Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkurrenz der Ansprüche auf Bestattungsgeld nach dem BVG und Sterbegeld nach der RVO
Leitsatz (amtlich)
Auf das Bestattungsgeld (BVG § 36) ist das aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährende Sterbegeld (RVO §§ 201 ff) anzurechnen, wenn zu dem Beitrag der Arbeitgeber einen Anteil in gleicher Höhe wie bei Krankenversicherungspflicht des Angestellten gezahlt hat (RVO § 405 Abs 1).
Leitsatz (redaktionell)
Eine Kürzung des Familien-Sterbegeldes um den Betrag des Mitglieder-Sterbegeldes (RVO § 205b S 2) ist nur dann zulässig, wenn der Verstorbene pflichtversichert war. Der Anspruch auf das Mitglieder-Sterbegeld aus einer freiwilligen Versicherung läßt hingegen den Familien-Sterbegeldanspruch unberührt.
Normenkette
BVG § 36 Abs. 4 Fassung: 1960-06-27; RVO § 405 Abs. 1 Fassung: 1970-12-21, § 201 S. 1 Fassung: 1956-06-12, § 205b S. 2
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. August 1975 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Vater der Klägerin war im letzten Krieg gefallen, ihre Mutter im Juli 1973 verstorben. Die Mutter hatte bis zum Tode Witwenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezogen. Sie war kaufmännische Angestellte gewesen. Nachdem sie die Jahresarbeitsverdienstgrenze überschritten hatte, war sie freiwillig Mitglied ihrer Betriebskrankenkasse geblieben. Der Monatsbeitrag hatte zuletzt 138,- DM betragen. Davon hatte die Hälfte der Arbeitgeber bezahlt (§ 405 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).
Die Klägerin besorgte die Bestattung ihrer Mutter. Sie erhielt von der Krankenkasse ein Sterbegeld von 2.300,- DM. Mit Rücksicht hierauf zahlte das Versorgungsamt (VersorgA) das Bestattungsgeld (§§ 36, 53 BVG), das 375,- DM betragen hätte, nicht aus (Bescheid vom 19. September 1973). Mit dem Widerspruch hatte die Klägerin keinen Erfolg (Bescheid vom 25. Oktober 1973). Das Sozialgericht (SG) verurteilte den Beklagten zur Gewährung des Bestattungsgeldes in voller Höhe. Die Berufung ließ es zu. Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es zugelassen. Das Berufungsgericht hält die Vorschrift des § 36 Abs. 4 BVG für gegeben, wonach auf das Bestattungsgeld eine für den gleichen Zweck nach anderen gesetzlichen Vorschriften zu gewährende Leistung anzurechnen ist. Das Sterbegeld sei eine solche gesetzlich vorgeschriebene Leistung, weil es nicht das Ergebnis einer vorwiegend privaten Eigenvorsorge, sondern zur Hälfte - entsprechend dem Arbeitgeberanteil zum Beitrag - von der Allgemeinheit getragen worden sei (dazu BSG 20, 233). An dieser Entscheidung sah sich das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert, weil die im Streitfalle einschlägige Verwaltungsvorschrift (VerwV) vom 26. Juni 1969 (BAnz Nr. 119 vom 4. Juli 1969 - Nr. 5 zu § 36 BVG -) eine Regelung desselben Inhalts nicht getroffen habe. In der VerwV war das Sterbegeld aus einer freiwilligen Krankenversicherung lediglich für den hier nicht interessierenden Fall der Rentnerkrankenversicherung (§ 381 Abs. 4 RVO) für anrechenbar erklärt worden. Aus dem Fehlen einer den gegenwärtigen Fall betreffenden Bestimmung hat das LSG nicht den Schluß gezogen, daß in diesem Falle das Bestattungsgeld unangetastet zu bleiben habe. Im übrigen hat sich das Berufungsgericht an die Bestimmungen der VerwV nicht für gebunden gehalten, weil diese keinen Rechtssatzcharakter hätten.
Mit der Revision bezieht sich die Klägerin auf § 405 Abs. 1 RVO. Daraus entnimmt sie, daß die freiwillige Versicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung und eine private Krankenversicherung rechtlich gleichgestellt seien. In beiden Fällen habe der Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe der Hälfte des Gesamtbeitrags zu übernehmen. Bei dieser Rechtslage sei nicht einzusehen, weshalb das Sterbegeld aus der sozialen Krankenversicherung den Wegfall des Bestattungsgeldes bewirke, eine gleiche Rechtsfolge aber bei einer Sterbegeldzahlung durch ein privates Versicherungsunternehmen nicht eintrete. In beiden Fällen sei wesentlich, daß die Vorsorge des Leistungsberechtigten auf einem persönlichen Entschluß beruhe. Nur wenn die Leistung praktisch in voller Höhe aus öffentlichen Mitteln, wie beim Beitrag zur Rentnerkrankenversicherung (§ 381 Abs. 4 RVO) finanziert werde, könne die private Eigenvorsorge nicht als wesentlich angesehen werden (Urt. des BSG vom 27. Februar 1963 - 8 RV 969/60 -).
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) war auf Anregung des Beklagten beigeladen worden (§§ 168, 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Beklagte und der BMA als Vertreter der beigeladenen Bundesrepublik Deutschland beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beigeladene hat sich auf sein Rundschreiben vom 8. Dezember 1972 (BVBl 1973, 4) bezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß der Klägerin unter den gegebenen Umständen das Sterbegeld aus der Krankenversicherung ihrer verstorbenen Mutter und das Bestattungsgeld nach § 36 BVG nicht nebeneinander zustehen. Das Gegenteil folgt nicht einfach daraus, daß die Verstorbene nach Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze und nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht aus freien Stücken Mitglied ihrer Betriebskrankenkasse geblieben war (§ 313 Abs. 1, § 405 Abs. 1 RVO). Vielmehr ist einmal entscheidend, daß das Sterbegeld, das die Krankenkasse der Klägerin gezahlt hat, "eine aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften für den gleichen Zweck" wie das Bestattungsgeld zu gewährende Leistung ist (§§ 201 ff RVO). Zum anderen ist ausschlaggebend, daß diese Leistung nicht einer Eigenvorsorge entspringt, in die wenigstens überwiegend private Einlagen gespeichert worden sind. Dies mag zwar bis zum Inkrafttreten der Neufassung des § 405 RVO (Art. 1 Nr. 24 des 2. Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 - BGBl I 1770 -) der Fall gewesen sein, ändert aber nichts an dem Rechtszustand, von dem zur Zeit der Entstehung des hier zu beurteilenden Leistungsfalles auszugehen ist.
Die Gleichheit des Zwecks von Sterbegeld und Bestattungsgeld ergibt ein Vergleich der Bestimmungen des § 203 RVO und des § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BVG. Nach der ersterwähnten Vorschrift sind vom Sterbegeld zunächst die Kosten der Bestattung zu bestreiten und an den auszuzahlen, der die Bestattung besorgt hat. Ein Überschuß ist in einer festgelegten Reihenfolge an Personen auszuzahlen, die mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Mit dieser Zweckbindung und Umschreibung des Kreises der Bezugsberechtigten stimmt - von hier nicht ins Gewicht fallenden Abweichungen abgesehen - § 36 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BVG überein (ebenso BSG SozR Nr. 5 zu § 36 BVG).
Hält man sich an den Text des § 36 Abs. 4 BVG und an die damit ursprünglich verbundene gesetzgeberische Absicht, dann ist es für die Rechtsfolge, daß die Sterbegeldzahlung aus der gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf das Bestattungsgeld ausschließt, entgegen der vom Senat zu § 205 b RVO vertretenen Auffassung (BVBl 1970, 53) gleichgültig, ob die Verstorbene Pflicht- oder freiwilliges Mitglied der Krankenkasse war. Unerheblich wäre auch, woher die Deckungsmittel für die Leistung geflossen sind, im besonderen, ob und in welchem Umfang dafür die Verstorbene selbst beigesteuert hat. Die Auslegung, die allein auf den Unterschied zwischen gesetzlicher und außergesetzlicher Grundlage der dem Bestattungsgeld gegenüberzustellenden Leistung abhebt, hat lange die Rechtspraxis beherrscht (zur Gesetzes- und Auslegungsgeschichte des § 36 Abs. 4 BVG sowie zu der Vorschrift, die diesem Paragraphen Modell war, nämlich § 34 RVG: BSG 20, 233, 236 f.). Der Ausschluß des zweifachen Bezugs einer gleichartigen vom Gesetz vorgesehenen Leistung erscheint auch wegen ihrer nachdrücklichen Zweckbindung sinnvoll; kann doch in der Regel das Ziel, die Kosten der Bestattung zu decken - abgesehen von der Verteilung des Überschusses -, nur einmal erreicht und erfüllt werden.
