Beteiligte
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 25. November 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Buss, die Richter Heyer und Dr. Zimmer sowie die ehrenamtlichen Richter Vogt und Dr. Bongardt für Recht erkannt: .. |
Tatbestand
I.
Der Kläger bezieht Altersruhegeld; er begehrt, ihm den Kinderzuschuß für seine im März 1955 geborene Tochter Elisabeth ab Januar 1974 wiederzugewähren.
Die Tochter nimmt seit November 1973 bei der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung (AKAD) an einem fünfsemestrigen Fernlehrgang zur Vorbereitung auf ein staatliches Abitur teil. Für jedes Semester werden ihr sechs Monatspensen übersandt; sie soll sie durcharbeiten und nach Bearbeitung jeden Pensums Hausarbeiten einschicken, die korrigiert zurückgegeben werden. Jedem Semester folgt eine mündliche Prüfung. Vom 3. Semester an (zweiter Ausbildungsabschnitt) wird an den Wochenenden zusätzlich mündlicher Unterricht von jeweils rund acht Stunden erteilt.
Die Tochter hat Ende 1973 ihre Beschäftigung als Arzthelferin aufgegeben, um sich ganz der Vorbereitung für das Abitur zu widmen. Sie hat im März 1975 die ersten beiden Semester und im Juni 1975 die den ersten Ausbildungsabschnitt abschließende Prüfung erfolgreich absolviert. Dabei hat sie nach ihren Angaben wöchentlich etwa 42 Stunden benötigt, um in einem Monat ein Pensum durchzuarbeiten, während eine Bescheinigung der AKAD vom 1. März 1974 bei einem nebenberuflichen Studium einen Zeitaufwand von durchschnittlich 25 bis 28 Stunden für erforderlich hält. Seit September 1975 befindet sich die Tochter im zweiten Ausbildungsabschnitt.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Wiedergewährung des Kinderzuschusses durch Bescheid vom 19. März 1974 mit der Begründung ab, der Abiturlehrgang sei keine Schulausbildung im Sinne des § 39 Abs. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG). Das Sozialgericht (SG) verurteilte die Beklagte zur Gewährung des begehrten Kinderzuschusses. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landessozialgericht (LSG) zurückgewiesen.
Nach der Ansicht des LSG ist der Fernlehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur einer Schulausbildung im Sinne des § 39 Abs. 3 Satz 2 AVG gleichzuachten; hierfür komme es weniger auf die herkömmliche Organisationsform der Schule als auf den angestrebten Erfolg an. Objektiv biete der Lehrgang jedoch - in fachlicher und pädagogischer Hinsicht - die Gewähr für die Erreichung des Ausbildungsziels. Auch nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) sei die Gleichbehandlung mit der Ausbildung an öffentlichen Schulen geboten. Bei dem angegebenen Arbeitsaufwand von rd. 42 Wochenstunden sei eine zusätzliche Halbtagsbeschäftigung für die Tochter des Klägers nicht zumutbar.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung des § 39 Abs. 3 Satz 2 AVG, der als Ausnahmevorschrift eng auszulegen sei. Die Auslegung des Begriffs Schulausbildung müsse sich auch weiterhin im wesentlichen an der üblichen Organisationsform einer Schule orientieren. Eine Schulausbildung müsse nach Art und Dauer konkret erfaßbar und nachweisbar sein; anderenfalls würde man dem Versicherungsträger unzumutbare Nachforschungen aufbürden. Im übrigen habe die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft der Tochter weder ausschließlich noch überwiegend beansprucht; hierbei komme es nur auf den objektiv notwendigen Zeitaufwand an.
Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten ist weitgehend begründet.
Der geltend gemachte Anspruch ist u.a. davon abhängig, daß sich die Tochter des Klägers seit Januar 1974 in Schulausbildung befindet (§ 39 Abs. 3 Satz 2 AVG). Das LSG hat das bejaht. Der Senat vermag jedoch dieser Auffassung nicht zu folgen, jedenfalls nicht, soweit es sich um den ersten Ausbildungsabschnitt des Abiturlehrgangs bei der AKAD handelt; in der Zeit von Januar 1974 bis August 1975 lag keine Schulausbildung im Sinne des Gesetzes vor. Für die Zeit danach ist nach dem festgestellten Sachverhalt noch keine abschließende Entscheidung möglich.
Der Begriff Schulausbildung, der sich auch in anderen Vorschriften des AVG und in anderen Gesetzen (Reichsversicherungsordnung, Bundeskindergeldgesetz, Bundesversorgungsgesetz, Bundesbesoldungsgesetz) meist innerhalb der Wortverbindung "Schul- oder Berufsausbildung" findet, ist im Gesetz nicht definiert. Bei seiner Auslegung ist daher von der Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen und Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BSG (SozR Nr. 33 zu 1267 RVO und Nr. 57 zu § 1259 RVO), die weitgehend auf § 39, Abs. 3 AVG übertragen werden kann, liegt Schulausbildung stets dann vor, wenn die Ausbildung im Rahmen der herkömmlichen Organisationsform einer Schule erfolgt, d.h. bei dem Besuch von allgemeinbildenden Schulen mit Vollzeitunterricht. Eine Schulausbildung wird aber auch bei dem Besuch einer Abendschule bejaht, bei der mündlicher Unterricht erteilt wird (BSGE 31, 152; SozR 2200 Nr. 8 zu § 1267).
Der Senat verkennt nicht, daß der allgemeine Sprachgebrauch zum Begriff Schule und Schulausbildung im Wandel begriffen ist; er hat deshalb bereits in seinem Urteil vom 5. Juli 1973 (SozR Nr. 57 zu § 1259 RVO) - auch dort handelte es sich um einen Fernunterrichtslehrgang zur Ablegung der Reifeprüfung - dargelegt, man könne nicht mehr auf alle im Urteil des BSG vom 26. April 1968 (SozR Nr. 33 zu § 1267 RVO) verlangten Merkmale (wie z.B. Zusammenfassung bestimmter Schüler in Klassen, regelmäßige Zeugnisse und dergl.) abstellen. Gerade beim Fernunterricht mag inzwischen Weiteres geschehen sein, um die Unterrichtsgestaltung etwa durch stärkere Kontrollen des Leistungsstandes der Schüler, häufigere Kontakte zwischen Lehrer und Schüler und dergl. mehr einer schulischen Ausbildung anzunähern. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, nach heutigem Sprachgebrauch auch derartige Fernlehrgänge als Schulausbildung in weiterem Sinne zu verstehen. Von einem in dieser Hinsicht einheitlichen allgemeinen Sprachgebrauch kann jedoch noch nicht die Rede sein.
Die Kritik, die die Rechtsprechung des BSG teilweise erfahren hat (vgl. Fliedner "Sozialversicherungsrechtliche Ansprüche bei Fernunterricht?" in SGb 1975, 213ff.), will die Beantwortung der Frage, ob Fernunterricht als Schulausbildung zu werten ist, letztlich vom Einzelfall abhängig machen. Die Kritik mag in manchen Punkten berechtigt sein. Es ist nicht zu übersehen, daß Fernunterricht in letzter Zeit zunehmend in das allgemeine Bildungswesen integriert worden ist. Fernlehrgänge müssen nunmehr nach den §§ 12 und 13 des Gesetzes zum Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer vom 26. August 1976 , (BGBl. 1976 I S. 2525) zugelassen werden. In Hagen wurde sogar eine Fernuniversität eingerichtet. Das hat nicht nur auf den allgemeinen Sprachgebrauch eingewirkt, vielmehr, da Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung auch in der gewollten Förderung einer soliden Grundausbildung zu sehen ist, erneut die Frage der Gleichbehandlung mit der Ausbildung an herkömmlichen Schulen aufgeworfen. Dennoch hält der Senat, wenn auch mit Vorbehalten und Einschränkungen, im Grundsatz an der bisherigen Rechtsprechung fest. Hiernach muß es sich - unbeschadet der Hochschulausbildung - um eine Ausbildung handeln, die zumindest annähernd derjenigen an (weiterführenden) Schulen in herkömmlichem Sinne entspricht.
Dabei ist vorwiegend auf Art und Dauer der Ausbildung abzustellen. Das Gesetz spricht zwar nicht von Schulbesuch, sondern von Schulausbildung, was auf ein bestimmtes Ausbildungsziel, wie z.B. die Reifeprüfung hindeutet. Das gleiche Ziel und der gleiche Lehrstoff können jedoch nicht genügen. Es ist zu beachten, daß ein Abschluß der Schulausbildung nicht verlangt wird und daß der Versicherungsträger den Kinderzuschuß während der laufenden Ausbildung zu gewähren hat, um den durch die Ausbildung entstehenden Unterhaltsbedarf sogleich zu befriedigen. Bei der herkömmlichen Schulausbildung wird in der Regel schon durch die Organisation der Schule die Art und Dauer der Ausbildung in einer Weise nachgewiesen, daß die Zweckerfüllung des Kinderzuschusses gewährleistet wird. Der Lehrstoff wird hier in festgelegten Zeiträumen angeboten und aufgenommen; damit läßt sich der erforderliche Arbeits- und Zeitaufwand des Schülers und somit auch sein Unterhaltsbedarf in den einzelnen Zeiträumen objektiv beurteilen. Es kommt daher darauf an, daß beim Fernunterricht ein gleicher Nachweis erbracht wird. Gerade was die Dauer der Ausbildung anbetrifft, wird aber beim Fernunterricht der entsprechende Nachweis meist daran scheitern, daß es hier weitgehend in der Hand des Schülers liegt, die Ausbildung zu betreiben und beliebig lange - im vorliegenden Falle bis zur Dauer von zwei Jahren - zu strecken (allerdings auch zu kürzen), eben gerade deshalb, weil er nicht in die Organisationsform einer Schule eingegliedert ist. Auf diese Weise könnte auch der entsprechende Unterhaltsbedarf auf wesentlich längere Zeit als beim herkömmlichen Schulbesuch erstreckt werden. Eine Billigung oder Inkaufnahme der Förderung einer allein vom Belieben des Auszubildenden abhängigen Dauer der Ausbildung kann dem Gesetzgeber aber jedenfalls im Rahmen der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 AVG nicht unterstellt werden. Der Senat ist zwar entgegen der Beklagten nicht der Ansicht, daß diese Vorschrift Ausnahmecharakter trägt und schon deshalb eng auszulegen wäre (dagegen schon SozR 2200 Nr. 9 zu § 1267); er hält es jedoch für billig und gerechtfertigt, eine generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung zu verlangen und deren Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers zu überlassen. In diese Richtung weist auch die Regelung der Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 26. August 1971 (BGBl I 1409). Der Gesetzgeber gibt dort deutlich zu erkennen, daß er eine solche Teilnahme generell für förderungswürdig hält, wenn die Lehrgänge auf denselben Abschluß wie die herkömmlichen schulischen Ausbildungsstätten vorbereiten und pädagogisch und fachlich zur Vorbereitung darauf geeignet sind (§ 3 Abs. 1 und 2); nach § 3 Abs. 3 BAföG kann deshalb eine Ausbildungsförderung, wenn auch nur in den letzten sechs Monaten der Teilnahme am Fernlehrgang geleistet werden, wobei vorausgesetzt wird, daß der Auszubildende zuvor erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und daß seine Arbeitskraft in drei aufeinanderfolgenden Monaten durch die Teilnahme voll in Anspruch genommen wird (vgl. auch VV Nr. 10 zu § 33 Abs. 4 Buchst. a BVG).
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ergibt sich die Notwendigkeit, zwischen dem ersten und dem zweiten Ausbildungsabschnitt des von der Tochter des Klägers belegten Abiturlehrganges zu unterscheiden. In der ersten Phase ihrer Ausbildung war es weitgehend dem Schüler selbst überlassen, den Unterrichtsstoff durchzuarbeiten. Die Möglichkeit zu gelegentlichen Kontakten mit einzelnen Lehrern mag zwar gegeben gewesen sein; eine stetige Kontrolle des Leistungsstandes des Schülers war jedoch nicht gewährleistet. Der Senat verkennt zwar nicht, daß ältere Lehrgangsteilnehmer, worauf das LSG hingewiesen hat nicht zuletzt auch aus finanziellen Gründen oft bestrebt sein werden, ihr Studium so schnell. wie möglich erfolgreich abzuschließen. Die völlige Lernfreiheit des Schülers in dieser Phase des Lehrgangs ist jedoch unübersehbar; auch aus der Studienanleitung der AKAD (S. 13) ergibt sich im übrigen, daß viele Studierende von der Möglichkeit der Streckung des Studiums Gebrauch machen. In der ersten Phase der Ausbildung war unter diesen Umständen eine Zweckerfüllung des Kinderzuschusses noch nicht ausreichend gewährleistet. Eine Schulausbildung im Sinne des Gesetzes lag demnach in dieser Ausbildungsphase noch nicht vor.
Anders ist die zweite Phase des fünfsemestrigen Abiturlehrganges der AKAD zu beurteilen, sie ist mit der Ausbildung an einer Abendschule vergleichbar, denn wesentliche Merkmale der Abendschule sind auch bei diesem Lehrgangsabschnitt gegeben. In dieser Phase wird zugleich mündlich er Unterricht erteilt, und zwar vorsorglich zu einer Zeit, die dem Schüler eine gleichzeitige Berufstätigkeit ermöglicht. Zwar umfaßt der mündliche Unterricht regelmäßig nur acht Wochenstunden, also weniger als bei einer normalen Abendschule. Da jedoch gleichzeitig der begleitende Fernunterricht auf diese relativ geringe Anzahl von Wochenstunden zugeschnitten ist, erscheint dem Senat eine generelle Gewähr dafür gegeben, daß durch den mündlichen Unterricht zusammen mit dem konzentrierten Selbststudium die Vorbereitung auf das Abitur in der vorgesehenen Zeitdauer abgeschlossen werden kann. Allerdings hat es der Schüler auch in dieser Phase des Abiturlehrganges in der Hand, seinen Arbeitseinsatz und damit die Dauer der Ausbildung selber zu bestimmen. Die Gewähr, daß das Studium ungebührlich lang erstreckt wird, ist hier jedoch geringer als im ersten Ausbildungsabschnitt, zumal die zweite Phase der Ausbildung von einer erfolgreichen Zwischenprüfung abhängig ist und die Ausgestaltung des zweiten Ausbildungsabschnittes durch die AKAD ausreichende Gewähr dafür bietet, daß ein der Abendschule ähnlicher Unterricht erteilt wird. Für den Zeitraum ab September 1975 kann deshalb eine Schulausbildung im Sinne des Gesetzes bejaht werden.
Die Gewährung von Kinderzuschuß für eine Zeit der Ausbildung setzt jedoch außerdem voraus, daß der Arbeitseinsatz des Schülers zur Erreichung des angestrebten Ausbildungszieles tatsächlich seine überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nimmt. Diese gesetzlich nicht festgelegte, aber allgemein anerkannte Voraussetzung kann beim Besuch einer herkömmlichen Schule unterstellt werden. Beim Fernunterricht wird es jeweils im Einzelfall darauf ankommen, welche Nachweise insoweit erbracht werden. Maßgeblich kann aber nur der objektiv notwendige Arbeitsaufwand sein. Das hat das LSG nicht beachtet. Für den ersten Ausbildungsabschnitt geht die AKAD offenbar selbst davon aus, daß für das Studium ein Zeitaufwand von 25 bis 28. Wochenstunden neben einer beruflichen Tätigkeit erforderlich ist. Für den zweiten Ausbildungsabschnitt fehlt es an einer ähnlichen konkreten Auskunft der AKAD. Das LSG hat sich bei seiner Entscheidung insoweit allein auf die von ihm für glaubwürdig angesehenen Angaben der Tochter des Klägers gestützt, die ihre Arbeitsbelastung für das Studium mit 42 Wochenstunden angab. Da es lediglich auf den objektiv erforderlichen Arbeitsaufwand ankommt, andererseits aber noch der mündliche Unterricht und der (individuelle) Schulweg zu berücksichtigen sind, reichen die tatsächlichen Feststellungen des LSG insoweit nicht aus, um zu beurteilen, ob der Tochter des Klägers während dieses Zeitabschnitts wenigstens eine Halbtagstätigkeit zumutbar gewesen ist; das wäre unter Zugrundelegung der im Urteil vom 12. Februar 1975 (SozR 2200 Nr. 8 zu § 1267), dargelegten Grundsätze zu bejahen, wenn die Töchter durch die Ausbildung nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden wäre. Es bleibt daher nur übrig, den Rechtsstreit insoweit an das LSG zurückzuverweisen.
Bei seiner neuen Entscheidung wird das LSG zu berücksichtigen haben, daß es für die Feststellung des notwendigen Arbeitsaufwandes allein darauf ankommt, welche Zeit ein durchschnittlich begabter Schüler benötigt, um das Ausbildungsziel mit durchschnittlichem Erfolg zu erreichen. Dabei ist hier auf einen Schüler abzustellen, der die ihm übersandten Pensen in dem vom Fernunterrichtsinstitut erwarteten Zeitraum bearbeitet. Der Gefahr der Streckung des Studiums auch im zweiten Ausbildungsabschnitt könnte - auch im Interesse einer verwaltungsgerechten Lösung - nur in der Weise begegnet werden, daß eine Einstellung des Kinderzuschusses zu erwägen wäre, wenn der Fernschüler in der Pensenbearbeitung eine längere Zeit (ein halbes Jahr oder ein Jahr) im Rückstand ist.
Mit diesem Urteil setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu SozR Nr. 33 zu § 1267 RVO, da dort ausdrücklich die Wertung eines Fernunterrichts der hier vorliegenden Art offen geblieben ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden erteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen
Haufe-Index 518809 |
BSGE, 44 |
NJW 1977, 2094 |