Leitsatz (amtlich)

Die Witweninvalidenrente nach RVO § 1253 Abs 2 aF stellte eine Rente wegen Invalidität iS des AVAVG § 57 S 2 dar und begründete deshalb Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Da im allgemeinen jeder, der nach neuem Recht erwerbsunfähig ist, auch invalide nach altem Recht war und nach AVAVG § 57 S 2 idF der Bekanntmachung vom 1957-04-03 jeder Bezug einer Invalidenrente Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung begründete, konnte kein Zweifel bestehen und hat auch nie bestanden, daß schon aus diesem Grunde auch die Empfänger einer Berufsunfähigkeitsrente neuen Rechts unter AVAVG § 57 S 2 fielen. Das AVAVG trug daher den neuen Vorschriften der Rentenreform zunächst keine Rechnung. Vielmehr brachte erst das AVAVGÄndG 2 vom 1959-12-07 die Anpassung des AVAVG § 57 an das neue Recht der Rentenversicherung.

 

Normenkette

AVAVG § 57 S. 2 Fassung: 1957-04-03; RVO § 1253 Abs. 2 Fassung: 1942-06-22; AVAVG § 57 S. 2 Fassung: 1959-12-07

 

Tenor

Die Revision der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 1960 wird zurückgewiesen.

Die beigeladene Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hat der Klägerin und der Beigeladenen K. die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die im Jahre 1895 geborene beigeladene Witwe Katharina K geb. R., die mehr als vier lebende Kinder geboren hat, bezieht seit 1951 eine Witweninvalidenrente nach § 1253 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF. Vom 24. März bis 4. Dezember 1958 war sie bei der Klägerin beschäftigt.

Mit Bescheid vom 28. Juli 1958 stellte die beklagte Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) als Einzugsstelle gegenüber der Klägerin fest, daß die beigeladene Witwe K arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Nach § 57 Satz 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl I 321) sei zwar versicherungsfrei eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem Beschäftigten Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit zuerkannt sei. Die beigeladene K beziehe auch neben ihrer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes eine Rente aus eigener Versicherung, die nach erfolgter Umstellung auf Grund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) vom 23. Februar 1957 sogar als eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gelte (Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG). Weder Erwerbsunfähigkeit nach neuem Recht noch Invalidität nach altem Recht seien jedoch die Gründe für die seinerzeitige Rentenbewilligung gewesen. Da es sich somit in Wahrheit nicht um eine Rente wegen Invalidität oder wegen Berufsunfähigkeit i. S. des § 57 Satz 2 AVAVG aF handele, sei keine Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (ArblV) gegeben.

Der von der Klägerin eingelegte Widerspruch ist erfolglos geblieben. Dagegen hat das Sozialgericht (SG) Koblenz den Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 1958 und den Widerspruchsbescheid vom 22. September 1958 aufgehoben und festgestellt, daß die beigeladene K arbeitslosenversicherungsfrei ist.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Witweninvalidenrente nach § 1253 Abs. 2 RVO aF sei bei der Neuregelung der Rentenversicherung im Jahre 1957 ersatzlos weggefallen, sie werde jedoch gemäß Art. 2 § 38 ArVNG weitergezahlt. Da die beigeladene K nach dem 31. Dezember 1891 geboren sei, gelte die Rente nach dieser Vorschrift als eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit. Hierbei handele es sich um eine Fiktion. Daraus folge, daß die Beigeladene einem Rentenberechtigten gleichzusetzen sei, der eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehe. Wenn aber ein Berufsunfähiger in der ArblV nicht versicherungspflichtig sei, müsse dies erst recht für einen Erwerbsunfähigen gelten. Daher sei die beigeladene K gemäß § 57 Satz 2 AVAVG versicherungsfrei.

Die dagegen von der beigeladenen Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (BfArb) eingelegte Berufung ist vom Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz zurückgewiesen worden (Urteil vom 25. Mai 1960). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis der Auffassung des SG gefolgt. In einer längeren Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, nach § 57 Satz 2 AVAVG hänge die Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung allein von dem Bezuge einer Rente bestimmter Art, nicht aber von dem Bestehen einer bestimmten Erwerbsminderung ab. Die Witweninvalidenrente nach § 1253 Abs. 2 RVO sei aber eine Invalidenrente. Aus der Wesenseinheit der Invalidenrente folge, daß die beigeladene K nach § 57 Satz 2 AVAVG nicht arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen sei.

Das LSG hat in seinem Urteil die Revision zugelassen. Die beigeladene BfArb hat Revision eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG vom 10. März 1959 die Klage abzuweisen.

Die Revisionsklägerin rügt unrichtige Anwendung des § 57 AVAVG. Danach sei eine Beschäftigung dann versicherungsfrei, wenn der Empfänger eine Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit erhalte. Die beigeladene K beziehe eine solche Leistung nicht, die Rente sei ihr bewilligt worden, weil sie vier Kinder geboren, das 55. Lebensjahr vollendet hatte und Witwe war. Daher sei keine Arbeitslosenversicherungsfreiheit gegeben. Zu Unrecht führe das Berufungsgericht aus, die Versicherungsfreiheit sei in § 57 Abs. 2 AVAVG deswegen angeordnet, weil kein Schutzbedürfnis gegeben sei, einen bereits gesicherten Lebensunterhalt nochmals durch eine ArblV zu sichern. § 57 Satz 2 AVAVG sei vor allem deswegen in das Gesetz eingefügt worden, weil die Einbeziehung von in ihrer Verwendbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt wesentlich eingeschränkten Personen in die ArblV dem Grundgedanken dieser Versicherung zuwiderlaufe. Dementsprechend habe der Gesetzgeber nur diejenigen von der Arbeitslosenversicherungspflicht freistellen wollen, die eine Rente wegen tatsächlicher Invalidität oder Berufsunfähigkeit erhalten. Die beigeladene K erhalte aber eine Invalidenrente, ohne in ihrer Verwendbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt so eingeschränkt zu sein, daß sie nicht in Arbeit vermittelt werden könne. Die Umstellungsvorschrift des Art. 2 § 38 Abs. 2 ArVNG rechtfertige keine andere Beurteilung. Hierbei handele es sich allein um eine leistungsrechtliche Regelung, die nur im Rahmen der Rentenversicherung Bedeutung habe.

Die übrigen Beteiligten haben keine Anträge gestellt.

II

Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Revision ist nicht begründet.

Nach dem durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember 1956 (BGBl I 1018) eingefügten § 69 a AVAVG (Begründung hierfür siehe BT-Drucks. - 2. Wahlperiode - Nr. 2714 S. 5; zur Entstehungsgeschichte im einzelnen s. ferner Odendahl, BeitragsR 1961, 129, 134) war versicherungsfrei eine Beschäftigung von Arbeitnehmern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Versicherungsfrei war ferner eine Beschäftigung während einer Zeit, für die dem Beschäftigten ein Anspruch auf Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung oder auf ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt war. Da damals das ArVNG und das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz (AnVNG), beide vom 23. Februar 1957, noch nicht erlassen waren, kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der Rente wegen Invalidität eine solche nach §§ 1253 Abs. 1 Nr. 1, 1254 RVO aF und mit der Rente wegen Berufsunfähigkeit eine solche nach §§ 26 Nr. 1, 27 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) aF sowie nach §§ 35, 36 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) aF gemeint war. Ferner war der Wortlaut auch insoweit klar, als die Versicherungsfreiheit in der ArblV zwar einerseits allein an die Vollendung des 65. Lebensjahres geknüpft war, andererseits aber nicht an das Bestehen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit, sondern ausschließlich an den Bezug einer entsprechenden Rente.

In der auf Art. 10 § 8 des genannten Gesetzes vom 23. Dezember 1956 beruhenden Bekanntmachung der Neufassung des AVAVG vom 3. April 1957 (BGBl I 321) kehrte der bisherige § 69 a unverändert als § 57 AVAVG wieder. Damit war er seinem Wortlaut nach bereits mit seiner Verkündung überholt, da das ArVNG inzwischen den bisherigen Versicherungsfall der Invalidität und das AnVNG den entsprechenden Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit aufgespalten hatten in die neuen Versicherungsfälle der Berufsunfähigkeit neuen Rechts und der Erwerbsunfähigkeit. Dem ist dann später das Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (KnVNG) vom 21. Mai 1957 gefolgt. Die Neuregelung in den Rentenversicherungen beruhte auf dem Gedanken, daß Berufsunfähigkeit neuen Rechts und die Verrichtung einer geregelten Arbeitstätigkeit sich nicht gegenseitig ausschließen (vgl. Jantz/Zweng § 1246 RVO Anm. II 2 a). Da aber im allgemeinen jeder, der nach neuem Recht berufsunfähig ist, auch invalide nach altem Recht war und nach § 57 Satz 2 AVAVG idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957 jeder Bezug einer Invalidenrente Versicherungsfreiheit in der ArblV begründete, konnte kein Zweifel bestehen und hat auch nie bestanden, daß schon aus diesem Grunde auch die Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit neuen Rechts unter § 57 Satz 2 AVAVG fielen (so auch Krebs, Komm. zum AVAVG 1. Aufl. § 57 Note 4; Bescheid der BfArb vom 16. August 1958, DOK 1958, 433; vgl. ferner Art. 3 § 1 ArVNG bzw. AnVNG bzw. KnVNG). Das AVAVG trug daher den neuen Vorschriften der Rentenreform zunächst keine Rechnung.

Vielmehr brachte erst das 2. Änderungsgesetz zum AVAVG vom 7. Dezember 1959 (BGBl I 705) die Anpassung des § 57 AVAVG an das neue Recht der Rentenversicherung. Es ersetzte dabei die Worte "Invalidität oder Berufsunfähigkeit" durch das Wort "Erwerbsunfähigkeit". Somit war klargestellt, daß in Zukunft nur versicherungsfrei sein sollten diejenigen Beschäftigten, die das 65. Lebensjahr vollendet hatten oder denen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt war. Hierzu heißt es in dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit vom 16. Oktober 1959 (BT-Drucks. - 3. Wahlperiode - Nr. 1294 S. 2 und 7), die Frage, ob die Bezieher von Berufsunfähigkeitsrenten neuen Rechts in den Arbeitslosenversicherungsschutz einbezogen werden sollten, sei im Ausschuß nicht einheitlich beurteilt worden; er habe diese Frage jedoch mit Mehrheit unter dem Gesichtspunkt bejaht, daß die Bezieher einer Rente wegen Berufsunfähigkeit neuen Rechts im allgemeinen weiter als Arbeitnehmer tätig und auf Erwerbstätigkeit auch angewiesen seien (zur Entstehungsgeschichte im einzelnen vgl. Leder, BArbBl 1959, 803, 804 sowie Odendahl aaO S. 135).

Nicht geklärt war damit die Frage, ob nach altem Recht auch die Bezieher der sog. Witweninvalidenrente nach § 1253 Abs. 2 RVO aF, der durch das 2. Gesetz über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 19. Juni 1942 (RGBl I 407) i. V. m. der Anpassungsverordnung vom 22. Juni 1942 (RGBl I 411) in die RVO eingefügt worden war, keine Versicherungsfreiheit in der ArblV nach § 57 Satz 2 AVAVG aF genießen sollten. Diese Witweninvalidenrente ist bei der Rentenversicherungsreform ersatzlos weggefallen (vgl. auch BSG, SozR § 1253 RVO aF Nr. 7). Bisher zuerkannte Renten werden jedoch weitergezahlt und nach Art. 2 § 32 ArVNG umgestellt. Nach Art. 2 § 38 ArVNG gelten die umgestellten Renten für die vor dem 1. Januar 1892 Geborenen als Altersruhegeld und für die nach dem 31. Dezember 1891 Geborenen, zu denen die beigeladene K zählt, als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Das hat jedoch im wesentlichen nur Bedeutung hinsichtlich der Berechnung der Rente. Es hätte dem Gedanken einer schnellen und verwaltungsmäßig einfachen Umstellung widersprochen, wenn insbesondere alle Empfänger von Rente wegen Invalidität oder Berufsunfähigkeit alten Rechts daraufhin hätten untersucht werden müssen, ob sie nach neuem Recht etwa erwerbsunfähig sind. Deshalb ist bei ihnen ein mittlerer Steigerungssatz von 1,3 v. H. der Berechnung der Umstellungsfaktoren zugrundegelegt worden, und ihre Renten sind als Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten bezeichnet worden.

Über die Rechtsnatur der Witweninvalidenrente hat sich der Senat bereits in BSG 12, 293, 295 geäußert. Wie dort ausgeführt ist, war die Gewährung dieser Rente - abgesehen von der Erfüllung der Wartezeit und der Erhaltung der Anwartschaft - von der Geburt von vier lebenden Kindern, dem Tod des Ehemannes der Versicherten und der Vollendung des 55. Lebensjahres abhängig. Soweit die Rente den Tod des Ehemannes voraussetzte, stand sie damit der Hinterbliebenenrente nahe. Ihre Besonderheit lag jedoch darin, daß die Rente nicht aus der Versicherung des Verstorbenen gewährt wurde, sondern aus derjenigen der Versicherten. Soweit die Vollendung des 55. Lebensjahres notwendig war, beruhte die Gewährung der Witweninvalidenrente auf der Anerkennung der Tatsache, daß eine Frau, die längere Zeit berufstätig war - sonst konnte sie, wenn sie sich nicht freiwillig versichert hatte, im allgemeinen die Wartezeit nicht erfüllt und die Anwartschaft nicht erhalten haben - und vier Kinder geboren hatte, nach Erreichung des genannten Alters häufig nur noch beschränkt arbeitsfähig ist und somit in der Regel der Grenze zur Invalidität sehr nahestand. Die Witweninvalidenrente war damit eine eigentümliche Mischung von Invalidenrente und in gewissem Umfang von Hinterbliebenenrente, wobei jedoch der Charakter als Invalidenrente überwog. Denn der Gesetzgeber hatte die Rente nach § 1253 Abs. 2 RVO nicht nur als Invalidenrente bezeichnet, sondern auch als solche behandelt, wie sich ua aus der Regelung der Wartezeit ergibt, für die hier ebenfalls 60 eigene Beitragsmonate erforderlich waren.

Jedenfalls beruhte danach die Zubilligung der Witweninvalidenrente mit auf der Anerkennung der Tatsache, daß die von ihr begünstigten Versicherten in der Regel nur noch beschränkt arbeitsfähig waren und im allgemeinen der Grenze zur Invalidität sehr nahestanden. Dann aber hat das LSG mit Recht angenommen, daß die Witweninvalidenrente nach § 1253 Abs. 2 RVO eben doch eine Invalidenrente ist und damit eine Rente wegen Invalidität im Sinne des § 57 Satz 2 AVAVG idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957. Zudem wird allein eine dahingehende Auslegung dem mit der Einfügung des § 69 a AVAVG aF ebenfalls verfolgten Zweck gerecht, ua eine doppelte Sicherstellung zu vermeiden (s. BT-Drucks. - 2. Wahlperiode - Nr. 1274 S. 80 und 110). Somit war die beigeladene K in dem hier strittigen Beschäftigungszeitraum vom 24. März bis 4. Dezember 1958 nach § 57 Satz 2 AVAVG idF der Bekanntmachung vom 3. April 1957 versicherungsfrei.

Wie die Rechtslage nach der Neufassung des § 57 Satz 2 AVAVG ist, war nicht zu entscheiden (s. hierzu Fangmeyer/ Ueberall § 57 AVAVG S. 357; Krebs, 2. Aufl. § 57 AVAVG Note 6; Schieckel Anm. 1 a; Leder, BArbBl 1959, 805).

Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2380029

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