Beteiligte
…, Kläger und Revisionskläger |
Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, Duisburg, Düsseldorfer Straße 193, Beklagte und Revisionsbeklagte |
Tatbestand
G r ü n d e :
I
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Beitrages, den der Kläger der Beklagten für das Beitragsjahr 1989 schuldet.
Der Kläger war Schiffseigner und -führer eines Motorgüterschiffs (1127 t, 600 PS), mit dem er als Unternehmer der Last- und Schleppschiffahrt im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen war.
Für die von den Unternehmern zu erhebenden Beiträge bestimmte § 23 der Satzung der Beklagten vom 9. November 1977 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 22. Mai 1985 (Satzung) ua:
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Die Beiträge werden nach dem wirklich verdienten Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 84.000,- DM und nach dem Gefahrtarif berechnet (§§ 725 Abs 1, 727, 730 RVO), sofern Abs 4 nichts Abweichendes regelt .......... |
(4) |
Hat der Unternehmer mit seinem Ehegatten ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis vereinbart, so gilt für die Beitragsberechnung mindestens die sich aus dem maßgeblichen Tarifvertrag ergebende Lohn- oder Gehaltsvergütung, in Ermangelung eines solchen gelten 60 vH der Bezugsgröße; dies gilt auch für sonstige mitarbeitende Familienangehörige und für versicherte Beschäftigte, die kein Entgelt erhalten. |
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.........." |
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Im Beitragsjahr 1989 beschäftigte der Kläger in dem Unternehmen seine beiden Söhne als Matrosen, während seine Ehefrau darin aushilfsweise kaufmännische Tätigkeiten ganz überwiegend an Land verrichtete.
Im Lohnnachweis für das Jahr 1989 gab der Kläger an, seine Ehefrau habe als Aushilfe für 539 tatsächlich geleistete Arbeitsstunden ein Gesamtentgelt von DM 5.390,- erhalten. Die Beklagte änderte diese Daten von sich aus dahin, daß sie zur Beitragsberechnung für die Ehefrau des Klägers 1539 Arbeitsstunden mit einem Bruttoentgelt von DM 11.340,- einsetzte. Mit ihrem angefochtenen Beitragsbescheid für das Jahr 1989 vom 18. April 1990 forderte sie als BG-Beitrag 1989 DM 4.392,88 und als Konkursausfallgeld DM 23,29.
Im Widerspruchsverfahren begründete sie ihre Änderungen des Lohnnachweises mit der Regelung in § 23 Abs 4 ihrer Satzung. Da die Ehefrau in dem Unternehmen des Klägers mit Arbeitsvertrag tätig sei, müsse das nachgewiesene Entgelt entsprechend dieser Vorschrift erhöht werden. Also hätten nach der Satzung 60 vH der Bezugsgröße, dies seien für das Jahr 1989 DM 22.680,- gewesen, zugrunde gelegt werden müssen. Tatsächlich habe sie jedoch das Entgelt nur auf die Hälfte dieses Betrages, nämlich auf DM 11.340,- erhöht.
Als der Kläger seinen Widerspruch nicht zurücknahm, wies die Beklagte ihn mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1990 zurück. Zugleich erhöhte sie damit den BG-Beitrag für 1989 und das Konkursausfallgeld, indem sie nunmehr gemäß § 23 Abs 4 ihrer Satzung für die Ehefrau des Klägers fiktiv ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 22.680,- (60% der Bezugsgröße) anstelle der bisher zugrunde gelegten Hälfte dieses Betrages festsetzte, da es für das Büropersonal von Binnenschiffahrts-Unternehmen keine Tarifverträge gebe.