Eine abgemilderte Gesetzesinterpretation deutete sich indessen im Zusammenhang mit § 381 Abs. 4 RVO in der Entscheidung BSG SozR Nr. 5 zu § 36 BVG an. Dort wurde hervorgehoben, daß das Sterbegeld aus einer Krankenversicherung herrühre, für die der Versicherte die Beiträge "wenn überhaupt, nur zu einem kleinen Teil selbst entrichtet habe". Die Änderung der Rechtsansicht mochte wohl durch den Wandel des objektiven Rechts veranlaßt sein, das in zunehmendem Maße die freiwillige Versicherung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung eröffnete und schließlich außerdem die Arbeitgeber zu Beitragsanteilen verpflichtete. Auch folgte die Rechtsprechung der Verwaltungsübung, die durch die älteren Verwaltungsvorschriften gelenkt war und in denen davon die Rede war, daß das aus einer Pflichtversicherung zu gewährende Sterbegeld in Rechnung zu stellen sei (Nr. 5 VerwV vom 9. August 1956 - Beilage zum BAnz Nr. 157 vom 15. August 1956 -). In der Fassung der VerwV vom 3. September 1958 - BAnz Nr. 176 - wurde diese Bestimmung indessen dahin ergänzt, daß das aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft von einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachte Sterbegeld dann zu berücksichtigen sei, wenn aus der Rentenversicherung ein Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 381 Abs. 4 RVO gezahlt worden sei. In die gleiche Richtung wies das in BSG 20, 233 veröffentlichte Urteil. Dort wurde verallgemeinernd erklärt, daß eine "andere" Leistung nicht "allein und unmittelbar aufgrund des Gesetzes" bewirkt und dem Bestattungsgeld nach § 36 Abs. 4 BVG gleichzustellen sei, wenn diese Leistung "überwiegend der privaten Vorsorge des Berechtigten ..., d. h. seiner freiwilligen, mit der Zahlung von Beiträgen verbundenen Entscheidung" zuzuschreiben sei (BSG 20, 238). An anderer Stelle heißt es in dem angeführten Urteil (S. 235), Leistungen blieben unbeachtet, sofern sie "überwiegend oder doch wesentlich auf die Eigenvorsorge" zurückzuführen seien. Was in diesem Zusammenhang unter einer "überwiegenden" und namentlich unter einer "wesentlichen" Privatanschaffung der in Betracht kommenden Leistung zu verstehen ist, wird in dem erwähnten Urteil nicht näher erläutert. Dazu bestand auch kein Anlaß, weil dort über das Verhältnis des Bestattungsgeldes (§ 36 BVG) zu dem Sterbegeld nach § 277 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zu befinden war und damit zu einer Leistung, auf die hin - gezielt - ein Kostenbeitrag übernommen worden war. Wenn in jenem Fall wegen des Sterbegeldbezugs der Anspruch auf das versorgungsrechtliche Bestattungsgeld hätte entfallen müssen, dann wäre der Lastenausgleichsberechtigte durch das Gesetz zu einer sinnlosen Ausgabe verleitet gewesen. Mit der Rechts- und Sachlage, über die dort zu befinden war, ist die hier zu beurteilende Konstellation nicht zu vergleichen. Gegenwärtig geht es um ein Sterbegeld, das nur neben anderen, hauptsächlich zu erwartenden Versicherungsleistungen (Krankenbehandlung), auf die hin der Beitrag gezahlt worden ist, gewährt wird. Dieses Sterbegeld war nicht wie dort ausschließlich Objekt der Zukunftssicherung; es war nicht von einem besonderen Beitragszuschlag abhängig. Hier ist nun - zum Unterschied von der Entscheidung in BSG 20, 233 - zu präzisieren, wann von einer "überwiegenden" oder "wesentlichen" Selbstvorsorge auszugehen ist. Denn in diesem Streitfalle hatte nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts der Arbeitgeber zur sozialen Krankenversicherung der Mutter der Klägerin einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Beitrags