stück 6 vom 1. April 1961) bekanntgemacht worden sei, mit Wirkung vom 1. Januar 1961 den Ortslohn für den Bereich der Stadt C mit 13,20 DM festgesetzt. Diese Festsetzung sei im Jahre 1963 nicht durch eine neue ersetzt worden, gelte also weiter. Das Vorbringen des Klägers, daß der Ortslohn im Jahre 1961 zu niedrig angenommen sei, sei rechtlich unbeachtlich.
Der Kläger könne damit die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Regierungspräsidenten nicht in Zweifel ziehen; denn es komme nur darauf an, ob der festgesetzte Ortslohn den Verdiensten entsprochen habe, die im Durchschnitt erzielt worden seien. Das könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, da die Rechtsverordnung im Zusammenwirken mit den Versicherungsträgern, den Gemeindebehörden und Vorständen der Krankenkassen erlassen worden sei und nicht der Vorwurf erhoben werden könne, daß Durchschnittsverdienste zugrunde gelegt worden seien, die nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten. Die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe des Ortslohnes im Jahre 1963 erschienen insofern verständlich, als in der Zeit von 1961 bis 1963 alle Löhne, auch die der ungelernten Arbeiter, eine erhebliche Steigerung erfahren hätten. Die Frage, ob unter diesen Umständen der seit 1961 unverändert gelassene Ortslohn noch von der Beklagten zugrunde zu legen war, sei der Entscheidung des Senats entzogen, da eine ordnungsmäßig zustande gekommene Rechtsverordnung so lange gültig bleibe und anzuwenden sei, als sie nicht durch eine neue Verordnung abgeändert und ersetzt werde. Eine Heraufsetzung des JAV nach billigem Ermessen (§ 566 RVO aF) könne nicht gefordert werden, da § 566 RVO aF nur Anwendung finde, wenn die Berechnung des JAV nach § 563 RVO nicht möglich ist. Das sei hier nicht der Fall, da die Festsetzung des JAV nach § 563 Abs. 3 unter Zugrundelegung des Dreihundertfachen des Ortslohnes möglich sei.
Gegen das Urteil des LSG, das dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. März 1967 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 11. April 1967 Revision eingelegt und sie zugleich auch begründet.
Er beantragt,
unter Änderung der Urteile des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts und unter Änderung des Bescheides des Beklagten vom 21. April 1964 den Beklagten zu verurteilen, bei der Berechnung der Unfallrente vom 1. Juli 1963 an einen Jahresarbeitsverdienst in Höhe des Dreihundertfachen eines Tagelohnes von 20,- DM zugrunde zu legen.
Zur Begründung der Revision trägt der Kläger u. a. vor: Abs. 2 des § 149 RVO habe nicht die Bedeutung, daß der festgesetzte Ortslohn für immer bindend sei. Wenn der Gesetzgeber diese Bindung gewollt hätte, so hätte er angesichts der ständigen Lohnsteigerungen die für die Festsetzung zuständigen Stellen gezwungen, mindestens jedes Jahr den Ortslohn neu festzusetzen. Diese Festsetzungen seien Rechtsverordnungen, und kein Bürger könne eine Behörde zwingen, eine bestimmte Rechtsverordnung zu erlassen. Das LSG habe auch zu Unrecht den Einwand des Klägers nicht geprüft, daß der Ortslohn bereits 1961 zu niedrig festgesetzt worden sei, das LSG wäre verpflichtet gewesen, das Zustandekommen der Festsetzung des Ortslohnes zu überprüfen. Das LSG habe sich an der Anwendung der tatsächlichen Ortslöhne durch eine unrichtige Auslegung des § 149 RVO gehindert gesehen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die durch Zulassung statthafte Revision des Klägers ist in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden und somit zulässig.
Der Bescheid vom 21. April 1964, mit dem der Beklagte die Rente mit Wirkung vom 1. Juli 1963 an neu festgestellt hat (vgl. Art. 4 § 2 Abs. 2 UVNG, auch Brackmann, Handb. der SozVers Bd. II S. 472 e bis 472 h), wird dem Kläger, der sich auch gegen die Feststellung der MdE auf 20 v. H. gewandt hatte, nur noch insoweit angefochten, als der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Rentenberechnung vom 1 Juli 1963 an als JAV das Dreihundertfache eines Tagelohnes von 20,- DM zugrunde zu legen (vgl. § 123 SGG). Die Revision wendet sich weder dagegen, daß der Beklagte bei der Neufeststellung der Rente für die Zeit vom Inkrafttreten des UVNG (1. Juli 1963, UVNG Art. 4 § 16) an - zutreffend - noch die Berechnungsvorschriften der RVO i. d. F. vor dem Inkrafttreten des UVNG (RVO aF) angewandt hat, weil die an Stelle der §§ 563 und 566 RVO aF getretenen §§ 571, 575 und 577 RVO nicht für Unfälle vor dem Inkrafttreten des UVNG gelten (Art. 4 §§ 1, 2 Abs. 1 UVNG), noch wendet sich die Revision dagegen, daß der Beklagte der Rentenberechnung nach § 563 Abs. 3 RVO aF als JAV das Dreihundertfache des Ortslohnes für Erwachsene zugrunde gelegt hat.
Die Revision macht geltend, daß die nach § 149 Abs. 2 RVO festgesetzten Ortslöhne nicht bindend seien, die Beklagte vielmehr den wirklichen ortsüblichen Tagesentgelt eines gewöhnlichen Tagarbeiters (§ 149 Abs. 1 RVO) hätte ermitteln müssen. Diese Rechtsauffassung der Revision trifft nicht zu. § 149 RVO ist vom LSG zutreffend dahin ausgelegt worden, daß die Festsetzung der Ortslöhne nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht nur, wie der Kläger meint, "deklaratorische" Bedeutung, sondern vielmehr bindende Wirkung hat und nicht die Möglichkeit offen läßt, jeweils im Einzelfall nach Abs. 1 den ortsüblichen Tagesentgelt gewöhnlicher Tagarbeiter zu ermitteln und an Stelle des festgesetzten Ortslohnes der Berechnung des JAV zugrunde zu legen. Wie sich insbesondere aus den §§ 150, 151 RVO unmißverständlich ergibt, ist es gerade das Ziel dieser Festsetzung, den Versicherungsträgern für die Anwendung des "Ortslohnes" einheitliche und verbindliche Sätze zur Verfügung zu stellen.
Weiterhin rügt die Revision, daß der Regierungspräsident in L (Amtsblatt des Regierungsbezirks L 1961, Stück 6, vom 1. April 1961, S. 54; vgl. auch BABl 1961, S. 373) im Jahre 1961 den Ortslohn für männliche Arbeiter über 21 Jahre für die Stadt Celle mit 13,20 DM zu niedrig festgesetzt habe.
Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat und auch von der Revision nicht verkannt wird, ist die Festsetzung der Ortslöhne durch den Regierungspräsidenten eine Rechtsverordnung. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsverordnung als Landesrecht nicht zu dem nach § 162 SGG revisiblen Recht gehört und deshalb im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist.
Formelle Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Rechtsverordnung bestehen nicht. Das LSG hat geprüft, ob der Regierungspräsident zum Erlaß der Rechtsverordnung zuständig war, und hat dies unter Hinweis auf § 149 Abs. 2 RVO und § 4 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz (vom 24. November 1953, Nieders. GVBl 1953, S. 87) bejaht. Auch hat es die Verkündung der Verordnung im Amtsblatt des Regierungsbezirks als ausreichend angesehen.
Die Revision wendet sich auch nicht gegen die Art und Weise, in der die Rechtsverordnung des Regierungspräsidenten zustande gekommen ist; sie macht vielmehr nur aus ihrer Sicht geltend, daß der Ortslohn von 13,20 DM, aus dem sich ein Stundenlohn von 1,65 DM ergebe, den wirklichen Verhältnissen nicht entsprochen habe. Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Regierungspräsident gegen die Vorschriften der §§ 149 ff RVO verstoßen und insbesondere - was in jedem Fall in der Revisionsinstanz nachzuprüfen ist (vgl. z. B. BSG 2, 201, 205; SozR Nr. 43 zu § 162 SGG) - den Begriff des Ortslohnes i. S. des § 149 RVO verkannt hätte. Die Festsetzung des Ortslohnes für männliche Arbeiter über 21 Jahre in Orten der Ortsklasse I des Regierungsbezirks L liegt nicht nur im Rahmen der Festsetzungen für die übrigen Regierungsbezirke des Landes Niedersachsen, sondern auch der Festsetzungen für die übrigen Länder (vgl. die Bekanntmachung der Ortslöhne im BABl 1961 S. 373). Der vom Kläger angestrebte Ortslohn von 20,- DM würde dagegen über diesen Rahmen wesentlich hinausgehen und eine auffällige und nicht erklärbare Sonderstellung für den Ort C darstellen.
Die Beklagte hat auch zutreffend der Feststellung der Rente für die Zeit vom 1. Juli 1963 an nach § 2 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (vom 29. Dezember 1960, BGBl I S. 1085) den nach § 4 dieses Gesetzes für die Zeit vom 1. Januar 1961 an festgesetzten Ortslohn zugrunde gelegt, da für die Anpassung der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung an die Veränderungen des Lohn- und Preisgefüges die jeweils für die einzelnen Zeiträume erlassenen Bundesgesetze, zu denen auch die Rentenanpassungsgesetze gehören, maßgebend sind (vgl. auch Brackmann aaO, Band II S. 574 h, 575). Ein darüber hinausgehender Rechtsanspruch besteht für den Kläger nicht.
Auch verfassungsrechtlich bestehen im vorliegenden Fall gegen die Berechnung des Ortslohnes keine Bedenken (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - Az.: 2 RU 81/56 -, BSG 8, S. 164).
Die Revision ist somit unbegründet und war zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 SGG).
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens ergeht aufgrund von § 193 SGG.
Fundstellen