Beteiligte
Kläger und Revisionskläger |
Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger wegen der Folgen eines Unfalls zu entschädigen, den er sich während einer von seinem Arbeitgeber (B - B -) für verdiente Mitarbeiter finanzierten "Meisterclubreise" in die Schweiz zugezogen hat.
Der im Jahre 1938 geborene Kläger ist Angestellter im Versicherungsaußendienst bei den B . Er wurde wegen besonderer Leistungen Mitglied des "B -Meisterclubs 1989" und nahm auf Einladung seines Arbeitgebers an einer sog. "Incentive-Reise" nach Montreux teil. Die Kosten für die Fahrt und den Aufenthalt vom 4. bis zum 7. Mai 1989 übernahmen die B .
Das Reiseprogramm sah umfangreiche Besichtigungsfahrten rund um den Genfer See vor. Für Donnerstag, 4. Mai 1989, war von 14.00 bis 17.45 Uhr eine Arbeitsbesprechung und anschließend bis 20.45 Uhr die sog. Jahrestagung des B -Meisterclubs mit Vorträgen zu den Geschäftsergebnissen 1989, den Schwerpunkten der Geschäftspolitik 1989 und der Ehrung erfolgreicher Mitarbeiter geplant. An den übrigen Tagen sollten kurzzeitig Arbeitsbesprechungen von ca 2 bis maximal 3 Stunden stattfinden. An der Reise nahmen insgesamt 144 Personen teil, und zwar seitens der Unternehmensleitung zwei Vorstandsmitglieder, ein Organisator sowie sechs Herren mit Betreuungsaufgaben und seitens der Mitarbeiter 46 selbständige Außendienstmitarbeiter und 21 Außendienstarbeiter im Angestelltenverhältnis. Die übrigen 68 Teilnehmer waren Ehepartner bzw. Lebensgefährten.
Am Freitag, 5. Mai 1989, wurde nach einer Zugfahrt über Gruyères nach Moleson u.a. ein "Meisterclub-Triathlon" bestehend aus Armbrustschießen, Grasrollerfahren und Mountainbikefahren ausgetragen, an dem sich sämtliche Tagungsteilnehmer beteiligen konnten, jedoch nicht mußten. Der Kläger verunglückte bei einer Fahrt mit dem Grasroller und zog sich einen Oberarmdrehbruch zu.
Die Beklagte lehnte Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab, weil sich der Kläger bei einer privaten - grundsätzlich unversicherten -Sportausübung verletzt habe (Bescheid vom 13. September 1990).
Das Sozialgericht Regensburg (SG) hat die Beklagte verurteilt, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen (Urteil vom 11. März 1992). Obgleich sich der Unfall bei einer privaten - nicht als Betriebssport aufzufassenden - Sportausübung ereignet habe, sei das Triathlon eine - zwar nicht allen Betriebsangehörigen, aber -allen Tagungsteilnehmern offenstehende Gemeinschaftsveranstaltung gewesen.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. Mai 1993). Es habe sich nicht um eine dem Versicherungsschutz unterstehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt, die allen Reise-/Seminarteilnehmern offengestanden habe. Sowohl der Ablauf der Reiseveranstaltung als auch der Teilnehmerkreis zeige eine eindeutige Dominanz von Besichtigungsfahrten und kulturellen Veranstaltungen im Verhältnis zu betriebsbezogenen Vorträgen und Gesprächen. Auch ohne exaktes Material über die Anzahl der bei den B beschäftigten Außendienstmitarbeiter gehe bereits aus dem Auswahlverfahren hervor, daß es nicht wenigstens die gesamte Außendienstabteilung gewesen sein könne. In der Konsequenz fortgeführt würde die Auffassung des SG bedeuten, daß in Lehrgängen oder Seminaren zusammengefaßte Mitarbeiter eines Unternehmens einen eigenständigen Betriebsteil darstellten. Eine solche Folgerung widerspreche dem Risikobereich der gesetzlichen Unfallversicherung jedenfalls insoweit, als sich auf einer Fortbildungsveranstaltung betriebsbezogene Informationstätigkeit von anderer, der Geselligkeit, Unterhaltung und Entspannung dienender Tätigkeit unterscheiden und abgrenzen lasse. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe der Kläger nicht unter Versicherungsschutz gestanden, als er sich beim Grasrollerfahren - einer dem privaten, unversicherten Bereich zuzuordnenden Betätigung - verletzt habe.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung des § 548 Abs. 