Leitsatz (amtlich)

Wer aus schädigungsunabhängigen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, hat wegen verminderter Höhe seiner Versichertenrente keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich, wenn er in der Zeit seines Lohn- oder Gehaltsbezugs nicht Schwerbeschädigter war (Ergänzung zu BSG 1974-10-16 10 RV 615/73 = BSGE 38, 160, BSG 1974-10-17 9/8 RV 593/72 = SozR 3100 § 30 Nr 4).

 

Normenkette

BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 S. 1 Fassung: 1971-12-16

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1975 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger bezog wegen inaktiver Lungen-Tbc und einer chronischen rezidivierenden Bronchitis sowie einer inaktiven Nieren-Tbc Versorgungsrente. Die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit (MdE) war zunächst auf 40 v. H. und vom 1. August 1966 an auf 60 v. H. festgelegt worden. Der Kläger - 1914 geboren - war nach Volksschulbesuch und einer Anlernzeit in einem Emaillierwerk Aufträger und Abstreicher gewesen. Nach dem Kriege hatte er als Kleinstanzer und später, nachdem er durch einen Unfall drei Finger seiner linken Hand verloren hatte, als Lagerist gearbeitet. Seit Februar 1963 ist er nicht mehr erwerbstätig. Er erhielt aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst Versichertenrente wegen vorübergehender Erwerbsunfähigkeit. In der Folgezeit wurde ihm die Versichertenrente wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bewilligt (Bescheid der Landesversicherungsanstalt - LVA - W vom 27. Januar 1967). In den Jahren 1964 und 1965 waren ein rechtsseitiges Nierensteinleiden mit einer Stauungsnephritis aufgetreten und eine Nierenschädigung aufgrund einer chronischen Pyelonephritis diagnostiziert worden.

Im August 1965 beantragte der Kläger wegen besonderer beruflicher Betroffenheit die höhere Bewertung seiner Erwerbsbehinderung und die Gewährung von Berufsschadensausgleich. Die Versorgungsverwaltung lehnte die Leistungen ab (Bescheid vom 3. Februar 1966; Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1966), weil der Kläger nicht durch die anerkannten Schädigungsfolgen, sondern unabhängig davon durch sein Nierenleiden beruflich beeinträchtigt sei.

Die Klage, mit welcher die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung des Berufsschadensausgleichs vom 1. August 1966 an angestrebt worden ist, haben Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) abgewiesen (Urteil des SG Münster vom 8. April 1970 und Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 1975). Das Berufungsgericht hat hervorgehoben, daß der Kläger erst vom 1. August 1966 an Schwerbeschädigter ist (§ 10 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - idF des 2. Neuordnungsgesetzes - NOG - vom 21. April 1964, BGBl I, 85; jetzt: § 31 Abs. 3 Satz 1 BVG), weil seine MdE nicht schon vorher den Grad von 50 % überschritten hatte. Davon ausgehend, daß für einen Berufsschadensausgleich nur die mit dem 1. August 1966 beginnende Zeit zu beachten sei, hat das LSG festgestellt, daß die Schädigungsfolgen als solche den Kläger an einer Erwerbstätigkeit nicht gehindert hätten. Der Befund der Lunge habe 1970 nicht anders als zu der Zeit ausgesehen, in welcher der Kläger als Stanzer und Lagerarbeiter beschäftigt gewesen sei. Die chronische Bronchitis habe die Lungenfunktion nach wie vor nur mittelgradig eingeschränkt, und die Nieren-Tbc sei seit 1963 inaktiv geblieben, ohne daß ein Weiterschwelen dieses Leidens zu befürchten gewesen sei. Dagegen sei die dauernde Erwerbsunfähigkeit (im rentenversicherungsrechtlichen Sinne) auf das Nierensteinleiden mit Stauungspyelonephritis zurückzuführen gewesen. Dieser Befund habe aber mit der kriegsbedingten Tbc in keinem Zusammenhang gestanden. Der Sachverhalt bedeutet nach Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Kläger ein nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG auszugleichender wirtschaftlicher Nachteil nicht entstanden sei. Zwar müsse der Kläger als Frührentner Renteneinkünfte hinnehmen, die kleiner seien als die Bezüge, mit denen er bei Erreichen der Altersgrenze hätte rechnen können. Dieser Tatbestand könne auch an sich einen Berufsschadensausgleich rechtfertigen (BSGE 38, 160; SozR 3100 § 30 BVG Nr. 4). Im Streitfalle trete diese Rechtsfolge aber nicht ein. Denn die dauernde Erwerbsunfähigkeit sei unabhängig von den Kriegsleiden eingetreten. Wenn sich diese Leiden in der Zeit vor August 1966 einkommensmindernd ausgewirkt haben sollten, könne darauf keine Rücksicht genommen werden, weil der Kläger damals noch nicht Schwerbeschädigter gewesen sei. - Das Berufungsgericht hat gemeint, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach das geminderte Renteneinkommen eines vorzeitig aus dem Erwerbsleben Ausscheidenden einen Berufsschadensausgleich auslösen könne, müsse genauer begrenzt werden. Diese Judikatur sei auf die Fälle zu beschränken, daß ein Frührentner als Schwerbeschädigter einen schädigungsbedingten Verlust an Erwerbseinkommen gehabt habe, sei es nun, daß auch schon während der Erwerbstätigkeit Anspruch auf Berufsschadensausgleich bestanden habe, oder sei es, daß eine frühere schädigungsbedingte Einkommensminderung sich erst mit dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit in Gestalt einer niedrigeren Rente aktualisiere. Jedenfalls müßten aber Schwerbeschädigteneigenschaft und besonderes berufliches Betroffensein bereits "während des Erwerbslebens" gegeben sein. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat das Rechtsmittel eingelegt. Er meint, die Auffassung des Berufungsgerichts enge die bisherige Judikatur des BSG ungebührlich ein. Er beantragt,

die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben, die angefochtenen Bescheide abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ab 1. August 1966 Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe I der Arbeiter in der Investitionsgüterindustrie, Stahlverformung-, EBM-Waren-Industrie, zu gewähren;

hilfsweise:

das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Er vertritt den Standpunkt, daß die Entscheidung, die das Berufungsgericht getroffen habe, zwingend aus Text, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 30 Abs. 3 BVG folge. Es seien nur Einkommensverluste auszugleichen, die einen Schwerbeschädigten betroffen hätten.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger nicht wegen wehrdienstbedingter Schädigungsfolgen, sondern aus anderen Krankheitsgründen gezwungen, vor Vollendung des 65. Lebensjahres sein Arbeitsleben zu beenden.

Der erhobene Anspruch auf Berufsschadensausgleich (§ 30 Abs. 3 und 4 BVG, hier in der Fassung des 2. NOG vom 21. Februar 1964, BGBl I, 85 = BVG aF) könnte gleichwohl gerechtfertigt sein, wenn die Versichertenrente, die der Kläger wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, in Auswirkung der Schädigungsfolgen geringer ist als sie ohne diese Wirkung wäre (BSGE 38, 160; SozR 3100 § 30 BVG Nr. 4). Ferner müßte der Kläger den Einkommensverlust "als Schwerbeschädigter" (§ 30 Abs. 3 iVm § 10 Abs. 2 BVG aF) haben.

Diese Voraussetzung erfüllte er zwar bei Stellung des Leistungsantrags, aber nicht während der Zeit, in welcher die Schädigungsfolgen das Arbeitseinkommen nachteilig beeinflußt haben könnten, was sich gegebenenfalls in der Rentenhöhe widerspiegelte. Zu klären ist also, auf welche Zeit das Tatbestandsmerkmal des Schwerbeschädigten zu beziehen ist. Dafür, daß die Schwerbeschädigtenposition zur Zeit des Leistungsantrags verwirklicht sein müsse, läßt sich die Gegenwartsform der Gesetzesfassung - "als Schwerbeschädigter ... beruflich ... besonders betroffen ist" - anführen. Demnach genügt es anscheinend, daß der Schwerbeschädigtenstatus im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs auf Berufsschadensausgleich und des Einkommensverlustes, also hier des geschmälerten Rentenbezugs, gegeben ist. Dieser Lesart kommt die spätere Gesetzesformulierung noch weiter entgegen. Es heißt dort nicht mehr wie vorher, daß jemand "als Schwerbeschädigter" betroffen sein müsse, vielmehr soll schlechthin "Schwerbeschädigten", deren Einkommen gemindert "ist", der Ausgleich gewährt werden (so § 30 Abs. 3 BVG seit dem 3. NOG vom 28. Dezember 1966, BGBl I, 750). Das Erfordernis des Schwerbeschädigten würde, wenn man sich in einem Falle wie dem gegenwärtigen allein an die Gesetzesworte zu halten hätte, lediglich eine Rechtsfolgebedingung, nicht aber eigentlich ein Merkmal des zu verwirklichenden Tatbestandes bedeuten. Für die Berechtigung zum Berufsschadensausgleich wäre es ausreichend, daß der Antragsteller zur Zeit der Geltendmachung dieser Leistung und nachher in seiner Erwerbsfähigkeit um 50 v. H. oder mehr beeinträchtigt ist (§ 10 Abs. 2 BVG aF; § 31 Abs. 3 Satz 1 BVG). Eine solche Auslegung mag für die typische, vom Gesetzgeber ins Auge gefaßte Situation angebracht sein. Im Streitfalle wäre sie unzutreffend. Es bliebe außer acht, daß der Berufsschaden des Schwerbeschädigten durch die Schädigungsfolgen herbeigeführt sein muß. Hier ist zu beachten, daß das Arbeitsleben des Klägers nicht wegen seiner Kriegsleiden, sondern infolge anderer Umstände sein vorzeitiges Ende fand. Daß der Kläger mit einer Versichertenrente statt mit einem regelmäßig höheren Arbeitseinkommen auskommen muß, ist nicht der Leistungsfall, für den der Berufsschadensausgleich zu gewähren ist. Die Versichertenrente, die dem Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugesprochen wurde, wäre möglicherweise höher ausgefallen, wenn er die Wehrdienstbeschädigung nicht erlitten hätte. Dies ist aber ein Sachverhalt, der mit seinem Schwergewicht in die Vergangenheit reicht und auf die Gegenwart nur nachwirkt. Der vom Gesetz geforderte Ursachenzusammenhang zwischen Schädigungsfolgen und Einkommensverlust muß mithin für die Vergangenheit dargetan sein. Die geringere Rentenhöhe, für die der Kläger entschädigt werden möchte, ist von dem Beitragsaufkommen in zurückliegender Zeit abhängig, und dieses war wiederum von dem Ausmaß des damals erzielten Arbeitsentgelts bestimmt (§§ 1253, 1255 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Zu untersuchen ist infolgedessen, ob dieses Ausmaß des in der Vergangenheit bezogenen Arbeitsentgelts seinerzeit unter dem Einfluß der Schädigungsfolgen heruntergedrückt wurde. Auf einen solchen - zeitlich gestreckten - Sachverhalt paßt der Tatbestand des § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht unmittelbar (so besonders BSG SozR 3100 § 30 BVG Nr. 4). Hingegen wird das Gesetz auf diesen Fall entsprechend - analog - angewandt. Erst in Verbindung mit der entsprechenden Erstreckung des Gesetzes taucht die Frage auf, die sich normalerweise nicht stellt, nämlich ob bloß darauf abzuheben ist, daß der Antragsteller nunmehr Schwerbeschädigter ist, oder daß er als solcher bereits früher die schädigungsbedingte Einbuße an Arbeitsentgelt hat hinnehmen müssen. Normalerweise treffen die nach dem Gesetz rechtserheblichen Fakten zeitlich zusammen (BSGE 34, 216). Den auszugleichenden Nachteil im Erwerbseinkommen hat eben der Schwerbeschädigte. Daß dieser Nachteil sich schon zu einer Zeit ergab, als der Betroffene noch nicht Schwerbeschädigter war, ist die Besonderheit des Streitfalles. Da dieser Fall dem gesetzlichen Tatbestand ohnehin nicht direkt untergeordnet werden kann, ist auch die angeschnittene Frage noch weniger als bei unmittelbarer Gesetzesanwendung allein aus dem Gesetzestext zu beantworten. Vielmehr hat man sich an der Funktion zu orientieren, die dem Kriterium des Schwerbeschädigten an dieser Gesetzesstelle zukommt.

Mit Hilfe dieses Kriteriums hat der Gesetzgeber die Anwendungsbereiche und das Konkurrenzverhältnis der Absätze 2 sowie 3 und 4 des § 30 BVG geordnet. In den Beratungen zum Entwurf des 2. NOG war zunächst an eine Ausdehnung des Berufsschadensausgleichs auf alle Beschädigten gedacht worden (Bundestagsdrucksache IV/1033; § 31 des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache IV/1305, Begründung S. 18). Zugleich war aber auch erwogen worden, daß eine höhere Bewertung der MdE wegen besonderen beruflichen Betroffenseins gänzlich entfallen könne. Indessen äußerten der Bundesrat und der Bundestagsausschuß für Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen wegen dieses Vorhabens Bedenken (Schriftlicher Bericht des Ausschusses, Bundestagsdrucksache IV/1831 S. 6). Sie befürchteten, daß mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung unerfüllbare Hoffnungen geweckt würden. Es sei mit einer Flut von Anträgen auf Berufsschadensausgleich zu rechnen, die in großer Zahl enttäuscht werden müßten. Denn die Zahl derer, die bei einer geringgradigen MdE mit ihrem Antrag einen Erfolg haben würde, werde gering sein. Aus dieser Überlegung heraus erschien es dem Gesetzgeber geeigneter, das Institut einer Höherstufung der MdE bei besonderer beruflicher Betroffenheit (§ 30 Abs. 2 BVG) beizubehalten und die Gewährung des Berufsschadensausgleichs erst von einem stärkeren Maß herabgesetzter Leistungskraft an vorzusehen. Als dieses Maß wählte der Gesetzgeber das des Schwerbeschädigten (§ 30 Abs. 3 BVG idF des 2. NOG). Künftig waren die "leichteren" Fälle wehrdienstbedingter Erwerbsbehinderung, bei denen ein beruflicher Nachteil abzugelten war - also solche mit einer MdE um 30 und 40 v. H. -, der Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG vorbehalten. Erst wenn die MdE auf 50 v. H. und mehr einzustufen war, sollte ein Berufsschadensausgleich in Betracht kommen. Außerdem wurden die gesetzlichen Normen unterschiedlich ausgestaltet. Für die besondere berufliche Betroffenheit ist nicht erheblich, daß ein wirtschaftlich meßbarer Schaden eingetreten ist; statt dessen ist auch auf soziale Werteinbußen in der Berufsposition oder auf einen außergewöhnlichen Energieaufwand bei der Berufsausübung Rücksicht zu nehmen. Dagegen ist der Berufsschadensausgleich rein wirtschaftlich und an Durchschnittssätzen ausgerichtet (Wulfhorst, KOV 1969, 6). Wann nur die eine oder andere Regel oder auch beide Maßstäbe nebeneinander platz greifen (dazu BSGE 29, 208; SozR Nr. 47 zu § 30 BVG), hängt im Einzelfall entscheidend davon ab, ob die Schwerbeschädigteneigenschaft verwirklicht ist oder nicht. Die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG wird maßgeblich durch das Schwerbeschädigtenmerkmal bestimmt. Daraus folgt zugleich, daß dieses Moment ein wesentlicher Bestandteil des zu verwirklichenden gesetzlichen Tatbestandes selbst ist. Nur wenn und solange die MdE den Grad von 50 v. H. erreicht oder übersteigt, hat der so (Schwer-) Beschädigte einen Ausgleich wirtschaftlichen Berufsschadens zu erwarten (BSGE 34, 216, 217; Urteil vom 2. Oktober 1975 - 10 RV 383/74 -). Die einzelnen Tatbestandselemente müssen in derselben Zeit verwirklicht sein. Daran, daß sie im Zeitlichen auseinanderfallen dürften, kann um so weniger gedacht sein, als ihre zeitliche Übereinstimmung gerade in bezug auf § 30 Abs. 3 BVG besonders nachdrücklich verlangt wird. Es ist zB wiederholt dahin erkannt worden, daß der auszugleichende Schaden "in der Zeit" bestehen muß, für die der Ausgleich begehrt wird (BSGE 32, 1, 2; 34, 216, 217 - Vertreibungsschaden -; Urteile vom 19. Juli 1972 - 10 RV 489/70 - und 27. März 1973 - 10 RV 517/72 -). Das Schwerbeschädigt sein ist also nicht bloß eine von dem Tatbestand des § 30 Abs. 3 und 4 BVG abstrahierte, zusätzliche Leistungsbedingung, die unabhängig davon, wann die übrigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt worden sind, lediglich bei Geltendmachung des Anspruchs und nachher gegeben sein müßte. Oder - anders ausgedrückt - der wirtschaftliche Ausfall, den ein Kriegsbeschädigter erleidet, bevor er Schwerbeschädigter geworden ist, fällt nicht unter die Norm des § 30 Abs. 3 und 4 BVG.

Aus diesem Grunde kann auch ein etwaiger Minderverdienst, den der Kläger vor August 1966, also vor dem Monat hatte, in dem erst seine MdE 50 v. H. überschritt, weder direkt noch indirekt für einen Berufsschadensausgleich verwertet werden; dies selbst dann nicht, wenn dieser Erwerbsausfall ursächlich auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen wäre.

Sonach ist der Anspruch des Klägers auf Berufsschadensausgleich zu Recht abgelehnt worden. Das Berufungsurteil ist richtig und zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649007

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