Die Klage hat nur insoweit Erfolg gehabt, als das Sozialgericht (SG) Lüneburg den Widerspruchsbescheid vom 13. August 1990 ersatzlos aufgehoben hat, weil die Neufeststellung des Beitrages zuungunsten des Beitragsschuldners nach Zustellung des Beitragsbescheides gemäß § 749 Reichsversicherungsordnung (RVO) ausgeschlossen sei. Deshalb hat es entschieden, daß die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen habe. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden (Urteil vom 13. Februar 1992). Das SG hat dazu ausgeführt, der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtmäßig. § 23 Abs 4 der Satzung sei durch die §§ 726 und 575 Abs 1 Nr 1 RVO gedeckt. Er verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht (Art 3 und 6 Grundgesetz [GG]). Im Rahmen eines Familienbetriebes könne nicht von exakt abgrenzbaren Arbeitszeiten ausgegangen werden, weil über die rein arbeitsvertraglichen Regelungen hinaus auch noch aus dem Familienverhältnis nach den §§ 1353 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein höheres Maß an Arbeitspflicht bestehe. Im Rahmen der Massenverwaltung könne die Beklagte auch nicht im einzelnen nachprüfen, inwieweit innerhalb eines solchen Familienbetriebes die genaue Arbeitsaufteilung erfolge. Demgegenüber dürften familienfremde geringfügig Beschäftigte in der Regel nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang tätig werden. Die durch die Familienbeziehung bestehende erhöhte Einsatzpflicht zB der Ehefrau des Unternehmers begründe für die Beklagte auch ein höheres Wagnis. Mit der Regelung des § 23 Abs 4 ihrer Satzung schöpfe die Beklagte versicherungstechnisch den geldwerten Vorteil wieder ab, der sich für den Kläger dadurch ergebe, daß seine Ehefrau über die arbeitsvertraglich im Geringfügigkeitsbereich geregelte Arbeitszeit hinaus aus familiären Gründen im Unternehmen mitarbeiten müsse.
Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Entscheidungsgründe des SG in allen Punkten für zutreffend gehalten und darauf Bezug genommen. Nur ergänzend hat es ausgeführt, § 23 Abs 4 der Satzung verstoße auch nicht deshalb gegen Art 3 und 6 GG, weil die für Ehegatten vorgesehene Regelung nicht auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelte. Zum einen komme - von wenigen Ausnahmen abgesehen -eine rechtliche Gleichstellung von Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft im Wege der Analogie grundsätzlich nicht in Betracht. Zum anderen rechtfertige sich eine unterschiedliche Behandlung dieser beiden Lebensgemeinschaften im vorliegenden Fall auch aus dem Grund, daß die ehelichen Rechte und Pflichten gemäß den §§ 1353 ff BGB auch die Mitarbeit des einen Ehegatten im Unternehmen des anderen erfasse (Urteil vom 26. Mai 1993).
Mit der - vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. § 23 Abs 4 der Satzung, auf den die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid stütze, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Weder die Vorschriften der RVO noch die übrigen des Sozialgesetzbuches (SGB) ließen die angegriffene Satzungsbestimmung zu. Sie benachteilige außerdem Ehepartner im Vergleich zu eheähnlichen Gemeinschaften in verfassungswidriger Weise.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
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die Beklagte unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen und des Bescheides vom 18. April 1990 zu verpflichten, seinen Gesamtbeitrag für das Jahr 1989 unter Zugrundelegung des tatsächlichen Jahreseinkommens seiner Ehefrau (DM 5.390,-) zu berechnen. |
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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die Revision zurückzuweisen. |
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Sie führt aus, sie beziehe sich auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG und des LSG. § 23 Abs 4 ihrer Satzung verstoße weder gegen Art 3 noch gegen Art 6 GG. Differenzierungen, die auf unterschiedlichen Lebensumständen beruhten, seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zulässig. Sie sei im übrigen gar nicht in der Lage, Eheleute und Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften ungleich zu behandeln. Letztere seien ihr unter ihren Mitgliedern gar nicht bekannt. Eheleute würden nur im Vergleich zu allen übrigen versicherten Beschäftigten verschieden behandelt. Das aber rechtfertige sich aufgrund des familiären Bandes als Anknüpfungspunkt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
II
Die Revision ist zulässig.
Der Senat hat den Antrag der Revision mit Rücksicht auf die Revisionsbegründung dahin ausgelegt, daß der Kläger nur die Änderung des Beitragsbescheides vom 18. April 1990 begehrt. Die in dem Revisionsantrag zusätzlich verwendeten Worte "in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.9.1990" beruhen offensichtlich auf einem Versehen. Diesen Widerspruchsbescheid hat das SG bereits rechtskräftig aufgehoben. Der Kläger ist insoweit nicht mehr beschwert. Darauf weist die Beklagte zutreffend hin.
Die Revision ist auch im wesentlichen begründet.
Zutreffend geht die Revision davon aus, daß die Satzungsbestimmung, auf die der angefochtene Beitragsbescheid gestützt ist, als von der beklagten Unfallversicherungsträgerin autonom gesetztes objektives Recht durch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit daraufhin zu prüfen ist, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung des Satzungsgebers beruht, und mit sonstigem höherrangigen Recht vereinbar ist (BSGE 68, 123, 124 mwN; BSG SozR 3-2200 § 809 Nr 2). Entgegen der Meinung der Beklagten und der Vorinstanzen steht § 23 Abs 4 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 9. November 1977 und des 4. Nachtrages vom 22. Mai 1985 insoweit nicht im Einklang mit den §§ 725 und 727 RVO, als er - was im vorliegenden Rechtsstreit allein zu prüfen war - den Ehegatten betrifft, mit dem der Unternehmer ein entgeltliches "Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis vereinbart hat". Im Vergleich zu der allgemeinen Bestimmung in § 23 Abs 3 der Satzung, daß die Beiträge nach dem wirklich vereinbarten Arbeitsentgelt der Versicherten in den Unternehmen berechnet werden, verstößt die Ausnahmeregelung für Ehegatten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG). Die betreffende Satzungsbestimmung ist deshalb unwirksam und der angefochtene Beitragsbescheid insoweit rechtswidrig.
Nach § 723 Abs 1 RVO werden in der allgemeinen Unfallversicherung die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer aufgebracht, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 725 Abs 1 RVO nach dem Entgelt der Versicherten in den Unternehmen und nach dem Grade der Unfallgefahr in den Unternehmen. Der Berechnung im einzelnen stellt das Gesetz in § 726 RVO voran, daß das Entgelt im Jahresbetrag nur innerhalb der in § 575 RVO oder in der Satzung bestimmten Grenzen zur Beitragsberechnung herangezogen werden darf. Zwar ist in § 575 Abs 1 Nr 1 RVO vorgeschrieben, daß der Jahresarbeitsverdienst (JAV) für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 60 vH der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches des SGB [SGB IV]) beträgt; aber nach § 727 RVO kann die Satzung bestimmen, daß die Beiträge ua nach dem wirklich verdienten Entgelt berechnet werden. Davon hat die Vertreterversammlung der Beklagten in § 23 Abs 3 der Satzung für die Versicherten in ihren Mitgliedsunternehmen Gebrauch gemacht. Von dieser Regel abweichend hat sie - neben den sonstigen Familienangehörigen des Unternehmers und versicherten Beschäftigten, die kein Entgelt erhalten - für den Ehegatten des Unternehmers eine Ausnahme zu Lasten des Unternehmers als Beitragsschuldner bestimmt, soweit es sich um Arbeitsentgelt des Ehegatten handelt, das dieser in einem mit dem Ehegattenunternehmer vereinbarten "Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis" erhalten hat und das unterhalb der in § 23 Abs 4 der Satzung festgelegten Grenzen liegt.
Für diese Ehegattenregelung zu Lasten des Beitragsschuldners in § 23 Abs 4 der Satzung gibt es in der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen einem nicht der satzungsmäßigen Pflichtversicherung (s § 43 Abs 1 Satz 1 der Satzung) unterliegenden Unternehmer der Binnenschiffahrt - wie der Kläger - und seiner Ehefrau keinen besonderen tatsächlichen Anknüpfungsgrund, der nicht auch in vergleichbarem Maße in Beziehungen des Unternehmers zu anderen Beschäftigten vorkommen könnte, mit denen der Unternehmer weder verheiratet noch verwandt ist.
Zwar hat der Senat bereits entschieden, daß vom Gericht nicht zu prüfen ist, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Regelung getroffen hat. Maßgebend ist vielmehr, ob sachgerechte plausible Gründe für die autonome Rechtssetzung anzuführen sind (BSG SozR 3-2200 § 809 Nr 2). Dabei ist aber stets der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) zu beachten. Dessen Anwendung verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die einander nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleichen. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetz- wie auch des Satzungsgebers, darüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung als maßgebend ansieht (BVerfGE 85, 238, 244). Auch bei der Festlegung der Beitragshöhe, zB bei der Bestimmung des Entgelts zur Beitragsberechnung, hat der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Jedoch wird diese auch im Rahmen des vorrangig zu prüfenden Art 3 Abs 1 GG durch die Norm des Art 6 Abs 1 GG beschränkt, welche die Ehe unter den Schutz der staatlichen Ordnung stellt. Verheiratete dürfen jedenfalls nicht deswegen, weil sie verheiratet sind, benachteiligt werden (BVerfGE 75, 382, 393). Die Berücksichtigung der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Lage der Ehegatten darf den Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft nicht widersprechen und damit nicht als Diskriminierung der Ehe anzusehen sein (BVerfGE 69, 188, 205/206). Das ist hier der Fall.
Der Satzungsgeber überschreitet bereits die gesetzlichen und verfassungsmäßigen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit nach Art 3 Abs 1 GG, wenn er eine Gruppe von Unternehmern als Beitragsschuldner im Vergleich zu anderen verschieden be-handelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 85 aaO).
Aus dem vom LSG in Bezug genommenen Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (VA) geht hervor, daß die umstrittene Satzungsbestimmung der Vertreterversammlung der Beklagten ursprünglich zur Beschlußfassung am 22. Mai 1981 zu dem Zweck empfohlen wurde, "um einem billigen Unfallversicherungsschutz durch die Nachweisung steuerfreier bzw pauschal versteuerter Beträge entgegenwirken zu können und bei diesem Bemühen den Sachbearbeitern die notwendige rechtliche Sicherheit zu geben" (Bl 65 VA). In vielen Fällen bestehe die Schiffsbesatzung nur aus dem Ehepaar, in anderen vervollständige der Ehegatte die vorgeschriebene Besatzung. Nach Aufklärung der Unternehmer durch die Erläuterungen zum Lohnnachweis würden der Beklagten zahlreiche Ehegatten, hauptsächlich Frauen, zur Beitragsberechnung nachgewiesen. Allerdings handele es sich bei den Entgelten um Beträge von ca DM 390,- monatlich bzw ca DM 4.680,- jährlich. Vermutlich würden diese Entgelte pauschal versteuert, weil aus den Akten ersicht-lich sei, daß nicht alle Frauen auch eine Lohnsteuerkarte besäßen (Bl 66 VA).
Es ist nicht der allgemeine Sinn dieser Satzungsneuregelung, dem hier Kritik begegnet. Der Senat läßt den Sinngehalt völlig ungeprüft. Vielmehr entbehrt die verschiedene Behandlung derjenigen Unternehmer, die mit ihrem Beschäftigten verheiratet sind, im Unterschied zu denjenigen, die mit ihrem entgeltlich Beschäftigten weder verheiratet noch verwandt sind, eines ausreichenden rechtfertigenden Grundes, weil es in den zu berücksichtigenden Zusammenhängen keine beachtlichen Unterschiede zwischen den gebildeten Gruppen gibt.
Es geht hier auch nicht um das Recht der Beklagten, für unbestimmte Formen der Zusammenarbeit von Unternehmer und seinem Ehegatten in dem Unternehmen der Binnenschiffahrt eine Pflichtversicherung kraft Satzung einzuführen (§ 543 Abs 1 und 2 RVO, §§ 43 ff der Satzung der Beklagten) und dazu eine Versicherungssumme zu bestimmen (§ 45 Abs 1 der Satzung der Beklagten). Zum Vergleich stehen nur diejenigen Personen, mit denen der Unternehmer ein entgeltliches "Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis vereinbart" hat. Gemessen an der auch in Arbeitsstunden nachzuweisenden Arbeitsleistung dieser Beschäftigten kann sich in gleicher Weise bei allen Beschäftigten das jeweilige Arbeitsentgelt entweder als angemessen oder als zu hoch oder zu niedrig erweisen. Jedenfalls gibt es keinen tragfähigen Anhaltspunkt dafür, daß sich das Arbeitsentgelt, das der Unternehmer seinem bei ihm beschäftigten Ehegatten zahlt, regelmäßig als zu niedrig erweist. Auch die zur Begründung der Satzungsneuregelung angeführten Zahlen beweisen nicht, daß die nachgewiesenen Bruttoentgelte der Ehegatten für Art und Dauer der Arbeitsleistung unangemessen niedrig gewesen sind. Für das Beitragsjahr 1989 ist der Stundensatz von DM 10,- für Aushilfstätigkeiten in der Buchhaltung des Betriebes des Klägers zumal im Vergleich mit dem Jahresarbeitsentgelt seiner Söhne jedenfalls nicht unangemessen niedrig.
Zutreffend weist der Kläger zudem darauf hin, daß eine enge persönliche Beziehung zwischen dem Unternehmer und seinem entgeltlich Beschäftigten als Grund für einen niedrigen Lohn grundsätzlich in gleicher Weise innerhalb und außerhalb der Ehe vorkommen kann. Ebenso möglich sind geringfügige Entlohnungen, die entweder dem Wunsch des Beschäftigen entsprechen oder sich daraus ergeben, daß gar kein echter Arbeitsbedarf vorhanden ist. Allein mit der vom LSG gewählten Bezeichnung "innerfamiliäre Umstände" bei der Bemessung des Entgelts für den mitarbeitenden Ehegatten wird nichts Konkretes benannt, was einen tragfähigen Unterschied bilden könnte.
Entsprechendes gilt, soweit davon ausgegangen wird, die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden seien bei Ehegatten regelmäßig wesentlich höher als angegeben, nicht aber bei anderen auch nur geringfügig beschäftigten Personen außerhalb des Personenkreises des § 23 Abs 4 der Satzung (vgl Bl 66 der SG/LSG-Akte - letzter Absatz). Der Hinweis auf den seit dem Urteil des Senats vom 29. Juni 1972 (BSGE 34, 207) ersichtlichen Umfang und die angeführte Gestaltung der Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten reicht für eine unterschiedliche Behandlung nicht aus. Die Beklagte selbst hat auf die erst nach dem Urteil durchgeführte Aufklärung über die entsprechende Rechtslage hingewiesen. Erst danach konnten sich die Unternehmer verstärkt auf diese Rechtslage einrichten.
Die Bezugnahme des SG auf die §§ 1353 ff BGB rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Ob dies nach früherem Recht überhaupt hätte bedeutsam sein können, bedarf keiner Entscheidung. Nach § 1356 Abs 2 BGB aF war jeder Ehegatte verpflichtet, im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten lebten, üblich war. Seit dem 1. Juli 1977 besteht aufgrund der Neufassung der §§ 1353 ff BGB durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl I 1421) keine Pflicht zur Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten. Von der entsprechenden Verpflichtung aus ehelicher Beistandspflicht in Zwangssituationen (s Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl 1994, § 1356 RdNr 6) werden jedenfalls die Ehen nicht regelmäßig geprägt, in denen der Unternehmer mit seinem Ehegatten ein entgeltliches "Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis" vereinbart hat.
Entscheidend für den anzustellenden Vergleich zwischen beiden Gruppen der Ehegatten und der anderen geringfügig beschäftigten Personen außerhalb einer Familie im Hinblick auf die verwaltungstechnische Bewältigung der zur Beitragserhebung bei beiden Gruppen anstehenden Aufgaben sind vielmehr die vollkommen gleichmäßigen Vorarbeiten, die alle Unternehmer für alle Beschäftigten zu leisten haben. In den Lohnnachweisen haben die Unternehmer gerade über die in ihrem Unternehmen Beschäftigten wahrheitsgemäß ua die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe des Arbeitsentgelts anzugeben (§ 26 Abs 1 der Satzung). Die Beklagte kann bei beiden Gruppen die Lohnnachweise prüfen, selbst aufstellen oder ergänzen (§ 744 RVO). Wenn der Unternehmer keine wahrheitsgemäßen Lohnnachweise einreicht, mag das bei Ehegattenarbeitnehmern schwieriger sein als bei anderen. Die Bewältigung solcher Schwierigkeiten gehört zu den regelmäßigen Verwaltungsarbeiten eines Unfallversicherungsträgers. Das ist - ebenso wie bei der Prüfung, ob zwischen Ehegatten ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt (s BSGE 34, 207, 210 und 211) - kein Grund, welcher die unterschiedliche Behandlung der zu entscheidenden Art rechtfertigen könnte. So ist, wenn in einem Mitgliedsunternehmen nach den Erfahrungen der BG im Vergleich mit anderen entsprechenden Unternehmen die Zahl der angegebenen Stunden zu niedrig erscheint, die Prüfung durch einen Sachverständigen zu den Fragen möglich - um als Beispiel einen dem vorliegenden Fall entsprechenden Sachverhalt zu wählen -, wieviele Stunden für die Buchhaltung jährlich benötigt werden und ob der angegebene zeitliche Umfang der Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den Ehegatten allein oder die Aufteilung der Arbeiten zwischen dem Unternehmer und seinem Ehegatten und/oder anderen Personen vertretbar erscheint.
Der Senat verkennt auch nicht, daß - worauf die Beklagte unter dem Stichwort der Diskrepanz zwischen Entgelt und Versicherungsschutz hingewiesen hat (Bl 11 SG/LSG-Akte) - ein niedriger JAV des Ehegatten bei einem Arbeitsunfall sich nur auf die Höhe der Rente auswirkt, während die zu erbringenden und bei schweren Unfällen oft wesentlich höheren Leistungen der Heilbehandlung und der medizinischen und beruflichen Rehabilitation sowie der Pflege von der Höhe des JAV unabhängig sind. Dies trifft aber für jeden Versicherungsschutz aufgrund einer Beschäftigung mit einem niedrigen JAV zu. Eine nicht vertretbare Diskrepanz zwischen Entgelt und Versicherungsschutz kann allgemein zB im Rahmen eines darauf ausgerichteten und ausgerechneten Mindestbeitrages berücksichtigt werden.
Soweit das SG auf die Schwierigkeiten hinweist, innerhalb einer Massenverwaltung in einem Familienbetrieb die von einem beschäftigten Ehegatten tatsächlich geleistete Arbeit zu prüfen, trifft dies im gleichen Maße bei vielen Kleinbetrieben zu, und auch in vielen Großbetrieben ist die Beklagte nicht in der Lage, jede geringfügige Beschäftigung einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
Das Urteil des LSG war deshalb in vollem Umfang und das Urteil des SG insoweit aufzuheben, wie die Klage abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Klägers entschieden worden ist. Die Beklagte war unter Änderung des angefochtenen Beitragsbescheides zu verpflichten, ihre Beitragsforderung gegen den Kläger hinsichtlich des Bruttoentgelts seiner Ehefrau nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt im Unternehmen des Klägers zu berechnen.
Die Revision ist nur insoweit unbegründet, als der Kläger die Bezifferung des streitigen Arbeitsentgelts seiner Ehefrau begehrt. Das LSG hat dessen Höhe ebensowenig wie zuvor die Beklagte - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig -festgestellt. Die Verpflichtung der Beklagten schließt die Aufgabe ein, das betreffende wirklich verdiente Arbeitsentgelt der Ehefrau des Klägers unter Wahrung der Rechte der Berufsgenossenschaft nach § 744 RVO festzustellen.
Insoweit war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, daß der Kläger im wesentlichen obsiegt hat.BUNDESSOZIALGERICHT
Fundstellen