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.V.m. §§ 539, 540 RVO. "Incentive-Reisen" würden seit Jahren zunehmend von Unternehmen als besondere Form der Mitarbeitermotivation für hohe Leistung veranstaltet. Neben der Ansporn- und Belohnungsfunktion, die auch ein Scheck am Jahresende erfüllte, diene die "Incentive-Reise" auch dem zwanglosen Austausch von betriebsbezogenen Informationen in einem informellen Umfeld zwischen Angehörigen der gleichen und unterschiedlichen Hierarchiestufen des Arbeitgebers, die sich jedenfalls arbeitsbedingt sonst nicht begegnen würden. Sinn und Zweck solcher Veranstaltungen sei es nicht, allen Betriebsangehörigen offenzustehen. Die Teilnahme an der Jahrestagung des "Meisterclubs" sei gerade nur den Gewinnern des Wettbewerbs an der Verkaufsfront vorbehalten. Für die Frage, ob eine Gruppe im Sinne der Rechtsprechung zur betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung vorliege, müsse nicht auf die Betriebsstrukturen zurückgegriffen werden; vielmehr könne sich die Gruppenbildung auch aus der Teilnahme an der Veranstaltung ergeben. Für die modernen Formen der Mitarbeitermotivation und Mitarbeiteranbindung an den Betrieb durch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen müsse das Erfordernis der Gruppenbildung sich darauf reduzieren, daß die Teilnehmer der Veranstaltung die Gruppen bilden könnten. Wesentlich sei auf die Zielsetzung der Veranstaltung abzuheben. Denn im Vordergrund bei der Auswahl der Teilnehmer für diese modernen Formen der Mitarbeitermotivation stehe nicht deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Abteilung, sondern eher die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Funktionsebene in verschiedenen Abteilungen. Vor diesen Hintergrund stelle sich das "Meisterclub-Triathlon" zwanglos als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung dar. Ein Zwang zur Teilnahme habe aus faktischen Gründen bestanden. Gruppendruck und Erwartungshaltung der Unternehmensleitung hätten es nicht zugelassen, daß Teilnehmer der Jahrestagung am "Meisterclub-Triathlon" nicht teilgenommen hätten. Eine Teilnahmepflicht habe allerdings nicht bestanden. Hierauf käme es aber auch nicht an.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 11. März 1992 zurückzuweisen.
Die Beklagte, die von einer Äußerung absieht, stellt keinen Antrag.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes SGG ).
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Das LSG hat zutreffend entschieden, daß der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er beim Grasrollerfahren während des "Meisterclub-Triathlons" stürzte und sich dabei Verletzungen am rechten Arm zuzog. Er erlitt am 5. Mai 1989 keinen Arbeitsunfall (§ 548 Abs. 1 Satz 1 RVO).
Diese Vorschrift setzt voraus, daß sich ein Arbeitsunfall "bei" der versicherten Tätigkeit ereignet hat. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits zur versicherten Tätigkeit zu rechnen ist und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat. Zunächst muß also eine sachliche Verbindung mit der Betriebstätigkeit und dem Beschäftigungsverhältnis bestehen, die es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen (BSGE 63, 273, 274; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 95).
Im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen auch Geschäftsund Dienstreisen, die dazu bestimmt sind, den betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (s u.a. BSGE 45, 254, 256; 51, 257, 259 und zuletzt Urteil des Senats vom 5. Mai 1994 - 2 RU 26/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., S. 481 q ff und 481 t f). Nach den hierfür entwickelten Grundsätzen kann ein Unfallversicherungsschutz des Klägers beim Grasrollerfahren jedoch nicht angenommen werden. Schon zweifelhaft ist der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für die An- und Abreise sowie für den Aufenthalt in Montreux. Sowohl der Ablauf der gesamten Reiseveranstaltung - insbesondere das Verhältnis von Vorträgen und Freizeitgestaltung (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90) - als auch der Teilnehmerkreis - von 144 Mitreisenden waren nur 76 Betriebsangehörige - zeigt nach den Feststellungen des LSG ein klares Übergewicht von rein touristischen Vorhaben, Besichtigungsfahrten und kulturellen Veranstaltungen zu den betriebsbezogenen Vorträgen und Gesprächen. Dies spricht dagegen, die Reise als dazu bestimmt anzusehen, wesentlich den Interessen des Unternehmens zu dienen (BSG SozR a.a.O.). Die Frage des Versicherungsschutzes bei der An- und Abreise sowie den Vorträgen kann aber letztlich hier offenbleiben. Denn ein Dienstreisender steht nicht während der gesamten Dauer der Reise schlechthin bei jeder Betätigung unter Unfallversicherungsschutz. Vielmehr ist hier zu unterscheiden zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen - inneren - Zusammenhang stehen und deshalb versichert sind, und solchen Verrichtungen, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Letztere sind grundsätzlich unversichert (BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 21 und 95, jeweils m.w.N.). Diese Abgrenzung zwischen dienstlichen und privaten Belangen gilt erst recht bei den "Incentive"- oder "Motivationsreisen".
Nach den Feststellungen des LSG standen im Vordergrund der mit einer Zugfahrt über Gruyères nach Moleson beginnenden Programmpunkte am Vormittag des 5. Mai 1989 rein touristische Vorhaben. Diese Programmpunkte hatten keinen Bezug zu betrieblichen Belangen, sind als private Freizeitgestaltung zu beurteilen und daher vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht erfaßt.
Deshalb kann auch unter dem Gesichtspunkt einer Fortbildungsveranstaltung ein Versicherungsschutz des Klägers nicht begründet werden. Nach den Feststellungen des LSG sollten die Teilnehmer an der "Incentive-Reise" allenfalls Gelegenheit zu einer Fortbildung haben, mehr jedoch - und im Vordergrund stehend - sollten sie für ihre geleistete Arbeit belohnt werden. Werden gelegentlich einer gemeinsamen Reise von Betriebsangehörigen nur nebenher berufliche Kenntnisse vermittelt, dient die Reise im übrigen überwiegend privaten (touristischen) Zwecken, so hat sie gerade nicht wesentlich betriebliche Interessen zum Inhalt, was unerläßliche Voraussetzung für einen über die Vermittlung der beruflichen Kenntnisse hinausgehenden Versicherungsschutz ist (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 90).
Der Kläger war bei der Reise insgesamt und speziell bei dem Triathlon mit dem Grasrollerfahren auch nicht unter dem von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung unfallversicherungsrechtlich geschützt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann die Teilnahme von Beschäftigten etwa an Betriebsfesten, Betriebsausflügen oder ähnlichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem Unternehmen zugerechnet und der versicherten Tätigkeit gleichgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, daß die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaft sowie der Betriebsangehörigen untereinander durch eine die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigern dient und deshalb grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen soll, und daß sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert und von ihrer Autorität als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung getragen wird (s u.a. BSGE 1, 179, 182; 17, 280, 281; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 30; BSG Urteil vom 28. März 1985 - 2 RU 47/83 - USK 85201; Brackmann, a.a.O. S. 482k ff. m.w.N.). Insbesondere die Voraussetzung, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß, hat der Senat mehrfach betont (s u.a. BSG SozR 2200 § 548 Nr. 69). Es reicht nicht aus, daß für eine ausgewählte Gruppe von Betriebsangehörigen allen die Teilnahme an einer für sie und nicht für alle Betriebsangehörigen ausgerichteten Veranstaltung offen steht.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nach den in der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung unter Umständen auch in der Veranstaltung einzelner Abteilungen oder Gruppen eines Unternehmens gesehen werden kann, wenn z.B. die Größe des Unternehmens oder dessen besondere Gegebenheiten es verlangen oder jedenfalls für zweckmäßig erscheinen lassen, nicht für die gesamte Belegschaft eine einzige betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorzusehen (BSG Urteil vom 28. März 1985 - a.a.O. -; Brackmann a.a.O. S. 482 m/n, jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich jedoch um Ausnahmen, die aus der Größe des Betriebes oder anderen betriebsbedingten Gründen, insbesondere z.B. daraus folgen, daß für die Allgemeinheit (Krankenhaus, Wasserwerk) oder für die Kunden des Betriebes (zB Molkerei) oder für den Betrieb selbst notwendige Arbeiten im größeren Umfang verrichtet werden müssen. Die Auswahl bestimmter Gruppen, denen durch die Reise eine Belohnung in Form einer besonderen Freizeitgestaltung zuteil werden soll, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine Ausnahme von dem Grundsatz, daß eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen muß.
Nach den Feststellungen des LSG war der Ausflug, auf dem der Kläger verunglückte, nicht für alle Angehörigen der B offen. Durch die Einladung zu einer solchen "Incentive-Reise" sollten vielmehr nur ausgewählte "verdiente" Mitarbeiter herausgehoben werden. Auch ohne exaktes Material über die Anzahl der Außendienstmitarbeiter geht nach dem vom LSG festgestellten Auswahlverfahren der Reiseteilnehmer hervor, daß nicht einmal die gesamte Außendienstabteilung der B an der Fahrt teilgenommen hatte. Dies hätte auch dem Zweck dieser Reise widersprochen, andere Mitarbeiter zu Leistungssteigerungen zu motivieren. Dieser nur ausgewählten Mitarbeitern zugängliche Aufenthalt am Genfer See war nach den Feststellungen des LSG als Belohnung und Prämie (als zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit - S. BSG SozR 2100 § 14 Nr. 19) sowie als Anreiz für gesteigerte künftige Leistungen konzipiert. Angesichts seiner Gestaltung und seines Tagesablaufs standen im Vordergrund des Aufenthalts die Erholung und touristische Zwecke. Die vom LSG festgestellten Umstände ergeben, daß jedenfalls nicht Hauptzweck der Veranstaltung war, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen und der Betriebsangehörigen untereinander durch die Teilnahmemöglichkeit möglichst aller Betriebsangehörigen zu stärken (s BSG SozR 2200 § 548 Nrn. 21 und 69). Auf die unfallversicherungsrechtliche Bedeutung der Teilnahmemöglichkeit grundsätzlich für alle Betriebsangehörigen ist das vom Revisionskläger zitierte Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30. April 1975 (Breithaupt 1975, 1026) nicht näher eingegangen.
Die Tatsache, daß die B die Kosten für die gesamte Fahrt und den Aufenthalt übernahmen und maßgeblich organisiert hatten, kann gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ebenfalls nicht begründen. Wie das BSG hierzu mehrfach entschieden hat, ist die Teilnahme an Freizeit- und Erholungsveranstaltungen nicht deshalb versichert, weil diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden. Stehen Freizeit, Unterhalt oder Erholung im Vordergrund, fehlt es an einem wesentlichen betrieblichen Zusammenhang (BSGE 17, 280, 282; BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21 m.w.N.). Es steht jedem Unternehmen zwar frei, seine Mitarbeiter durch "Incentive-Reisen" zu höheren Leistungen anzuspornen; das Unternehmen hat es jedoch nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten, und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch die persönliche Verbundenheit einer Gruppe von Beschäftigten mit dem Betrieb gestärkt würde (s BSG SozR 2200 § 548 Nr. 21). Das Interesse der Unternehmensleitung, daß sich aus solchen Veranstaltungen wahrscheinlich auch eine Motivation zu Leistungssteigerungen ergibt, reicht nicht aus, für solche Betätigungen den rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit herzustellen (s BSGE 17, 280, 282). Der Unternehmer honoriert insoweit eine bestimmte Leistung mit einem geldwerten Vorteil, ohne daß dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise für die Betriebsangehörigen zu einer betrieblichen Tätigkeit wird.
Ein Versicherungsschutz des Klägers bei der Teilnahme an dem Triathlon mit dem Grasrollerfahren ergibt sich auch nicht daraus, daß dadurch günstigere Auswirkungen auf das "Betriebsklima" zu erwarten gewesen wären. Ebenso wie die Pflege gesellschaftlicher Beziehungen, auch wenn sie für das Unternehmen wertvoll ist, nicht schon deshalb unter Versicherungsschutz steht, ist die Pflege der persönlichen Beziehungen zur Betriebsleitung und unter den Betriebsangehören trotz günstiger Auswirkungen auf die Arbeit im Unternehmen außerhalb der in den Versicherungsschutz bereits einbezogenen Teilnahme an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen (BSG Urteil vom 27. Oktober 1967 - 2 RU 101/64 - DB 1967, 2167).
Ob die Teilnahme an einer solchen Freizeitveranstaltung während einer "Incentive-Reise" ausnahmsweise gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießt, weil der betreffende Mitarbeiter wegen einer deutlichen Erwartungshaltung seiner Vorgesetzten und Kollegen über seine Teilnahme nicht nach eigenem Ermessen entscheiden könne (s das im Revisionsverfahren noch anhängige -2 RU 17/94- Urteil des Hessischen LSG vom 23. Februar 1994 - L 3 U 879/92 -; S. aber auch Urteile des Bayerischen LSG vom 13. März 1980 - Breithaupt 1981, 208 und vom 27. September 1989 - Breithaupt 1990, 388), kann hier dahinstehen. Den Feststellungen des LSG sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, daß es für den Kläger unzumutbar gewesen wäre, an dem Triathlon nicht teilzunehmen, und daß er in diesem Fall mit einem nachteiligen Eindruck im Betrieb hätte rechnen müssen. Nach den Feststellungen des LSG war entsprechend einer Auskunft der B das Triathlon bereits im Reiseprogramm angekündigt; für seine Organisation war das Verkehrsbüro Montreux verantwortlich. Eine Verpflichtung zur Teilnahme bestand nicht. Von einer "Erwartungshaltung der Unternehmensleitung" wie die Revision behauptet, ist den Feststellungen des LSG nichts zu entnehmen (s BSGE 17, 280, 283).
Ebensowenig handelte es sich bei dem Grasrollerfahren um eine dem Unfallversicherungsschutz unterliegende betriebssportliche Veranstaltung, weil sie nicht zu sportlichen Übungen von Mitarbeitern der B gehörte, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfanden (BSGE 68, 200, 201; Brackmann a.a.O. S. 483/483a m.w.N.). Nach den Feststellungen des LSG hatte es sich um eine einmalige Veranstaltung gehandelt. Insoweit erhebt die Revision auch keine Rügen.
Die Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BB 1995, 315 |
Breith. 1995, 324 |