aufgewendet. Der Beitragsanteil der Versicherten "überwog" also nicht den Arbeitgeberanteil. Er ist in dem Sinne auch nicht als "wesentlich" anzusehen. Der Begriff "wesentlich" ist mehrdeutig. Er kann in der gegenwärtigen Verknüpfung aber nicht weniger als "überwiegend" bedeuten. Der Leistungsanteil der Versicherten ist in Relation zu dem Zuschuß des Arbeitgebers zu sehen. So wie für die Pflichtversicherten der Beitrag je zur Hälfte von ihnen und ihren Arbeitgebern zu tragen ist (§ 381 Abs. 1 Satz 1 RVO), so wird der Zuschuß des Arbeitgebers gemäß § 405 Abs. 1 Satz 2 RVO nach dem Betrag bemessen, der als sein Anteil bei der Krankenversicherungspflicht des Angestellten zu zahlen wäre. Das Gesetz stellt also deutlich die Parallelität der Zwangsversicherung zur freiwilligen Versicherung heraus. Das entspricht der gesetzgeberischen Motivation. Es sollte die Benachteiligung der Angestellten gegenüber den Arbeitern, die ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung haben, beseitigt werden. Die Beitrags- und die Leistungsseite dieser freiwilligen Versicherung und der Pflichtversicherung sind - von wenigen Ausnahmen (zB § 176 Abs. 3, § 207, § 310 Abs. 2 RVO) abgesehen - gleich (zu BT-Drucks. VI 1297 S. 2; Fischwasser, BABl 1971, 1, 5; DOK 1970, 813, 823). Beide Versicherungen sind deshalb auch in Verbindung mit der Rechtsfolge aus § 36 Abs. 4 BVG gleichzubehandeln. Die Befreiung von der Versicherungspflicht hat ihren Grund lediglich darin, daß der Angestellte wegen höheren Arbeitseinkommens nicht für so schutzbedürftig gehalten wird, daß er in die Zwangsversicherung einbezogen werden muß. Da er über eine größere wirtschaftliche Unabhängigkeit verfügt, kann sich das Gesetz ihm gegenüber mit dem Angebot einer frei zu wählenden, günstigen Absicherung gegen die mit einer Krankheit verbundenen Risiken begnügen. Dem höher verdienenden Angestellten wird eine Absicherung offeriert, die hinsichtlich der Beitragsquote und weitgehend auch der Leistungen dem Standard entspricht, wie er den übrigen Beschäftigten zugute kommt. Diese Erwägungen rechtfertigen es jedoch nicht, den bei einem Träger der sozialen Krankenversicherung freiwillig Versicherten besser zu stellen als den Pflichtversicherten, den das Gesetz nur wegen seiner wirtschaftlichen Schwäche nicht für fähig hält, sich selbst gegen die Wechselfälle des Lebens ausreichend zu sichern (vgl. BVerfG 10, 257, 267). Dazu käme es aber, wenn neben dem Anspruch auf das Sterbegeld aus einer freiwilligen sozialen Krankenversicherung der Anspruch auf das Bestattungsgeld nach dem BVG zu erfüllen wäre. Infolgedessen ist auf das Bestattungsgeld auch das Sterbegeld aus einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung anzurechnen, wenn zu dem Beitrag der Arbeitgeber einen Anteil gezahlt hat, der dem Arbeitgeberanteil bei Krankenversicherungspflicht entsprochen hat.
Der hier vertretenen Auffassung ist nicht mit der Überlegung zu begegnen, der dem Arbeitgeber nach § 405 Abs. 1 RVO obliegende Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag seines Angestellten sei ein Lohnanteil und der Anspruch hierauf sei aus dem Arbeitsverhältnis herzuleiten; deshalb sei es nicht angängig, diesen Zuschuß mit dem Beitrag des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung eines Angestellten gleich zu bewerten. Diese Schlußfolgerung wäre nicht richtig; sie ginge von einer falschen Voraussetzung aus. Die Ansprüche aus § 405 RVO sind - das hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes klargestellt (BSG 37, 292, 293, 295) - öffentlich-rechtlicher Natur und wurzeln im Sozialversicherungsrecht.
Freilich ist einzuräumen, daß der Arbeitgeber nach § 405 Abs. 1 RVO in gleicher Höhe auch zu einer privaten Krankenversicherung seines Angestellten beizutragen hat. Würde der private Versicherer nach dem Tode des Versicherten in einem solchen Falle eine Leistung erbringen, die dem versorgungsrechtlichen Bestattungsgeld entspräche und würde eine solche Sonderleistung - wider Erwarten - ohne besondere vorherige Prämienzahlungen gezahlt werden, würde sich die Frage nach der rechtlichen Konsequenz stellen. Im übrigen bestände in der rechtlichen Auswirkung kein Unterschied, ob zur privaten Krankenversicherung nach § 405 Abs. 1 RVO ein Zuschuß des Arbeitgebers oder nach § 381 Abs. 4 Satz 2 RVO ein Ausgleich des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben wurde. Daß im zuletzt erwähnten Beispiel der Ausgleich überwiegend aus öffentlichen Mitteln stammt (§ 381 Abs. 2, § 393 a, § 1235 Nr. 5 RVO), ist nicht zu bezweifeln. Auch für diese Gegebenheit ist offen, wie beim Zusammentreffen von Sterbegeld und Bestattungsgeld zu verfahren ist, wenn ersteres von einem privaten Versicherungsunternehmen gegeben wird. Daß ein Sterbegeldbezug aus der freiwilligen Mitgliedschaft eines Rentners in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 381 Abs. 4 Satz 1 RVO) den Anspruch auf das Bestattungsgeld verdrängt (BSG SozR Nr. 5 zu § 36 BVG), ist jedoch ausgetragen.
Schließlich ist eine abweichende Entscheidung auch nicht aus § 205 b Satz 2 RVO zu begründen. Nach dieser Vorschrift ist das Familiensterbegeld um den Betrag desjenigen Sterbegeldes zu kürzen, auf das der Verstorbene selbst "gesetzlich versichert" war. Der Abzug des einen Anspruchs von dem anderen ist indessen durch § 205 b Satz 2 RVO nur erlaubt, wenn der Verstorbene kraft Gesetzes, also pflichtversichert war. Eine freiwillige Mitgliedschaft des Verstorbenen zur sozialen Krankenversicherung gibt nicht das Recht der Leistungsschmälerung (RVA, Entscheidung Nr. 3116 AN 1928, IV 56; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, II Anm. 9 zu § 205 b RVO). Zu dieser Rechtsfolge des § 205 b Satz 2 RVO kann eine Analogie in § 36 Abs. 4 BVG nicht gezogen werden. Erstere Vorschrift knüpft ausdrücklich an die gesetzliche Versicherung an; § 36 Abs. 4 BVG bezieht sich hingegen auf die - nach gesetzlicher Vorschrift zu gewährende - Leistung, und zwar unabhängig davon, ob diese ihre Basis überhaupt in einer sozialen Versicherung oder in einem anderen auferlegten oder freigewählten Sicherungssystem hat.
Das hier gefundene Ergebnis deckt sich mit der Auffassung, die in der am 25. April 1975 erlassenen VerwV Nr. 5 zu § 36 BVG (BAnz Nr. 83 vom 6. Mai 1975) ihren Ausdruck gefunden hat. Dort ist ausgesprochen, daß das aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zustehende Sterbegeld eine anzurechnende Leistung im Sinne des § 36 Abs. 4 BVG ist, wenn der Arbeitgeber Beiträge nach § 405 RVO gezahlt hat. Daß diese Verwaltungsanordnung erst nach dem Eintritt des hier zu erörternden Leistungsfalles erging, hat nichts zu sagen. Deshalb kann nicht geltend gemacht werden, die Klägerin werde rückwirkend durch eine ihr nachteilige Bestimmung belastet. Mit einem solchen Argument würde die Rechtsnatur der Verwaltungsvorschrift verkannt. Diese stellt lediglich eine verwaltungsinterne Anweisung zur Auslegung des Gesetzes dar, und zwar enthält sie die Erläuterung des Gesetzestextes so, wie er nach Ansicht der Exekutive bereits vorher zu verstehen war. Gegen eine solche Norminterpretation, die im übrigen jederzeit ergänzt und revidiert werden kann, vermag niemand einzuwenden, daß er sich auf die Richtigkeit und Aufrechterhaltung einer älteren abweichenden Interpretation verlassen habe (BVerwG 34, 278, 280).
Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Verwaltung nicht eine zwingende gesetzliche Vorschrift ausgelegt, sondern durch eine allgemeine Verwaltungsrichtlinie das ihr eingeräumte Ermessen konkretisiert hätte (BSG SozR Nr. 18 zu § 35 BVG; ferner BSG 29, 41; SozR Nr. 42 zu § 30 BVG). Eine dann mögliche Selbstbindung der Verwaltung scheidet hier aus.
Nach dem Vorhergesagten konnte die Klage nicht durchdringen. Das Berufungsurteil, in dem ebenso entschieden worden ist, war zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen