Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Teilnahme an einem Kameradschaftsabend als militärischer Dienst anzusehen ist.
2. Bei einer Schädigung durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes im Sinne des BVG § 1 Abs 1 ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem militärischen Dienst nicht erforderlich.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen vom 22. September 1955 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Vater der Kläger, im folgenden T... genannt, war im letzten Weltkrieg Soldat, zuletzt im Rang eines Leutnants. Er wurde am 25. Februar 1945 von dem damaligen Oberleutnant G... im Streit erschossen. G... ist seinerzeit vom Kriegsgericht der dritten Flak-Brigade wegen Totschlags zu drei Jahren Gefängnis und Rangverlust verurteilt worden. Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Februar 1952 (60 136/50) ist er zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Kläger verurteilt worden.
Den Antrag der Kläger auf Gewährung der Hinterbliebenenversorgung lehnte das Versorgungsamt Düsseldorf mit Bescheid vom 22. April 1952 ab. Der Einspruch der Kläger gegen diesen Bescheid wurde mit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Versorgungsamts Düsseldorf vom 26. Januar 1953 zurückgewiesen. Hiergegen legten die Kläger beim Oberversicherungsamt Düsseldorf Berufung ein, die mit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gemäß § 215 Abs. 2 dieses Gesetzes als Klage auf das Sozialgericht Düsseldorf überging. Dieses wies mit Urteil vom 27. Januar 1955 die Klage ab. Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil wurde vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen mit Urteil vom 22. September 1955 zurückgewiesen.
Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts, die von der Revision nicht angegriffen worden sind, war T... etwa eine Woche vor seinem Tode als Leiter eines Funkmeßgeräte-Ausbildungs- und Prüfungstrupps zu einer Flak-Abteilung zur Überprüfung der Funkmeßgeräte abkommandiert worden. Zu dieser Abteilung gehörte die 5. Batterie, die in Boffalora bei Mailand eingesetzt und deren Chef der damalige Oberleutnant G... war. Am 24. Februar 1945 veranstaltete G... in einer Gastwirtschaft die einige hundert Meter von der Batteriestellung entfernt lag, einen Kameradschaftsabend, zu dem er neben seinen Zug- und Staffelführern auch T... einlud. Während des Kameradschaftsabends, auf dem ziemlich viel Alkohol getrunken wurde, geriet Thum mit Angehörigen der Batterie in Auseinandersetzungen, die sich jedoch wieder legten. Im Laufe des Abends und in der Nacht verließen viele der anwesenden Soldaten die Wirtschaft. Die übrigen, darunter T... und G... schliefen dort ein, erwachten aber wieder in den Morgenstunden. Im Laufe der wieder aufflammenden Unterhaltung - es war inzwischen 6 bis 7 Uhr morgens geworden - stritten sich T... und G... über politische Themen, wobei T... die nationalsozialistische Politik und die Kriegsführung kritisierte und geäußert haben "soll", es wäre besser gewesen, wenn Hitler am 20. Juli umgekommen wäre. Es kam zwischen beiden zu einer Schlägerei, in deren Verlauf G... aus dem Stiefelschaft des neben ihm stehenden Wachtmeisters H... dessen ungesicherte Pistole zog und mit ihr T... in den Kopf schoß. Dieser erlag noch am selben Tag seiner Verletzung.
Nach der Urteilsbegründung des Landessozialgerichts war zwar die Teilnahme des T... an dem Kameradschaftsabend dem militärischen Dienst zuzurechnen, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Tod des T... und einer militärischen Dienstverrichtung oder einem Unfall während der Ausübung des militärischen Dienstes bestand aber nicht. Der Umstand, daß zur Tötung eine Dienstpistole benutzt worden ist, sei ohne Bedeutung. Bei der Erschießung des T... habe es sich auch nicht um eine Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gehandelt, sondern um die Folge einer persönlichen Auseinandersetzung.
Das Landessozialgericht ließ die Revision zu.
Gegen das am 5. November 1955 zugestellte Urteil haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1955, eingegangen beim Bundessozialgericht am 2. Dezember 1955, Revision eingelegt. Sie haben die Revision, nachdem die Frist zur Begründung der Revision bis zum 5. Februar 1956 gemäß § 164 SGG verlängert worden war, mit Schriftsatz vom 20. Januar 1956, eingegangen beim Bundessozialgericht am 23. Januar 1956, begründet und weitere Ausführungen in den Schriftsätzen vom 24. Februar, 12. Mai und 18. September 1956 gemacht. Sie beantragen dem Sinne nach,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. September 1955 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 1955 sowie die Entscheidung des Beschwerdeausschusses vom 26. Januar 1953 und den Bescheid des Versorgungsamts Düsseldorf vom 22. April 1952 aufzuheben und den Beklagten dem Grunde nach zu verurteilen, den Klägern vom 1. Februar 1951 ab Waisenrente zu gewähren.
Die Kläger rügen, daß das Landessozialgericht den § 1 BVG unrichtig angewendet habe. Die Erschießung des T... sei als eine mit dem militärischen Dienst oder den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Zwangsmaßnahme anzusehen. Auch solche Tatbestände, die unter den strafrechtlichen Begriff der Körperverletzung, des Totschlags oder Mordes fallen, seien dem Begriff "Zwangsmaßnahmen" unterzuordnen. Die Erschießung sei auch durch die Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes bedingt gewesen, denn das Tragen geladener Schußwaffen sowie Alkohol- und Schießereiexzesse bei Kameradschaftsabenden seien unter Zivilisten nicht üblich. Der militärische Dienst sei allein schon deswegen Ursache des Todes des T... gewesen, weil die Abgabe des tödlichen Schusses nicht möglich gewesen wäre, wenn sich die Streitenden nicht im militärischen Dienst befunden hätten. Im übrigen genüge allein die Tatsache, daß T... "während" des militärischen Dienstes verletzt worden ist, um die Versorgungsansprüche der Kläger gemäß § 1 BVG zu rechtfertigen; entgegen der Ansicht des Landessozialgerichts sei nicht erforderlich, daß der militärische Dienst ursächlich für den Unfall gewesen ist.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
In seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1956 führt er aus, daß der Gebrauch der Schußwaffe bei Auseinandersetzungen ebensowenig beim Militär wie im Zivilleben üblich gewesen sei. Die wesentliche Ursache für den Tod des T... sei nicht der militärische Dienst gewesen, sondern habe in der persönlichen Auseinandersetzung der Streitenden und in der zu Gewalttätigkeiten neigenden Persönlichkeit des G... gelegen. Dessen Tat könne unter diesen Umständen auch nicht dem Begriff der Straf- oder Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG untergeordnet werden. Im übrigen seien die Ausführungen des Landessozialgerichts in den Urteilsgründen zutreffend.
Die Revision ist zulässig, denn sie ist nicht nur form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sondern auch statthaft, weil sie das Landessozialgericht zugelassen hat (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Revision ist aber nicht begründet.
Die Ansprüche der Kläger auf Hinterbliebenenversorgung hängen von der Beantwortung der Frage ab, ob T... an den Folgen einer Schädigung gestorben ist (§ 38 BVG). Das Landessozialgericht hat daher zutreffend geprüft, ob der Tod des T... auf eine nach § 1 BVG versorgungsrechtlich erhebliche Schädigung zurückzuführen ist. Die hierzu getroffene Entscheidung des Landessozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts von der Revision nicht angegriffen worden sind, war der Senat bei der Prüfung, ob das Landessozialgericht das materielle Recht richtig angewendet hat, gemäß § 163 SGG an diese Feststellungen gebunden.
Die Ansicht der Kläger, daß die Erschießung des T... als eine Straf- oder Zwangsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 Buchstabe d BVG anzusehen sei, kann nicht gebilligt werden. Als Maßnahmen in diesem Sinne sind solche anzusehen, die in der Absicht vorgenommen worden sind, eine Tat zu ahnden (Strafmaßnahmen) oder eine Handlung oder Unterlassung zu erzwingen (Zwangsmaßnahmen). Dahingestellt bleiben kann, ob auch eine Tat, die sich strafrechtlich als Totschlag darstellt, als Straf- oder Zwangsmaßnahme angesehen werden kann; außerdem kann dahingestellt bleiben, ob der Täter zu einer solchen Maßnahme befugt gewesen sein muß, damit sie als Straf- oder Zwangsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann. Auf jeden Fall muß die Maßnahme vom Täter als Straf- oder Zwangsmaßnahme gewollt sein. Zutreffend führt das Landessozialgericht hierzu aus, daß als eine solche Maßnahme die Tat des G... die im Verlauf der Auseinandersetzung mit T... spontan erfolgte, nicht angesehen werden kann. Aus diesem Grunde konnte es dahingestellt bleiben, ob G... etwa Vorgesetzter des T... gewesen ist. Entfällt schon aus diesem Grunde die Anwendung des § 1 Abs. 2 Buchst. d BVG, so braucht in dieser Beziehung nicht weiter geprüft zu werden, ob die Tat des G... mit militärischem Dienst oder mit allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhing.
Auch auf die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse ist der Tod des T... nicht zurückzuführen. Die Kläger sehen sowohl das Tragen geladener Schußwaffen als auch die "häufigen" oder die "üblichen Alkohol- und Schießereiexzesse bei militärischen Kameradschaftsabenden" als Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes an. Es trifft zwar zu, daß das Tragen geladener Schußwaffen eine Eigentümlichkeit des militärischen Dienstes zum mindesten im Kriege und an der Front ist. Jedoch ist das "Tragen" einer Schußwaffe von einem Teilnehmer an dem Kameradschaftsabend im vorliegenden Fall nicht die wesentliche Ursache des Todes des T... gewesen. Die Tat des Göttig wurde zwar dadurch ermöglicht, daß eine Schußwaffe in greifbarer Nähe war, jedoch hat das Landessozialgericht zutreffend als wesentliche Ursache für den Tod des T... nicht das Tragen von Schußwaffen, sondern die tätliche Auseinandersetzung der Streitenden angesehen, in deren Verlauf G... die Dienstpistole aus dem Stiefelschaft des Wachtmeisters Huber zog und den tödlichen Schuß abgab.
Den Klägern kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie den Tod des T... auf die dem militärischen Dienst eigentümlichen Verhältnisse deshalb zurückführen, weil es bei militärischen Kameradschaftsabenden häufig vorgekommen oder üblich gewesen sei, daß sie in Alkohol- oder Schießereiexzesse ausarteten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Behauptung der Kläger, zu welcher das Landessozialgericht keine Feststellungen getroffen hat, den tatsächlichen Verhältnissen bei der Wehrmacht entsprach; es kann ferner dahingestellt bleiben, ob derartige Exzesse, selbst wenn sie üblich gewesen sein sollten, rechtlich noch als "dem militärischen Dienst eigentümliche Verhältnisse" im Sinne des § 1 BVG anzusprechen sind, weil sie nicht notwendig dem militärischen Dienst anhafteten. Im vorliegenden Fall hat jedenfalls nicht der Alkohol- oder Schießereiexzeß der Teilnehmer des Kameradschaftsabends zum Tode des T... geführt. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts hatte der Alkoholgenuß und das Schießen nach Gläsern und Flaschen erhebliche Zeit vor der Tat des G... stattgefunden. Die Beteiligten hatten sogar zwischendurch geschlafen, ehe es zu der Auseinandersetzung zwischen den Streitenden kam.
Desgleichen ist der Tod des T... nicht auf eine "durch eine militärische Dienstverrichtung" (§ 1 Abs. 1 BVG) erlittene Schädigung zurückzuführen. Zutreffend ist das Landessozialgericht davon ausgegangen, daß die Teilnahme des T... an dem Kameradschaftsabend militärischer Dienst im Sinne des § 1 BVG war, weil es sich um eine dienstliche Veranstaltung handelte. Wenngleich die Teilnahme an solchen Kameradschaftsabenden nicht durch eine allgemeine militärische Dienstvorschrift ausdrücklich geregelt und üblicherweise auch nicht durch einen besonderen Befehl angeordnet war und erzwungen werden konnte, so ergab sich eine Pflicht zur Teilnahme an solchen Veranstaltungen doch aus der Zugehörigkeit zur Wehrmacht, welche nach militärischer Überlieferung die Pflege der Kameradschaft zur Stärkung der Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe von ihren Angehörigen erwartete und förderte. Die Bedeutung kameradschaftlicher Pflichten für den Zusammenhalt militärischer Verbände ist auch in § 12 des Soldatengesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 114) ausdrücklich anerkannt. Wird eine Tätigkeit von einem Soldaten, hier die Teilnahme an einem Kameradschaftsabend, im Rahmen einer allgemeinen Berufspflicht oder eines militärischen Grundsatzes ausgeübt, so leistet der Soldat ebenso Dienst, wie wenn er auf Grund einer allgemeinen Vorschrift oder eines besonderen Befehls an dieser Veranstaltung teilnimmt. In diesem Sinne ist das Wort Dienst auch schon in früheren Gesetzen, welche den Begriff "militärischer Dienst" verwendeten, verstanden worden (vgl. Romen - Rissom Militärstrafgesetzbuch 1912 zu § 49 Anm. 3 S. 167 und RVG 2 S. 11 [18], 3 S. 158 [161]). Auch das Soldatenversorgungsgesetz (SVG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. 1957 S. 785) sieht die Teilnahme an Veranstaltungen wie Kameradschaftsabenden als Dienst an. Dies geht aus dessen § 27 Abs. 3 Nr. 3 hervor, wonach zum Dienst "auch die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen" gehört. Mit dieser Vorschrift können nur solche Veranstaltungen gemeint sein, bei denen die Teilnahme für einen Soldaten weder durch allgemeine Dienstvorschrift angeordnet noch im Einzelfall befohlen ist, sondern bei denen sich die Teilnahme nur aus einer allgemeinen soldatischen Pflicht und militärischen Grundsätzen ergibt; andernfalls hätte es sich erübrigt zu erwähnen, daß die Teilnahme an solchen Veranstaltungen auch Dienst ist. Der Senat trägt daher keine Bedanken, Kameradschaftsabende als dienstliche Veranstaltungen und die Teilnahme an solchen Abenden als Dienstverrichtung oder Ausübung militärischen Dienstes, im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG anzusehen. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei den Kameradschaftsabenden auch um eine dienstliche Veranstaltung handelt.
Zur Abgrenzung von Kameradschaftsabenden, die als dienstliche Veranstaltungen anzusprechen sind, von rein privaten Zusammenkünften, die manchmal ebenfalls als Kameradschaftsabende bezeichnet werden, sind ähnliche Maßstäbe anzulegen, wie sie nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung betrieblicher Gemeinschaftsveranstaltungen zu fordern sind (BSG. 7 S. 249). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen entsprechen nach ihrem Wesen und nach ihrem Zweck im militärischen Leben Kameradschaftsveranstaltungen. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen wird in dem einen Fall dem Arbeitsverhältnis als versicherte Tätigkeit, in dem anderen Fall entsprechend dem militärischen Verhältnis als militärischer Dienst zugerechnet. Wie bei der betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist daher für die Kameradschaftsveranstaltung - damit sie als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden kann - zu fordern, daß sie der soldatischen Verbundenheit von Vorgesetzten und Untergebenen sowie der Untergebenen untereinander dient, und daß sie von einem Vorgesetzten geleitet oder mindestens von diesem gebilligt und gefördert wird.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist für den vorliegenden Fall der von Oberleutnant G... dem Chef der 5. Batterie, veranstaltete Kameradschaftsabend als eine dienstliche Veranstaltung anzusehen, so daß die Teilnehme an dieser Veranstaltung für die Teilnehmer, wie das Landessozialgericht zutreffend angenommen hat, eine Dienstverrichtung darstellte. Der Auffassung des Landessozialgerichts ist auch darin beizupflichten, daß für T... die Teilnahme an dem Kameradschaftsabend Dienst in dem erwähnten Sinne war, obwohl T... nicht der 5. Batterie angehörte. Infolge seiner Kommandierung zur Abteilung gehörte er zum Kameradenkreis der 5. Batterie, bei der er sich gerade aufhielt, auch wenn er der Kommandogewalt des Führers dieser Einheit nicht unterstellt gewesen sein sollte. Nach allgemeinen militärischen Grundsätzen bestand für den Führer dieser Einheit die Pflicht, den zur Abteilung kommandierten T... zu dem Kameradschaftsabend einzuladen, und für den eingeladenen Thum bestand aus seiner Berufspflicht als Soldat und Offizier die Pflicht, an dieser Veranstaltung teilzunehmen. Der Kameradschaftsabend war somit militärischer Dienst, und die Tätigkeit bei diesem Dienst, die in der "Teilnahme" bestand, war für T... eine militärische Dienstverrichtung oder Ausübung militärischen Dienstes im Sinne des § 1 BVG. Ob allerdings in dem Zeitpunkt, als der tödliche Schuß fiel, der Kameradschaftsabend als dienstliche Veranstaltung noch andauerte und damit die Anwesenheit des T... an diesem Abend noch weiterhin Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung war, hat das Landessozialgericht nicht festgestellt. Dies kann zunächst auch in dem Zusammenhang, in dem nur zu prüfen ist, ob der Tod des T... "durch" eine militärische Dienstverrichtung herbeigeführt wurde, dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn der Kameradschaftsabend in diesem Zeitpunkt noch als dienstliche Veranstaltung angedauert hätte, kann nicht angenommen werden, daß T... wesentlich durch eine militärische Dienstverrichtung, d.h. im vorliegenden Fall "durch die Teilnahme" am Kameradschaftsabend, die tödliche Verletzung erlitten hat.
Gegenüber der tätlichen Auseinandersetzung des T... mit G... trat die "Teilnahme" an dem Kameradschaftsabend als Ursache für den Tod des T... soweit in den Hintergrund, daß das Landessozialgericht im Ergebnis mit Recht nur die Auseinandersetzung als die wesentliche Ursache des Todes des T... angesehen hat. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß nicht auch einmal die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung wesentliche Ursache für eine Schädigung sein kann, nämlich dann, wenn kein anderer Umstand neben der Teilnahme als wesentliche Ursache in Frage kommt, z.B. wenn ein Teilnehmer an einem Kameradschaftsabend als Unbeteiligter beim Streit anderer zufällig verletzt wird.
Abzulehnen ist auch die Ansicht der Kläger, daß der Tod des T... deshalb auf eine Ausübung militärischen Dienstes zurückzuführen sei, weil die Diskussion über die militärische Kriegführung, die nationalsozialistische Politik und das Attentat auf Hitler militärischer Dienst und damit Ursache für die Schlägerei und weiterhin für den Tod des T... gewesen sei. Eine Diskussion dieser Art gehörte jedoch auf keinen Fall zu den "militärischen Aufgaben" der beiden Streitenden und ebensowenig zu den Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes. Derartige Gespräche fanden nicht nur unter Soldaten, sondern auch unter anderen Personen statt, unabhängig von deren Beruf, Alter, sozialer Stellung oder sonstigen Verhältnissen, weil im Februar 1945 das deutsche Volk mit großer Sorge dem Ausgang des Krieges entgegensah. Die Diskussion zwischen G... und T... war somit nicht eine Ausübung militärischen Dienstes und hing auch nicht mit Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes zusammen. Es war daher versorgungsrechtlich unerheblich, ob T... derjenige gewesen ist, der sich in dieser Diskussion gegen den Nationalsozialismus, die Kriegführung und Hitler geäußert hat, wie es in der Kriegsgerichtsverhandlung dargestellt worden sein soll, oder ob vielmehr T... gerade derjenige gewesen ist, der den Nationalsozialismus und Hitler verteidigte, wie es der eine der beiden Tatzeugen - der im Jahre 1946 verstorbene ehemalige Wachtmeister H... - kurz vor seinem Tode eidesstattlich versichert hat und hierbei als Grund, aus dem er und der andere im Kriege gefallene Tatzeuge, Unteroffizier P... vor dem Kriegsgericht bewußt die Unwahrheit gesagt hätten, erklärt hat, daß sie G... vor schlimmerer Strafverfolgung schützen wollten.
Aus demselben Grund - weil nämlich die Diskussion weder Ausübung militärischen Dienstes war noch zu den Eigentümlichkeiten des militärischen Dienstes gehörte - kam es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 BVG auch nicht darauf an, wie sich die Schlägerei, zu der es infolge der Diskussion gekommen war, im einzelnen abgespielt hat. Das Landessozialgericht konnte daher davon absehen, bestimmte Feststellungen hierüber zu treffen, insbesondere ob, wie in der Kriegsgerichtsverhandlung dargestellt worden sein soll, der körperlich überlegene T... seinen Gastgeber G... zu Boden geschlagen hatte und der am Boden liegende G... sich mit dem Pistolenschuß des über ihn gebeugten und auf ihn einschlagenden T... erwehrte.
Schließlich hat das Landessozialgericht den § 1 Abs. 1 BVG auch insofern - wenigstens im Ergebnis - richtig angewendet, als es entschieden hat, daß der Tod des T... nicht auf eine durch "einen Unfall während der Ausübung militärischen Dienstes" erlittene Schädigung zurückzuführen ist. Nach dieser Vorschrift muß die Schädigung nicht "durch den militärischen Dienst", sondern "durch einen Unfall" "während" des militärischen Dienstes entstanden sein. Voraussetzung für die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals, das im § 1 Abs. 1 BVG wahlweise neben anderen Tatbestandsmerkmalen genannt wird, ist also zunächst, daß ein Unfall stattgefunden hat, durch den die Schädigung eingetreten ist, d.h., daß der Unfall ursächlich für die Schädigung gewesen sein muß. Das Landessozialgericht hat zwar nicht näher erörtert, ob die Verletzung des T... durch den Pistolenschuß ein Unfall war; jedoch hat das Landessozialgericht anscheinend keine Bedenken getragen, diese Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs. 1 BVG als gegeben anzusehen. Die Ansicht des Landessozialgerichts trifft zu. Als Unfall im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis anzusehen. Diese Begriffsbestimmung ist zwar nicht im BVG getroffen, jedoch ist der Begriff "Unfall" bereits in früheren Versorgungsgesetzen (§ 3 des Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31.5.1906 [MVG. 06], § 5 des Offizierpensionsgesetzes v. 31.5.1906 [OPG. 06], § 2 des Reichsversorgungsgesetzes v. 12.5.1920 [RVG] stets in diesem Sinne verstanden worden (vgl. von Olshausen und Dorn, Versorgungsansprüche der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen, 2. Aufl. 1920, 1. Teil, S. 28; Adam, Das Militärversorgungsrecht, zu § 5 OPG. 06, Anm. 2; Arendts, Reichsversorgungsgesetz, 2. Aufl., 1929, zu § 2 RVG, Anm. 2; Dienstanweisung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für das Heer v. 22.3.1929 = H.Dv. 251 Ziff. 40). Desgleichen ist der Begriff "Unfall" in der gesetzlichen Unfallversicherung stets in diesem Sinne angewendet worden (Lauterbach, Unfallversicherung - Stand September 1958 - zu § 542 RVO Anm. 3; Wagner, Der Arbeitsunfall, 3. Aufl., S. 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. 2 - Stand September 1958 - S. 480). Schließlich haben ihn in diesem Sinn auch § 107 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) in der Fassung vom 30. Juni 1950 (BGBl. I S. 279), § 135 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung vom 18. September 1957 (BGBl. I S. 1338) sowie § 27 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 785) definiert. Daher ist der im § 1 Abs. 1 BVG gebrauchte Begriff "Unfall" ebenfalls in diesem Sinn zu verstehen. Als einen solchen Unfall, d.h. als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares und einen Körperschaden verursachendes Ereignis, konnte das Landessozialgericht im vorliegenden Fall die tödliche Verletzung des T... durch den Pistolenschuß ansehen. Das Landessozialgericht brauchte hierbei nicht zu erörtern, inwieweit etwa ein schuldhaftes Verhalten des T... zur Entstehung des Streits und damit zu dem Unfallereignis mit beigetragen hat. Für den Begriff des Unfalls ist es nämlich grundsätzlich bedeutungslos, ob ein schuldhaftes Verhalten des Verletzten mitgewirkt hat, den Unfall herbeizuführen. Aus diesem Grunde sind auch in denjenigen Gesetzen, die an einen Unfall Rechtsfolgen knüpfen, besondere Vorschriften notwendig gewesen, um die Rechtsfolgen teilweise oder ganz auszuschließen, wenn der Verletzte den Unfall schuldhaft herbeigeführt hat (§ 122 DBG, § 149 BBG, §§ 556, 557 RVO; vgl. auch § 9 Bundesentschädigungsgesetz [BEG] i.d.F. v. 29.6.1956 - BGBl. I S. 562 -). Ob bei dem Begriff Unfall ein Verschulden insofern beachtlich ist, als der Verletzte den Unfall wenigstens nicht absichtlich oder vorsätzlich herbeigeführt haben darf, weil sonst der Unfall für ihn kein plötzliches, d.h. unerwartetes Ereignis wäre, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Gleichgültig, was der Anlaß zum Streit zwischen G... und T... war und wieweit T... selbst zu diesem Streit beigetragen hatte, jedenfalls bestand für das Landessozialgericht kein Anlaß zu der Annahme, daß T... den tödlichen Schuß des G... etwa absichtlich oder vorsätzlich herbeigeführt hat.
Soweit jedoch das Landessozialgericht bei der Erörterung darüber, ob der Tod des T... auf einen Unfall während der Ausübung militärischen Dienstes zurückzuführen ist, davon ausgegangen ist, daß der Unfall mit dem militärischen Dienst in ursächlichem Zusammenhang stehen müsse, widerspricht diese Ansicht dem § 1 Abs. 1 BVG. Das Gesetz verlangt nicht, daß die Schädigung mit dem militärischen Dienst ursächlich zusammenhängt, sondern nur, daß sie mit dem Unfall ursächlich zusammenhängt, der sich "während" der Ausübung des militärischen Dienstes ereignet haben muß. Durch das Wort "während" wird die Dauer eines tatsächlichen oder rechtlichen Zustandes mit einem bestimmten Ereignis in eine zeitliche Verbindung gebracht. In diesem Sinn entspricht das Wort "während" nicht nur dem allgemeinen Sprachgebrauch, sondern auch der üblichen Gesetzessprache. Daß insbesondere auch im § 1 Abs. 1 BVG mit den Worten "während der Ausübung militärischen Dienstes" nur ein zeitliches Zusammentreffen des Unfalls mit der Ausübung militärischen Dienstes gefordert wird, ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung dieser Vorschrift. Das Gesetz betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom 27. Juni 1871 (RGBl. S. 275) bestimmte in seinem § 3 Abs. 1 Buchst. a und § 59 Buchst. b, daß als Dienstbeschädigung die bei Ausübung des aktiven Militärdienstes in Krieg und Frieden erlittene Beschädigung anzusehen ist. In den Motiven zu § 3 dieses Gesetzes (angeführt bei Neumann, Bestimmungen und Erläuterungen zum Militärpensionsgesetz, 2. Aufl., 1878 zu § 3) war erwähnt, daß eine während einer Dienstverrichtung erlittene Störung der Gesundheit nicht als eine Dienstbeschädigung anzunehmen sei, wenn nicht besondere, dem militärischen Dienst eigentümliche Verhältnisse dazu geführt hätten. In bewußter Abkehr von dieser Auffassung beschloß der Reichstag auf eine an ihn gerichtete Petition in seiner Plenarsitzung vom 3. Dezember 1874, "daß eine im aktiven Dienst erlittene Beschädigung, insofern dieselbe während Ausübung einer dienstlichen Handlung ohne eigenes Verschulden erlitten worden, den Betreffenden berechtigt, Versorgungsansprüche zu erheben". Der Bundesrat trat dieser Auffassung bei, worauf in einem Erlaß des Kriegsministeriums vom 20. Januar 1875 angeordnet wurde, daß dementsprechend künftighin "in Änderung der bisherigen Auffassung des § 59 b des Gesetzes vom 27. Juni 1871 .... zu verfahren" ist (Neumann a.a.O. zu § 59 Anm. 3 und 4). Diesem Erlaß entsprechend bestimmten der spätere § 3 des MVG. 06 und der § 5 des OPG. 06 sowie nachfolgend der § 2 RVG, daß eine Dienstbeschädigung auch ein Unfall "während" der Ausübung des militärischen Dienstes ist. (Obwohl § 4 des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes -WFVG- vom 26.8.1938 -RGBl. I S. 1077 - bei der Aufzählung der Tatbestände, welche als Dienstbeschädigung gelten, nicht einen Unfall während der Dienstausübung erwähnt, ist dieser doch in der Ausführungsbestimmung Nr. 2 b zu diesem Paragraphen ausdrücklich als Dienstbeschädigung angeführt. Das Gesetz über Leistungen an Körperbeschädigte -KBLG- und die Sozialversicherungsdirektive -SVD- Nr. 27 enthalten eine entsprechende Vorschrift nicht, weil, diese Gesetze der gesetzlichen Unfallversicherung nachgebildet worden sind.) Im Schrifttum und in der Rechtsprechung zu den genannten älteren Vorschriften ist übereinstimmend die Ansicht vertreten worden, daß damit nur ein zeitlicher Zusammenhang mit dem militärischen Dienst gefordert ist (Adam a.a.O. zu § 5 OPG. 06 Anm. 2; von Olshausen - Dorn a.a.O. zum MVG. 06 S. 28; Meier - Demmig, Behördenhandbuch zum Mannschaftsversorgungsgesetz v. 31.5.1906, 6. Aufl., zu § 3 Anm. 2; Arendts a.a.O. zu § 2 RVG Anm. 2; ebenso ausdrücklich Dienstanweisung zur Beurteilung der Militärdienstfähigkeit v. 9.2.1909 Nr. 98 und Dienstanweisung zur Beurteilung der Dienstfähigkeit für das Heer v. 22.3.1929 Nr. 40; sowie RVG 1 S. 95 [96], 2 S. 11 [15, 16] und 2 S. 70 [71]). Wenn in fast wörtlicher Übereinstimmung mit diesen Vorschriften auch das BVG in § 1 Abs. 1 von einem Unfall "während" der Ausübung des militärischen Dienstes spricht, so muß auch diese Vorschrift dahin verstanden werden, daß damit nur ein zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit der Ausübung des militärischen Dienstes gefordert wird, nicht aber ein ursächlicher (so von Nuis - Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen, Teil II, F II 5 a; Röckner - Bluschke, Bundesversorgungsgesetz, zu § 1 Anm. 4 c; anscheinend auch Schönleitner, Bundesversorgungsgesetz, zu § 1 Anm. 2, Schieckel, Bundesversorgungsgesetz, 2. Aufl., zu § 1 Anm. 6 und Tannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts). Entgegen dieser Auslegung des § 1 Abs. 1 BVG hat somit das Landessozialgericht, das die einzelnen Schädigungstatbestände dieser Vorschrift bezüglich des Ursachenzusammenhangs mit dem militärischen Dienst einheitlich beurteilt hat, rechtsirrtümlich den Tod des T... deshalb nicht auf einen Unfall während der Ausübung militärischen Dienstes zurückgeführt, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang mit dem militärischen Dienst fehle. Trotzdem stellt sich die Entscheidung des Landessozialgerichts aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG), denn der Unfall - die Verletzung durch den Pistolenschuß - traf den T... nicht während der "Ausübung militärischen Dienstes".
Das Gesetz verlangt, daß sich der Unfall während der Ausübung militärischen Dienstes ereignet haben muss. Es genügt demnach nicht, daß sich der Unfall während der "Dienstzeit" oder innerhalb des militärischen Dienstverhältnisses ereignete, also in einer Zeit, zu welcher der Verletzte zwar Dienst auszuüben hatte, aber tatsächlich nicht Dienst ausgeübt hat. Der Unfall muß den Verletzten gerade zu einer Zeit getroffen haben, in welcher er den militärischen Dienst "ausübte". Der Verletzte darf daher den militärischen Dienst nicht in der Zeit, als sich der Unfall ereignete, durch eine dienstfremde Tätigkeit unterbrochen haben, denn sonst hätte ihn der Unfall nicht während der Ausübung des Dienstes ereilt. Das bedeutet ferner, daß der Verletzte zur Zeit des Unfalls auch nicht durch eine rein persönliche Tätigkeit so in Anspruch genommen sein durfte, daß er nebenher seinen militärischen Dienst nicht mehr ausüben konnte. Ob und wieweit eine private Tätigkeit die gleichzeitige Ausübung militärischen Dienstes gestattet, hängt im Einzelfall davon ab, welcher Art der militärische Dienst ist und welcher Art die private Tätigkeit ist. Ein gleichzeitiges Ausüben zweier Tätigkeiten, von denen nur die eine militärische Dienstverrichtung ist, ist jedenfalls möglich. Erforderlich ist nur, daß der Verletzte zur Zeit des Unfalls die Tätigkeit, in welcher die Ausübung seines militärischen Dienstes bestand, auch tatsächlich ausübte.
Im vorliegenden Fall käme die Anwendung des § 1 Abs. 1 BVG (Schädigung durch einen Unfall) nur in Frage, wenn T... zur Zeit des Unfalls militärischen Dienst ausgeübt hätte. Es kommt daher darauf an, ob T... zur Zeit des Unfalls noch durch eine Teilnahme am Kameradschaftsabend militärischen Dienst ausübte. Das muß jedoch schon aus dem Grunde verneint werden, weil der Kameradschaftsabend als dienstliche Veranstaltung bereits vor dem Unfall beendet war. Eine dienstliche Veranstaltung dieser Art kann sowohl kraft ausdrücklicher Erklärung wie kraft tatsächlicher Auflösung beendet sein. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts muß angenommen werden, daß die dienstliche Veranstaltung mindestens in dem Zeitpunkt beendet war, als viele der anwesenden Soldaten die Wirtschaft verlassen hatten und die übrigen einschliefen. Als in den frühen Morgenstunden des nächsten Tages einige Teilnehmer erwachten und ins Gespräch kamen, hat es sich nur noch um persönliches und zufälliges Beisammensein einiger Kameraden im Anschluß an die Kameradschaftsveranstaltung gehandelt. Es handelte sich also nicht um eine dienstliche Veranstaltung oder die Fortsetzung einer dienstlichen Veranstaltung, da diesem Beisammensein alle Merkmale einer dienstlichen Veranstaltung, was den Zweck und den Teilnehmerkreis anbetrifft, fehlten. Daher übte T... nicht mehr militärischen Dienst durch Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung aus, als sich der Unfall ereignete.
T... befand sich zu dieser Zeit auch nicht etwa aus einem anderen Grunde in Ausübung militärischen Dienstes. Keiner Erörterung bedarf es, daß T... z. Zt. des Unfalls nicht in Erfüllung seines Auftrages als Leiter des Funkmeßgeräte-Ausbildungs- und -Prüfungstrupps Dienst ausübte. Jedoch könnte sich T... als Soldat im Fronteinsatz ständig im Dienst befunden haben (vgl. RVG 3 S. 16 [17], Roeckner-Bluschke a.a.O. zu § 1 Anm. 4 d). Nach Auffassung des Senats ist als Fronteinsatz in diesem Sinne in enger Abgrenzung dieses Begriffs nur der Einsatz eines Soldaten anzusehen, dessen untere Einheit sich in ständiger Kampfbereitschaft befindet. Bei einer solchen Einheit besteht gleichsam ständig und ohne Befehl die höchste Einsatz- und Kampfbereitschaft, die bei anderen Einheiten erst durch besonderen Befehl angeordnet werden muß, und dann bei den Angehörigen dieser Einheit ebenfalls dazu führt, daß sie "Bereitschaftsdienst" leisten. Ob die 5. Batterie sich in einem solchen Fronteinsatz befand, daß alle ihre Angehörigen und die zu ihr kommandierten Soldaten sich ständig in solchem Dienst befanden, ist vom Landessozialgericht nicht festgestellt. Gegen einen solchen Fronteinsatz könnte der Umstand sprechen, daß der Chef der 5. Batterie mit seinen Zug- und Staffelführern in einer Gastwirtschaft, mehrere hundert Meter von der Batteriestellung entfernt, einen Kameradschaftsabend von längerer Dauer veranstaltete. Jedoch kann im vorliegenden Fall die Frage des Fronteinsatzes der 5. Batterie dahingestellt bleiben. Selbst wenn diese Truppe und damit auch T... sich im Fronteinsatz befunden haben sollte, so würde der Unfall des T... sich nicht während der "Ausübung" militärischen Dienstes ereignet haben, d.h. zu einer Zeit, als er die durch seinen Fronteinsatz bedingte dienstliche Tätigkeit ausübte. Der durch den Fronteinsatz bedingte militärische Dienst besteht in einer ständigen Kampfbereitschaft. Eine solche Dienstausübung als Soldat im Fronteinsatz setzte im vorliegenden Fall voraus, daß T... nicht durch eine andere Tätigkeit so in Anspruch genommen war, daß er die ihm obliegende dienstliche Tätigkeit gar nicht ausüben konnte. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts befand sich aber T... als sich der Unfall ereignete, in einer Schlägerei mit G... Eine durch einen Fronteinsatz bedingte Ausübung militärischen Dienstes, bestehe sie auch nur in einer persönlichen Kampfbereitschaft, konnte T... jedenfalls "während" der Schlägerei nicht ausüben. Gegen diese Ansicht spricht nicht, daß - wie die Kläger meinen - T... auf Befehl oder bei einem überraschenden Feindangriff von der Schlägerei abgelassen und kampfbereit gewesen wäre. Ein solches Verhalten würde nur bedeutet haben, daß er in diesem Augenblick seine persönliche Einsatzbereitschaft wiederhergestellt und seinen militärischen Dienst insoweit wieder aufgenommen hätte. Es kommt aber nicht darauf an, daß T... jederzeit seine Diensttätigkeit wieder aufnehmen konnte, sondern darauf, daß er seine dienstliche Tätigkeit gerade auch zur Zeit des Unfalls ausgeübt hat. Da dies nach den Feststellungen des Landessozialgerichts nicht angenommen werden kann, hat das Landessozialgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, daß T... auch nicht "durch einen Unfall während der Ausübung militärischen Dienstes" den Tod erlitten hat.
Das Landessozialgericht hat daher mit Recht die Versorgungsansprüche der Kläger abgelehnt. Deren Revision ist somit unbegründet und mußte zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen