Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Familienversicherung bei einem Schüler. Fernunterrichtslehrgang
Orientierungssatz
1. Kinder sind nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 SGB 5 als Familienangehörige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres krankenversichert, wenn sie sich in Schulausbildung befinden.
2. Ein Fernunterrichtslehrgang zur Vorbereitung auf das Abitur ist einer Schulausbildung nur dann gleichzustellen, wenn die generelle Gewähr für eine der herkömmlichen Schulausbildung vergleichbare Tätigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist.
3. Dazu gehört, dass der Schüler in die Organisationsform einer Schule eingegliedert ist und dass es nicht in seiner Hand liegt, über die Dauer der Ausbildung selbst zu entscheiden.
4. Des Weiteren muss der Einsatz des Schülers zur Erreichung des angestrebten Ausbildungsziels seine überwiegende Arbeitskraft in Anspruch nehmen.
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Dauer der Familienversicherung des Klägers.
Der am 00.00.1988 geborene Kläger war bis zum 29.12.2011 über seinen Vater familienversichert. Zur Verlängerung des Familienversicherungsanspruchs reichte er der Beklagten im September 2012 eine Teilnahmebescheinigung der Studiengemeinschaft E ein, nach der er seit dem 10.01.2010 zur Vorbereitung auf die staatlich externe Nichtschülerprüfung an dem Fernlehrgang Abitur Aufbau Englisch/Französisch teilnimmt. Auf Nachfrage der Beklagten gab der Kläger an, dass der Zeitaufwand für das Studium bei der Studiengemeinschaft E zu jeder Zeit immer zwischen 30 und 40 Wochenstunden gelegen habe. In der weiteren, im Oktober 2013 eingereichten "Bescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse" der Studiengemeinschaft E vom 18.09.2012 heißt es "Die wöchentliche Studienzeit beträgt 14 - 16 Stunden. Je nach den individuellen Vorkenntnissen kann die Lernzeit stark variieren."
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 14.11.2013 eine Weiterführung der Familienversicherung über den 29.12.2011, der Vollendung des 23. Lebensjahres des Klägers, ab. Nach der Bescheinigung der Studiengemeinschaft E vom 18.09.2012 handele es sich bei seinem Fernstudium nicht um einen Schulbesuch.
Mit seinem Widerspruch überreichte der Kläger eine schriftliche Bestätigung seiner Mutter, nach der er zu jeder Zeit für den Abitur-Fernlehrgang bei der Studiengemeinschaft E 30 bis 40 Wochenstunden investiert habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2014 zurück. Die Familienversicherung, die nach Vollendung des 23. Lebensjahres eine Schulausbildung als Voraussetzung erfordere, könne nicht fortgeführt werden, da der Kläger sich nicht in einer Schulausbildung befinde. Eine Schulausbildung i.S.d. § 10 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) liege vor, wenn diese einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden wöchentlich erfordere. Nach Angaben der Studiengemeinschaft E betrage die wöchentliche Studienzeit aber 14 bis 16 Stunden.
Mit seiner Klage vom 17.04.2014 hat der Kläger zunächst vorgetragen, er habe den überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft in das Fernstudium investiert und sei deshalb berechtigt, die Familienversicherung in Anspruch zu nehmen. Das von der Beklagten herangezogene Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.11.29176 - 11 Ra 146/75 - setze entgegen der Auffassung der Beklagten keine Grenze von 20 Stunden. Auf Nachfrage des Sozialgerichts (SG) Gelsenkirchen hat der Kläger ergänzend vorgetragen, er habe ab 2011 begonnen, erste Einsendeaufgaben zu bearbeiten; mit Ende 2011 / Anfang 2012 habe er sich dann intensiv auf die Abiturprüfung 2014 vorbereitet. Die Abiturprüfung habe er im Juli 2014 als drittbester Absolvent mit einem Notendurchschnitt von 1,4 bestanden. Dieses gute Abschneiden und eine Bestehensquote von 67% belege einen adäquaten Vorbereitungsaufwand. Das von ihm erzielte Ergebnis wäre mit den von der Studiengemeinschaft E angegebenen 14 bis 16 Wochenstunden nicht zu erreichen gewesen, er habe ab Ende 2011 mehr als 20 Wochenstunden aufgewandt. Auf Befragen des SG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2015 sodann angegeben, entsprechend der schon vorab überreichten Bescheinigung sei er vom 01.01.2010 bis Ende Juli 2012 als Au-pair in Frankreich tätig gewesen. In dieser Zeit habe er ca. 10 bis 15 Stunden die Woche für die Schulausbildung aufgewandt, 30 Stunden die Woche sei er als Au-pair tätig gewesen. Nach der Rückkehr aus Frankreich habe er ca. 30 bis 40 Stunden die Woche für die Schulausbildung, in der Zeit vor dem Abitur sogar deutlich mehr aufgewandt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.11.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2014 zu verurteilen, dem Kläger vom 01.08.2012 bis zum 30.09.2014 in der Familienversicherung zu versichern.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuw...