Corona-Impfung während der Arbeitszeit kein Dienstunfall

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat entschieden, dass eine Corona-Impfung mit Nebenwirkungen einer Polizeibeamtin nicht automatisch als Dienstunfall eingestuft werden kann, nur weil sie während der Arbeitszeit stattgefunden hat und der Termin im Impfzentrum durch die Dienststelle vereinbart wurde.

Als Polizeibeamtin hatte sich die Klägerin im März 2021 zur priorisierten Impfung gegen COVID-19 angemeldet, nachdem sie über diese Möglichkeit sowie den Ablauf von ihrer Dienststelle informiert worden war.

Impftermin erfolgte auf Arbeitszeit

Ihr Impftermin wurde über das Polizeipräsidium beim Kreisimpfzentrum vereinbart. Für die Wahrnehmung des Impftermins erfolgte eine Arbeitszeitgutschrift von zwei Stunden. Kurz nach der Impfung trat bei der Polizeibeamtin eine allergische Reaktion in Form einer Zungenschwellung und Engegefühl auf, wegen der sie für mehrere Tage im Krankenhaus aufgenommen wurde. Mit ihrer Klage erstrebt sie die Anerkennung der Impfung als Dienstunfall.

Wann liegt ein Dienstunfall vor?

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, ein Dienstunfall setze nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz voraus, dass ein Körperschaden „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ eingetreten sei. Dies erfordere eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Unfallereignisses mit dem Dienst. Denn die beamtenrechtliche Unfallfürsorge solle Beamten über die allgemeine Fürsorge hinaus allein bei solchen Unfällen besonders schützen, die infolge von dienstlichen Risiken eintreten. Bei der Impfung im Kreisimpfzentrum fehle ein derartiger Dienstbezug.

Verwaltungsgericht: Corona-Impfung im Impfzentrum ist kein Dienstunfall

Das Kreisimpfzentrum sei kein Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne gewesen. Denn es habe keine dienstliche Verpflichtung bestanden, das Impfzentrum aufzusuchen. Die Teilnahme an der Impfung sei auch keine dienstliche Veranstaltung gewesen, die nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz dem Dienst zugeordnet werde. Eine solche sei gegeben, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Dienst stehe, dienstlichen Interessen diene und von der Autorität des Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sei. Dies sei nicht der Fall. Es sei darauf verzichtet worden eigene Impfungen durch den polizeiärztlichen Dienst in den Räumlichkeiten der Polizei durchzuführen. Stattdessen sei auf die beim Impfzentrum bestehenden Kapazitäten und Termine zurückgegriffen worden. Insoweit sei lediglich die Möglichkeit der zentralen Anmeldung über die Dienststelle angeboten worden. Der weitere Ablauf der Impfung nach der Terminvereinbarung habe sich der Einflussmöglichkeit des Dienstherrn der Polizeibeamtin entzogen und sei ausschließlich im Rahmen der geregelten Abläufe des Impfzentrums erfolgt.

Hinweis: Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil v. 2.5.2023, 3 K 3268/21

Verwaltungsgericht Freiburg

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